Diskussion:Geschlossener Jugendwerkhof Torgau

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2003:C6:1742:1A47:41F8:E190:4F2:7978 in Abschnitt Strafrchtlich rehabilitieren lassen
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Lemmabezeichnung

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Müsste nicht eine Verschiebung nach Geschlossener Jugendwerkhof Torgau erfolgen? Die Internetseite http://www.jugendwerkhof-torgau.de legt das nahe. -- Dietrich 10:36, 1. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Änderungen durch benutzer Knoerz

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Benutzer Knoerz hat meine Änderungen (Spezialheim statt Strafanstalt) als falsch revertiert und liegt damit leider selbst falsch. Jugendwerkhöfe waren keine Strafanstalten, sondern Spezialheime der Jugendfürsorge, die dem Ministerium für Volksbildung unterstanden. Dies ergibt sich etwa aus der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965. Literatur zum Thema etwa jüngst: Gatzemann, Der Jugendwerkhof Torgau - Das Ende der Erziehung, 2009 (kann man hier lesen). Die Rehabilitierung von ehemaligen Insassen der Jugendwerkhöfe richtet sich daher auch nicht nach § 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Strafrechtliche Maßnahme), sondern nach dessen § 2 (nicht-strafrechtliche Freiheitsentziehung). Siehe auch meine Überarbeitung des Artikels Eberhard Mannschatz. Die Änderungen werde ich daher rückgängig machen. Abgesehen davon befindet sich der Rest des Artikels nicht auf enzyklopädischem Niveau, insbesondere fehlt der neutrale Standpunkt. Bei Gelegenheit werde ich den Artikel überarbeiten. Gert Lauken 18:46, 5. Mai 2010 (CEST)Beantworten

bitte dort weitermachen --> Diskussion:Jugendwerkhof -- 172.0.0.1 ※localhorst※ 19:19, 5. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Änderung von Stefan Lauter

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Meine Angabe war falsch. Es muss tatsächlich 1988 heißen. Danke - Grüße: --Chr.Sachse (Diskussion) 15:22, 11. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Strafrchtlich rehabilitieren lassen

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Was bedeutet "Zuvor müssen sie sich vom zuständigen Landgericht strafrechtlich rehabilitieren lassen"? MfG --2003:C6:1742:1A47:41F8:E190:4F2:7978 11:38, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten