Diskussion:VOB/B

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Bmstr in Abschnitt In der Regel?
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Es erscheint zweckmäßig, den Artikel unter dem Namen "VOB/B" zu speichern und "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" als Redirect einzurichten, weil die lange Bezeichnung als Titel des Teils B der VOB in der Praxis praktisch nicht benutzt wird und vielen gar nicht bekannt sein dürfte, während im Baurecht die VOB/B jedem ein Begriff ist. Nach Wikipedia:Namenskonventionen soll ein Artikel unter der gebräuchlicheren Bezeichnung gespeichert werden. Das hat auch den Vorteil, dass die Zusammengehörigkeit der Artikel VOB (=Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, das ist die Gesamtheit der Teile A, B und C), VOB/B und später noch VOB/A (=Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) und VOB/C (=Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen) im Namen besser erkennbar wird als durch die langen Bezeichnungen. --wau 01:21, 16. Apr 2004 (CEST)

Nachdem ein Link auf die VOB/B vorhanden ist, erscheint es mir nicht sehr sinnvoll, einen großen Teil davon im Artikel selbst im Wortlaut wiederzugeben. Jede noch so kleine Änderung muss sonst über eine BEarbeitung berücksichtigt werden, der Beobachtungsaufwand wird sehr groß.--Moi 09:36, 7. Mai 2004 (CEST)Beantworten

  • Zum Einwand von Moi:
Die auszugsweise Wiedergabe verfolgt den Zweck, die wichtigeren Regelungen vorzustellen und zu erläutern. Dabei können einzelne gut verständliche Sätze des Textes für sich selbst sprechen, bei manchen tritt zum Verständnis die Erläuterung hinzu. Bei einem bloßen Link auf den Gesamttext würden die Stellen, die besonders herausgestellt werden sollen, zu sehr in den Hintergrund treten. Natürlich muss man bei Änderungen den Artikel ggf anpassen, aber das wäre genauso, wenn der Inhalt nicht wörtlich wiedergegeben würde, sondern im ARtikeltext enthalten wäre.
  • Zu meinen sonstigen Änderungen vom 8.2.2007:
Die vollständige Aufnahme des Textes der VOB/B ist nicht sinnvoll, ein Wikipediaartikel dient nicht der vollständigen Wiedergabe von rechtlichen Texten. Die Wiedergabe ist auch überflüssig, denn bei jedem Paragrafen ist ein Weblink, der den vollständigen Text auf Wunsch anzeigt.
Im Abschnitt über die AGB habe ich etwas geändert. Hier hieß es bisher:
"In der Praxis ist es jedoch fast unmöglich die VOB/B als ganzes in den Vertrag mit aufzunehmen (wenn man auf Abweichungen zu seinen Gunsten nicht verzichten will). Somit unterliegen alle Paragraphen der oben beschriebenen Inhaltskontrolle. Das AGB Recht unterscheidet nun zwischen den Verwender und der anderen Vertragspartei (§ 305 Abs. 1 BGB), hierbei stellt der Verwender die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ziel des Gesetzes ist es nun die andere Vertragspartei zu schützen, d.h. bei einer Inhaltkontrolle werden nur die Paragraphen geprüft, welche zu Lasten der anderen Vertragspartei gehen, Klauseln die den Verwender schlechter stellen bleiben jedoch gültig. Für die VOB/B bedeutet das nun, dass zuerst geprüft wird, welche Vertragspartei die VOB/B in den Vertrag eingebracht hat. Diese wird dann im Sinne des § 305 BGB zum Verwender, für welchen alle Regeln der VOB/B gültig sind (vgl. § 307 Abs. 1 S.1 BGB). Die andere Vertragspartei wird jedoch durch die Inhaltskontrolle geschützt. Hierdurch wird die Ausgeglichenheit der VOB/B gestört. In der Praxis sollten sich deshalb beide Parteien auf die Verwendung der VOB/B einigen. Dadurch werden beide zu Verwendern nach § 305 BGB und die einzelnen Regelungen der VOB/B unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. (Wie leicht sich doch eine heile Welt herstellen lässt! Notfalls kann ja der wirtschaftlich Stärkere mit etwas Nachdruck anregen, dass der Vertragspartner doch ebenfalls die Einbeziehung der VOB/B vorschlagen soll.)"
Eine Empfehlung, welche Vertragsbedingungen vereinbart werden sollen, ist wohl in einer Enzyklopädie weniger am Platz. Die Aussage, dass gerade durch die Inhaltskontrolle die Ausgeglichenheit gestört wird, ist auch fragwürdig, vielleicht wird sie auch nur wieder hergestellt, nachdem sie zuvor durch Abweichung von der VOB/B als Ganzes zuerst gestört wurde. Auch die launige Bemerkung am Ende, die ich zunächst mal als Reaktion auf die gegebene Empfehlung eingestellt habe, ist natürlich unenzyklopädisch und musste wieder verschwinden.
Ergänzt wurde noch im Abschnitt AGB ein Hinweis zu neueren gesetzgeberischen Überlegungen.

--wau > 16:57, 8. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Gegenüberstellung BGB-Werkvertrag vs. VOB/B

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Sowas würde gut reinpassen.--Flow2 17:05, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Freilich könnte so was ganz schön sein. Dass es über die VOB/B mit einem reinen Wortlaut von vielleicht 20 Seiten Kommentare von 1500 Seiten gibt, zeigt aber schon, dass die Dinge doch ganz schön kompliziert sind. Und es sind ja nicht nur jeweils einzelne Vorschriften, die man gegenüberstellen könnte, sondern ganze Regelungssysteme mit einem ineinandergreifenden jeweils abweichenden Gefüge. Das darzustellen ginge über die Möglichkeiten eines Artikels in Wikipedia weit hinaus, er ist ohnehin schon überdurchschnittlich ausführlich. Hier können nur gewisse grundlegende Einblicke gegeben werden. Insoweit findet sich im Abschnitt VOB/B und BGB schon eine gewisse Zusammenstellung wesentlicher Abweichungen. --wau > 19:25, 21. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Es kann ja auch nur objektiv geschrieben sein, nur die wichtigsten Unterschiede, z.b. Gewährleistung. Da stimme ich dir zu das die Aufstellung 10 seiten haben kann (ich muss mir nur mein skript vom studium in dem fach immobilienrecht anschauen). Ich finde es sollte halt geschrieben werden das es da ziemliche unterschiede geben kann. --Flow2 09:14, 22. Feb. 2007 (CET)Beantworten

VOB-Zitierung

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Eine Zitierung der VOB/B kann doch nicht Sinn und Zweck einer Enzyklopädie sein. Meiner Meinung nach muss die ganze Sammlung raus. Der Betrachter soll einen objektiven Überblick von diesem Arikel bekommen. --Flow2 17:47, 25. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Das sehe ich nicht so. Der Artikel ist nicht geschrieben, um die VOB/B zu zitieren oder um durch Zitate erforderliche Arbeit am Artikel einzusparen, sondern um möglichst viel von ihr zu vermitteln. Teilweise geschieht das relativ eingehend, so dass sich die Frage stellte, wie weit man in einer Enzyklopädie sinnvollerweise in die Tiefe gehen kann. Eine umfassende Erläuterung aller Regelungen würde sicher zu weit gehen. Ich habe daher den Weg gewählt, die Erläuterung der wesentlichen Inhalte und Zusammenhänge mit Zitaten von ausgewählten Punkten zu verbinden, wo der entsprechende Textteil für sich selbst sprechen kann und mir deshalb eine Umformulierung und weitere Erklärung nicht erforderlich erschien, oder eine Verbindung von einzelnen Zitatstellen und deren Erläuterung vorzunehmen, wo das dem Verständnis dienlich ist. Was die Darstellungsweise mit einem objektivem Überblick zu tun hat, verstehe ich nicht. --wau > 15:14, 28. Feb. 2007 (CET)Beantworten
lol objektiv ist doch logisch. man kann doch genauso schreiben in §§1-5 steht dies und das, in §§6-10 das, usw. . man muss doch nicht jeden einzelnen § zitieren. stell dir mal vor wie lange der artikel über das bgb werden würde wenn man jeden § so aufzählt. --Flow2 16:17, 15. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Der Punkt ist immer noch offen. Ich halte die momentane Form hier auch für nicht zufriedenstellend. Wenn nötig kann der Vergleich VOB/B - BGB noch ausgebaut werden. Die umfassende Zitierung der VOB/B ist hingegen nicht sinnvoll. --Bmstr (Diskussion) 11:08, 26. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Überschneidungen

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Das Thema Sachmangel und die dazugehöhrenden Mängelansprüche wird behandelt in Mangel (Recht) (ausführlich, fundiert), Baumangel, Gewährleistung, Bauvertrag, VOB/B#§ 13 Mängelansprüche, Nacherfüllung und Minderung und zwar in durchaus unterschiedlicher Qualität und Ausführlichkeit.

Dagegen gibt es keinen eigenen Artikel "Mängelansprüche", auch nicht als redirect.

Hier müsste aufgeräumt und vereinheitlicht werden. Das setzt aber wohl zunächst eine Einigung voraus, welche Teilabschnitte wo dargestellt werden. --AHert 16:45, 28. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Grenzen und Defizite der VOB/B

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Der Teil: "Die Inbesitznahme des Bauwerkes, insbesondere des Wohngebäudes, durch den Auftraggeber vor der Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftraggeber zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet ist. Mangels Abnahme werden die letzten Zahlungen nicht fällig und der Unternehmer trägt weiterhin die Gefahr, dass das Bauwerk beschädigt/verschlechtert wird."

wiederspicht der aktuellen VOB/B §12:

5.(2) "Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist..."

siehe: http://dejure.org/gesetze/VOB-B/12.html (nicht signierter Beitrag von 87.189.3.159 (Diskussion | Beiträge) 12:55, 26. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Dem ist nicht so: § 12 nützt gar nichts, wenn eine förmliche Abnahem vereinbart ist, der AG vor Abnahme einzieht und dann die Abnahme verweigert oder von sich aus darauf hinweist, dass noch wesentliche Mängel zu beseitigen sind, bevor an eine Abnahme zu denken ist. Ich stelle die Zeilen deshalb wieder rein. --AHert 19:42, 26. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Für den gesamten Abschnitt fehlen jeglich Belege. Dabei ist nicht nur die Tatsache zu belegen, sondern auch die Behauptung, dass darin (allgemein) ein Problem gesehen wird. --Bmstr (Diskussion) 11:03, 26. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Abschnitt 4

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Abschnitt 4 sollte grundlegend überarbeitet werden. Da stehen derzeit eine Reihe unbelegter Aussagen, die in dieser Allgemeinheit nicht zutreffen. So ist es schlicht unzutreffend, dass komplexe Bauvorhaben nur unter erhebelicher Änderung der VOB/B durchgeführt werden können. Insb. die VOB/A in Verbindung mit den Vergabe- und Vertragshandbücher der öffentlichen Hand verlangen vielmehr von öffentlichen Auftraggebern, die VOB/B vollständig anzuwenden, und sehen nur rel. geringfügige Ergänzungen über sog. Zusätzliche Vertragsbedingungen vor. Unzutreffend ist z. B. auch die Behauptung in dem Abschnitt, Mengenmehrungen oder Leistungsänderungen hätten nach der Systematik der VOB/B keinen Einfluss auf die Bauzeit (Ausführungsfristen), die dem Auftragnehmer zur Verfügung steht. Das Gegenteil ist richtig, da auch solche Tatbestände unter den Begriff der "Behinderungen" nach § 6 VOB/B zu fassen sind. Kurz: Entweder man schreibt hier fundierte kritische Anmerkungun zur VOB/B oder man lässt einen solchen Abschnitt besser gleich beiseite. --Myway16000 22:14, 11. Nov. 2010 (CET)Beantworten

So; dann schau erst mal hier --AHert 11:31, 18. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Es ist unklar, was mit "Abschnitt 4" gemeint ist. Generell ist es so, dass dann, wenn die Richtigkeit einer Rechtsansicht angezweifelt wird, diese zu belegen ist. --DiRit 22:01, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Abschnitt 7

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... ist größtenteils Unsinn und sollte dringend gelöscht oder überarbeitet werden. (nicht signierter Beitrag von 93.195.2.14 (Diskussion) 22:08, 1. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

Inkraftsetzen

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Mit Erlass des Bundesministerium für Verkehr ... vom 26.07.2012 wurde die VOB / B 2012 Inkraft gesetzt. Da müsste genaugenommen hinzugefügt werden: für die öffentlichen Auftraggeber des Bundes (und wenn ich es richtig im Kopf habe, gilt der Berliner Erlass nur für den Bereich Hochbau, während der Straßenbau in Bonn seinen eigenen Erlass rausgibt.) Jedes Land macht dann noch seinen eigenen Erlass bzw. Erlässe (Hoch-/Straßenbau). Es wäre ja sonst zu einfach - und ein Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder. --AHert (Diskussion) 18:37, 8. Nov. 2012 (CET)Beantworten

aktuelle Ausgabe

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Die aktuelle Ausgabe ist von 2019.

Nähere Infos sind unter https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VOB/ zu finden. --217.92.137.53 17:09, 29. Nov. 2022 (CET)Beantworten

In der Regel?

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Warum soll die VOB/B für öffentliche Auftraggeber (in der Bundesrepubilik für Bauaufträge) nur in der Regel verpflichtend sein? Das geht auch aus den diesbezüglich als Beleg eingeführten Gesetzes- bzw. VOB-Texten nicht hervor. --Bmstr (Diskussion) 21:05, 18. Jun. 2023 (CEST)Beantworten