Diskussion:RHB BDeh 3/6

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Bobo11 in Abschnitt Adhäsonsgechwindigkeit
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Adhäsonsgechwindigkeit

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Das Fahrzeug erreicht im Adhäsionbetrieb 70 Kilometer pro Stunde. Diese verhältnismässig hohe Geschwindigkeit kann aber kaum benutzt werden, da die Fahrzeuge infolge des tiefliegenden Zahnradantriebes nur die Strecke Rorschach Hafen–Rorschach-Heiden befahren dürfen: Nur da sind die Zugsicherungsmagnete genügend tief abgesenkt.

Spielt das noch eine Rolle, nachdem es im schweizer Regelspurnetz keine oder kaum mehr Integra-Signum-Magnete mehr gibt? Bei den Balisen in üblicher Einbaulage dürfte die Höhe der Triebzahnräder doch unproblematisch sein. –Falk2 (Diskussion) 13:23, 1. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Heute sind es halt nur noch die "anderen" Sachen. Der Knakpunkt ist schlicht weg, dass das Fahrzeug das untere Fahrzeugumgrenzugsprofil überschreitet, und somit für jede Strecke eine Azsnahmegendmigung braucht.--Bobo11 (Diskussion) 17:52, 1. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Das dürfte bei allen regelspurigen Zahnradfahrzeugen der Fall sein. Die recht hoch liegenden Signum-Magnete ausgerechnet in Gleismitte sind als Ausschlussgrund jedenfalls weitgehend entfallen. Ich gehe mal davon aus, dass es bei den Meterspurstrecken ähnlich ist, nur ist es dort einfacher, den Raum für die Triebzahnräder generell freizuhalten. Insbesondere sind keine multinationalen Vereinbarungen erforderlich. –Falk2 (Diskussion) 19:18, 1. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Es ist bei der Regelspur eben so, dass in der Gleismitte einfach Teile über Schienenoberkante hoch stehen dürfen. Beim EBV 1 darf was zwischen den Radsätzen generell 40mm (bzw. 70 mm wenn fest mit dem Gleis verbunden), über Schienenoberkante hochstehen wenn nicht im Bereich der Räder (Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung zu Art. 18 Blatt 10N).--Bobo11 (Diskussion) 19:45, 1. Okt. 2018 (CEST)Beantworten