Kinder- und Jugendheimgesetz

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Basisdaten
Titel: Kinder- und Jugendheimgesetz
Abkürzung: KJG
Art: Kantonales Recht (Schweiz)
Geltungsbereich: Kanton Zürich (Schweiz)
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Erlassen am: 27. November 2017
Inkrafttreten am: 1. Januar 2022
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) des Schweizer Kantons Zürich regelt sämtliche ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Kanton Zürich: Heimpflege, Familienpflege, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) und sozialpädagogische Familienhilfe. Das Gesetz gewährleistet ein kantonales Leistungsangebot. Es verpflichtet zudem die Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege erstmals zur Kostentransparenz: Kosten und Leistungen sind nach Stunden bzw. konkret erbrachten Leistungen aufzuschlüsseln.[1]

Das KJG löste das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Jugendheimgesetz) ab, das seit 1962 galt.[2]

Das Gesetz wurde am 27. November 2017 vom Kantonsrat Zürich beschlossen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Ergänzend wurde vom Regierungsrat am 6. Oktober 2021 die Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) erlassen. Diese Verordnung beschreibt den Gesamtplanungsprozess und den Leistungskatalog der ergänzenden Hilfen zur Erziehung, und sie regelt zudem die Melde- und Bewilligungspflichten und Finanzierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung.[3]

Einzelnachweise

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  1. Regula Freuler: Neues Kinder- und Jugendheimgesetz: «Wir haben es mit einem Paradigmenwechsel zu tun». Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, 9. Februar 2022, abgerufen am 11. Februar 2022.
  2. Kinder- und Jugendheimgesetz. Kanton Zürich, abgerufen am 11. Februar 2022.
  3. Ergänzende Hilfen zur Erziehung. Neues Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG). Kanton Zürich, abgerufen am 11. Februar 2022.