Diskussion:Kranzgeld

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2001:9E8:D96A:6300:A040:8607:EE56:5282 in Abschnitt Wortherkunft II
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Jauch hat gesagt, dass das Gesetz in der DDR 1952 abgeschafft wurde und nich wie es hier steht 1957! -- ?

Alter Juristenmerkspruch:

Der Bräutigam schaut sehr verwundert:

Die Braut, sie klagt aus Dreizehnhundert.


Ich dachte, der Spruch geht:

Der Heilige Geist ist ganz verwundert:
Maria klagt auf 1300.

--kh80 •?!• 12:31, 22. Mär 2005 (CET)

Geld für immateriellen Schaden selten?

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Im artikel steht:

Das Kranzgeld ist also einer der seltenen Fälle, in denen für 
einen immateriellen Schaden materieller Ersatz gefordert 
werden konnte

Das wundert mich eigentlich, denn ich dachte, dass das normal ist. Wie ist es denn bei rufschädigung? --JMS 13:26, 3. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Zustimmung, der Satz ist schlicht falsch.--79.214.35.115 13:02, 18. Dez. 2013 (CET)Beantworten

Juristendeutsch

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Anspruch auf Kranzgeld wurde in der juristische Literatur als "Deflorationsanspruch" bezeichnet.

Habe gelesen, daß Kranzgeld im Schulrecht bedeutet: Lehrer, die vor Ihrer Pensionierung sterben, haben Anspruch auf einen Kranz mit mehr Wert als nach der Pensionierung. Betrag weiß ich nicht mehr. (aus: Evelyn Sanders: Schuld war nur die Badewanne) --Rhododendronbusch 12:56, 1. Okt 2005 (CEST)

Kranzgeldregelung existiert immer noch

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Die Kranzgeldregelung existiert immer noch im § 825 BGB:

In alter Fassung bis 2002 gültig:

Bestimmung zur Beiwohnung

"Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder Misbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung außerehelicher Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des Schadens verpflichtet."

In neuer Fassung ab 2002 inhaltsgleich - nur linguistisch moderner formuliert:

Bestimmung zu sexuellen Handlungen

"Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Juristisch relevant ist hier nur der Tatbestand der Hinterlist, der bei leichtfertiger Ver- und Entlobung als culpa in contrahendo gegeben ist. -- 217.232.246.240 21:44, 2. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Hm, da gibt es aber allenfalls eine Ähnlichkeit zum alten §1300: "Hinterlist" bedeutet (soweit ich weiß) das Ausnutzen von Arglosigkeit, und setzt außerdem Vorsatz voraus. Wenn der Verlobte sich leichtfertig, aber ehrlich verlobt und das Verlöbnis später löst, wäre das von §1300 wohl abgedeckt, von §825 wohl eher nicht. Sleske (Diskussion) 10:10, 22. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Ja, die andere Vorschrift soll vermutlich wohl in erster Linie Zuhälter und Heiratschwindler treffen. Zwar sind Zuhälter und Heiratschwindler unter anderem nach § 263 StGB strafbar, und müßten dann nach § 263 StBG in Verbindung mit §§ 826, 823 BGB Schadensersatz leisten, aber für eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 263 StGB sind die Beweisanforderungen strenger, als in einer zivilrechtlichen Streitigkeit. Daher ist es sinnvoll, Zuhälter, Heiratschwindler und Heiratschwindlerinnen auch rein zivilrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.--2003:E7:7BD4:7201:F5AC:21D7:180B:9F37 00:39, 4. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Familienrecht

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Innerhalb des Familienrechts spricht man wohl auch vom Nichtehelichenrecht. – Simplicius Hi… ho… Diderot! 20:52, 16. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Nö, Nichtehelichenrechte sind die Ansprüche der Kinder, die aus so einer den Kranzgeldanspruch begründenden Aktion hervorgehen. --Feliks (Diskussion) 16:21, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten

„chaotische Formulierung“

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https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kranzgeld&diff=151975409&oldid=151964723

Eine sinnvolle Aufteilung zwischen DDR und Bundesrepublik findet Benutzer:Karl.schwab „chaotisch“, während er eine Vermischung von beidem mit einem gesonderten Absatz für ein Fallbeispiel, das man frühestens beim Wort 1981 einordnen kann und das durch überflüssiges Gerede (zweimal „Kranzgeld“) und ungeschickte Ausdrucksweise 80 Zeichen länger ist, für „die normale Formulierung“ hält? Überfordert ihn Plusquamperfekt zur Kennzeichnung von Vorvergangenheit (das Korbacher Urteil ereignete sich vor der Abschaffung des § 1300)? Das kann allerdings kein Maßstab für WP sein. --Vsop (Diskussion) 00:13, 28. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Auf „Zur ... zu“ verzichte ich gern, verstehe allerdings nicht, was gegen ein Semikolon einzuwenden wäre. „Fall, in welchem aufgrund von § 1300 BGB ein Mann zu einer Kranzgeld-Zahlung an eine Klägerin verurteilt wurde, ereignete sich“ ist aber nicht nur wegen seiner Umständlichkeit, sondern auf jeden Fall auch deshalb nicht akzeptabel, weil diese Formulierung zu dem Missverständnis führen kann, Kranzgeld habe möglicherweise auch aus anderem Rechtsgrund als § 1300 BGB verlangt werden können. Der Vorwurf der Sturheit fällt auf Karl.schwab zurück. Ich habe immerhin im Einzelnen sachlich dargelegt, warum ich eine Änderung für geboten halte. Karl.schwab beschränkt sich demgegenüber auf bloße Kraftausdrücke: chaotische Formulierung, mangelhafter Sprachstil. --Vsop (Diskussion) 12:57, 28. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Zur Info: die Diskussionsseite heißt deswegen so, weil dort unter verschiedenen Autoren diskutiert werden soll, also untereinander. Eine Diskussion ist es nicht, wenn ein Abschnitt ausschließlich aus der eigenen Meinung des ein und selben Autoren besteht und dieser Autor dies dann als die allgemeine Meinung hinstellen will, nur weil sein Post auf der Diskussionsseite steht. Im Übrigen braucht es in WP keine Oberlehrer, die das Einfügen von Zusatzinfos durch andere Autoren in das eigene Formulierungskorsett zu pressen versuchen, erst recht nicht wenn die neue Formulierung sichtbar schlechterer Stil ist. Inhaltliche Mitarbeit mit Substanz ist hingegen sehr willkommen.--Karl.schwab (Diskussion) 14:46, 28. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Auch an anderer Stelle hat Karl.schwab Sachargumente nicht vorgebracht. Offensichtlich liegt ihm ausschließlich an persönlicher Beschimpfung. Jetzt wird mir sogar zum Vorwurf gemacht, dass ich den Austausch von Argumenten auf dieser Seite gesucht habe! Geht's noch? --Vsop (Diskussion) 22:10, 28. Feb. 2016 (CET)Beantworten

„Der letzte dokumentierte Fall“

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„Der letzte dokumentierte Fall, in welchem aufgrund von § 1300 BGB ein Mann zu einer Kranzgeld-Zahlung an eine Klägerin verurteilt wurde, ereignete sich im Jahre 1981 am Amtsgericht Korbach.“

Diese Behauptung dürfte unzutreffend sein. Das in ZfSch 1981, 65 veröffentlichte Urteil (Leitsätze) soll am 6.5.1980 ergangen sein, vgl. Ina Ebert: Pönale Elemente im deutschen Privatrecht (2004, Habil. Kiel 2002) S. 472 books.google Fn. 365. 1500 DM soll das AG St. Ingbert am 22.1.1987 (FamRZ 1987, 941) zugesprochen haben, Ebert a.a.O. Rechtsgrundlage dafür könnten allerdings statt § 1300 auch §§ 823, 847 BGB gewesen sein wie im Urteil des OLG Hamm vom 30.9.1981. --Vsop (Diskussion) 16:19, 29. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Wenn ich mir das richtig zusammengoogle war in St. Ingbert noch ein daraus entstandenes Kind im Spiel, weswegen man 1300 noch angewandt hatte. Wäre klasse, wenn ein anwesender Jurist mit Zugriff auf entsprechende Datenbanken das zitierfähig klären könnte ;) --Studmult (Diskussion) 22:07, 3. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Im übrigen können solche Auflistungen naturgemäß die Fälle nicht aufzählen, wo (hier:) die Ex-Braut ihrem Ex-Bräutigam sagt: "hey, das steht im Gesetz, ich bekomm jetzt Geld von dir", und der schaut einmal ins BGB und sagt "stimmt, das ist nichts zu machen, wieviel ist das denn", worauf dann sie sagt, "ich hab mal nachgefragt, üblich sind 1000 Mark", worauf dann er "na schön, hier hast du deine 1000 Mark". - So etwas, mit dem Gericht nur als Drohmittel in der Hinterhand, ist ja auch eigentlich der primäre Sinn des (Zivil-)Rechts.--185.17.207.217 17:08, 4. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Wortherkunft

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Es könnte aber auch sein, dass der Begriff "Kranz" für das beim ersten Geschlechtsverkehr zerstörte Jungfernhäutchen steht. --LeseBrille (Diskussion) 11:59, 4. Mai 2018 (CEST)LeseBrilleBeantworten

Wortherkunft II

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Die Beschreibung der Bräuche bzw. der Kränze erklärt nicht, warum das Kranzgeld seinen Namen hat, zumal es ja gezahlt werden musste (sollte) unabhängig vom ahm... vom Gebrauchszustand der Braut. Vor allem aber sind die beschriebenen Bräuche Hochzeitsbräuche - und zur Hochzeit kam es in einem Fall, in dem K. gefordert wird, ja eben nicht. --2001:9E8:D96A:6300:A040:8607:EE56:5282 07:29, 4. Mai 2023 (CEST)Beantworten