Hydriertes Poly-1-decen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hydriertes Poly-1-decen ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der in der Europäischen Union mit E 907[1] gekennzeichnet ist. Er wird als Überzug für Zucker- und Süßwaren verwendet.

Bei dem hydrierten Poly-1-decen handelt es sich um einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht wasserlöslich und nur mäßig löslich in Ethanol ist.[2] Es wird künstlich synthetisiert und besteht aus Kohlenwasserstoffen verschiedener Länge. Die Eigenschaften des Poly-1-decens ähneln denen von natürlichem Öl, es kann jedoch nicht ranzig werden.[3]

Das Wachs wird durch die Polymerisation von reinem 1-Decen mit anschließender Hydrierung mit Wasserstoff bis zur vollständigen Sättigung synthetisiert. Beide Schritte werden ohne die Verwendung eines Katalysators durchgeführt. Das Rohprodukt wird durch eine Filtration über aktiviertem Tonmineral gereinigt.[4][5]

Das Poly-1-decen fungiert hauptsächlich als Überzugsmittel. Da es sich hierbei um einen künstlich hergestellten Lebensmittelzusatzstoff handelt, steht dieser bei der Lebensmittelherstellung nur eingeschränkt zur Verfügung. Er darf ausschließlich verwendet werden, um Lebensmittel wie beispielsweise Trockenfrüchte und Süßwaren zu überziehen. Das hydrierte Poly-1-decen kann auch als technischer Hilfsstoff eingesetzt werden. Das bedeutet, dass er nur als Formtrennmittel verwendet wird. In diesem Fall muss die Verwendung nicht deklariert werden.[3]

Rechtliche Situation

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Europäischen Union sind die Lebensmittelzusatzstoffe gemäß dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Stand August 2021[6]) sowie in der Schweiz, gemäß der Zusatzstoffverordnung (ZuV) (Stand: Juli 2020[7]) aufgelistet. Das hydrierte Poly-1-decen ist weiterhin zugelassen[8] und wird auf der Zutatenliste als dieses deklariert oder durch die Angabe der E-Nummer kenntlich gemacht. Es besteht eine Höchstmengenbeschränkung von 2 Gramm pro Kilogramm Lebensmittel wie beispielsweise Trockenfrüchte und Zuckerwaren.[9]

Gesundheitliche Risiken

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das hydrierte Poly-1-decen gilt als gesundheitlich unbedenklich und wird unverändert aus dem Körper ausgeschieden. Es wurde ein Wert für die erlaubte Tagesdosis von 6 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht festgelegt.[3]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Eintrag zu E 907: Hydrogenated poly-1-decene in der Europäischen Datenbank für Lebensmittelzusatzstoffe, abgerufen am 16. Juni 2022.
  2. VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2012 DER KOMMISSION vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe. In: eur-lex.europa.eu., abgerufen am 18. Juni 2022.
  3. a b c Eintrag zu Hydriertes Poly-1-decen. In: Lexikon der Lebensmittelzusatzstoffe: Zusatzstoffe im Essen. Frank Massholder, abgerufen am 16. Juni 2022.
  4. OECD: Screening Information Dataset (SIDS) Initial Assessment Report (SIAR) für 1-Decene, abgerufen am 16. Juni 2022.
  5. EFSA Panel on Food Additives and Flavourings (FAF), Maged Younes, Gabriele Aquilina, Laurence Castle, Karl‐Heinz Engel, Paul Fowler, Peter Fürst, Rainer Gürtler, Ursula Gundert‐Remy, Trine Husøy, Wim Mennes, Peter Moldeus, Romina Shah, Ine Waalkens‐Berendsen, Detlef Wölfle, Polly Boon, Riccardo Crebelli, Alessandro Di Domenico, Metka Filipič, Alicja Mortensen, Henk Van Loveren, Ruud Woutersen, Petra Gergelova, Alessandra Giarola, Federica Lodi, Maria Jose Frutos Fernandez: Re‐evaluation of name of hydrogenated poly‐1‐decene (E 907) as food additive. In: EFSA Journal. Band 18, Nr. 2, 2020, S. 8, doi:10.2903/j.efsa.2020.6034, PMID 32874237.
  6. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe in der konsolidierten Fassung vom 8. August 2021
  7. Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln. (PDF) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), 1. Juli 2020, abgerufen am 20. Dezember 2020.
  8. Durch die Richtlinie 2003/114/EG in die Richtlinie 95/2/EG aufgenommen.
  9. VERORDNUNG (EU) Nr. 1129/2011 DER KOMMISSION vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union. In: eur-lex.europa.eu., abgerufen am 18. Juni 2022.