Indischer Stahlschlagring

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Indischer Stahlschlagring
Angaben
Waffenart: Schlagring
Verwendung: Waffe
Ursprungsregion/
Urheber:
Indien, Kaste der Jati
Verbreitung: Indien
Gesamtlänge: etwa 11 cm
Klingenbreite: etwa 7 cm
Griffstück: Metall
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Ein Indischer Stahlschlagring ist eine Schlagwaffe, die von Ethnien in Indien benutzt wird.

Ein Indischer Stahlschlagring besteht vollständig aus Stahl. Er ist flach gearbeitet und mit hervorstehenden Ecken versehen. Die Form gleicht dem Buchstaben „D“. Die Oberseite ist mit einem silbernen Blütendekor verziert. Der Schlagring wurde von einer telugusprachigen Jati (Kaste) von Schauspielern und Gymnasten benutzt. Ein Schlagring dieser Art ist auch der Hora. Schlagringe werden bis heute noch in den indischen Kampfsportarten Silambam, Vajramushti und Kalarippayat benutzt.[1]

Schlagringe sind in Deutschland (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG), in Österreich (§ 17 Abs. 1 Z 6[2] WaffG) und in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)[3] verboten.

  • George Cameron Stone: A Glossary of the Construction, Decoration and Use of Arms and Armor in All Countries and in All Times. With an introduction by Donald J. LaRocca. Courier Dover Publications, Mineola NY 1999, ISBN 0-486-40726-8.
  • Lord Egerton of Tatton: Indian and Oriental Armour. Courier Dover Publications u. a., Mineola NY u. a. 2002, ISBN 0-486-42229-1.
  • David Grant: History of Knuckle Dusters. The Ultimate Close-Quarters Weapon. Paladin Press, Boulder CO 2007, ISBN 978-1-58160-630-0.
Commons: Schlagringe – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Bild und kurzbeschreibung bei Oriental-Arms (engl., eingesehen am 22. Oktober 2009)
  2. Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996. In: Waffengesetz (Österreich). 1. Juli 1997, abgerufen am 11. März 2014: „§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen [...] der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.“
  3. SR 514.54 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Artikel 4 und 5. Sektion Recht der Schweizer Bundeskanzlei, 1. Januar 2013, abgerufen am 11. März 2014: „Als Waffen gelten: [...] Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;“