Diskussion:Verfahrensverzeichnis

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Albert Magellan in Abschnitt Aktuatität
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Kein Verfahrensverzeichnis, wenn keine Bestellpflicht?

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Das ist eine interessante (und meines Erachtens falsche!) Aussage.

Denn wenn kein DSB bestellt ist, fallen alle Aufgaben, auch die "Veröffentlichung" (§ 4g II 2) der Geschäftsleitung zu. Wie aber will eine Geschäftsleitung etwas zur Verfügung stellen, was sie gar nicht hat?

Besser wäre m.E. die Aussage: Jede verantwortliche Stelle, hat ein Vv zu führen! Denn spätestens, wenn die AufB nachfrägt, oder ein "Jedermann" nachfragt, braucht die vST es sowieso.

Kommentare bitte. (nicht signierter Beitrag von Woife aus Minga (Diskussion | Beiträge) 14:12, 10. Jul 2009 (CEST))

§4g Abs. 2a lautet: „Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den DS besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Art sicherzustellen.“ Bei Absatz 2 handelt es sich um die Pflicht ein Verfahrensverzeichnis zu erstellen und dies jedermann verfügbar zu machen (Jedermannsverzeichnis). Sollte also so abgeändert werden. --Bananenfalter 14:36, 22. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Aktuatität

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Der Artikel ist seit der DS-GVO größtenteils nicht mehr aktuell. Kann jemand einen Hinweis einfügen?

Außerdem sollte der Hinweis zu Rechtsthemen hinzugefügt werden. --Albert Magellan (Diskussion) 16:33, 4. Feb. 2019 (CET)Beantworten