Diskussion:Exklusive

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2003:C2:DF28:F720:11E6:5D8:142D:F1C5 in Abschnitt kurzer geschichtlicher Einwurf
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Lückenhaft

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Welche Nationen konkret? Wann vor dem letzten Mal wurde das Vetorecht von welcher dieser Nationen gegen wen eingesetzt, wenigstens ein paar herausragende Beispiele? --Roxanna 20:36, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Fabrizio Paolucci - für oder gegen Frankreich?

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Hier heißt es, daß Frankreich gegen Fabrizio Paolucci sein Exklusiv-Veto einlegte. Im zugehörigen Artikel Fabrizio Paolucci steht das Gegenteil. - Was stimmt nun: sympatisierte Fabrizio Paolucci für oder gegen Frankreich (und was ist somit richtig, daß Frankreich oder Österreich sein Veto einlegte)? (nicht signierter Beitrag von 79.248.246.244 (Diskussion) 15:47, 4. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Ius exclusivum

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Da das lateinische Wort "ius" sächlich ist, muß das dazugehörige Adjektiv nach der KNG-Regel nicht "exclusivae", sondern "exclusivum" heißen (es sei denn, hier liegt eine Ausnahme vor; wüßte aber gar nicht, welche). (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.157 (Diskussion) 20:44, 6. Okt. 2015 (CEST))Beantworten

kurzer geschichtlicher Einwurf

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Die Exklusive geht auf Karl V zurück, welcher die Wahl von Reginald Pole im Konkalve von 1549-50 verhindern wollte. In einem Brief von 1549 an das Kardinalskollgium berief sich Karl V auf alte kaiserliche Rechte in der Papstwahl (Die Papstwahlbullen und die Staatliche Exklusion, Saegmüller, Tübingen, 1892, Seite 31). Dort weiter: "Diese Auffassung dass es Karl V. gewesen, der zuerst das Recht der Exklusive als solch kaiserliches Recht beansprucht habe, tritt uns auch entgegen in einer Reihe von älteren, bald grösseren, bald kleineren Abhandlungen über das Recht der Exklusive, so dass man sagen muss, dass man in Rom selber nie eine andere Anschauung hatte, als dass der Rechtsanspruch auf die kaiserliche Exklusive in der Papstwahl bis auf Karl V. zurückgehe" (ebenda).--2003:C2:DF28:F720:11E6:5D8:142D:F1C5 23:10, 2. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Jedoch legt Karl kein Veto ein, sondern wies "seine" Kardinäle an keinen Kardinal zum Papsts zu wählen, den er nicht gewählt sehen wollte. Dieser Vorgang wird als Exklusion (Ausschluss) bezeichnet. Zur rechtlichen Würdigung der Exklusive und deren geschichtlicher Entwicklung siehe "Die Papstwahlen und die Staaten von 1447 bis 1555" (Saegmüller, Tübingen, 1890). (nicht signierter Beitrag von JohnCarter2020 (Diskussion | Beiträge) 21:58, 2. Jun. 2020 (CEST))Beantworten