Diskussion:Neuheitsschonfrist

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§ 3 V 1 PatG:

Der absolute Neuheitsbegriff wird nicht durch die Offenbarung der Erfindung geschädigt, sofern "sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht." (also wieder geheim gehalten wird)

§ 3 I 3 GebrMG relativer Neuheitsbegriff: " Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeiung des Anmelders oder seines Rechsvorgängers beruht."

- Offenbarung, Blaupause oder Benutzung schädigt Neuheit nicht, sofern sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist - sofern die Veröffentlichung auf dem Anmelder oder Rechtsvorgänger beruht (nicht signierter Beitrag von 92.250.254.180 (Diskussion) 23:50, 1. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Bitte den Gesetzestext zu § 3 V 1 PatG genau lesen, der Satz geht nach dem Wort "... zurückgeht" weiter, "zurückgehen auf" bedeutet ungefähr "bewirkt durch". Hier werden zwei Bedingungen genannt, ohne die es keine Schonfrist gibt. Die Offenbarung müsste dazu entweder auf eine kriminelle Handlung zurückgehen oder ausschließlich auf einer bereits 1928 festgelegten amtlichen Ausstellung erfolgt sein. Da das aber extreme Ausnahmen sind, gibt es keine Neuheitsschonfrist für Patente. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__3.html und https://www.dpma.de/patente/patentschutz/schutzvoraussetzungen/index.html (nur zur Abgrenzung auch noch die entsprechenden Infos für Gebrauchsmuster und Designs: https://www.dpma.de/gebrauchsmuster/gebrauchsmusterschutz/schutzvoraussetzungen/index.html; https://www.dpma.de/designs/schutz/schutzvoraussetzungen/index.html)

--46.223.162.50 20:03, 31. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 07:28, 3. Feb. 2016 (CET)Beantworten