Diskussion:Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt)

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Geltungsbereich

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Ich hielte es für geboten nicht nur die inkriminierten zwei Artikel genau zu beleuchten, sondern auch den Artikel 6 (neu). Denn schließlich wird in diesem Zusammenhang immer wieder vorgebracht praktisch jede Internetseite die irgend einen Upload zulässt (und sei es ein Diskussionsforum) würde davon erfasst und dem ist soweit ich das sehe nicht so.--WerWil (Diskussion) 18:43, 25. Mär. 2019 (CET)Beantworten

WerWil, würdest du evtl. den Absatz einfügen? Deine Vermutung lässt sich aus dem einschlägigen Schrifttum bestätigen, Diskussionsforen fallen nicht unter den Regelungsbereich der Richtlinie (vgl. Torsten Gerpott - Artikel 17 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie: Fluch oder Segen? In: Multimedia und Recht, 2019, 22. Jg. S. 420--426) --Nomygon (Diskussion) 09:33, 14. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Recherchen der FAZ (Nord Stream 2) und Zusammefassung bei Golem (Lex Springer)

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Wie soll die FAZ-Recherche in den Artikel einfließen? Altmaier opfert Start-ups im Urheberrecht Was eine Gaspipeline mit Uploadfiltern zu tun haben könnte --WikiFreibeuter Kontakt 10:36, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Wie soll die Lex Springer einfließen? Altmaier wollte "wenigstens Leistungsschutzrecht retten" --WikiFreibeuter Kontakt 17:22, 9. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Folgen für Wikipedia

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Was hat die Urheberrechtsreform denn für konkrete Folgen für Wikipedia und ihre Nutzer, da sie ja jetzt im EU-Parlament durchgewunken wurde? --PeterForst (Diskussion) 14:31, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten


Keine! Das ist ja der Witz! Eine Zensur findet nach wie vor nicht statt.

Natürlich gibt es viele nachteilige Folgen! --GFHund (Diskussion) 15:09, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ja, sehe ich auch so. Das Image ist schon etwas ramponiert nachdem man sich vor den politischen Karren hat spannen lassen. Jetzt gelingt es wahrscheinlich nicht mehr wenn es wirklich um was geht leute zu gewinnen sich bei Abgeordneten zu beschweren... :(--Oxenflesh (Diskussion) 17:40, 26. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Bürgerbeschwerden bei den meisten Abgeordneten bringen doch sowieso nix, solange da keine fette Parteispende dahinter steckt. Die EU ist noch stärker als die Länderparlamente lobbyverseucht. Dazu die Klüngelei - ich stimme deinem Antrag zu xy zu, auch wenn mich's nicht juckt, dafür stimmst du meinem Antrag yz zu. Aktuell wohl in der Verknüpfung Internetzensur – Gaspipeline Nordstream. Die Deutschpseudochristlichen stimmen A zu, damit F Projekt zwei nicht behindert.
Die beste Demokratie, die man sich kaufen kann.
46.88.10.201 01:01, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Geht es hier noch um den Artikel? Ansonsten gehört das nicht hierher. Um den Banner oben zu zitieren: "Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Urheberrechtsreform der Europäischen Union“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft." 212.101.61.84 05:13, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das Ganze kann für Wikipedia jetzt sehr wohl von hinten durch die Brust ins Auge gehen. Jetzt wird man davon ausgehen müssen, dass öffentliche Webarchive in Europa künftig vollständig untersagt werden. Und Kleinstaaten oder unabhängige Gebiete wie Island, Färöer, Moldau und Liechtenstein, die zwar nicht in der EU, aber in mehrerlei Hinsicht, insbesondere wirtschaftlich von der EU abhängig sind, könnten von ihr unter Druck gesetzt werden, sich der EU-Gesetzgebung anzupassen. (wenn sie das nicht täten, wäre das Gesetz ja ein zahnloser Tiger). Damit würden archive.is, archive.fo, archive.md und archive.li den Bach runter gehen, und mit ihnen x tausende bei WP velinkte Mementos.--Ciao • Bestoernesto 06:45, 28. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Benutzer:bestoernesto, archive.is etc. fallen doch schon deswegen nicht in den Regelungsbereich der Richtlinie, weil dieser Anbieter diese Inhalte nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt. (Art. 2 Nr. 6 des Vorschlags) Puoi sederti e rilassarti. --Volljurhorst (Diskussion) 16:35, 5. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Der Satz „Seiten wie die Wikipedia, die durch die freie Verbreitung von Wissen leben, seien durch Uploadfilter stark betroffen, weil sie das Zitieren von Quellen erschwerten und viel Wichtiges verschwinde.“ ist weder korrekt noch belegt. Er ist nicht korrekt, weil Wikipedia selbst kein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten ist. Er ist nicht belegt, weil die erste und dritte angegebene Quelle dafür nicht einschlägig sind und die zweite die Aussage trifft, dass beispielsweise Inhalte blockiert werden könnten, die vom Zitatrecht Gebrauch machten. Das Gegenteil verlangt aber die Richtlinie, nämlich dass sich Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten zugänglich machen, sich auf die Zitatschranke stützen können (Art. 17 Abs. 7 lit. a). Aktenstapel (Diskussion) 00:49, 6. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Volljurhorst, derweil archive.is etc ja augenscheinlich keine gemeinnützigen Vereine oder Stiftungen etc darstellen, ist das Werben um Spenden durchaus mit dem Zweck einer Gewinnerzielung vergleichbar. Aber lassen wir das jetzt und sprechen uns in ein paar Jahren wieder.--Ciao • Bestoernesto 02:37, 6. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Gemeinnützigkeit wird für die Ausnahme von der Definition nicht gefordert. Ich schließe auch nicht aus, dass archive.is zum Zwecke der Gewinnerzielung arbeitet. Isoliert betrachtet hast du da nicht Unrecht. Aber es mangelt bereits daran, dass die Nutzer von archive.is eigene Inhalte hochladen. Daher lässt sich schon heute erkennen, dass archive.is durch die Regelungen der Mitgliedstaaten nicht erfasst sein wird. Es gibt bereits nicht diese Inhalte, die dann beworben werden könnten. Deshalb kann ich über den oben zitierten Satz im Artikel nur den Kopf schütteln. Wp:web-Richtlinie 4 mahnt ja an, gerade auf Websites kommerziellen Charakters zu verzichten. --Volljurhorst (Diskussion) 07:38, 6. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

@PeterForst: ich bin der selbsternannte Leiter der nicht existenten Abteilung Qualtitätsmenagment. Beantworte bitte für die Statistik folgende Frage damit wir ggf. noch besser werden können: wurde deine Frage zufriedenstellend beantwortet? Mehrfachantworten sind möglich. Unter all deinen Antworten wird das Stellen einer zukünftigen Frage verlost. --SummerStreichelnNoteAm 21.03.2019 rettete WMDE die Welt17:17, 30. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Abstimmungsergebnisse deutscher Parteien im Europaparlament ...

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... haben wir dafür noch einen kleinen Beleg, oder habe ich etwas übersehen? Und als interessante Ergänzung: wie haben Frankreich und andere Nachbarländer abgestimmt? --Artmax (Diskussion) 21:24, 30. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Ich habe das Abstimmungsverhalten der deutschen Abgeordneten am 12.09.2018 [1] jetzt ebenfalls mit einer Grafik dargestellt.
Falls sich jemand die Mühe macht, das Abstimmverhalten in anderen Ländern ebenfalls grafisch darzustellen, wäre es wohl sinnvoll, alle Grafiken in einem eigenen Abschnitt unterzubringen. --Yoda1893 (Diskussion) 03:17, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Ich habe jetzt zur Abstimmung im März eine Grafik zum Abstimmverhalten der Fraktionen erstellt. Hier die Auswertung der namentlichen Abstimmung laut [2] mit Berücksichtigung von allen Korrekturen im Detail:

EVP +153 -29 e12 (vor Korrekturen +153 -28 e13)

S&D +92 -61 e6 (vor Korrekturen +99 -54 e6)

EKR +23 -42 e2

ALDE +35 -26 e3 (vor Korrekturen +36 -25 e3)

Grüne/EFA +4 -39 e4

GUE/NGL +5 -36 e3

EFDD +6 -28 e1

ENF +15 -14 e3

fraktionslos +5 -9 e2 (vor Korrekturen +7 -8 e1) --Yoda1893 (Diskussion) 07:40, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Nicht anwesende Mitglieder sind bei den hier angegebenen Daten nicht berücksichtigt. Ich habe diese Werte nun in den Charts zu den Enthaltungen hinzugefügt, weil das beim 1. Chart im Artikel auch so gemacht wurde. Außerdem habe ich die Legende an der Seite hinzugefügt, damit jeder sehen kann, dass die graue Farbe sowohl Enthaltungen als auch nicht anwesende Abgeordnete umfasst. --Yoda1893 (Diskussion) 14:57, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Die nach der Auszählung zu Protokoll gegebenen Stimmänderungen sind völlig uninteressant, weil eine tatsächliche Meinungsänderung nicht nachgewiesen werden kann. Zwar werden in den Medien Motive (nicht im Protokoll) angegeben, ob die aber stimmen oder es nur Taktik im politschen Überlebenskampf sind? Beispiel: Josef Leinen (SPD) meint, er hätte sich getäuscht. Er steht jedoch in einem Loyalitätskonflikt durch seine Verbundenheit mit den DGB und Verdi, die beide strikte Befürworter der Reform sind. Vielleicht hat er bewußt dafür gestimmt um bei den Gewerkschaften nicht das Gesicht zu verlieren, und retten nun mit der Protokollerklärung sein Gesicht bei der SPD. Noboby knows.Auf jeden Fall zählen nur die Stimmen, wie sie tatsächlich abgegeben wurden. -Artmax (Diskussion) 21:42, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Ich habe jetzt auch die Grafiken an die Ergebnisse ohne Korrekturen angepasst. Weil bei der ersten Grafik Korrekturen übernommen waren, hatte ich mich an dieses Beispiel gehalten. Aber ich halte es ohne Korrekturen aus den genannten Gründen ebenfalls für sinnvoller. --Yoda1893 (Diskussion) 22:40, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Hallo Yoda1893. Da war der kleine Ansatz drin: „Wenn Enthaltungen ebenso wie abwesende Abgeordnete ignoriert werden, stimmten nach der Berücksichtigung aller berichtigten Stimmabgaben rund 84 Prozent der Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP), 60 Prozent der Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten (S&D) und 57 Prozent der Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) für die Reform.” Vielleicht könnte man den wieder reinnehmen, allerdings ohne die „berichtigten Stimmabgaben” (gewählt ist gewählt), die ja wahltechnisch ohne Belang sind. Das verändert den Prozentanteil zwar nur ganz minimal (wenn überhaupt), aber es wäre enzyklopädisch exakt. Dank im Voraus. --Artmax (Diskussion) 11:55, 17. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Ist erledigt. Bei den Sozialdemokraten führt das sogar zu einem + von 5 Prozentpunkten, weil 7 S&D-Abgeordnete nach der Abstimmung meinten, sie hätten versehentlich zugestimmt. --Yoda1893 (Diskussion) 15:34, 18. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

"mit Deutschlands entscheidender Ja-Stimme"

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Wenn mich LibreOffice Calc nicht täuscht, dann gab es 242 Ja-Stimmen von insgesamt 352 Stimmen. Wenn Deutschland nicht zugestimmt hätte, wären es 213 Ja-Stimmen gewesen. Das ist immer noch deutliche über der Hälfte von 176 Stimmen. Wie können da die Stimmen aus Deutschland entscheidend gewesen sein? --Frozen Hippopotamus (Diskussion) 12:33, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens der Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht (Art. 238 AEUV). Vielmehr ist am Text zu kritisieren, dass dort „mehrheitlich“ steht, wo eine qualifizierte Mehrheit (55 %) gefordert (und übertroffen) wird. --Shcemirfnik (Diskussion) 16:55, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Danke für die Erklärung. Inzwischen ist dieser Satz ja entfernt worden. Er klang für mich ein bisschen beleidigt: Die doofe Bundesregierung hat nicht nach unseren Wünschen abgestimmt. --Frozen Hippopotamus (Diskussion) 17:01, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

"sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen." Die 9 Staaten, die nicht für die Richtlinie stimmten, erreichen zusammen eine Bevölkerung von rund 147 Millionen. Hätte Deutschland nicht zugestimmt, wären es 230 Millionen. Somit hätten nur rund 55 Prozent der EU-Bevölkerung und nicht die erforderlichen 65 Prozent zugestimmt. Dementsprechend wäre die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. --Yoda1893 (Diskussion) 20:28, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Nicht die Bevölkerung hätte zustimmen müssen, sondern der Rat benötigt die qualifizierte Mehrheit (55 %). Und dieser hat sie erreicht. Das muss aber nicht gesagt werden, wenn ein Rechtsakt erlassen wird und im Amtsblatt erscheint. So viele Diagramme und so wenig Inhalt. --Shcemirfnik (Diskussion) 23:36, 15. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Art. 238 AEUV stellt 2 Bedingungen: 55 % der Ratstimmen und die zustimmenden Ratsmitglieder müssen die Vertreter von 65 Prozent der EU-Bevölkerung sein. Ohne Deutschland wären sie das zweifelsfrei nicht gewesen. --Yoda1893 (Diskussion) 12:57, 16. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Genau, die Bevölkerung hätte nicht zustimmen müssen und hat im Rat insbesondere auch keine Gelegenheit dazu. Da Deutschland aber allein nicht die Sperrminorität erreicht, sind etliche Konstellationen denkbar, in denen auch ohne die deutsche Ratsstimme die erforderliche Mehrheit erreicht wäre. Wen interessiert das aber? Bestehen denn Zweifel daran, dass die Richtlinie ausgefertigt wird? So viele Diagramme ... --Shcemirfnik (Diskussion) 20:31, 16. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Solmecke

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Die Passagen

Sollte der EuGH in der Richtlinie eine Verletzung der EU-Grundrechtecharta erkennen, würde die gesamte Richtlinie für nichtig erklärt werden. Ein Urteil wird jedoch erst Anfang 2021 erwartet.[1][veraltet]
Solmecke und Herr verweisen auf dem EU-Parlament vorliegende alternative Lösungen z. B. durch Erweiterung der Pauschalabgabe, um die großen Online Provider zu umfangreicheren Lizenzzahlungen zu verpflichten, ohne durch eine Filterung aller Uploads die Rechte der privaten Nutzer zu beschränken.[2]
  1. Christian Solmecke: Klage gegen EU-Urheberrechtsreform – Polen zieht vor den EuGH. WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte, 24. Mai 2019, abgerufen am 3. Juni 2019.
  2. Christian Solmecke und Anne-Christine Herr: Rechtliche Analyse der Pro- und Contra Argumente zu Artikel 13 der geplanten EU Urheberrechtsnovelle. (PDF) In: www.wbs-law.de. 19. März 2019, abgerufen am 25. März 2019.

stammen von einem bekannten Juristen und Rechtsanwalt. Wo ist das Problem? -- Schmeißfliege (Diskussion) 21:32, 13. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Siehe WP:Belege bzw. WP:Weblinks. Blogs, Websites von Unternehmen (wozu eine Anwalts-Website zählt) sind nicht geeignet. Bitte beachtet dass WBS-Law als profitorientiertes Unternehmen durchaus Interesse a) an Selbstdarstellung/PR sowie b) daran hat, den Eindruck zu vermitteln, dass diese Richtlinie ganz dringend eine Rechtsberatung erforderlich macht. Wikipedia ist keine Plattform für Werbung, siehe WP:WWNI. Mit Solmecke selbst besteht übrigens weniger das Problem - im Gegenteil, der bringt vieles in die Diskussion ein was durchaus von Relevanz ist, nur es muss zitierfähig veröffentlicht sein, dies gilt bspw. für seine Beiträge/Interviews auf Legal Tribute Online, die im Artikel auch weiter drin stehen. Übrigens: Die Erweiterung der Pauschalabgabe wurde in der Richtline berücksichtigt - oder irre ich mich da? Siehe hierzu Art. 12 der Richtlinie (Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung) --Nomygon (Diskussion) 08:57, 14. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Ich habe das wieder eingefügt. Natürlich können auch Blogs aufgenommen werden, so lange sie einige Voraussetzungen erfüllen. Darunter fällt eine fachwissenschaftliche Abhandlung und positive öffentliche Rezeption. Zumal Solmecke absolut relevant ist als Rechtsberater und vielfach zitiert wird in ordentlichen Publikationen. --EH (Diskussion) 17:14, 14. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Strohmann-Argument. Nomygon hatte die beanstandenden Quellen als "Websites von Unternehmen" klassifiziert und wegen eines möglichen Interessenkonfliktes als problematisch bezeichnet. Dann nutzt es dir überhaupt nichts, wenn du behauptest, dass man Blogs aufnehmen kann... Nomygon hat völlig Recht mit dem Einwand und dein Wieder-Einfügen bevor zu Ende diskutiert wurde ist ein grobes Foul. --TheRandomIP (Diskussion) 21:13, 14. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Ich schlage vor, das auf WP:Dritte Meinung anzufragen. Meine Begründung ergibt sich aus Wikipedia:Belege#Umgang_mit_parteiischen_Informationsquellen, siehe dort: Aktivisten, Unternehmen, Interessengruppen, Konfliktparteien - für Solmecke in seiner Eigenschaft als Anwalt ist alles auf einmal zutreffend, zumal er als YouTube-Influencer erheblich an den Auseinandersetzungen um die Richtlinie beteiligt war und auf YouTube ebenfalls wirtschaftliche Interessen (Einfluss, Werbung, Klickzahlen) verfolgt. Noch zum Verständnis: Ich halte Solmeckes Firmenwebsite (WBS-Law) für problematisch, nicht Solmecke selbst. Wenn er zitierfähige Veröffentlichungen (Zeitungsartikel, Beiträge in Periodika, Standardwerken, Lexikonartikel, Interviews usw.) hat ist das völlig in Ordnung, aber WBS-Law ist eine Anwaltskanzlei, damit profitorientiertes Unternehmen und keine (taugliche) Quelle. --Nomygon (Diskussion) 10:29, 15. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Ich konnte im Übrigen in den zitierfähigen juristischen Fachzeitschriften (GRUR, ZUM, AfP, MMR, C&R, etc.) keine einzige Veröffentlichung zur DSM-Richtlinie finden, in der Solmecke zitiert wurde. EH, kannst du eine nennen? Falls nicht, wäre evtl. etwas mehr Skepsis bezüglich seiner "fachwissenschaftlichen Abhandlungen" nicht die schlechteste Idee. ;-) --Nomygon (Diskussion) 11:27, 15. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Ich habe nicht gesagt, dass Blogs grundsätzlich als Quelle geeignet sind. Das wäre natürlich Quatsch. Aber anerkannte, fachlich versierte Blogs sind das durchaus. Beispielsweise ist netzpolitik.org zweifelsfrei eine geeignete Quelle und wird zurecht vielfach verwendet. So wichtig ist mir die Nutzung hier nicht, dass ich darüber eine große Diskussion anzetteln möchte. Allerdings sollten die Inhalte - dann halt mit anderer Quelle - wieder rein. Wann z.B. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu erwarten ist und welche Auswirkungen dies haben könnte halte ich doch für ziemlich relevant. Oder habt ihr dazu eine andere Einschätzung? --EH (Diskussion) 17:49, 15. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
Wenn wir's irgendwoanders herbekommen wäre das optimal. Das sollte eigentlich nicht schwer sein. Nur Vorsicht: Es handelt sich bei WBS-Law eben nicht nur um ein Fachblog oder vergleichbares, sondern es ist die Website einer Kanzlei, und damit eines Unternehmens mit Gewinnerzielungsabsicht. Dass diese mit Beiträgen - deren inhaltliche Qualität ich im Übrigen nicht bewerten will - vorwiegend Aufmerksamkeit generiert, sollte dabei leicht ersichtlich sein. --Nomygon (Diskussion) 17:57, 15. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
PS: netzpolitik.org ist ein Blog mit politisch eindeutiger Tendenz und daher - speziell im Kontext der Richtlinienthematik - sicher nicht ohne Ausweis zitierfähig. --Nomygon (Diskussion) 18:03, 15. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Eine ungebetene Ditte Meinung: bei dieser PDF Datei handelt es sich per Definition nicht um einen Blog. Ganz im Gegenteil: es ist eine Datei die unter Lizenz „CC-by-nc-sa 3.0/de“ veröffentlicht wurde. Eine Meinung (ja - es ist eine natürlich eine Meinung) von qualifizieten Experten - einer Autoren hat sich einen Namen erarbeitet sodas er mit "Christian Solmecke" einen eignen Artikel hat.

Und die Internetseite https://www.wbs-law.de/urheberrecht/klage-gegen-eu-urheberrechtsreform-polen-zieht-vor-den-eugh-80339/ (gleiche Autoren) ist ebenfalls keine Blog.

Bei einem Thema wie diesem gibt es außer der Darstellung des Richtlinientextes nichts Objektives. Alles ist Meinung. Unser Job ist es, die herschenden Meinungen darzustellen.

Ich lese: „Bitte beachtet dass WBS-Law als profitorientiertes Unternehmen durchaus Interesse a) an Selbstdarstellung/PR [...] hat“. Fast hinter jeder Quelle steckt Kommenz. Wenn wir Zeitungen/Zeitschriften verlinken geben wir immer deren Meinung wider - und mit jedem Link machen wir Werbung für den Anbieter.

Ich lese weiter: „Siehe WP:Belege bzw. WP:Weblinks. Blogs, Websites von Unternehmen (wozu eine Anwalts-Website zählt) sind nicht geeignet“. Hier wird mit Pseudoargumenten gearbeitet. Das blose Verlinken von WP:Belege bzw. WP:Weblinks ist keine Argument. Ein Argument wird es in dem Moment, in dem aus den Seiten zitiert wird - und zwar mit konkreten Bezug zu der unerwünschten Quelle. --SummerStreichelnNoteAm 21.03.2019 rettete WMDE die Welt20:47, 23. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Natürlich kann man eine Meinung Teil eines objektiven Berichtes sein. Wenn ich nämlich einfach nur die Meinung eines anderen wiedergebe, dann habe ich einen objektiven Bericht, eine Sekundärliteratur, über diese ursprüngliche Meinung erstellt. Es ist ein Blick aus der Vogelperspektive, eines unbeteiligten Dritten, der nur berichtet. Solche Sekundärliteratur wollen wir hier als Quellen haben, von renommierten Herausgebern. Das kann ich auch gerne mit einem Zitat von WP:KTF untermauern:
"Wikipedia-Artikel sollten auf Informationen aus Sekundärliteratur beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Thema, wie beispielsweise Neuzeit, Gegenstand eines breiten (wissenschaftlichen) Diskurses ist. Bei solchen Themen darf nicht direkt auf ursprüngliche Quellen zurückgegriffen werden, weil bereits die Auswahl bestimmter Ausschnitte aus dem Quellenreservoir eine Theoriefindung darstellt. Diese Quellen sollten daher nur in dem Maße und demjenigen Kontext angeführt werden, in dem auch in der einschlägigen Sekundärliteratur Bezug auf sie genommen wird."
Und bevor der Einwand kommt: Nein, im Artikel ist noch nicht alles optimal. Aber jeder Schritt, wie der von Nomygon, um diesen Missstand zu beheben, ist zu begrüßen. Mit deiner Argumentation, auch die Presse wolle Geld verdienen und sei daher nicht objektiv, bewegst du dich in die Richtung generelle Medienkritik, was nicht hier her gehört. Die meisten Wikipedianer akzeptieren Belege, wenn diese redaktionell erstellt wurden, es also eine redaktionelle Kontrolle gibt und der Herausgeber reputabel ist. Ein Anwalt kann zwar auch reputabel sein, da seine Internetseite aber nicht redaktionell betreut wird, kann er mehr oder weniger schreiben was er will ohne dass ihn jemand (Kontrollinstanz) ausbremsen könnte. Außerdem hat wie schon gesagt der Anwalt kein Interesse die Dinge objektiv darzustellen, während eine redaktionelle Zeitung z.B. diesen Anspruch durchaus hat. Das disqualifiziert die Webseite des Anwalts. --TheRandomIP (Diskussion) 22:31, 23. Aug. 2019 (CEST)Beantworten
DM: Zunächst: Ich halte die Quelle nicht geeignet, um eine definitive Aussage über juristische Sachverhalte zu treffen. Es ist diskutabel, ob Solmecke in dieser Hinsicht befangen ist. Ob seine Meinung auf seiner Fachkenntnis beruht oder seine Fachkenntnis von seiner Meinung gefärbt ist, ist eine Henne-Ei-Problem. Allerdings ist die Einschätzung einer einzelnen Rechtskanzlei im Generellen nicht ausreichend, um mit Sicherheit zu sagen, wie etwas gerichtlich entschieden wird.
Aber: Wenn man sich genau ansieht welche Aussage überhaupt belegt werden muss, halte ich die Passagen grundsätzlich für akzeptabel. Die erste Passage enthält die Aussagen "Wenn Grundrechte verletzt werden, dann ist die Richtlinie nichtig" sowie die Aussage "Das Urteil wird 2021 erwartet". Die erste Aussage impliziert insbesondere nicht, dass Grundrechte tatsächlich verletzt werden. Die zweite Passage enthält die Aussage "Solmecke und Herr verweisen auf ...".
In der zweiten Passage ist eindeutig gekennzeichnet, dass es sich um die Meinung dieser beiden Rechtsanwälte handelt. Das ist natürlich auch nur durch eine Aussage der Rechtsanwälte zu belegen. Da Solmecke einen der prominentesten, fachkundigen Kritiker darstellt, sehe ich auch enzyklopädische Relevanz darin, diese Meinung hier darzustellen. Hier sehe ich also kein Problem. Die zweite Aussage der ersten Passage ist ausreichend unumstritten, dass ich hier einen Beleg prinzipiell als optional einstufen würde. Man könnte sicher stattdessen eine Nachrichtenseite verwenden, allerdings halte ich hier den Blogeintrag für genauso geeignet. Die erste Aussage der ersten Passage ist in meinen Augen ein Grenzfall. Ich würde hier empfehlen, die Aussage zu relativieren. Zum Beispiel durch Ersetzen von "würde" durch "könnte" und/oder mit dem Zusatz "Kritiker merken an, dass ...". In diesem Fall wäre, wie bei der zweiten Passage, eindeutig gekennzeichnet, dass es sich um eine (begründete) Einzelmeinung handelt. --Cerotidinon (Diskussion) 17:29, 2. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Könnte das mit den 160-Zeichen-Zitaten für die deutschsprachige Wikipedia gelten?

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Könnte das mit den 160-Zeichen-Zitaten auch für die deutschsprachige Wikipedia gelten? --IgorCalzone1 (Diskussion) 00:11, 4. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Nein. 1. Die Wikipedia wird in den USA betrieben, der Betreiber fordert eine Rechtsmäßigkeit nach US-Recht. 2. die deutschsprachige Wikipedia hat als Kernzielgebiet DACH, in A und CH gibt es die Ausnahmen nicht und der Betreiber der Wikipedia verlangt eine Zulässigkeit im gesamten Kernzielgebiet. 3. Das ist kein gesondertes Recht zur Nutzung, sondern die widerlegbare Vermutung der Erlaubtheit im Rahmen von Diensten, die unter den Entwurf des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) fallen sollen. In dem Entwurf gibt es ausdrücklich eine "Wikipedia-Klausel", dass das Gesetz auf die Wikipedia nicht anwendbar ist: "§ 3 - Nicht erfasste Dienste: Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für 1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, [...]". Нактаффэ 08:57, 4. Feb. 2021 (CET)