Diskussion:Rückbürgschaft

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Stephan Klage in Abschnitt Die Begriffe werden da durcheinander geworfen
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Der Bürgschaftsfall tritt nur ein, wenn der Hauptschuldner mangels Vermögens nicht haften kann. Dann kann aber doch logischerweise auch der Bürge die auf ihn kraft Legalzession übergegangene Forderung faktisch nicht durchsetzen. Das bedeutet doch aber, dass beim Eintritt des Bürgschaftsfalls immer im Ergebnis der Rückbürge haften muss, oder? Es erschiene mir jedefalls nicht plausibel, dass der Bürgschaftsfall eintritt, der Bürge sich aber beim Hauptschuldner schadlos halten kann. 93.237.123.189 18:48, 7. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 05:09, 15. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Die Begriffe werden da durcheinander geworfen

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Hallo. Als Jurist weiß ich, was eine Rückbürgschaft ist und was die Rechtsfolgen sind. Für einen "Nicht-Juristen" ist das dieser Text aber recht schwer nachzuvollziehen. Die Begriffe werden nicht erklärt. Es scheint, als wäre auch ein Fehler im Text. Im Text steht: "Wird der Hauptbürge aus seiner (Haupt-)Bürgschaft in Anspruch genommen, kann er Rückgriff beim Rückbürgen nehmen, auf den letztlich die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht." Daran ist nichts auszusetzen. Weiter steht im Text: "Mit erfolgreicher Inanspruchnahme des Rückbürgen geht nach heute herrschender Meinung die Forderung des Hauptbürgen gegen den Gläubiger nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Rückbürgen über" Die Hauptforderung des Hauptbürgen gegen den Hauptschuldner geht über. Welche Forderung könnte ein Bürge gegen den Gläubiger haben? Um hier § 774 I S. 1 BGB zu zitieren: "Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über." Es geht um den Ausgleich des Bürgen, welchen auch immer, gegen den Schuldner, welcher nicht leistet.--217.232.173.71 15:10, 8. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Im Anschluss an obige Kritik: Es steht zu lesen: Nach heute herrschender Meinung geht die Hauptforderung ... auf den Rückbürgen über. Seit wann ist das herrschende Meinung? Vor 20 Jahren war sie es definitiv nicht! Da die Rückbürgschaft in keiner unmittelbaren Beziehung zur Bürgschaft steht, war es herrschende Meinung (seit der RG-Rspr. streng genommen), dass die Ansprüche abgetreten werden mussten, was mir genauso einleuchtet. Wenn das heute nicht mehr so sein sollte, ist das klar herauszustellen und zwar mit den einander gegenüber stehenden Auffassungen. Darum darf ich doch bitten.--Stephan Klage (Diskussion) 19:43, 27. Jun. 2017 (CEST)Beantworten
Heute habe ich mal Gelegenheit gefunden den Kauderwelsch zu orientieren. Die Rückbürgschaft war vom Artikelurheber leider dogmatisch bereits nicht erfasst worden. Das sind schlimme Fehler. Im Grunde müsste das Beispiel noch tiefer gehen, denn der „Bürge“ wird gegenüber dem „Rückbürgen“ zum Gläubiger und verbürgte Hauptschuld ist der Rückgriffsanspruch, den der erste Bürge gegen den Hauptschuldner durch die Erfüllung seiner Bürgschaft erworben hat. Bitte melden, wenn einem Nichtjuristen etwas unklar ist (leicht komplex die Materie). --Stephan Klage (Diskussion) 15:34, 16. Mai 2024 (CEST)Beantworten