Diskussion:H-Kabel
Dipl.Ing. Walter Dvorak
[Quelltext bearbeiten]Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte auf den Artikel des Hrn. Dipl.Ing. Walter Dvorak zu sprechen kommen, wo er die Urheberrechte bezüglich des von Ihm aufgenommenen Bildes beansprucht. Das Foto wurde während der Veranstaltung " Lange Nacht der Wiener Stadtwerke " gemacht, es wäre doch nicht viel verlangt, hätte er den Besitzer dieses Models darüber informiert, was er mit dem Foto vorhat. Ein Foto allein sagt noch lange nichts aus ob der Besitzer auch damit einverstanden ist, daß dieses veröffentlicht wird.
mfg.
Schiller (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 12:18, 22. Sep. 2010 (CEST))
- Herr Schiller, wer auch immer Sie sein mögen und in welchen Auftrag auch immer Sie handeln: Das Foto habe ich selber angefertigt, somit liegen die Urheberrechte bei mir. (oder bestreiten Sie dies?) Die von Ihnen erwähnte öffentliche Veranstaltung als Aufnahmezeitpunkt ist zutreffend, Ort war Kraftwerk Wien-Simmering: Es gab dabei von dem Veranstalter (Wien-Energie) kein Fotoverbot. Fotorgrafieren der Anlagenteile und der ausgestellten Modelle war explizit erlaubt. Wenn ich Sie noch auf „Recht am Bild der eigenen Sache“ hinweisen darf.--wdwd 14:19, 22. Sep. 2010 (CEST)
Zu meiner Person ich bin Schulungsleiter des Veranstalters und somit auch Verantwortlich über die gezeigten Objekte. Es wäre sicher kein alzu großes Problem für Sie gewesen mich darüber zu informieren, oder? Beüglich Ihres Vermerks auf Recht am Bild in eigener Sache möchte auch ich auf einen Absatz vermerken: Anders sieht daher der Fall aus, wenn der Fotograf für sein Motiv ein nicht-öffentlich zugängliches (Privat-)Grundstück betreten muss. Kraftwerke sind nun mal nicht Öffentlich. Noch dazu war fotografieren nur für private Zwecke erlaubt. Als Veranstalter sind wir sehrwohl daran interessiert, wenn solche Fotos veröffentlicht werden. Ich hoffe sehr das Sie uns bei Ihren nächsten Besuch, über Ihre Absichten besser informieren werden. Und verbleibe mit freundlichen Grüssen.
Schiller (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 14:54, 22. Sep. 2010 (CEST))
- Die Frage der Panoramafreiheit ist im gegenständlichen Fall ja nicht berührt, das photographierte Objekt genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. Eine allfällige Einschränkung "Photographieren nur für private Zwecke" keine urheberrechtlichen Auswirkungen, sondern stellt höchstens eine Vertragsverletzung seitens des Photographen dar (so es überhaupt ein solcher zustandegekommen ist). --pep. 16:59, 22. Sep. 2010 (CEST)
- Herr Schiller,
- Rückfragen aus Höflichkeit und Information über die Verwendung hier sind ja schön und gut, nur müsste (in diesem Fall) ich wissen, dass Sie der Besitzer/Verwalter der abgebildeten Objekte sind. Da ich dies bis heute Nachmittag nicht wusste und dies auch nicht offensichtlich in Zusammenhang zu setzen war, konnte ich klarerweise auch keine, auch nur den Usancen folgende Rückfrage bzw. Information durchführen.
- Auf welche rechtliche Grundlage beziehen Sie Ihre Behauptung, dass "fotografieren nur für private Zwecke erlaubt" gewesen sei? (Von der Pressestelle der Wien-Energie gab es damals im Vorfeld die von mir extra telefonisch nachgefragte Auskunft, dass Fotografieren bei "Lange Nacht der Wiener Stadtwerke" erlaubt ist, ohne Einschränkung.) Irgendeine vertragliche Vereinbarung gab und gibt es nicht, auch nicht konkludent. (Randhinweis für Mitleser: Es gab keine Eintrittskarten oder persönliche Registierung/Zustimmungserklärung zu "Kleingedrucken" oder ähnlichen, was irgendeine vertragliche Bindung ergeben könnte. Ja, es ist ja nichtmal bekannt, wer dort war, man konnte dort einfach reingehen und an Gruppenführungen teilnehmen. Abgesehen davon, dass das hier eigentlich eh keine Rolle spielt.)
- Nur am Rande erwähnt: Die etwas deftige Art mit impliziten Vorwurfen zu Urheberrechtsverletzungen verwundert mich schon etwas - Firmen wie die Verbund-AG stellen sogar einschlägige Bilder aus ihren Firmenarchiven zur Verfügung, wie dieses oder dieses Bild. Diese Option steht übrigends auch der Wien-Energie frei.--wdwd 20:45, 22. Sep. 2010 (CEST)
Sehr geehrter Hr. Dvorak
Auf Ihre Frage welche rechtliche Grundlage ich mich beziehe, die ausgestellten Modelle sind Privateigentum, somit von mir ein Fotografieren nur nach persönlicher Rücksprache erfolgen durfte. Die von Ihnen kontaktierte Pressestelle konnte davon nichts wissen. Der einzige Vorwurf den Sie mir machen können ist, daß ich auf mein Recht der Information poche, denn aus meinen Schreiben geht kein Vorwurf der Urheberrechtsverletzung hervor. Ich bitte sie kein falschen Verdächtigungen oder Behauptungen hinein zu interpretiern die jeglicher Grundlage entbehren. Was das zur Verfügung stellen von Bildern, Modellen, usw. betrifft, so bin auch gerne bereit es zu tun, wenn man mich darauf anspricht. Hätten Sie mich damals darauf angesprochen, so wäre Ich gerne bereit gewesen Ihnen ein Modell eines " H-Kabel " mit einer Hochstädterfolie für Ihre Fotografischenzwecke zur Verfügung zustellen. (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 08:48, 23. Sep. 2010 (CEST))
- Auf Ihre Frage welche rechtliche Grundlage ich mich beziehe, die ausgestellten Modelle sind Privateigentum, somit von mir ein Fotografieren nur nach persönlicher Rücksprache erfolgen durfte: Und auf welcher Rechtsgrundlage sollte dieses "Recht" stützen? --pep. 09:29, 23. Sep. 2010 (CEST)
An Hrn Putzer § 903 Befugnisse des Eigentümers, sowie Höfflichkeit,sollte dieses in Ihrem Repertoire nicht vorkommen. (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 11:45, 23. Sep. 2010 (CEST))
- Ja, die Höflichkeit ist ein Hund. Seit wann ist Höflichkeit juristisch bedeutsam? Und welche Relevanz hat das deutsche BGB für die rechtliche Situation in Österreich? Sorry, aber langsam wird es hier ziemlich lächerlich. --pep. 12:12, 23. Sep. 2010 (CEST)
Es ist egal ob Deutsches-, Österreichisches- oder Eu-Recht, alle regeln die Bedürfnisse des Eigentümers. Und woher wollen gerade SIE wissen, daß die Modelle nicht Urheberrechtlich geschütz sind! Sie beanspruchen hier Urheberrechte die Sie anderen nicht zu gestehen? Das Urheberrecht schützt zunächst den Urheber dahingehend, dass dieser alleine bestimmt ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Er bestimmt darüber, ob auf dem Werk die Urheberbezeichnung angebracht wird und welche Bezeichnung verwendet wird (Pseudonym). im Falle der Strittigmachung der Urhebereigenschaft hat der Urheber das Recht seine Eigenschaft als Urheber gerichtlich feststellen zu lassen. Ebenso kann der Urheber Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werkes durch andere verbieten. Was Hrn. Dvorak betrifft, so akzeptiere ich seine Rechte. Und was Sie betrifft, so sind Ihre einseitigen Kommentare wirklich lächerlich. Und so verbleibe ich, gleiches Recht für Alle. (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 13:55, 23. Sep. 2010 (CEST))
- Immer schön ruhig bleiben. In juristischen Angelegenheiten ist es eben nicht egal, welches Recht anzuwenden ist, der Teufel steckt bekanntermaßen im Detail. Das Urheberrecht an sich stellt auf eigenständige schöpferische Leistungen ab, ein Kabelquerschnitt auf einer Holzplatte ist halt eher keine Skulptur (außer, Sie stellen das Objekt in einer Kunstgalerie aus, vgl. Fountain (Duchamp)). Ansonsten: Wenn Sie etwas gerichtlich feststellen lassen wollen, nur zu. Mit dem Artikel hat das aber nichts mehr zu tun, daher meinerseits EOD. --pep. 15:02, 23. Sep. 2010 (CEST)
Im §16 UrhG, wie Sie vielleicht wissen, muß ein Werkstück nicht umbedingt ausgestellt werden. Es obliegt dem Urheber selbst wie er es und ob er es der Öffenlichkeit zugänging macht. "Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden." Was den Artikel betrifft, so wäre ich mit einer genauen Information über die Verwendug der Fotos zufrieden gewesen. Und hätte Hrn. Dvorak das richtige Model für seinen Artikel gezeigt. (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 15:29, 23. Sep. 2010 (CEST))
- Ein urheberrechtlicher Schutz scheitert aber bereits bei § 1 des Urheberrechtsgesetz, oder halten Sie ein technisches Exponat dieser Art für ein Werk der bildenden Kunst? (Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.) --pep. 15:49, 23. Sep. 2010 (CEST)
Sehen Sie und genau das ist das Problerm. Sie wollen ganz einfach das Modell, das Werkstück als solches nicht den bildenden Künsten zu ordnen. Kunst ist im Sinne des Betrachters. Ein Stein mit enem Loch, ist Kunst. Eine Leinwand mit Blutspritzer ist Kunst. Es gibt sehr viele moderne Künstler die solche Gegenstände in Ihren Werken einbringen. Die Definition " geistige Schöpfung der bildenden Künste " ist ein dehnbarer Begriff, oder? Sogar das VGH und das OGH sind der Meinung ,daß ein jeder Fall einzeln beurteilt werden muß. (nicht signierter Beitrag von 193.178.171.60 (Diskussion) 09:45, 24. Sep. 2010 (CEST))
- Ja wenn Sie meinen. Das wird aber, fürchte ich, hierorts allgemein anders gesehen. Vielleicht wollen Sie auch noch einmal die Themen Ready-made und Konzeptkunst nachlesen. Auch wenn Joseph Beuys postuliert hat, jeder sei ein Künstler, ist nicht jedes menschengeschaffene Ding ein Kunstwerk. Falls Bedarf an einer weiteren Diskussion in diese Richtung besteht, sollte diese auf WP:Urheberrechtsfragen oder im Portal:Bildende Kunst geführt werden, hier sind wir schon lange off-topic. --pep. 10:19, 24. Sep. 2010 (CEST)