Diskussion:Liste der Kulturdenkmale in der Magdeburger Altstadt

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Olaf2 in Abschnitt inhaltliche bzw. definitorische Problematik
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inhaltliche bzw. definitorische Problematik

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Das Lemma Liste der Kulturdenkmale... bezieht sich aus die landeseigene Denkmalschutz-Gesetzgebung. Nicht umsonst steht in der Einleitung deutlich zu lesen: Grundlage ist das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt, das auf Basis des Denkmalschutzgesetzes vom 21. Oktober 1991 erstellt und seither laufend ergänzt wurde.
Daraus wäre zu folgern, das im Abschnitt ehemalige Denkmale nur solche Bauwerke aufgeführt werden können, die nach Inkrafttreten des Gesetzes 1991 unter Schutz standen (gestellt wurden) und später aus den verschiedensten Gründen diesen Status verloren (z. B. weil sie nach 1991 abgebrannt sind und somit gar nicht mehr existieren).
Tatsächlich sind in diesem Abschnitt jedoch Bauwerke wie z. B.
Breiter Weg 30, Zum güldenen Kreuz, errichtet 1745, im Zweiten Weltkrieg zerstört
aufgelistet, wahrscheinlich aus der Publikation Schicksale deutscher Baudenkmale im Zweiten Weltkrieg entnommen (die in ihrer Belegqualität der amtlichen Denkmalliste nicht vergleichbar ist).
Diese Vermengung von sehr unterschiedlichen Informationen ist zwar inhaltlich naheliegend, aber formal bzw. enzyklopädisch weniger gelungen. Nach dem Vorbild des Artikels Liste abgegangener Bauwerke in Hannover sollte man diese Informationen besser ausgliedern, was auch einen weiteren Ausbau des neu anzulegenden Artikels (ohne das unnötig einengende Korsett einer Tabelle) begünstigen würde. --80.145.193.153 10:46, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Denkmalrechtlich ist das Denkmalverzeichnis in Sachsen-Anhalt nur deklaratorisch. Die Denkmaleigenschaft ist also unabhängig vom Verzeichnis. So führen wir zwar natürlich alle dort verzeichneten Denkmale auf, wenn aber in anderen reputablen Quellen Denkmale verzeichnet sind, führen wir die auch auf. Der Fall ist selten, kommt aber vor (Beispiel: Pölle 54 (Quedlinburg), ist im Dehio aufgeführt, nicht aber im (gedruckten) Denkmalverzeichnis). Der bloße Blick auf das Verzeichnis ist also zu eng. Die Einführung des Denkmalschutzgesetzes taugt unabhängig hiervon auch nicht als Zäsur. Auch davor galten schon denkmalrechtliche Regelungen. Wieso sollten in der DDR oder noch früher ausgewiesene und dann abgerissene/entschützt Denkmale nicht als ehemalige Kulturdenkmale aufgeführt werden? Auch hier gilt, dass die Beurteilung eines Objekts in der Fachliteratur als Denkmal genügt. Die Aufführung eines Objekts in Schicksale deutscher Baudenkmale im Zweiten Weltkrieg (eine ausgesprochen reputable Quelle) charakterisiert eben die fraglichen Objekte als Denkmale und hebt sie heraus, aus der um den Faktor 100 und mehr größeren Zahl (kriegsbedingt) abgegangener Objekte. Insofern sollte es bei der bisherigen Verfahrensweise bleiben. Eine Liste abgegangener Bauwerke kann ergänzend trotzdem sein, da dann auch die Objekte ohne Denkmaleigenschaft zeitlich sortiert aufgeführt werden können.--Olaf2 (Diskussion) 22:38, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten