Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 GG |
Rechtsmaterie: | Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Strafprozessrecht, Zivilrecht |
Erlassen am: | 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) |
Inkrafttreten am: | 28. März 2020 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4a G vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482, 483) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. März 2022 (Art. 5 G vom 23. März 2022) |
GESTA: | G002 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde als besonders eilbedürftig vom Gesetzgeber verabschiedet. Es handelt sich um ein Mantelgesetz, das vorübergehend wegen der COVID-19-Pandemie in Deutschland besondere Regelungen für verschiedene Bereiche des Privat- und des Wirtschaftslebens enthält.
Gliederung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Mantelgesetz ist in sechs Artikel gegliedert:
Artikel 1 Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 GG |
Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
Fundstellennachweis: | 4121-6 |
Erlassen am: | 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) |
Inkrafttreten am: | 28. März 2020 |
Letzte Änderung durch: | Art. 15 G vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4153) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
15. September 2021 (Art. 17 G vom 10. September 2021) |
GESTA: | B145 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020[1] vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a. G. (VVaG) und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), von General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen.
Hervorzuheben ist die Möglichkeit, Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften, insbesondere der Publikumsgesellschaften, ohne die physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Dies ist ein Novum im deutschen Aktienrecht.[2]
Flankiert wird diese Maßnahme durch eine erheblich eingeschränkte Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation und eine Möglichkeit Widerspruch zu Protokoll ebenfalls im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Die Regelung ist begrenzt auf Hauptversammlungen, die im Jahr 2020 abgehalten werden.
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In § 10 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) wird ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.
Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 27. März 2022
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Geltungsdauer des § 10 EGStPO n.F. ist auf zwei Jahre befristet bis zum 27. März 2022. Die ursprüngliche Befristung auf ein Jahr wurde durch den Artikel 11 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 auf zwei Jahre verlängert (BGBl. I S. 3229).
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) n. F. werden zeitlich befristet besondere Regelungen für Verbraucher, Miet- und Pachtverhältnisse sowie Verbraucherdarlehensverträge eingeführt. Schuldner, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Zahlungspflichten nicht erfüllen können, sind berechtigt, ihre Leistung einstweilen zu verweigern, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen wie eine Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs geknüpft werden.[3] Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Tatbestandsmerkmal des „Beruhens“ jedoch großzügig auszulegen.[4] Mieten und Pachtzahlungen bleiben allerdings fällig, nur das Recht zur Kündigung entfällt, wenn das Nichtzahlen auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht (Art. 240 § 2 EGBGB: „trotz Fälligkeit“). Vermieter sollen daher auf die Kaution zurückgreifen können.[5] Im Vordergrund der coronabedingten Änderungen des allgemeinen Zivilrechts steht der Schutz des Verbrauchers, wobei Unternehmen, Vermieter und Banken stärker belastet werden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, sie kämen mit den Folgen der COVID-19-Pandemie besser zurecht. Art. 240 EGBGB n.F. wird daher auch als „Ausdruck von sozialstaatlicher Solidarität“ gewertet.[4]
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Art. 6 regelt für die einzelnen Gesetzesänderungen jeweils eine eigene Geltungsdauer. Art. 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Art. 2 tritt am 28. März 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft. Art. 3 tritt ebenfalls am 28. März 2020 in Kraft und am 27. März 2021 wieder außer Kraft. Art. 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft, Art. 240 EGBGB tritt am 30. September 2022 wieder außer Kraft.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Silvio Sittner: Mietrechtspraxis unter Covid-19. In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 17, 2020, S. 1169–1174.
- Eberhard Vetter, Jörgen Tielmann: Unternehmensrechtliche Gesetzesänderungen in Zeiten von Corona. In: Neue Juristische Wochenschrift. Nr. 17, 2020, S. 1175–1180.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Basisinformationen zum Gesetz
- Gesetzestext im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGBl. I S. 569, 570
- ↑ Carlo Pöschke: Reaktionen des Gesetzgebers auf die COVID-19-Pandemie - Teil 1: Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. In: Juraexamen.info. 18. Mai 2020, abgerufen am 2. Juni 2020.
- ↑ Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 30. März 2020.
- ↑ a b Carlo Pöschke: Reaktionen des Gesetzgebers auf die COVID-19-Pandemie - Teil II: Allgemeines Zivilrecht. In: Juraexamen.info. 20. Mai 2020, abgerufen am 2. Juni 2020.
- ↑ Oliver Elzer: Coronapandemie: Die neuen Regelungen zur Miete. In: community.beck.de. VERLAG C.H.BECK oHG, 26. März 2020, abgerufen am 1. April 2020.