Diskussion:Provisionsabgabeverbot

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von R2Dine in Abschnitt Verbot gekippt
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Umgehungsmöglichkeiten

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Der Artikel behauptet "Die einzige legale Möglichkeit das Provisionsabgabemodell zu umgehen, ist das sogenannte Tippgeber-Modell." Das ist imho falsch. Eine weitere Möglichkeit wäre, wenn die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Staffelung ihrer Provisionen vornehmen würde. Also Beispielsweise eine Provisionshöhe für Internetportale und eine für Außendienstmitarbeiter festlegen würde. Weiterhin fehlt der Hinweis, dass Versicherungen (da eine derartige Aufspaltung nicht in ihrem Interesse liegt), teilweise Direktversicherungen gegründet haben (z.B. die Generali Deutschland die CosmosDirekt) und auf diese Weise der Wettbewerb wieder erfolgt.Karsten11 20:26, 14. Jun. 2009 (CEST)Beantworten


Im Abschnitt Der Verordnungstext im Wortlaut wird der § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG im falschen Zusammenahng zitiert. Auch weiter unten ist der Bezug zum Gesetz nicht gegeben. --94.218.12.132 19:11, 31. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe die Verordnungsermächtigung hoffentlich halbwegs korrigiert, aber dennoch auskommentiert, da das alleine ja keine sinnvolle Darstellung der Gesetzesgrundlage darstellt. Kennt jemand die Fundstelle der Verordnung für den Lebens-Bereich? Für Schadenversicherungen habe ich das schon mal unter weblinks eingestellt. --78.49.193.243 20:25, 5. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Der Begriff "Umgehungsmöglichkeit" ist sehr wertend und negativ besetzt, da ein Umgehungstatbestand in der Rechtsprechung bedeutet, dass er im Endeffekt wie ein Verstoß gegen die eigentliche Rechtsnorm geahndet wird. Deswegen ersetze ich den Begriff durch "Alternative". Außerdem funktioniert der Link zur Quelle "fairvermittelt.de" nicht mehr, die Website ist augenscheinlich mittlerweile abgeschaltet worden. -- Cpt.Hook 10:31, 23. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Verbot gekippt

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat das Verbot heute gekippt, siehe hier. Allerdings ist Revision bzw. Berufung innerhalb eines Monats zugelassen. --H.A. 18:35, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bafin legte sofort Sprungrevision ein, hat diese aber heute (29.02.2012) zurückgezogen, damit wird das Urteil rechtskräftig und das Provisionsabgabeverbot ist endgültig gekippt. (nicht signierter Beitrag von 109.193.62.189 (Diskussion) 13:10, 29. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Vor dem Landgericht Köln wurde ebenfalls gegen das Provisionsabgabeverbot entschieden. Das Urteil des LG Köln vom 14.10.2015, Az. 84 O 65/15 erfolgte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen dem Internetmakler moneymeets.com und dem Maklerverband IGVM berief sich in der Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Bundesregierung erwägt heute, drei Verordnungen ersatzlos wegfallen zu lassen, die das Provisionsabgabeverbot heute rechtlich begründen, vgl. Artikel "ProContra" (nicht signierter Beitrag von Jcr051964 (Diskussion | Beiträge) 22:53, 6. Nov. 2015 (CET))Beantworten

Aktuelle Rechtslage ergänzt. R2Dine (Diskussion) 11:57, 2. Aug. 2018 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 11:57, 2. Aug. 2018 (CEST)

Kollisionen mit anderen und ergänzende Rechtsnormen

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Auftragsrecht (§ 667 f BGB) Das Provisionsabgabeverbot kollidiert mit dem Auftragsrecht. So heißt es im Kommentar von Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn 104. "Soweit ein Makler seinem Auftraggeber die aus der Geschäftsbesorgung erlangten Vortei le nach § 667 BGB herausgeben muss (siehe Rn. 76, 88, 95, 103), ist das Provisionsabgabeverbot aber nicht einschlägig, weil der Makler dem Auftraggeber damit keine "Sondervergütung" nach § 81 Abs. 3 VAG i. V. m. den einschlägigen va gewährt, sondern einer sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergebenden Pflicht zur Weiterleitung erlangter Vorteile nachkommt. Es handelt sich also nicht um eine freiwillige Zuwendung des Maklers, um Kunden zu einem Vertragsschluss zu bewegen, sondern es steht der Vorteil dem Kunden bereits von Gesetzes wegen zu."

Erforderlicher Doopelverzicht Das bedeutet, dass ein Makler nach dem Auftragsrecht (BGB Norm) Provisionen immer an den Makler herausgeben muss, es sei denn er hat sich diese Provisionen im Vorhinein vom Kunden abtreten lassen (vgl. Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn. 91: "Dazu muss im zwischen Makler und VN vereinbart werden, dass der Makler im Hinblick auf die mit dem VR getroffene Courtagevereinbarung auf den aus §§ 675 Abs. 1, 511 BGB entstehenden Provisionsanspruch gegen den VN und der VN seinerseits auf den gegen den Makler gerichteten Anspruch aus §§ 667 BGB auf Herausgabe der Courtage als eines vom Makler aus der Geschäftsbesorgung erlangten Vermögensvorteils verzichtet. Ein solcher Doppelverzicht ist regelmäßig darin zu sehen, dass der Makler in seinen AGB oder oder im Gespräch mit dem Kunden deutlich macht, dass vom VR an den Makler eine Courtage gezahlt wird, diese ihrerseits als Bestandteil der VersPrämie dem VN vom VR in Rechnung gestellt wird und dafür dem VN im Verhältnis zum Makler keine weiteren Kosten entstehen."

besondere Transparenzanforderungen Ein Makler muss ferner, damit er die erlangten und im"Doppelverzicht" abgetretenen Provisionen behalten darf, besondere Transparenzanforderungen erfüllen "An die Transparenz von Preisnebenabreden sind besonders strenge Anforderungen zu stellen" so Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn 92. Der Makler muss also die zu erwartende und die erhaltene Courtagen (also auch regelmäßig für Bestandscourtagen) offenlegen, denn es gilt: Durch das Courtagemodell wird also die Höhe der Maklerprovision verschleiert (vgl. allgemein MünchKommBGB/ Basedow § 307 Rn. 61). Eine solche Regelung genügt, soweit sie in AGB getroffen wird, dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Der dem VN gegebene Hinweis, dass er selbst dem Makler keine Vergütung schulde und die Courtage vom VR mit der VersPrämie erhoben werde, enthält daher eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, sofern der Makler nicht von sich aus die Höhe der Courtage offenlegt." (ebenfalls Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn 92).

Europäisches Kartellrecht In den Konsultationen der Bafin zum Provisionsabgabeverbot behauptet die Rechtsanwaltskanzlei Sasdi Verstöße gegen das europäische Kartellrecht: "Weiterhin regelt die Gruppenfreistellungsverordnung das Verbot der Preisbindung der zweiten Hand (Att. 4 Iit. AEUV). Dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand, also das Verbot, den Preis fUr die Vermittlung eines Vertrages durch Weitergabe eines Teils der Provision, und dadurch die Kosten der Versicherungsleistung zu senken, ist eine schwarze Klausel, die per definitionem nicht gerechtfertigt ist. Schwarze Klauseln werden vom EuGH und der Europäischen Kommission ausnahmslos als wettbewerbswidrig (Art. 101 AEUV) beurteilt." Bafin Konsultationen (nicht signierter Beitrag von Jcr051964 (Diskussion | Beiträge) 22:53, 6. Nov. 2015 (CET))Beantworten

Kollisionen mit anderen und ergänzende Rechtsnormen

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Auftragsrecht (§ 667 f BGB) Das Provisionsabgabeverbot kollidiert mit dem Auftragsrecht. So heißt es im Kommentar von Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn 104. "Soweit ein Makler seinem Auftraggeber die aus der Geschäftsbesorgung erlangten Vortei le nach § 667 BGB herausgeben muss (siehe Rn. 76, 88, 95, 103), ist das Provisionsabgabeverbot aber nicht einschlägig, weil der Makler dem Auftraggeber damit keine "Sondervergütung" nach § 81 Abs. 3 VAG i. V. m. den einschlägigen va gewährt, sondern einer sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergebenden Pflicht zur Weiterleitung erlangter Vorteile nachkommt. Es handelt sich also nicht um eine fre iwi llige Zuwendung des Maklers, um Kunden zu einem Vertragsschluss zu bewegen, sondern es steht der Vorteil dem Kunden bereits von Gesetzes wegen zu."

Erforderlicher Doopelverzicht Das bedeutet, dass ein Makler nach dem Auftragsrecht (BGB Norm) Provisionen immer an den Makler herausgeben muss, es sei denn er hat sich diese Provisionen im Vorhinein vom Kunden abtreten lassen (vgl. Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn. 91: "Dazu muss im zwischen Makler und VN vereinbart werden, dass der Makler im Hinblick auf die mit dem VR getroffene Courtagevereinbarung auf den aus §§ 675 Abs. 1, 511 BGB entstehenden Provisionsanspruch gegen den VN und der VN seinerseits auf den gegen den Makler gerichteten Anspruch aus §§ 667 BGB auf Herausgabe der Courtage als eines vom Makler aus der Geschäftsbesorgung erlangten Vermögensvorteils verzichtet. Ein solcher Doppelverzicht ist regelmäßig darin zu sehen, dass der Makler in seinen AGB oder oder im Gespräch mit dem Kunden deutlich macht, dass vom VR an den Makler eine Courtage gezahlt wird, diese ihrerseits als Bestandteil der VersPrämie dem VN vom VR in Rechnung gestellt wird und dafür dem VN im Verhältnis zum Makler keine weiteren Kosten entstehen."

besondere Transparenzanforderungen Ein Makler muss ferner, damit er die erlangten und im"Doppelverzicht" abgetretenen Provisionen behalten darf, besondere Transparenzanforderungen erfüllen "An die Transparenz von Preisnebenabreden sind besonders strenge Anforderungen zu stellen" so Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn 92. Der Makler muss also die zu erwartende und die erhaltene Courtagen (also auch regelmäßig für Bestandscourtagen) offenlegen, denn es gilt: Durch das Courtagemodell wird also die Höhe der Maklerprovision verschleiert (vgl. allgemein MünchKommBGB/ Basedow § 307 Rn. 61). Eine solche Regelung genügt, soweit sie in AGB getroffen wird, dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. Der dem VN gegebene Hinweis, dass er selbst dem Makler keine Vergütung schulde und die Courtage vom VR mit der VersPrämie erhoben werde, enthält daher eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, sofern der Makler nicht von sich aus die Höhe der Courtage offenlegt." (ebenfalls Prölss/ Martin/ Dörner VVG § 59 Rn 92)

europäisches Kartellrecht Die Rechtsanwaltskanzlei Sasdi Sasdi zu Bafin Konsultationen im Provisionsabgabeverbot erhebt den Vorwurf der Europarechtswidrigkeit des Provisionsabgabeverbotes: "Weiterhin regelt die Gruppenfreistellungsverordnung das Verbot der Preisbindung der zweiten Hand (Att. 4 Iit. AEUV). Dieses Verbot der Preisbindung der zweiten Hand, also das Verbot, den Preis fUr die Vermittlung eines Vertrages durch Weitergabe eines Teils der Provision, und dadurch die Kosten der Versicherungsleistung zu senken, ist eine schwarze Klausel, die per definitionem nicht gerechtfertigt ist. Schwarze Klauseln werden vom EuGH und der Europäischen Kommission ausnahmslos als wettbewerbswidrig (Art. 101 AEUV) beurteilt." (nicht signierter Beitrag von Jcr051964 (Diskussion | Beiträge) 22:53, 6. Nov. 2015 (CET))Beantworten