Diskussion:Paintballmarkierer

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Slartibartfass in Abschnitt Reichweite
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rechtliche Situation in Deutschland

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nochmal überarbeitet:

"Markierer müssen gemäß dem Waffengesetz zum Transport funktionsunfähig gemacht werden, beispielsweise durch Demontieren der Gasversorgung, und zugriffssicher in einem verschlossenen Behälter transportiert werden." Das wird mit dem angegebenen Link nicht belegt. Ich werde den Satz und den Link demnächst löschen, falls nicht noch irgendwo gesetzliche Vorschriften dazu genannt werden.

Der Text muss an dieser Stelle definitiv geändert werden. Aktuelle Version 21.07.2020 des Waffengesetzes sagt folgendes: §12 (3) Eine Erlaubnis zum Führen von Waffen braucht nicht, wer 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Anlage 1 definiert: Im Sinne des Gesetzes ist eine Waffe 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

Heißt, sie darf erstens nicht Schußbereit sein, heißt es darf keine Paint mehr drin sein. (Markierer entleeren und Hopper abmachen und Laufsocke sollte eh selbstverständlich sein, wenn man das Feld verlässt.) Sicherheit!!!

Zweitens sie darf auch nicht zugriffsbereit sein, heißt nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden können. Dies kann auf zwei Weisen erreicht werden: Die aus Sicherheits- und Transportgründen bevorzugte Variante: 1. Gastank ab, Rohr ab und sofern möglich eventuell sogar Kern raus, schön in die Transportkiste, gut ist. Die Alternative, verschlossenes Behältnis: Markierer im ganzen, (ohne montierten Hopper) in ein verschlossenes Behältnis. Hierbei gibt es leider Interpretationsspielraum, da unklar ist, ob verschlossen nun geschlossen oder abgeschlossen meint. Dies ist m.E. immer noch nicht abschließend geklärt. Heißt Rucksack Reißverschluss zu kann ausreichend sein, mit einem Schloss am Reißverschluss ist es sicher ausreichend. Im Kofferraum eines Kombis ist definitiv nicht ausreichend. Im Kofferraum einer Limousine kann ausreichend sein. Im abgeschlossenen Kofferraum einer Limousine ist definitiv ausreichend. Im Handschubfach sollte nicht ausreichend sein, da dieses für den schnellen zugriff gedacht ist. Im abgeschlossenen Handschubfach ist definitiv ausreichend.

Daher sollte der Text lauten: Markierer können im Zustand "nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit" von einem Ort zum anderen verbracht werden, sofern ein Grund hierfür vorliegt. Nicht Schußbereit bedeutet keine Geschosse im Markierer. Aus Sicherheitsgründen auch kein Gastank am Markierer bei gasgetriebenen Markierern. Nicht Zugriffsbereit bedeutet demontiert oder in einem verschlossenen Behältnis. Die Frage ob verschlossen nun geschlossen oder abgeschlossen bedeutet ist offen.

"Auch der Umgang mit Markierern ist Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres, außerhalb von Schießstätten, nicht gestattet.[8] Ein Paintballspielfeld ist keine Schießstätte im Sinne des Waffengesetzes." Das würde bedeuten, dass Markierer auf Paintballspielfeldern nicht genutzt werden dürfen. --Clone13 (Diskussion) 10:35, 28. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

FEHLENDE Info ...

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... über sogenannte Reballs, wiederverwendbare Kautschukbälle (nicht signierter Beitrag von 91.12.18.167 (Diskussion) 19:27, 12. Jun. 2015 (CEST))Beantworten

Das ist der Artikel über den Markierer, nicht über den Paintball an sich.--Peter alias Pb1791 Plappern? 12:04, 15. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Reichweite

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Im Artikel findet sich kein Hinweis auf die Reichweite, auf die typischerweise die Visiereinrichtung zu stellen ist. --Slartibartfass (Diskussion) 21:19, 13. Aug. 2021 (CEST).Beantworten