Diskussion:Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2003:C2:2F16:2A01:8F6:208B:FBFA:84C8 in Abschnitt Gestaltung des Artikels
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Kategorie

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Ich habe die Kategorie Tarifvertragsrecht für diesen Artikel gestrichen. Materielle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses - welcher Rechtsquelle auch immer - sind imho Themen des Individualarbeitsrechts. Tarifvertragsrecht betrifft die Fragen des Zustandekommens und der Wirkung von Tarifnormen --Talaborn 08:22, 26. Jul 2004 (CEST)

Was ist das für ein schlechter Artikel zu den Kündigungsfristen. Mein Artikel wurde dagegen nicht akzeptiert. Was isr das für eine Politik bei Wikipedia? Da sieht man mal wieder wie Wikipedia arbeitet. (anonym ohne Datum)

Müsste es in dem Absatz "Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen....." nicht richtig heißen: ... für Aushilfen (bis drei Monaten Beschäftigung)...?? --AnBenn 22:59, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

M.E. nach ist ein Fehler in der Rubrik Rechtslage in Österreich passiert: Die Rechtlage für Arbeiter bestimmt sich nicht nach dem ABGB sondern nach der Gewerbeordnung. (§77 GewO) Bitte das zu überprüfen! -- Maaxwell 16:34, 12. Okt. 2009

neues EU Rechtsurteil

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http://www.haufe.de/personal/newsDetails?newsID=1263901460.36&chorid=00511427 Hallo, vielleicht möchtest Du dieses Urteil hinterlegen. Beste Grüße Heartleader24 -- Heartleader76 14:20, 19. Jan. 2010 (CET)Beantworten

weiss jemand ob das auch Rückwirkend gilt? --Damei81 20:01, 19. Jan. 2010 (CET)Beantworten

ein Monat zum Ablauf eines Kalendermonats

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Kann bitte jemand erklären was diese Formulierung bedeuten soll? Wie lange ist nun die Frist? Wer soll den das verstehen? Bitte dringend umformulieren! --91.128.65.13 13:45, 5. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Ist ein Gesetzestext. Zum Umformulieren bitte an den Gesetzgeber wenden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fallmindestens 1 Monat aber man kann nur zum Ende eines Monats kündigen, verlängert sich also ggf. Eine heute (6. April) ausgesprochene Kündigung könnte also zum 31. Mai möglich sein. -- @xqt 18:32, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten
Jetzt check ich erst was mit "zum Ablauf eines Kalendermonats" gemeint ist, nämlich "zum Monatsletzten". Mich hat das "ein Monat zum Ablauf eines Monats" komplett verwirrt. --91.128.65.13 18:43, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Schriftform / Fristbeginn

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Hallo, ich wüßte gerne, ob eine Kündigung per E-Mail zur Wahrung der Fristform mittlerweile ausreicht. Zudem ist mir nicht klar, wann genau eine 14-tägige Kündigungsfrist beginnt: Mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber? Mit Datum des Poststempels? Mit Empfang der Kündigungsbestätigung? --46.115.112.152 18:00, 27. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Hallo Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, ist also erst wirksam mit Zugang und bedarf der Schriftform. E-Mail genügt nicht (nicht signierter Beitrag von 78.43.63.33 (Diskussion) 21:19, 5. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Gestaltung des Artikels

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Ich fände es eleganter, nicht den Gesetzestext abzuschreiben, dazu gibt es ja juris etc.. So wird zusätzlich zum Gesetzeswortlaut der Inhalt referiert und Redundanz erzeugt. Ich wollte das aber erst zur Diskussion stellen, bevor ich die Arbeit anderer vernichte. Für die Schweiz ist es ja schon so gemacht--Arbeit&Recht 12:03, 6. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Nur zu: Die wörtliche Wiedegabe des Gesetzestextes ist vollkommen überflüssig. Der Leser erwartet statt dessen eine Erläuterung der sich aus dem Gesetzestext ergebenden Rechtslage.--Gunilla 19:29, 6. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Danke für den Zuspruch, schon getan.--Arbeit&Recht 07:13, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Offensichtlich ist es nicht überflüssig, den Gesetzestext abzubilden: Im Abschnitt "Einzelvertragliche Regelungen", Absatz 2, Satz 2 steht verwirrend "… Kündigungsfrist f ü r den Arbeitnehmer …" und "… Kündigungsfrist f ü r den Arbeitgeber …". "F ü r" meint was - Kündigender oder Gekündigter? Im BGB ist klar ausformuliert "…Kündigung … d u r c h den Arbeitnehmer …" und "…Kündigung d u r c h den Arbeitgeber…".--2003:C2:2F16:2A01:8F6:208B:FBFA:84C8 10:47, 2. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Definition der Beschäftigungsdauer

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Wie ist die „Dauer des Arbeitsverhältnisses“ definiert? Beispiel: Firma A ist 100%ige Tochter von Firma B. Der Arbeitsvertrag wurde mit Firma A geschlossen. Nach 5 Jahren geht durch Betriebsübergang Firma A in Firma B über. Zählen bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist die 5 Jahre bei A mit oder wird wieder bei Null angefangen zu zählen? (nicht signierter Beitrag von 188.98.70.61 (Diskussion) 12:23, 27. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Mit dem Betriebsübergang endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern das bestehende Arbeitsverhältnis geht nach § 613a BGB auf den Erwerber (Firma B) über. Damit gehen sozusagen auch die Beschäftigungszeiten über, die Beschäftigungszeiten beim bisherigen Arbeitgeber (Firma A) sind also bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzuberücksichtigen, wenn der neue Arbeitgeber (Firma B) kündigt. Das ist unabhängig davon, ob der Erwerber des Betriebs eine Tochter des bisherigen Betriebsinhabers ist oder nicht. --Gunilla (Diskussion) 12:46, 27. Mai 2012 (CEST)Beantworten