Geldkondemnation
Die Geldkondemnation (lat. condemnatio pecuniaria = Verurteilung auf Geld) ist im klassischen römischen Recht die (notwendige) Verurteilung des Schuldners auf den Schätzwert einer streitigen bestimmten Sache (quanti ea res erit; „auf das, was die Sache wert ist“). Die Leistung – in Form einer fixen Geldsumme – wurde nach der Schätzung festgelegt (iudicatum solvere vel facere).[1] Omnis condemnatio pecunaria est (jede Verurteilung besteht in Geld) beschreibt einen Grundsatz des römischen Zivilprozesses.
Die Klage hatte ihre Wurzeln im Formularprozess, einem Gerichtsverfahrenstyp des römischen Rechts, und wurde im Verlauf der Währungskrise des 3. Jahrhunderts durch das Kognitionsverfahren bereits wieder abgelöst.[2] Die Geldkondemnation gestattete einem Dritten, den Beklagten auszulösen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hermann Dildier: Geldkondemnation und Sadikondemnation in der mittelalterlichen Rechtstheorie, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 78, Heft 1, 1961, S. 277–307.
- Max Kaser: Römisches Privatrecht, 16. Auflage 1992. § 35 I 2.
- Ulrich von Lübtow: Ursprung und Entwicklung der condemnatio pecuniaria, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 68, Heft 1, 1951, S. 320–359.
- Alfred Söllner: Einführung in die Römische Rechtsgeschichte, 5. Auflage 1996. § 9.
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Digesten 2, 12, 6.
- ↑ Detlef Liebs: Römische Provinzialjurisprudenz, gründlich überarbeitete Fassung des Originalbeitrags, erschienen in: Hildegard Temporini (Hrsg.): Aufstieg und Niedergang der römischen Welt. Berlin, De Gruyter. Teil 2, Band 15 (1976), S. 288–362 (online S. 58)