Diskussion:Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Oraclekid12 in Abschnitt Relevante Ergänzungen
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Für ambulante Hilfen - z.B. für einen Einzelhelfer - ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

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Habe diesen Satz entfernt, da er unverständlich ist. Prinzipiell sind für Leistungen nach dem SGBVIII §27,f. keine Kostenbeiträge zu leisten - aber die Unterhaltspflichtigen werden IMHO zu Übernahme von entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufgefordert, bspw. bei stationärer Unterbringung nach §35a. -- Notlob 13:26, 14. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Relevante Ergänzungen

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Der Artikel ist in der aktuellen Fassung recht knapp und wird dem aktuellen Stellenwert in der Sozialrechtsentwicklung nicht gerecht. M.E. wäre es sinnvoll, bspw. noch einzufügen:

- Zuständigkeitskonflikte / Abgrenzung Kinder- und Jugendhilfe

- Verfahrenslotsen

- Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

- "Große Lösung" --Oraclekid12 (Diskussion) 00:37, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten