Diskussion:Sportschifferschein

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Leineabstiegsschleuse in Abschnitt Trennung in drei Hauptartikel
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Gewerblichkeit Sportseeschifferschein

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Hallo, es findet sich immer wieder wie auch in diesem Artikel diese Formulierung, dass gewerbliche Nutzung von Sportschiffen den SSS erforderlich macht. Das ist nicht ganz richtig. Und da ich der Meinung bin, dass Wikipedia ein Medium sein sollte, das «die ganze Geschichte erzählt», stelle ich die Sache folgendermaßen dar: Die meistzitierte Aussage ist folgende: «Der SSS ist für gewerbliche, yachtsportliche Ausbildungsfahrten vorgeschrieben.» Und der Unterschied wird so deutlich: Ich habe heute am 14.12.2009 mit Herrn Dr. BrockmeyerQuelle vom DSV telefoniert. Mich interessierte nämlich, ob der SSS für mich auch dann verpflichtend ist, wenn ich gar keine Ausbildung betreiben will, sondern «nur» Vergnügungsfahrten mit zahlenden Gästen: Kojencharter mit mir als Skipper auf einer kleinen Segelyacht, die sich in meinem Besitz befindet, eine kleine Unternehmung in Verbindung mit meinem Ferienhaus, das ich wegen Arbeitslosigkeit bald vermieten muss, um selber im Anbau zu leben. Ich möchte also absehbar «irgendwie» ohne Hartz-IV auskommen. Das Ergebnis war aber, dass die Nebenbedingung «Ausbildung» gar keine Verschärfung von Qualifikationserfordernissen darstellt, sondern im Gegentil eine Erleichterung! Denn die Rechtslage ist in Deutschland eine ganz einfache: Wer Personen gegen Geld — mithin also gewerblich — auf einem irgendeinem Wasserfahrzeug befördert, benötigt ein Kapitänspatent — i. e. Studium mit allem Pipapo, egal welche Größe das Wasserfahrzeug hat! Der Begriff «gewerblich» steht also immer mit einem Patent in Verbindung. Die begriffliche Verbindung von SSS und gewerblich ist irreführend. Kojencharter mit gewerblichem Charakter wird in Deutschland regelmäßig verschleiert; entweder wird der gewerbliche Charakter über einen Verein weggetarnt, es wird in offiziellen Kommunikationsmedien von «Hand gegen Koje» gesprochen und dann individuelle nachverhandelt oder es findet eben immer «Ausbildung» statt — eine Einschätzung, die Dr. Brockmeyer natürlich nicht teilte; von derartigen Verhältnissen in Folge einer Überregulierung war ihm rein gar nichts bekannt! 200 Tote durch Fischgräten pro Jahr und einem 2009 durch Herzinfarkt beim Segeln. Um diesem Massentot beim Yachtsport zu begegnen, ist ein FH-Studium zwingend erforderlich. —213.61.227.97 15:14, 14. Dez. 2009 (CET)Beantworten

SKS für gewerbsmäßig genutzte Sportbooten ausreichend (Neuregelung Mai 2010)

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Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

"Die Vorschriften zur Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten der See-Sportbootverordnung sind geändert. Die bisherigen Anforderungen, mindestens den Sportsee- bzw. den Sporthochseeschifferschein zu besitzen, sind abgesenkt worden.

Bis zu 15 Meter Rumpflänge gelten folgende Regelungen: Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer ist bei entsprechender Einzelfallgenehmigung (durch die Wasser- und Schifffahrts-direktionen Nord und Nordwest) der Sportbootführerschein-See, in den Küstengewässern (12 Seemeilen) der Sport-küstenschifferschein, in den Küstennahen Seegewässern (30 Seemeilen und alle Randmeere) der Sportseeschifferschein und in der weltweiten Fahrt der Sporthochseeschifferschein erforderlich. Die Einzelheiten der neuen Regelung und die weiteren Änderungen für größere Sportboote enthält die geänderte See-Sportbootverordnung. Die Änderungen sind am 15. Mai 2010 in Kraft getreten." Quelle

See-Sportbootverordnung mit Änderung vom 6. Mai 2010 (PDF) (“Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten” = letze Seite)

--87.185.77.138 17:39, 29. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ein Blick ins Gesetz ...

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In der See-Sportbootverordnung findet sich

  • in § 2 Nr. 6 die Definition gewerbsmäßiger Nutzung von Sportbooten (zu beachten der Teil nach dem "oder")
  • in § 15 die Vorschrift der Fahrerlaubnis für gewerbsmäßig genutzte Sportboote
  • in Anlage 4 die detaillierte Besetzungsvorschrift für verschiedene Bootslängen und Reviere.

Daran kann auch Dr. Brockmeyer nicht rütteln - wobei ich vermute, dass beim benannten Telefonat ein Missverständnis aufgetreten ist oder seine Aussagen falsch wiedergegeben wurden, da ich Dr. Brockmeyer für seine Kompetenz sehr schätze und mir daher kaum vorstellen kann, dass ihm die entsprechenden Gesetze nicht vertraut sind. (nicht signierter Beitrag von 88.75.196.206 (Diskussion | Beiträge) 19:23, 3. Feb. 2010 (CET)) Beantworten

Anpassung an Gesetzesänderung...

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...scheint erforderlich. Beim SKS steht schon das neue Recht, beim SSS noch die seit einem Jahr nicht mehr geltende Regelung hinsichtlich der gewerblichen Nutzung. Auch sonst sind einige Punkte fehlerhaft. So wird beim SSS im Zusammenhang mit Traditionsschiffen von küstennaher Fahrt (=12 Seemeilen) gesprochen, gemeint ist offensichtlich die Fahrt in küstennahen Gewässer (=30 Seemeilen usw. usf.). Ich versuche den Artikel mal an die neue Rechtslage anzupassen, sprachlich wo erforderlich umzustellen und unpräzise Punkte zu verbessern. Bei der Besetzung von Traditionsschiffen ist m. E. hingegen alles beim Alten geblieben. Die Anlage 4 der SportSeeSchV hat sich anders als die Anlage 4 der SeeSpbootV nicht geändert. Das sollte aber jemand verifizieren, der sich mit Traditionsschiffen auskennt. Darüber hinaus ist der Passus beim SHS, dass - nach einer unbestätigten Auskunft - des SHS für max. 12 zahlende Gäste - unabhängig von der Crewgröße - ausreicht mehr als fragwürdig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SeeSpbootV sind Sportboote für max. 12 Personen zugelassen. Es können daher gar nicht mehr als 12 zahlende Gäste oder 11 zahlende Gäste und zwei weitere Personen auf einem Sportboot sein, da es für diese Personenzahl nicht zugelassen ist. Handelt es sich nicht um ein Sportboot, haben die hier behandelten Befähigungsnachweise aber überhaupt keine Gültigkeit mehr. Daher kann der SHS nicht für ein Boot ausreichen, dessen Besatzung z. B. aus 10 zahlenden Gästen und 4 Besatzungsmitgliedern besteht. Ggf. bitte ich um Widerlegung durch eine frei zugängliche, amtliche Stelle. (nicht signierter Beitrag von KaiWiddel (Diskussion | Beiträge) 09:09, 5. Jun. 2011 (CEST)) KaiWiddel 07:49, 5. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Trennung in drei Hauptartikel

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Die drei Sportschifferscheine haben unterschiedliche Gülltigkeit, unterschiedliche prüfungsferfahren und setzen unterschiedliches wissen vorraus. Daher denke ich, dass die drei Scheinen auch drei einzelnen hauptartikel verdient haben.

Außerdem würde es helfe den Artikel zu entzerren und vor weiterer überladung schützen.

-- Leineabstiegsschleuse 20:51, 4. Sep. 2011 (CEST)Beantworten