Diskussion:Informierte Einwilligung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Andrea014 in Abschnitt Auslagerung 3. Abschnitt
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Bezug anderen Lemmata, Artikelqualität

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Es gibt bereits eine Seite ärztliche Aufklärung. Die sollte mit dieser hier zusammengefasst werden. --Hermann Thomas 11:55, 8. Sep 2005 (CEST)

Der Artikel hier ist etwas umfangreicher und detaillierter als die "ärztliche Aufklärung", weshalb ich ihn szt. als ganzes unter einem neuen Stichwort in Wikipedia eingestellt hatte. Er ist die überarbeitete Version eines Vortrags, den ich vor vielen Jahren in zwei Fachzeitschriften veröffentlicht habe. --Alexander Kuhn

Dieser Artikel kann leider inzwischen als Musterbeispiel dazu dienen, wie ein Artikel nicht sein sollte:

  • Textwüste ohne Wikifizierung
  • langatmig, umständlich und unübersichtlich
  • massenhaft Hauptwörter auf „-ung“

Ein zufälliges Beispiel: Es ist daher auch sehr seltene Risiken zu erwähnen, die bei Verwirklichung schwere und schwerste Auswirkungen auf die Lebensgestaltung des Patienten hätten wie die Schädigung von Organen oder das Versagen wichtiger Körperfunktionen: ihre Auswirkung auf die tägliche Lebensgestaltung bestimmt die Einbeziehung von Risiken in die Aufklärung.

Und so könnte der Satz auch aussehen: Auch seltene Risiken, die sich auf das Befinden eines Patienten erheblich auswirken können, müssen erwähnt werden. Dazu gehören Organschäden oder das Versagen wichtiger Körperfunktionen: Nur halb so lang, flüssig zu lesen und IMHO auch juristisch korrekt (ich bin aber nur Mediziner).

Die Korrektur des Artikels wäre eine Sisyphusarbeit: Mir ist es jedenfalls zu mühsam. Wer hat Lust und Zeit oder schreibt gleich alles neu? --Hermann Thomas 06:42, 13. Jun 2006 (CEST)

Außerdem gibt es eine Doppelung zu Informed consent. Sollte man die Artikel zusammenlegen (redirect)? --Definitoritis 11:26, 7. Jul 2006 (CEST)

Falsches Lemma!

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Leute, die ganze Lemmabezeichnung ist falsch. Was hier beschrieben wird, heißt seit der Übetragung Finkelhors auf deutsche Verhältnisse im Deutschen wissentliche Zustimmung. --TlatoSMD 04:53, 17. Mär 2007 (CEST)

Für redundante Bezeichnungen gibts hier den "redirect". Habe ich gerade veranlasst.

HDeinert2002 15:02, 17. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Lemma: Einwilligung nach erfolgter Aufklärung

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  • auch Einwilligungserklärung in eine Heilbehandlung

Also, imo, erst mal eine Frage: hat das was mit Deutsch zu tun: Informierte Einwilligung, wissentliche Zustimmung ? Nur weil Engländer (etc.) so sprechen, müsssen wir doch bei der Eindeutschung nicht alles akzeptieren, willentlich und/oder/auch unaufgeklärt ....

Deshalb habe ich den Einleitungssatz wie folgt umformuliert. Ziel siehe unten.

Die rechtlich wirksame Einwilligung nach erfolgter Aufklärung oder die informierte Einwilligung, eine Wortschöpfung nach dem engl. Vorbildsbegriff informed consent, bezeichnet in der Medizin die von Information und Aufklärung getragene Einwilligung des Patienten in Eingriffe und ist aus wirtschaftlicher wie juristischer Sicht ein zentrales Thema der Arzthaftung. So wird in zahlreichen Haftpflichtfällen (auch) die Rüge unzureichender oder falscher Aufklärung erhoben, sie ist immer wieder auch alleinige Grundlage von Entschädigungsleistungen.

Mein Ziel ist dabei die Verschiebung des Lemmas in einen Begriff, dem viele hier Beteiligte zustimmen. Das kann ein bereits häufig verwendetes Wort sein (wie Einwilligung oder Einwilligungserklärung) oder eine sinngemäße, nicht unbedingt eine wörtliche, Übersetzung sein: in der Art von "Zustimmung nach ärztlicher Aufklärung". Die dritte, herbe Möglichkeit, die ich sehe, wäre evtl. eine kurze Seite mit dem englischen Begriff als stehender Redewendung, auf der im Kern zur ärztliche Aufklärung verwiesen wird. Dorthin wird alles Weitere verschoben. Diese dritte Variante hat noch den Vorteil, dass inhaltlich Zusammengehörendes in einem Lemma zu lesen ist. Der dortige Artikel ist gut aufgebaut und kann den Absatz auch noch ertragen. Das Formular muß ja nicht unbedingt ein eigenes Lemma werden. Wortungetüme, die bisher nur schriftlich in der Fachliteratur existieren, müssen wir doch nicht als sprechbar und verstehbar akzeptieren, wenn sie es nicht sind. Lemma sollte ein Begriff sein, der tatsächlich benutzt wird. Oder?

Mal schauen, welchem Vorgehen ihr zustimmt? Grüße --Aaaah 20:35, 15. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Pro Volle Zustimmung zur letzten Variante.--Wikipit 23:44, 15. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Das ist auch meine Meinung --Hermann Thomas 10:19, 16. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe ein kleines Problem mit den Begriffen Einwilligung (das bereits als Lemma existiert) und teilweise auch mit Einwilligungserklärung. Wenn wir die Spezifika, die sich aus der Einwilligung in ärztliche Maßmahmen ergeben, in dieses Lemma verschieben, müssen auch die allgemein juristischen, insbesondere zivilrechtlichen Fragen, behandelt werden. Während es aber bei der Einwilligung im zivilrechtlichen Sinne um Probleme der Geschäftsfähigkeit geht, während es bei der (überwiegend) strafrechtlich dominierten Einwilligung in med. Behandlungen um die Einwilligungsfähigkeit geht, befürchte ich, dass zum einen die Übersicht verloren geht, weil Leute, die sich zur zivilrechtlichen Einwilligung suchen, sich durch das Medizinrecht wühlen müssen. Von daher halte ich ein eigenes Lemma, das sich vom Zivilrecht absetzt, durchaus weiter für sinnvoll. Wobei jeweils (sinnvollerweise unter "Siehe unter") oder unter Begriffsklärung auf das jeweils andere Thema verlinkt werden sollte.
HDeinert2002 12:06, 16. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Für die meisten Bereiche spricht man hier im Deutschen wohl von Einwilligungserklärung (wobei ich nicht genau weiß, inwiefern bei medizinischen Themen die sog. Patientenverfügung wohl identisch ist). Mein obiger Beitrag hier auf der Diskussionsseite des Artikels war wohl etwas vorschnell; nur im Bereich des gesetzlich festgelegten Schutzalters spricht man (wörtliche Übersetzung des in diese Thematik 1979 von David Finkelhor eingeführten Begriffs) von wissentlicher Zustimmung, die sinngemäß eigentlich mit Mündigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit zu übersetzen wäre.
Ich könnte mir von daher unter dem Stichwort Informed consent eine knappe Begriffsklärungsseite für die vier Begriffe Einwilligungserklärung (Zivilrecht), Einwilligungserklärung (Medizin), Patientenverfügung und wissentliche Zustimmung vorstellen, die zu den jeweils eigenen Artikeln weiterleiten; diese vier Einzelartikel würden dann eventuell unter Siehe auch oder so auf die jeweils anderen drei hinweisen, mit dem Hinweis, daß der englische Begriff informed consent hier neuerdings Verwirrung stiftet. --TlatoSMD 02:57, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten
An TlatoSMD, zur Patientenverfügung. Dabei geht es in der Regel um den Versuch im Vorhinein die Einwilligung in eine Heilbehandlung für die eigene Person abzulehnen. Die Patientenverfügung ist also eine Kehrseite zum Begriff Einwilligungserklärung. Könnte imo so gesehen mit auf die BKL. Ich kann mir aber vorstellen, dass andere aus dieser Logik heraus das auch verneinen. --Aaaah 07:39, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten
An TlatoSMD zur Begriffsklärung: ich meine, der Begriff "Einwilligung" ist der Allgemeinste von allen. Sollte daher ggf. für die Begriffsklärung verwendet werden und verlinken auf "Einwilligung (Zivilrecht) (der dann auch die zivilrechtlichen Begriffe der Genehmigung und der Zustimmung enthalten oder darauf verlinken sollte) ", "Informierte Einwilligung (Medizin)" und "Patientenverfügung". Die Lemmas "wissentliche Zustimmung" und "ärztliche Aufklärung" gehören eng zur Informierten Einwilligung, zumindest letzterer Begriff ist aber m.E. ein eigenes Lemma wert. Übrigens: die Einwilligung kann auch außer (bei der Heilbehandlung) in anderen Fragen des Strafrechtes eine Rolle spielen (auch eigens Lemma?)
HDeinert2002 20:42, 23. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Einwilligung kann meines Erachtens im Zusammenhang mit Heilbehandlung nur unter ärztliche Aufklärung eingeordnet werden. Fehlt diese, wäre die Einw. rechtsunwirksam. Ein eigenes Lemma "Einwilligung" sollte deshalb entsprechend verweisen. Besser scheint mir aber der Einbau bei "ärztlicher Aufklärung". Warte mit der Verschiebung noch einige Tage für allfällige weitere Argumente. Gruß an alle Mitlesenden.
--Aaaah 09:19, 24. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Einwilligungsfähigkeit

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Beim Artikel Einwilligungsfähigkeit (auch Einsichts- und Steuerungsfähigkeit) stand in den ersten beiden Sätzen: "E.fähigkeit ist ein rechtlicher Begriff, der die Fähigkeit eines Betroffenen beschreibt, in die Verletzung eines ihm zuzurechnenden Rechtsguts einzuwilligen. Erst hierdurch bleibt der nach den Grundsätzen der medizinischen Heilkunst korrekt durchgeführte ärztliche Eingriff, der sonst eine Körperverletzung darstellt (§ 223 StGB), straffrei (§ 228 StGB)."

Der zweite Satz war, glaube ich, bisher falsch. Das Wörtchen hierzu hat keinen eindeutigen Bezug. Der Satz wird im weiteren Verlauf des Artikels auch anders erklärt. Die Einwilligungsfähigkeit und die Einwilligung sind zweierlei. Eine wirksame Einwilligung in eine Heilbehandlung setzt die Einwilligungsfähigkeit voraus. Im weiteren Artikel heißt es dazu ja auch richtig,... "Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist." Den nicht eindeutigen Bezug ändere ich dort sofort.

Hat das für diesen Artikel (gleich unter welcher Überschrift) eine Folge? Ich denke ja: es sollte bei der Einwilligung darauf eingegangen werden, dass sie die [[Einwilligungsfähigkeit]] voraussetzt (vgl: Einwilligungsfähigkeit). Zunächst wird diese Einwilligungsfähigkeit von beiden am Rechtsgeschäft Beteiligten zu prüfen sein. (Ich bin kein Jurist. Ist d a s so richtig?) Für die rechtswirksame Einwilligung kann es darüber hinaus weitere Anforderungn geben (z. B. Fristen, Formvorschriften, Besonderheiten im Betreungsverhältnis). --Aaaah 07:39, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hallo, die Einwilligungsfähigkeit zu prüfen, ist natürlich in erster Linie Sache des behandelnden Arztes, denn es geht ja um die Strafbarkeit seines Handelns. Die strafrechtliche Rspr. ist sich aber einig, dass alle Fragen rund um die Einwilligung im nachhinein juristisch zu bewerten sind. Sie unterliegen also der nachträglichen Prüfung im Strafverfahren. Anders ist dies z.B., wenn ein rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter VOR einem risikoreichen Eingriff eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt (§ 1904 Abs. 1 BGB). Dann (und nur dann) prüft ein Gericht im Vorfeld der Behandlung auch die Einwilligungsfähigkeit, denn Betreuer oder Bevollmächtigter dürfen nach allgemeiner Ansicht nur dann (ggf. mit gerichtl. Genehmigung) einwilligen, wenn der Patient selbst einwilligungsunfähig ist.

HDeinert2002 11:17, 24. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Schade um den Aufwand

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Wie kann man sich nur über solchen Begriffen den Kopf zerbrechen?! Letztlich läuft das doch nur auf Übertölpelung des Betroffenen hinaus (ansonsten müßte der Patient vom "aufklärenden" Arzt ein Medizinstudium bekommen - nur das wäre (aufgrund der ineinandergreifenden Körperfunktionen) umfassende Aufklärung - alles andere ist eher "Die Kunst der Weglassung" - Augenwischerei also, wie das GESAMTE Rechtssystem... Wir haben ein SoTunAlsOb-Recht. Nicht erst seit gestern.

Meint

Hella

Liebe Hella, Deine Meinung ist sehr verbreitete aber falsche Polemik. Was eine "umfassende" Aufklärung ist, wird im Artikel angesprochen, eine "vollständige" kann es in der Tat nicht geben. Ein Medizinstudium aber ist aber kein Allheilmittel, sonst bräuchten Ärzte, wenn sie Patienten sind, nicht aufgeklärt zu werden. Dem ist aus erklärlichen Gründen nicht so.--Wikipit 22:22, 13. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Einwilligung in ärztliche Eingriffe

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"...(z.B. ist nach Sterilisationen die Patientin zu informieren, dass eine Versagerquote besteht und weitere Verhütung angezeigt ist)."
Diese Formulierung kann man so gar nicht anerkennen. Ein fragwürdig sicherer Erfolg besteht in gewisser Weise immer und muß mit ungefähren Zahlen vor dem Eingriff ebenso wie die notwendige Folgerungen (evtl. notwendiges Insulin bei Pankreasoperationen oder wie in dem konkret beschriebenen Beispiel ein weiteres Verfahren der Verhütung bei gewünschter höherer Sicherheit der Sterilität aufgeklärt werden, nicht erst danach! Danach wäre zu spät.--Wikipit 22:22, 13. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Jede medizinische Behandlung gleich Körperverletzung ?

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Da bin ich mir nicht so sicher. Was sagen die Juristen??? Die Konsequenz wäre, daß vor Beginn einer jeden (!) medizinischen Behandlung (so steht es hier nun mal im Text) ein schriftlicher Nachweis der Aufklärung erzeugt werden müßte, um wenigstens nahezu sicher straffrei auszugehen. Derzeit erfolgt dies in unserer Gesellschaft doch nur vor "operativen" und operativ analogen Eingriffen (Punktionen, Gips). Und nicht vor jeder Pillenneuverordnung! Die ist aber auch eine Form der medizinischen "Behandlung". Und dann noch die Psychiatrische Therapie... Probleme ohne Ende... Bitte mal überdenken und mit Juristen abstimmen.--Wikipit 20:15, 1. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Antwort aus dem Bauch (nicht zur Rechtsberatung...):
Man könnte es so ausdrücken: eine Handlung eines Arztes ist normalerweise nicht allein dadurch keine Körperverletzung, weil sie ein Arzt ausführt. Wenn Dir also ein Arzt Deinen Bauch aufschneidet, ist es auf der Ebene des Tatbestandes (nach der deutschen Rechtsprechung und einem Teil der deutschen Rechtswissenschaft) eine Körperverletzung [ebenso wie es dies wäre, wenn sonst ein Mensch bei Dir täte].
Wenn ein Arzt Dich durch Verschreibung dazu bringt, dass Du ein Medikament nimmst, von dem Dir Deine Geschlechtsteile abfallen, so ist das tatbestandlich eine Körperverletzung, sogar üblicherweise eine Schwere Körperverletzung [wenn Dich sonst ein Mensch mit der gleichen Folge dazu bringen würde, das Medikament zu schlucken, so wäre dies auch so] (die sog. objektive Zurechnung bzw. deren über Kausalität hinausgehende Probleme mal ausgeklammert).
Wenn Dein Psychiater durch seine tollen psychiatrischen Gespräche Deine leichte depressive Verstimmung zu einer schweren Depression mit körperlichen Symptomen (etwa Herzrasen, Schweißausbrüche usw.) macht, so könnte man das wohl auch als Körperverletzung (hier in der Form der Steigerung eines pathologischen/behandlungsbedürtigen Zustandes) ansehen.
Wenn Dein Hausarzt Dir aber Vitamin C verschreibt, ohne Dir zu sagen, dass man von viel Vitamin C auch Durchfall bekommen kann und Du dann leichten Durchfall bekommst, so ist dies schon tatbestandlich keine Körperverletzung, weil die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht wird (somit ist dann die Frage nach einer nötigen Aufklärung oder der Wirksamkeit einer Einwilligung irrelevant für den Strafrechtler). Die wäre aber auch genauso, wenn Dein humorbegabter Mitbewohner Dir mit dem gleichen Erfolg Vitamin C in Deinen Saft schütten würde.
Relevant wird die Arzt-Eigenschaft des mutmaßlichen Täters nur in bestimmten Sonderfällen, auf die ich hier nicht eingehe.
Die oben von Wikipit genannte Formulierung im Artikel ist also wohl so nicht korrekt. Allerdings finde ich auch den ganzen Artikel nicht so toll, auf den ersten Blick sieht er für mich überwiegend aus wie eine Übersetzung eines englisch-sprachigen Artikels. Das meiste aus dem Artikel ist/wäre meiner Meinung nach besser bei ärztlicher Heileingriff, Einwilligung oder ähnlichen deutschsprachigen juristischen Fachbegriffen aufgehoben.-- pistazienfresser 00:01, 2. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Kategorie:Experiment in der Psychologie

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Die Kategorisierung ist falsch. Es geht hier um einen Begriff aus dem Medizinrecht. Dass auch ein psychologisches Experiment darunter fällt, rechtfertigt keinen Kategorieeintrag, sonst müsste jede medizinische Kategorie, die einen medizinischen Eingriff betrifft, ebenfalls als Kategorie auftauchen. --Partynia RM 18:08, 23. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Die Kategorie ist richtig - siehe Artikelabschnitt bzgl. Psychologischem Experiment --188.195.168.169 21:47, 30. Okt. 2013 (CET)Beantworten
Eben nicht. Das ist kein Experiment, sondern es geht um Debriefing, das hat in der Kategorie Experimente in der Psychologie nichts zu suchen, also lass das. --Partynia RM 22:03, 30. Okt. 2013 (CET)Beantworten
du hast offensichtlich keine Ahnung --77.7.63.214 19:45, 9. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Das ist natürlich ein überzeugendes Argument, insbesondere die Quelle. --Partynia RM 19:54, 9. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Welche Arten von Aufklärung sind Voraussetzung für die informierte Einwilligung?

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Einwilligung in schwere Körperverletzung ist laut § 228 StGB nicht möglich. So steht es im Artikel. Es ist doch nicht fraglich, dass eine Amputation u.a. "schwere Körperverletzung" ist oder bezweifelt dies jemand? Folglich ist eine Einwilligung in viele medizischen Eingriffe nicht möglich. Ich denke, der Text muß präzisiert werden.--Wikipit (Diskussion) 11:21, 3. Mai 2015 (CEST)Beantworten

das Kriterium ist, nach meinem Verständnis, ob die Körperverletzung nutzbringend oder heilsam ist. Wenn der medizinische Erfolg nicht abzusehen ist, iist eine Einwilligung nichtig, wie bei dem Beispiel einer Patientin, die sich alle Zähne ziehen lassen wollte, weil sie sich davon die Heilung von ihren Kopfschmerzen erhoffte. Wenn die Amputation hilft, den Krebs oder den Wundbrand zu stoppen, also OK, wenn nur, um weniger zu wiegen, dann nicht. --BlaueWunder (Diskussion) 19:00, 3. Mai 2015 (CEST)Beantworten

fyi

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Übersetzungsproblematik (Begriff)

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Dieses Lemma ist eine absolute Katastrophe, wie ich finde. Die "informierte Einwilligung" taucht rechtswissenschaftlich gesehen in der DSGVO auf. Durch stumpfes Übersetzen des englischen Begriffes "informed consent" wird hier ein völlig falscher Bezug zum Arztrecht, Strafrecht und Zivilrecht aufgebaut. Man kann die Einwilligung in ärztliche Heileingriffe wie es richtig heißt (Siehe auch T/F § 228 StGB, Rz. 2 ff.), nicht unter diesem Lemma zusammenfassen. Das ist m.E. ein systematischer Fehler. -- (nicht signierter Beitrag von Chz (Diskussion | Beiträge) 18:45, 2. Jan. 2021 (CET))Beantworten

Das ist ein auch unter Ärzten gelegentlich beklagter Fehler. Aber selbst der Arbeit­skreis Medi­zinis­cher Ethik-​Kommissionen in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land benutzt gelegentlich diese problematische Übersetzung, z.B. https://www.akek.de/index.php?option=com_content&view=article&id=290:informierte-einwilligung-bei-patienten-mit-akuter-infektion-mit-covid-19&catid=78&Itemid=535&lang=de Gruß, --Sti (Diskussion) 13:46, 3. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Auslagerung 3. Abschnitt

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Ich halte die Auslagerung des Abschnitts nicht für angemessen. Sie ist 1. nicht abgesprochen, stellt so, wie vorgenommen eine URV dar, weil die Versionsgeschichte in den neuen Artikel nicht importiert wurde und wird 3. nicht begründet. Es gibt mit den umseitigen Abschnitten 3, 4 und 5 drei Abschnitte über die Begriffsverwendung in speziellen Zusammenhängen. Warum davon ausgerechnet der Abschnitt 3 (Informed consent in der Debatte um den sexuellen Missbrauch) ausgelagert werden muss, erschließt sich mir nicht. Ich bitte darum, das rückgängig zu machen. Der Verbleib eines Abschnitts, der ausschließlich aus Siehe auch besteht, erscheint mir absurd. MfG --Andrea (Diskussion) 07:30, 8. Mär. 2023 (CET)Beantworten