Diskussion:Fall Görgülü

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Zipfelheiner in Abschnitt Anklage wegen Rechtsbeugung - Beratungsgeheimnis
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Absatz "Chronologie der Beschlüsse"

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Der Absatz ist sinnlos und nichtssagend, wenn nicht jeweils kurzgefasst mitgeteilt wird, was in den Beschlüssen jeweils entschieden worden ist. Ist noch eine Ergänzung beabsichtigt? Ansonsten wäre es wohl besser, den Absatz zu entfernen. --Zipfelheiner 08:35, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Was in den Beschlüssen entschieden worden ist bzw. welche Beschlüsse in den Beschlüssen wieder aufgehoben worden sind ergibt sich IMHO zum Teil schon aus der Chronologie, die erstmal als Ergänzung zum Fließtext gedacht ist, in dem der gesamte Fall nicht in aller Ausführlichkeit aufgerollt werden kann. Verbesserungen und Ergänzungen deinerseits sind natürlich erwünscht! Ich mache langfristig auch noch was dran. --Projekt-Till 09:37, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Ich finde die Chronologie ziemlich nichtssagend. Was heißt z. B. „Umgangsbeschlüsse“? Es gab verschiedene Verfahren (Sorgerecht, Umgang), jeweils noch unterteilt in Hauptsacheverfahren und vorläufigen Rechtsschutz. Da wüsste man schon gern genauer, was jeweils entschieden wurde. Ich meine mich daran zu erinnern, das z. B. das OLG Naumburg eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg im Umgangsverfahren aufgehoben hat, obwohl laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 620c Satz 2 ZPO) der Beschluss des Amtsgerichts unanfechtbar war. Das wird im Artikel gar nicht deutlich, obwohl das doch eines der brisantesten Details des Falles ist. Es wäre schön, wenn der Artikel noch ausgebaut wird. Da ich selber nicht genug über den Fall weiß und nicht genug Zeit für eigene Rechere habe, kann ich selber leider kaum etwas beitragen. --Zipfelheiner 11:11, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Ich finde die Chronologie ausbaufähig, aber in jedem Fall behaltenswert. Diese lange Liste von Entscheidungen zeigt doch drastisch, wie absurd langsam die Mühlen der Justitia hier gemahlen haben. Oder? --Langsammerker 10:55, 13. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Der Verfahrensgang sollte natürlich geschildert werden. Die angemessene Form ist aber der Fließtext - das sollte auch eine lösbare Aufgabe sein. -- Stechlin 17:32, 17. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Der Löschung stimme ich zu. Die Liste war nicht tragbar. Eine Enzykolpädie muss gewichten, nicht leidenschaftslos aneinanderreihen. Wer will kann die Liste auf seine Website schreiben, dann können wir sie hier verlinken. Hier sind allenfalls die Urteile wichtig, die im Fliesstext Erwähnung finden. Dort können Sie mit Hilfe von Fussnoten referenziert werden. -- Zartonk talk 19:49, 17. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Persönlichkeitsrechte?

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Ist es unbedingt nötig, dass die Schulkollegen des Kindes neben dem Zeitpunkt seiner Zeugung auch der gesamte Prozess um das Sorgerecht (der sich liest als wäre man im falschen Film) in einer Enzyklopädie nachlesen können? Ich finde normalerweise Debatten um die Relevanz von Artikeln unnötig bis lächerlich, aber da muss ich jetzt doch mal nachfragen. --The moscher 18:37, 21. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Grundsätzlich sind Deine Bedenken nicht unbegründet, aber Görgülü selbst ist mit der Sache ja massiv an die Öffentlichkeit gegangen. Die Sache ist also schon allgemein bekannt - mit oder ohne Wikipedia-Artikel. Das sprichwörtliche Kind ist also schon in den Brunnen gefallen. Positiv ist immerhin zu vermerken, dass anders als in den meisten Medienberichten der Name des Kindes nicht genannt wird. Aber vielleicht sollte man nach einiger Zeit, wenn etwas Gras über die Sache gewachsen und der Name Görgüöü nicht mehr so bekannt ist, den Artikel tatsächlich anonymisieren und auf einen anonymen Namen verschieben (Wittenberger Sorgerechtsstreit oder was auch immer). --Zipfelheiner 08:49, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Es hat weniger damit zu tun, ob der Vater massiv an die Öffentlichkeit gegangen ist. Der Fall ist als Görgülü-Fall (oder Görgülü-Case) allgemein und unter diesem Namen so bekannt, dass der Nachname des Vaters ohnehin bekannt ist. Den Vornamen des Vaters hatte ich in den Erstversionen auch bewußt herausgelassen, auch wenn dieser auch in den seriösesten Publikationen nachzulesen ist, was sich hier aber nicht durchgesetzt (obwohl es IMHO problemlos möglich wäre, den Vornamen des Vaters zu streichen). Ich stehe hierzu jetzt neutral. Macht ruhig! --Projekt-Till 10:42, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Kurze Anmerkung: Den vollen Namen des Vaters hatte ich eingefügt. Es ist tatsächlich so, wie Projekt-Till sagt: Der Name taucht in allen seriösen Publikationen zu diesem Fall auf. Hier in der Wikipedia hat meiner Meinung nach der Leser außerdem ein Recht zu erfahren, warum der Fall eben "Fall Görgülü" heißt. Wird der Name nicht relativ weit oben genannt, kommt die erste Nennung des Nachnamens sehr unvermittelt - das sieht dann so aus, als sei an der Stelle schlecht redigiert oder gar sinnentstellend gekürzt worden. Diesem Eindruck wollte ich entgegenwirken. --Happolati 10:59, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten

P.S.: Auch die Einschätzung der Bundesjustizministerin ("Rassistische Gedankengänge haben in den Entscheidungen keine Rolle gespielt") würde man ohne die Namensinfo kaum verstehen. --Happolati 11:05, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Nur zur Klarstellung: Der Fall ist ja nur deshalb so bekannt, weil der Vater selbst massiv an die Öffentlichkeit gegangen ist. Sonst wäre es wirklich eine Persönlichkeitsverletzung, den Fall in der Öffentlichkeit mit Namensnennung derartig breitzutreten. Aber wie auch immer: Jetzt ist der Fall nun einmal unter dem Namen Görgülü-Fall allgemein bekannt (was sicher auch mit dem leicht exotischen und wegen des daktylischen Rhythmus trotzdem eingängigen Namens Görgülü zu tun hat; wenn der Vater Schmidt hieße, wäre der Fall sich nicht als Schmidt-Fall bekannt). Daher hat es keinen Sinn, den Namen hier zu verschweigen. Der Vorname des Kindes sollte allerdings keinesfallls hier genannt werden. --Zipfelheiner 11:15, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Was meinst du jetzt mit "den Fall in der Öffentlichkeit mit Namensnennung derartig breitzutreten"? Meinst du der Artikel ist zu ausführlich? Immerhin gilt der Fall als prominentester Sorgerechtsstreit Deutschlands und immerhin handelt es sich ja in gewisser Weise auch um eine relativ üble Sache, die da stattgefunden hat. Wäre sie in der Türkei passiert, würde man sich fragen (wie jetzt im Fall Marco W.), ob das Land schon weit genug ist für EU-Betrittsverhandlungen ;.)--Projekt-Till 12:37, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Hallo Projekt-Till, der Kommentar bezog sich, denke ich, auf die Öffentlichkeitsarbeit des Vaters/Klägers und auf die ausführlichen Reaktionen darauf in der Presse, keineswegs allein auf Deinen Artikel :-) --Happolati 12:41, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten

OK, das kann sein. Denn schließlich ist es vielmehr so, dass die Geschichte hier bislang eher in der knappest möglichen Form geschildert wird. Wenn man sich aber vorstellt, dass solcherlei mit einem weniger potenten Kläger von der Öffentlichkeit unbemerkt ablaufen (oder besser: im Sande verlaufen!) würde - nein, das möchte ich mir gar nicht vorstellen...--Projekt-Till 13:09, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Den Artikel wollte ich nicht kritisieren. Der Artikel ist nicht zu ausführlich, im Gegenteil: Der Fall ist so wichtig und von so grundlegender Bedeutung (und so prominent), dass der Artikel gerne noch mehr Informationen enthalten darf. Mir ging es nur um folgendes: Die Namensnennung des Klägers in einem derartigen Artikel wäre problematisch, wenn nicht selber der Kläger an die Öffentlichkeit gegangen wäre und seinen Namen dadurch bekannt gemacht hat. Da aber der Kläger selbst dafür gesorgt hat, dass der Fall unter seinem Namen bekannt wurde, sehe ich kein Problem. --Zipfelheiner 15:03, 22. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Ein Satz, der so nicht stimmen kann

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Das Amtsgericht Wittenberg übertrug dem Vater daraufhin das Umgangs- und Sorgerecht für sein leibliches Kind. Das kann so nicht stimmen. Derjenige, dem die Personensorge zusteht, hat zwangsläufig auch das Umgangsrecht (siehe § 1631 Abs. 1, § 1632 Abs. 2 BGB). Eine Entscheidung über das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB) ist nur für denjenigen Elternteil erforderlich, dem nicht die elterliche Sorge (in diesem Artikel immer ungenau „Sorgerecht“ genannt) zusteht. Es müsste also genauer dargelegt werden, was das Amtsgericht Wittenberg wirklich entschieden hat. --Zipfelheiner 10:13, 23. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Hallo --Zipfelheiner - ich habe die Genehmigung von Kazim und Celestina Görgülü alle Gerichtsfiles verwenden zu dürfen, allerdings hat es mit dem Hochladen bei commons nicht geklappt. Siehe http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Goerguelue_AG_Wittenberg_Beschluss_09.03.01_5F_21_2000.pdf. Aber so klappt das nicht. Wer kann helfen? Im übrigen ging es nur ums Sorgerecht. (nicht signierter Beitrag von Franzja (Diskussion | Beiträge) Happolati)

Sorgerecht?

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Der Artikel enthält ein grundsätzliches Problem, das bislang noch gar nicht angesprochen worden ist: Im Artikel wird behauptet, Görgülü kämpfe um sein „Sorgerecht“. Das kann er aber keinesfalls erhalten. Da er mit der Kindesmutter bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, kann ihm die elterliche Sorge nur zustehen, wenn er die Kindesmutter heiratet oder wenn er mit der Kindesmutter gemeinsam eine Sorgeerklärung abgibt (§ 1626a BGB), was er aber beides nicht getan hat. Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003, Az. 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01). Einzige Möglichkeit für Görgülü, sein „Sorgerecht“ zu erlangen, wäre daher die Adoption des Kindes. Geht es in Wahrheit vielleicht darum? Das müsste im Artikel genauer dargestellt werden. --Zipfelheiner 10:39, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Nachtrag: Nach der im Artikel zitierten Entscheidung des BGH kann Görgülü tatsächlich die elterliche Sorge erhalten. Da die Mutter der Adoption des Kindes zugestimmt hat, ruht ihre elterliche Sorge. Daher braucht Görgülü für einen Antrag nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr die vom Gesetz an sich geforderte Zustimmung der Mutter. Diese relativ komplizierte Rechtslage sollte im Artikel verständlich dargestellt werden, damit nicht der falsche Eindruck entsteht, nichteheliche Väter könnten regelmäßig auch gegen den Willen der Mutter das „Sorgerecht“ erhalten. Insoweit sind die Rechte nichtehelicher Väter durch die in diesem Fall ergangenen Entscheidungen nicht ganz so stark gestärkt, wie es vielleicht den Anschein hat und wie es die Einleitung des Artikel suggeriert. --Zipfelheiner 10:58, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Hey Zipfelheiner, als völliger juristischer Laie würde ich das gerne genauer verstehen: Die Fußnote am § 1626a scheint mir das genaue Gegenteil zu besagen, nämlich, daß dieser Paragraph verfassungswidrig sei? Was bedeutet "nach Maßgabe der Entscheidungsformel"? Für die Mitleser: Art. 6 GG sowie Art. 100 GG. --Teutobod
Hallo Teutobod! Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 war § 1626a BGB mit Art. 6 GG nur insoweit nicht vereinbar, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlte, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten. Eine solche Übergangsregelung wurde dann mit Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB geschaffen. Nach den Zeitangaben im Artikel sind die Voraussetzungen der Vorschrift jedoch wohl nicht erfüllt. - Framhein 17:56, 15. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Rote Roben?

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Das Zitat von Rolf Lamprecht ist, wenn auch polemisch, im Kontext des Artikels durchaus zu gebrauchen, zumal Rolf Lamprecht ein über jeden Zweifel erhabener Autor ist. Das Zitat enthält aber eine Fehlinformation: Die Richter am Oberlandesgericht tragen keine roten, sondern ganz normale schwarze Roben. Die roten Roben sind den Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vorbehalten. --Zipfelheiner 10:46, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Da stellt sich die Frage, welchen Wert das Verdikt Lamprechts hat, zumal die Gerichte ja anders entschieden als er. --Feliks (Diskussion) 08:54, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Lamprecht ist renommierter Fachjournalist. Die beiden Kommentare geben die Bandbreite unterschiedlicher Meinungen zum Fall wieder (WP:NPOV). Das wäre zwar kein Ausschlusskriterium, aber: Wo stehen Gerichtsentscheidungen im Widerspruch zu seinen Ausführungen? --Anti ad utrumque paratus 14:00, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ein grober Fehler in der Sachverhaltsdarstellung wertet das Votum ab, zumal es zu den von ihm erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen eben die rechtskräftige Nichtzulassung der Anklagen gibt. Ein derartiges Aufrechterhalten des Schuldvorwurfs verstößt gegen BLP. Und NPOV bedeutet nicht, dass man jedem Argument ein Gegenargument gegenüberstellen muss. --Feliks (Diskussion) 16:03, 24. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Bedeutet es nicht, aber der Kommentar eines renommierten Fachjournalisten zum Artikelgegenstand zählt ebenso zum bekannten Wissen wie der Gegenstandpunkt Cebulla/Schulte-Kellinghaus. Einen von beiden wegzulassen, würde die enzyklopädische Darstellung hin zu einem POV verzerren.
Ob der Kommentar „grobe Fehler“ enthält oder nicht, entscheiden nicht WP-Benutzer. Kritik aus reputablen Quellen wäre etwas anderes. Der Kommentar ist scharf und pointiert, wurde aber offensichtlich zehn Jahre lang weder zurückgezogen noch rechtlich sanktioniert. Dabei könnte eine Rolle spielen, dass selbst das BVerfG den Richtern Willkür und Missachtung höherer Instanzen vorgeworfen hat. --Anti ad utrumque paratus 02:31, 26. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Zur BLP-Verletzung ist es nicht erforderlich, dass die zitierte Äußerung strafrechtlich sanktioniert wurde. --Feliks (Diskussion) 09:52, 26. Apr. 2017 (CEST)Beantworten
Ich sehe darin keine WP:BLP-Verletzung. Die Namen der Richter werden weder im Artikel noch in der Quelle genannt. Wenn Du von einer Regelverletzung überzeugt bist, kannst Du das z.B. auf WP:AA klären lassen. --Anti ad utrumque paratus 20:46, 27. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Fehlende Problematik

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Was komplwett fehlt ist die wirkliche verfassungs-/völkerrechtliche Problematik des Falls. Nämlich das Verhältnis zwischen deutschem Recht und der Menschenrechtskonvention. Hinweise hierzu gibt es z.B. hier oder hier.--Kriddl Disk... 11:05, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Richtig. Der Fall müsste gründlich hinsichtlich seiner familienrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedeutung aufgearbeitet werden. In familienrechtlicher Hinsicht ist der Fall wichtig, weil höchstrichterliche Aussagen zum Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters getroffen worden sind und weil der BGH entschieden hat, dass der nichteheliche Vater, der allein die elterliche Sorge beantragt, nicht die an sich gemäß § 1672 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter benötigt, wenn die Mutter das Kind zur Adoption freigegeben hat. Verfassungsrechtlich ist der Fall von Bedeutung, weil das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für deutsche Gerichte zwar nicht bindend sind, aber doch von ihnen zu beachten sind. Hier ist eine korrekte und gründliche Darstellung nötig. Quellen sollten zunächst einmal die betreffenden Entscheidungen des BGH und des BVerfG sein. --Zipfelheiner 12:26, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Machst Du das Familienrecht? Das Verfassungsrecht ist ja nun drin.--Kriddl Disk... 13:20, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Grundsätzlich gerne, weiß aber nicht, wann ich dafür Zeit habe. Übrigens: Deine Ergänzung zum Verfassungsrecht ist wirklich gelungen. --Zipfelheiner 14:38, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Danke dass ihr hier weitermacht, meine Kentniss solcher Themen sind bei weitem überschritten, ich kann hier nicht mehr mitdiskutieren oder mitmachen, auch wenn ich in der Lage war, den ersten Artikel zu dem Thema anzulegen, der nicht sofort schnellgelöscht wurde ;.) Immerhin! Ich werde weiter beobachten was hieraus wird und ich freue mich immer, wenn ich etwas neues lese. Legt es mir bitte nicht als Ignoranz aus, dass ich meine Arbeit hierzu eingestellt habe, sie ist vielmehr der Grund dafür! --Projekt-Till 19:32, 27. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Hinweis: Offenbar ist zwischenzeitlich (wohl im Februar 2008) das Kind dauerhaft zu seinem leiblichen Vater gezogen; dies sollte verifiziert und der Artikel ggf. aktualisiert werden.

Fall Görgüli: Sohn bei Vater seit 11.02.2008

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Im Tagebuch der Familie Görgülü http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TBlesen.htm findet sich (Eintrag zum 16.02.2008), dass der Junge seit dem 11.02.2008 bei seinem Vater lebt. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 89.15.62.1 (DiskussionBeiträge) NB > ?! > +/- 18:57, 15. Mai 2008 (CEST)) Beantworten

Hallo, danke für den Beleg! Bitte einfach solche Belege in die Zusammenfassungszeile unter dem Bearbeitenfenster eintragen, dann kann es direkt verifiziert werden und es kommt zu keinen Nachfragen - ich habe deine Version wieder hergestellt... --NB > ?! > +/- 18:57, 15. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung

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Ich habe den Absatz, der ursprünglich wie folgt lautete, überarbeitet.

Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelte gegen die beteiligten Richter des Oberlandesgerichtes Naumburg wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und erhob am 23. November 2006 Anklage beim Landgericht Halle[1]. In dem jahrelangen Streit haben zwei Richter des Oberlandesgerichts Naumburg und ein Richter des Landgerichts Halle das Recht in bewußter- und schwerwiegender Weise und willkürlich falsch angewendet, wie das Bundesverfasungsgericht in seinen Beschlüssen vom vom 28.12.2004 [2] und vom 10.Juni 2005 [3] feststellte. Ein Strafantrag stellte das Gericht nicht. Das Landgericht Halle ließ im Juli 2007 die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zu und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Generalstaatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss ein. Am 6. Oktober 2008 wies das Oberlandesgericht Naumburg die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanschaft als unbegründet zurück[4], sodass das Strafverfahren gegen die Richter wegen Rechtsbeugung am OLG Naumburg vorläufig abgeschlossen ist und eine Verurteilung schwieriger geworden ist.

  1. Pressemeldung beim Oberlandesgericht Naumburg.
  2. 1 BvR 2790/04 vom 28. Dezember 2004, Absatz-Nr. (21,22) [1]
  3. 1 BvR 2790/04 vom 10.6.2005, Absatz-Nr. (36, 37) [2]
  4. Mitteldeutsche Zeitung vom 9. Oktober 2008, S. 6

Die Überarbeitung erfolgte aus folgenden Gründen:

  • Eine Verlinkung der Staatsanwaltschaft Halle ist nicht sinnvoll, da diese wohl kaum einen eigenen Artikel erhalten wird.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Richter das Recht bewusst falsch angewendet haben, was aber Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung wäre.
  • Außerdem muss bei der Wiedergabe einer Anklage durch Formulierungen wie „soll“ klargestellt werden, dass es nur um einen Vorwurf, nicht um eine bewiesene Tatsache geht (Unschuldsvermutung).
  • Dass das Gericht keinen Strafantrag stellte (gemeint wohl: keine Strafanzeige erstattete) ist als negative Tatsache nicht erwähnenswert. Anders wäre es nur, wenn das Gericht geäußert hätte, es bestehe ein Verdacht dafür, dass die Richter Rechtsbeugung begangen hätten. Aber derartige Äußerungen hat das Gericht gerade nicht abgegeben.
  • Das Strafverfahren ist nicht vorläufig abgeschlossen, sondern endgültig, da die Beschwerdeentscheidung des OLG Naumburg nicht mehr anfechtbar ist.
  • Die Verurteilung ist nicht nur schwieriger, sondern faktisch unmöglich geworden, da neue Tatsachen oder Beweismittel wohl kaum zu erwarten sind. Eine unübersteigbare Hürde ergibt sich zudem aus dem Beratungsgeheimnis: Jedem Richter muss nachgewiesen werden, dass er die vermeintlich rechtsbeugerische Entscheidung mitgetragen hat. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ kann aber bei jedem Richter nicht ausgeschlossen werden, dass er gegen die Entscheidung gestimmt hat. Wenn alle drei Richter unter Berufung auf das Beratungsgeheimnis die Einlassung verweigern, ist eine weitere Aufklärung nicht möglich.

--Zipfelheiner 09:13, 11. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

@Zipfelheiner - Da mag ein Beweisthemaverbot vorliegen, aber die gleichwohl gemachte Aussage eines Mitglieds des Richterkollegiums wäre doch nach hM verwertbar, oder sehen Sie das anders? Nebenbei: Kommt die gerichtliche Entscheidung durch Abstimmung oder durch Leistung der Unterschrift aller Kollegialrichter zustande? - AlexanderHartmann 17:19, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Die Aussage eines Richters wäre schon verwertbar, aber alle drei Angeschuldigten haben von ihrem Recht, die Einlassung zu verweigern, Gebrauch gemacht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass einer der drei Richter noch eine Einlassung abgeben wird. - Die Entscheidung kommt zustande durch ihre ordnungsgemäße Bekanntmachung (bei Urteilen in der Regel Verkündung in mündlicher Verhandlung), wobei die verkündete Entscheidung natürlich dem Beratungsergebnis entsprechen muss. Die Unterschrift beurkundet nur, dass die schriftliche Entscheidung dem Ergebnis der Beratung entspricht. Deshalb muss auch der überstimmte Richter die Entscheidung unterschreiben. --Zipfelheiner 10:24, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten

@Zipfelheiner - täusche ich mich oder schreibt hier ein Jurist? Meine Äusserungen sind sehr wohl richtig - auch wenn Verbesserungen immer gut sind - das scheint jedoch nicht so richtig beabsichtigt. Ich gebe nur mal die Ablehnung der Nebenklage zu bedenken, diese ist natürlich rechtsmittelfähig. Und es gäbe hier noch viel mehr anzumerken in Kenntnis des sagenhaften Beschlusses. Als Jurist sollte Dir das bekannt sein. Es ist ein beispielloser Vorgang, wie wir uns den in Diktaturen vorstellen könnten. Ob jemand die Bindung an Recht und Gesetz verloren hat und nur willkürlich handelt: das Bundesverfassungsgericht hat klare Anschuldigungen von sich gegeben, die noch nicht mal ansatzweise in dem Beschluss aufgearbeitet wurden. Und Deine Ausführungen sind contra legem, den gerade der BGH wurde entsprechend gerüffelt vom BVerfG. Du wirst es ja noch lesen. Und ebenso ist es nicht fundiert, was Du vorträgst, dass jedem Richter etwas nachgewiesen werden müsse. Mindestens der VRiOLG hat die Leitung und müsste solche Gesetzesbrüche verhindern. Mindestens ist bei allen Beihilfe zu untersuchen. Ich gebe mal ein Beispiel: da waten drei Männer im Blut eines Erschlagenen, da keiner etwas aussagt, wird kein Hauptverhandlung eröffnet. Das ist die Lage, wie sie sich darstellt. Im Falle eine Kapitalverbrechens gibt es immer noch den Berichterstattervermerk und im Falle, dass alle schweigen gibt es das Thema Beihilfe. Wir leben doch nicht in der Zeit ab 33 oder 45 im Osten oder im dreißigjährigen Krieg. Nichts für ungut, jedoch Deine Argumente sind Aufreger. Franz Romer 20:46, 12. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

In aller Kürze:

  • Was ich von Beruf bin, geht keinen etwas an.
  • Mit Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Nebenklage erledigt.
  • Was genau an meinen Ausführungen ist contra legem?
  • Auch der Vorsitzende hat im Senat nur eine Stimme und kann ggf. nicht verhindern, dass er von den Beisitzern überstimmt wird.
  • Einem Richter, der gegen die Entscheidung gestimmt hat, kann man keine Beihilfe zur Rechtsbeugung anlasten. Beihilfe heißt Fördern der Haupttat, und wer gegen die Entscheidung stimmt, fördert sie gerade nicht.
  • Der Beschluss des OLG Naumburg vom 6. Oktober 2008 (Az. 1 Ws 504/07) ist in der Sache völlig überzeugend, mehr gibt es im Grunde dazu nicht zu sagen.

--Zipfelheiner 09:02, 13. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Ganz endgültig scheint dieser Fall aber noch nicht abgeschlossen zu sein, da durch Herrn Görgülü Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde (entnommen aus seinem Tagebuch). Und es geht wirklich um die Frage, ob man sich als Richter hinter einem Beratungsgeheimnis verstecken darf. Damit ist zumindest den höheren Gerichten ein Freifahrschein für Willkür gegeben und genau um diese Frage geht es letzlich in der Klage wegen Rechtsbeugung.(nicht signierter Beitrag von 192.35.17.11 (Diskussion) 16:43, 3. Feb. 2009 (CET))Beantworten

Die Verfassungsbeschwerde wird erfolglos bleiben, da Herr Görgülü durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in eigenen Grundrechten verletzt ist (es gibt kein Grundrecht auf Bestrafung anderer Personen). Es geht auch nicht um ein „Verstecken hinter dem Beratungsgeheimnis“. Es geht schlicht um die Unschuldsvermutung: Wenn alle drei Richter sich zur Sache nicht einlassen (was mit oder ohne Beratungsgeheimnis ihr gutes Recht ist), ist mangels weiterer Beweismittel jedem der drei Richter nicht nachzuweisen, dass gerade er für die Entscheidung gestimmt hat und nicht etwa von den anderen Richtern überstimmt wurde. --Zipfelheiner 10:44, 4. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Zipfelheiner schrieb: Die Verfassungsbeschwerde wird erfolglos bleiben....Eben das sind offenbar genau die Begründungen, warum der Fall Görgülü Jahre lang immer wieder aus Wikipedia herauszensiert wurde. Dass in den 9 Jahren Fall Görgülü Einiges nicht so gekommen ist, wie uns das Menschenverachtende deutsche Familienrecht bisher gelehrt hat zeigte die Praxis. Woher nimmst Du dir die Freiheit derartige Prognosen fällen zu können? (nicht signierter Beitrag von 81.92.16.247 (Diskussion) 22:46. 15. Feb. 2009 (CET))

Es gibt kein Grundrecht auf Bestrafung anderer Personen. Warten wir einfach die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, dann wirst Du sehen, dass ich Recht habe. --Zipfelheiner 09:21, 16. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Es gibt aber ein Recht auf ein faires und neutrales Verfahren und wenn dieses nicht gewährleistet wird, dann kann man auch als Nebenkläger in solch einem Prozess auftreten und hat offensichtlich auch ein Recht hierauf! (nicht signierter Beitrag von 194.138.39.54 (Diskussion) 13.08, 24. Feb. 2009 (CET))

Das Recht hat man v.a. als Angeklagter. Die Eigenschaft als Nebenkläger wurde ihm -soweit ich weiß- auch nicht vorenthalten. Die Richter haben nunmal ein Aussageverweigerungsrecht (und sei es weil sie sich selbst belasten könnten). Da letztlich keine Beweismittel gegen die einzelnen Richter vorliegen ist ein Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens mehr als naheliegend. Schlicht nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz in dubio pro reo. Ich bezweifel auch, dass das BVerfG das anders sehen wird. Aber schau'n mer mal.--Kriddl Kummerkasten 14:27, 24. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Durch die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist Herr Görgülü nicht in eigenen Rechten und schon gar nicht in eigenen Grundrechten verletzt. --Zipfelheiner 16:09, 24. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Anklage wegen Rechtsbeugung - Beratungsgeheimnis

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Ich meine, dass der Hinweis auf das Beratungsgeheimnis entfallen sollte. Zwar hat Zipfelheiner völlig recht, wenn er schreibt, dass sich die angeschuldigten Richter laut OLG-Beschluss sowohl auf ihr Schweigerecht als auch auf das Beratungsgeheimnis berufen hätten. Liest man im Beschluss allerdings weiter, so stößt man darauf, dass das OLG hier eine Berufung auf das Beratungsgeheimnis gerade nicht für zulässig erachtete. Dieser Punkt war dem OLG derart wichtig, dass er in die Leitsätze der Entscheidung aufgenommen wurde: „1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut. 2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des Beratungsgeheimnisses zuzulassen.“ Bliebe im Artikel die Berufung der angeschuldigten Richter auf das Beratungsgehemnis kommentarlos stehen, würde man die Aussage des OLG geradezu entstellen. Da eine weitschweifige Darlegung, wie an diesem Diskussionsbeitrag ersichtlich, viel zu weit vom eigentlichen Thema ablenken würde, bleibt m.E. die Streichung der Worte „und auf das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG)“ als pragmatische Lösung. -- Framhein 15:17, 6. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Das sehe ich anders. Zum Einen stimmt es einfach nicht, dass das OLG die Berufung auf das Beratungsgeheimnis nicht für zulässig erachtete. Das OLG sagt, dass der Richter das Beratungsgeheimnis u. U. nicht wahren muss, wohl aber kann. Zum Anderen ist im Beschluss des OLG ausdrücklich davon die Rede, dass die Richter sich (auch) auf ihr Beratungsgeheimnis berufen haben, also sollte das im Artikel so auch wiedergegeben werden. Drittens ist ist schon jetzt absehbar, dass gerade die Berufung aus das Beratungsgeheimnis der umstrittenste Punkt an dem Beschluss bleiben wird (mal sehen, was die gängigen Kommentare in ihren nächsten Auflagen dazu schreiben). Viertens ist ja das Beratungsgeheimnis spätestens dann der „Knackpunkt“, wenn in einem künftigen Fall etwa ein Richter nicht angeklagt wird und er daher die Einlassung nicht mehr verweigern darf (etwa wenn bei drei Richtern eines Spruchkörpers gegen einen Richter das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit eingestellt werden sollte und er dann im Verfahren gegen die anderen beiden Richter als Zeuge vernommen werden soll). --Zipfelheiner 12:46, 9. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Zipfel-Heiner blockiert zuverlässig jeden sinnvollen Text zu dem saublöden Vorwand "Beratungsgeheimnis"--87.165.253.177 10:46, 8. Mai 2017 (CEST)Beantworten
Was genau blockiere ich?--Zipfelheiner (Diskussion) 17:29, 8. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG

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Die zitierte Vorschrift existiert nicht. --88.73.69.108 17:09, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das stimmt. In 1.4 Weitere Entscheidung des BVerfG findet sich das Zitat: Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20. Dezember 2004 gegen Grundrechte Görgülüs aus Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße und willkürlich sei.

Nach der Entscheidung des BVerfG dürfte es sich um Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handeln. (nicht signierter Beitrag von 95.33.44.82 (Diskussion) 09:33, 20. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

Ihr habt natürlich recht. Es war ein peinlicher und leider lange nicht bemerkter Tippfehler. Ich habe es geändert. --Zipfelheiner (Diskussion) 11:55, 20. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Rechtsbeugung - mutmaßliche Motive?

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Gibt es Quellen mit Vermutungen über Tatmotive der wegen Rechtsbeugung angeklagten Richter? EGMR- und BVerfG- Entscheidungen reihenweise ignoriert, das liest sich ja abenteuerlich. --Anti ad utrumque paratus 15:22, 5. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Meines Wissens gibt es derartige Quellen nicht. Vielleicht sollte man auch einfach den Richtern mal zu Gute halten, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen Recht sprechen wollten. Im übrigen muss es nicht „abenteuerlich“, sondern kann zulässig und sogar geboten sein, von höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuweichen, soweit nicht im konkreten Fall eine Bindungswirkung eintritt. Überhaupt ist das in meinen Augen ein unguter Aspekt an der ganzen Diskussion um den Fall Görgülü: Dass den Richtern als Rechtsbeugung vor allem vorgeworfen wurde, sie hätten sich über die Entscheidung höherrangiger Gerichte hinweggesetzt - da offenbart sich ein sehr obrigkeitsstaatliches Denken. --Zipfelheiner (Diskussion) 07:46, 6. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Im Einzelfall wäre das denkbar, wobei ein wirklich überzeugender Grund dargelegt werden müsste. In dieser Häufung aber kaum. Bindungswirkung war gegeben, die EGMR- und BVerfG-Urteile bezogen sich auf diesen Fall. Was legitimiert diese Mittelinstanz, die eigene (politische?) Meinung über die höherer Instanzen zu stellen? „Obrigkeitsstaatlich“ passt bei Angehörigen der Justiz so wenig wie „ziviler Ungehorsam“. Die Anklage wegen Rechtsbeugung ist bekanntlich nur daran gescheitert, dass das Abstimmverhalten der Einzelnen innerhalb der Kammer nicht rekonstruiert werden konnte. --Anti ad utrumque paratus 08:35, 6. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Genau diese Behauptung ist falsch. Die Anklage ist nicht (nur) daran „gescheitert“, dass das Abstimmungsverhalten der Richter nicht aufgeklärt werden konnte. Das Landgericht Halle hat in seinem Nichteröffnungsbeschluss ausdrücklich festgestellt, dass der Beschluss der angeklagten Richter nicht rechtsbeugerisch, sondern vertretbar war. Das OLG Naumburg hat dies offengelassen, aber dem LG Halle auch mit keiner Silbe widersprochen. Bindungswirkung war vorliegend gerade nicht gegeben. Entscheidungen des EGMR haben keine Bindungswirkung, sondern sind nur zu berücksichtigen (das hat auch das BVerfG entschieden). Die Entscheidungen des BVerfG ergingen nicht in dem Verfahren, in dem der angeblich rechtsbeugerische Beschluss erlassen wurde, sondern in anderen, vorangegangenen Verfahren. Eine „Mittelinstanz“ ist - im Rahmen der Bindung an Recht und Gesetz - selbstverständlich berechtigt, ihre eigene Meinung über die höherer Instanzen zu stellen. Wer dies bezweifelt, denkt in der Tat obrigkeitsstaatlich. --Zipfelheiner (Diskussion) 10:19, 6. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Na, Hauptsache Zipfel-Heiner hat sich wieder fadenscheinige Vorwände einfallen lassen, um seine ebenso geliebte wie unfehlbare Justiz vor den bösen, bösen Angriffen in Schutz zu nehmen. --87.165.252.162 17:42, 27. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Unterhalt der Mutter

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Es stellt sich für mich die Frage, ob die leibliche Mutter nun unterhaltsverpflichtet ist, was sie im Falle einer Adoption wohl nicht wäre nehme ich an?


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GiftBot (Diskussion) 05:10, 8. Jan. 2016 (CET)Beantworten