Landschadenbund

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„… Mit Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes im Herzogthum Steyer. …“ Zitierung des Landschadenbundes in einer Urkunde vom 12. September 1825, Vordruck für einen Schutz- und Gewährsbrief in der Herrschaft Welsbergl, Weststeiermark, Österreich (3. Zeile von unten)

Das Wort Landschadenbund ist ein historischer Ausdruck aus der juristischen Fachsprache in Österreich. Das mit ihm verbundene Regelwerk wird als eine der wichtigsten partikularrechtlichen Entwicklungen zum Urkundenwesen[1] und als „… bedeutende Erscheinung in der Geschichte des Zivil- und Prozessrechtes …“[2] geschildert. Die Wurzeln für die Wirkungen des Landschadenbundes werden im 13.[3][4][5][6] bis 14. Jhdt.[7] vermutet. Der Landschadenbund ist in Urkunden bis in das 19. Jhdt. erwähnt. Zu seiner Bedeutung im Lauf der Jahrhunderte gibt es verschiedene Ansichten. Allen Ansichten ist gemeinsam, dass durch ihn rasche und einfach durchführbare rechtliche Maßnahmen gegen wirtschaftliche Nachteile, wie z. B. wie Schäden aus Vertragsverletzung oder auch langwierige Gerichtsverfahren, getroffen werden sollten.

Die Bezeichnung „Landschadenbund“ wird in verschiedenen Zusammenhängen auch für Gegenstände und Örtlichkeiten verwendet. Der Name des Landschadenbundbechers, der zu den Landessymbolen der Steiermark gezählt wird,[8] wird davon abgeleitet.

Detaillierte Belege über die Entstehung des Wortes „Landschadenbund“ oder seine ursprüngliche konkrete Bedeutung sind nicht ersichtlich. In einer slowenischen Urkundensammlung sind etwa 200 Belegstellen in Urkunden im möglichst vollständigen Originaltext veröffentlicht, die einen Einblick in die Entwicklung der Vorstufen der Landschadenbundklausel geben und die überblicksweise in einer Publikation von Sergij Vilfan[9] dargestellt sind.[10]

Mit dem Wortteil „Land-…“ wird nicht ein geographisches Herrschaftsgebiet beschrieben, sondern die Bedeutung „üblich, allgemein verbreitet in einem Gebiet“ gemeint (ähnlich beim Wort „landläufig“, das in einer seiner Bedeutungen auch einen rechtlichen Hintergrund hat.[11] Als „Landschaden“ galten Ereignisse, die ein größeres Gebiet betrafen,[12][13][14] wie z. B. Naturkatastrophen, militärische Konflikte, Missernten und ähnliche Ursachen. Der Wortteil „…-bund“ weist auf einen abgeschlossenen Vertrag[15] hin, es wird in diesem Zusammenhang[16] auch das Wort Gedinge[17] verwendet.

Offen ist, ob ursprünglich tatsächlich jemals ein formaler schriftlicher Vertrag vorhanden war, der als Vorbild diente, oder ob der Wortteil „Bund“ nur auf eine mündlich oder brieflich koordinierte gemeinsame Vorgangsweise oder eine Usance der jeweiligen Betroffenen hinweist, an die man sich aus gesellschaftlichen Gründen hielt. In der Literatur wird auch zur Diskussion gestellt, dass es sich beim Wort „Landschadenbund“ (nur) um eine kurze Ausdrucksweise für eine ältere juristische Formel handelte, wobei der Ausdruck mit der Entstehung der Formel wenig zu tun hatte.[2]

Der Landschadenbund in Artikel XXXVII der steirischen Landrechtsreformation 1574

Das Wort „Bund“ kann weiters sowohl etwas Bindendes als auch etwas Gebundenes ausdrücken.[18] Offen ist damit auch, ob ursprünglich mit diesem Wortteil gemeint war, dass ein drohender Schaden vorsorglich durch gemeinschaftliche Abwehrmaßnahmen (Abwehrbund, abgesprochenes Verhalten) abgewehrt werden oder ob ein bereits eingetretener Schaden in seinen Auswirkungen durch eine gemeinschaftliche Aushilfe (Unterstützungsbund) gemildert werden sollte.

Zum Landschadenbund: Artikel 27 der steirischen Gerichtsordnung 1618

allgemeiner Inhalt

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Der Begriff Landschadenbund wurde hauptsächlich in Innerösterreich verwendet.[19] Dieses Gebiet war vom 14. bis zum 18. Jahrhundert (mit Unterbrechungen) im Rahmen des Herrschaftsbereichs der Habsburger in Österreich eine mehr oder weniger eigenständige politische Einheit mit der Hauptstadt Graz. Ein Landschadenbund wird auch für Illyrien[20] als bekannt beschrieben. Der Begriff wurde unterschiedlich intensiv und auch in verschiedenen Varianten[21] verwendet.[22]

Der Landschadenbund wird als gegenseitige Unterstützungseinrichtung der Mitglieder der steirischen Herrschaftsebene zur schnelleren Erledigung von Klagen geschildert, aus der sich eine allgemein verwendete Vertragsklausel entwickelt habe, die auf diese Einrichtung Bezug nahm.[14] Ob die Benennung des Landschadenbundbechers, eines großen Pokals, als Hinweis darauf herangezogen werden kann, ist nicht konkret belegbar. Der Landschadenbund wird auch als eine Art Versicherung[23] oder Schirmversprechen (Schutz- oder Beistandsversprechen)[24] beschrieben.

1574 wurde der Landschadenbund, der bereits lange vorher, wenn auch nicht immer unter diesem Namen[19] als Rechtsformel bekannt war, „… als Rechtsinstitution in die Gerichtsordnung übernommen.“[6][25]

Als Landschadenbund wird auch eine Haftungsgemeinschaft des steirischen Adels vermutet, die für zahlungsunfähige Mitglieder einsprang.[26] Mangels greifbarer Belege wird diese Sichtweise jedoch bezweifelt.[27] Landesweite Schäden schmälerten die Erträge der Grundherrschaften aus eigenem Grundbesitz, beeinträchtigten aber auch die Leistungsfähigkeit (Zehent, Robot etc.) der untergebenen Bauern bzw. Leibeigenen, somit die Wirtschafts- und Verteidigungskraft des ganzen Landes. Ob die weitere Entwicklung tatsächlich (allein) auf diesen Zweck zurückgeführt werden kann, ist nicht belegbar, aber auch nicht auszuschließen, weil die Länder Innerösterreichs große Belastungen für die Abwehr der Osmanenangriffe gegen Österreich zu tragen hatten und eine möglichst rasche und sichere Grundlage für die Behandlung von Forderungen notwendig war.

Ob der Begriff „Landschaden“ daher bei der hier geschilderten vertragsrechtlichen Deutung des Ausdruckes zumindest ursprünglich im Hintergrund eine Rolle spielte, ist offen: Auch allgemein wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen wie Nichtzahlung von Forderungen, gewaltsame Selbstjustiz mit Landfriedensstörung, Flucht vor Gläubigern, Verfahrensverschleppungen über Jahre, schlechte wirtschaftliche Situation usw. sind allgemein geltende Nachteile. Die negativen Auswirkungen von eigenmächtigem Handeln bzw. gewaltsamer Selbstjustiz, die durch die Formulierung des Landschadenbundes in den einzelnen Verträgen vermieden werden sollten, sind in einer Publikation zum Landschadenbund ausdrücklich erwähnt.[30]

Ein weiteres Motiv für Vereinheitlichungen, wie sie durch den Landschadenbund ermöglicht wurden, kann die enorme Rechtszersplitterung im 15. und 16. Jhdt. in Österreich sein. Für fast jedes Herrschaftsgebiet bestanden eigene Landesgerichte mit eigenen Verfahrensregeln (Territorialgerichtsverfassungen), die erst im Lauf der Jahrhunderte schrittweise vereinheitlicht werden konnten. Dazu kam eine Gemengelage germanischen, römischen und kanonischen Rechts mit Gewohnheitsrecht, die von Reichsgerichten, landesherrlichen Gerichten, städtischen Gerichten, Lehnsgerichten, Dienstgerichten, Hofgerichten und kirchlichen Gerichten anzuwenden war und zu denen es auch eine Reihe von Ausnahmebestimmungen gab, z. B. für Burgfriede, oder das Privilegium de non evocando (Befreiung von Vorladungen) bzw. das Privilegium de non appelando – (kein Rechtsmittel zulässig). Durch solche Ausnahmeprivilegien war auch die rechtsvereinheitlichende Wirkung des Reichskammergerichts nur gering.[31]

Die Veröffentlichungen zum Landschadenbund beschäftigen sich weitgehend mit dessen rechtlichen Auswirkungen auf die Einbringung von Forderungen. Das betrifft sowohl die jeweilige Urkunde als auch das zu ihrer Durchsetzung verwendete Gerichtsverfahren. Ob und aus welchen Gründen die Bezeichnung eines Gegenstandes wie des Landschadenbundbechers aus Graz, eines Berges[32] oder einer Wallanlage in Kärnten (siehe den Abschnitt über weitere Verwendungen) auf eine dieser Wirkungen bzw. Worte rückführbar sind, ist nicht belegbar.

Der Landschadenbund als Vertragsklausel

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Bis in das 19. Jhdt. findet sich in Vertragstexten eine Formulierung wie „… mit Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes [im Herzogthum Steyer, in Kärnten etc.]. …“.[33][34] Urkunden mit einer solchen Formulierung wurden als „landschadenbündig“ bezeichnet.[35] Alternative Schreibweisen sind Landschadenpundt, Schadenpund etc., es kommt auch vor, dass der Inhalt ohne Verwendung des Wortes „Landschadenbund“ ausgedrückt wird.[19][36]

Urkunden bekamen damit höheren juristischen Wert als jene Texte, in denen diese Klausel nicht enthalten war.[25] In diesem Zusammenhang wurde der Ausdruck als Vorläufer des heutigen vollstreckbaren Notariatsaktes betrachtet,[37] der ebenfalls die erleichterte Einbringung von Forderungen bewirken soll.

Mit dem Landschadenbund waren zwei Vorgangsweisen verbunden: einerseits eine besondere Textgestaltung von Urkunden, andererseits ein spezielles[38] Gerichtsverfahren.[39]

Die Landschadenbund-Klausel unterlag wie andere Vertragsteile einer Verjährungsfrist[25] (30 Jahre[36]), wenn in einer Angelegenheit mehrere solche Klauseln vorlagen, hatte eine ältere Erklärung Vorrang vor den späteren.[36]

Im Zusammenhang mit der gerichtlichen Durchsetzung wird auf den „Schermungsprozess“ (von: Abschirmung, Schutzgewährung) hingewiesen, der im Verfahren nach dem römischen Recht, wie es in der damaligen Zeit als relevant betrachtet wurde, nicht bekannt war und damit eine Besonderheit dieses Gerichtsverfahrens bildet.[40]

Die zentrale Bedeutung lag darin, dass Forderungen aus einem Vertrag, der eine Klausel mit diesem Ausdruck enthielt, bei Gericht rasch durchsetzbar wurden. Die Klausel bewirkte ein Vollstreckungsprivileg, auch „parate (sofort verfügbare) Exekution“ genannt. Die damit verbundene Vorgangsweise wird im Wesentlichen als Vorläufer von Verfahrensregeln zur Durchsetzung finanzieller Forderungen bis in das Mahnverfahren österreichischen Verfahrensgesetze des 21. Jhdt. gesehen.[21]

Die Landschadenbund-Klausel in juristisch relevanten Texten wird auf eine Regelung des alten deutschen Rechts zurückgeführt, die Pfändungsklausel in Schuldurkunden.[41] Es wird auch die Meinung vertreten, dass es sich dabei um eine deutschrechtliche Einrichtung handle, die erst später als italienischer Rechtsbrauch aufgefasst wurde.[42] Im 17. Jhdt. wird die Landschadenbundklausel mit dem lat.: „instrumentum guarentigiatum“[29][43] aus der italienischen Rechtspraxis des Mittelalters gleichgesetzt.[44][45] Im Zusammenhang mit der fehlenden Publizität wird ein römischrechtlicher Einfluss erwähnt.[46]

Die Formulierung wird dahin verstanden,[47][48] dass ein Schuldner mit ihr im jeweiligen Vertrag zusagte, den Gläubiger vor Schaden aus der Verletzung der vertraglichen Pflichten so zu bewahren, wie es im jeweiligen Land (Österreich, Steyer, Kärnten, Krain) auf Grundlage dieser Klausel allgemein gebräuchlich war. In dieser Verwendung steht der Landschadenbund im Zusammenhang mit einer Verpflichtung zur Erfüllung eines Vertrages im Einzelfall und hat mit einer allgemein geltenden Verbindung von Ländern oder Grundherren nichts zu tun.[47] Die Formulierung ist üblicherweise Teil des jeweiligen Vertragstextes[49] (Schadensregulierung, Schadenbehandlungsklausel o. ä.).

Ob diese einzelvertragliche Zusage in rechtlicher Hinsicht als Gewährleistung,[40] als generelle Pfandrechtseinräumung,[50] Generalpfandverschreibung,[48][36][51] Bekräftigung eingegangener Verpflichtungen,[52] eine Art Versicherung,[23] Verzichtserklärung auf Einreden im Gerichtsverfahren, Vollstreckungsunterwerfung usw. zu beurteilen wäre, machte im Ergebnis keinen Unterschied und wurde im Lauf der Zeit auch unterschiedlich gesehen.

Die Ansicht, dass die Verwendung des Ausdruckes eine Art Pfändungserklärung (des Vermögens des Schuldners zu Gunsten des Gläubigers) enthalten habe, wurde vom Wiener Juristen Johann Baptist Suttinger (1608–1662) vertreten, dies wurde aber schon im 16. Jhdt. unter Hinweis auf eine Regierungsanfrage in Niederösterreich abgelehnt.[47] Allerdings wurde auch noch 1833 publiziert (die einzelnen Länder waren auf dieser Ebene selbstständig), dass es sich um eine „Generalpfanderklärung“ gehandelt habe.[53] Das Verfahren zur Durchsetzung von Forderungen wurde durch die Landschadenbund-Klausel jedenfalls wesentlich erleichtert und rasch zumindest weitgehende Klarheit über die betroffenen Rechtsansprüche (Rechtssicherheit) geschaffen.

Die Landschadenbund-Klausel in einem Vertragstext bewirkte, dass der Schuldner verpflichtet war, dem Gläubiger jeden aus der Nichterfüllung dieses Vertrages entstandenen Schaden bereits auf dessen Wort[54] hin zu ersetzen. Bei einer Vertragsverletzung musste zur zwangsweisen Durchsetzung (Exekution) kein Gerichtsprozess abgehalten und kein Urteil im allgemeinen Gerichtsverfahren[55] erwirkt werden. Es genügte, dass der Gläubiger die Urkunde dem Landeshauptmann (dessen Verweser) vorlegte, um die Exekution auch ohne Prozess bewilligt zu erhalten. Details konnten in den einzelnen Ländern unterschiedlich sein.[56] Das bedeutete keine Einbindung der „Politik“, wie es in einer jüngeren Publikation[26] gemeint wird, sondern nutzte einen speziellen Verfahrensweg des allgemein vorhandenen damaligen Gerichtsverfahrens, das „summarische Verfahren“.[57] Der Schuldner hatte nur eine befristete Einspruchsmöglichkeit,[35] ersparte sich aber die mit Gerichtsverfahren der damaligen Zeit nicht unerheblichen Vertretungs- und Reisekosten samt Gerichtsgebühren.

Ende der Verwendung

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Die Rechtssicherheit, die durch die Verwendung der Landschadenbund-Klausel entstehen konnte, war allerdings in der Praxis begrenzt: Die Klausel umfasste stets das ganze Vermögen. Wenn jemand mehrere Verträge mit dieser Klausel abgeschlossen hatte, konnten daher mehrere Pfandrechte oder sonstige Beschränkungen bei derselben Sache zusammentreffen. Es gab zunächst Regeln über die Rangreihenfolge.[36] Die Situation führte aber in der Praxis zu starken Beeinträchtigungen für das Wirtschaftsleben, weil nicht immer verlässlich klargestellt werden konnte, ob z. B. ein Grundstück, ein Gegenstand usw. nicht bereits in irgendeinem früheren Vertrag mit der Landschadenbund-Klausel belastet worden war und somit als Sicherheit für zusätzliche Kredite, Darlehen, Belehnungen, Verpfändung etc. nicht mehr uneingeschränkt verwendbar war. Landschadenbund-Klauseln mussten nicht veröffentlicht werden. Die Unklarheiten, die sich bei der Verpfändung von Grundstücken aus der mangelnden Publizität ergaben, bereiteten im Wirtschaftsleben Schwierigkeiten.[46] Diese Situation war mit ein Anlass, diesen Rechtsbereich ab dem 18. Jhdt. zumindest beim Hypothekenrecht neu zu regeln.[58]

Das besondere Gerichtsverfahren für landschadenbündige Urkunden wurde spätestens[59] im Rahmen der Reformen unter Josef II. durch die Allgemeine Gerichtsordnung – AGO[60] ab 1782 formal abgelöst.[21]

Auf Grund der Neuregelung 1782 wird die Meinung vertreten, dass eine Klausel mit dem Wort „Landschadenbund“ für sich allein ab 1782 nur mehr ein bloßer Formalismus ohne konkrete Rechtswirkungen gewesen sei.[27] Es waren aber bei dieser Neuregelung inhaltlich, ohne den Ausdruck „Landschadenbund“ weiter zu verwenden, im Gesetz wichtige Themen wie eine besondere Glaubwürdigkeit gewisser Urkunden weiterhin enthalten.[61] Noch 1798 wurde publiziert, dass Urkunden mit der Erwähnung des Landschadenbundes rechtliche Vorteile brächten.[62] Zumindest in Kärnten wurden Urkunden mit der Erwähnung des Landschadenbundes weiterhin als bevorzugt anerkannt (z. B. für eine bessere Rangordnung bei der Vermögensverteilung in einem Konkurs).[50] Mit der Zitierung des Landschadenbundes war auch nach 1782 das Bestreben verbunden, die betroffene Urkunde zu einer rechtlich bevorzugten Urkunde zu machen, z. B. einer Urkunde, die im Sinn des Gesetzes „vollkommenen Glauben“[61] aufwies oder mit der man ein generelles Pfandrecht an Sachen des Schuldners behaupten konnte.[63] Vorrechte aus einer Landschadenbundklausel, wie eine bevorzugte Stellung (Rangvorrechte) bei Konkursen, fielen erst 1812 mit der Einführung des ABGB jedenfalls weg, weil es ab dann kein Generalpfandrecht an allen Sachen eines Schuldners mehr gab.[64]

Bei den Vorarbeiten zur Erstellung des einheitlichen österreichischen Zivilgesetzbuches, des ABGB wurde aus den Ländern Krain und Steiermark vorgeschlagen, den Landschadenbund in das ABGB aufzunehmen. Das war nicht erfolgreich.[65]

Die Landschadenbund-Klausel hatte aber nicht nur einen speziellen gerichtlichen Verfahrensweg eröffnet, sondern auch einen Vertrag unabhängig vom Verfahrensweg zu einer besonders leicht durchsetzbaren Urkunde gemacht (Exekutionstitel). Diese besondere Rechtswirkung einer Urkunde (Vollstreckungsunterwerfung) wurde 1871 in das Regelwerk für das österreichische Notariat aufgenommen.[66][21] Gesetzliche Bestimmungen über solche vollstreckbare Urkunden gibt es auch im 21. Jhdt.[67]

Die Rechtslage in diesem Zusammenhang war in Europa nicht einheitlich.[68] In der Schweiz wurde das Rechtsinstitut einer vollstreckbaren Urkunde landesweit einheitlich erst mit der neuen Zivilprozessordnung ab 1. Jänner 2011 vor dem Hintergrund des Lugano-Übereinkommens eingeführt.[69]

Landschadenbundbecher

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Der Landschadenbundbecher in Graz ist ein Hochzeitspokal aus der Renaissance, entstanden um 1570

Der steirische Landschadenbundbecher ist ein Trinkgefäß in der Form eines Prunkpokals. Er entstand um 1570 in Augsburg, besteht aus goldüberzogenem Silber und ist mit Darstellungen von Bibelszenen[70][71][72] geschmückt. Auf seinem Deckel befindet sich eine kleine weibliche Statue mit einem Füllhorn, die Glück („fortuna“) und Überfluss („abundantia“) zum Wohl des Landes und der Ehe versinnbildlichen soll. Als entwerfender Künstler wird Hans Schebel (Schaller[73]) genannt.[74][75] Das Gefäß wird als ein Hauptwerk der Goldschmiedekunst aus der Zeit der Spätrenaissance bezeichnet.[76] Es ist 105 cm hoch und 12,5 kg schwer.[77] Der Pokal gilt neben dem steirischen Erzherzogshut als Teil der Landeskleinodien des österreichischen Bundeslandes Steiermark und befindet sich in Graz im Joanneum, Museum der Geschichte.[76]

Konkrete Belege darüber, wie der Pokal zu dem Namen „Landschadenbundbecher“ gekommen ist, unter dem er zumindest seit Ende des 18. Jahrhunderts[62][6] bekannt ist, sind nicht publiziert. Es wird zur Diskussion gestellt, dass der Name als gesellschaftliche Usance, demnach (nur) als eine kurze Ausdrucksweise für eine ältere juristische Formel entstand und der Ausdruck mit der Entstehung der Formel wenig zu tun hatte.[2] Der Name „Landschadenbundbecher“ wird nicht allgemein verwendet: Er scheint zwar in älteren Publikationen[74][75][4] und im Internetauftritt[76] der Sammlung Joanneum auf, in den gedruckten Unterlagen[78][79] wird der Pokal nur als „Hochzeitspokal“ bezeichnet.

Im Zusammenhang mit diesem Pokal wird die Meinung vertreten,[26][80] dass ein Schuldner „zur bekräftigung seiner Verheißung einen pocal wein …“ mit den Worten „bey dem landschadenbund in Steyer“ auszutrinken gehabt hätte[62] (Weinkauf, Leutkauf[81]). Das setzt voraus, dass der Schuldner, wenn überhaupt dieser Pokal dafür verwendet worden sein sollte,[82] zumindest anfangs, in der Zeit des Erwerbs des Pokals durch die steirischen Landstände im 17. Jhdt., deren Gesellschaftsschicht angehörte oder ihr zumindest nahestand. Für diese Ansicht spricht der Eintrag im Repertorium von Joseph Kindermann 1798,[62] womit anfangs nur höherwertige Urkunden auf diese Weise bekräftigt wurden. Der Ablauf diente später als Vorbild für andere Vertragsabschlüsse,[53] auch im Rahmen der grundherrschaftlichen Verwaltung, wie eine Urkunde aus der Grundherrschaft Welsbergl (siehe Bild) belegt.

Der Pokal war ursprünglich ein Hochzeitsgeschenk von Ferdinand II. von Tirol an Erzherzog Karl II. von Innerösterreich und Maria, Tochter Herzog Albrechts V. von Bayern am 20. August 1571.[76] Es wurde aus diesem Anlass vom Münchner Hof in Auftrag gegeben.[75] Wie das Gefäß in den Besitz der steirischen Landstände gelangte, ist ungeklärt, es ist dazu allerdings ein Vorschlag von Arnold Luschin-Ebengreuth publiziert: Danach soll der Pokal 1619 von Ferdinand II. vor seiner Wahl zum deutschen Kaiser als Gegengeschenk nach einer Schenkung zur Gründung eines Klosters an die Landstände übergeben worden sein.[83] Von den Landständen kam der Pokal durch Erlass vom 29. Mai 1895 an das Joanneum.[4] Eine Erklärung für den Namen war damit nicht verbunden.

Es gibt eine galvanoplastische Kopie des Pokals, die für Ausstellungen verwendet wird.[75] Eine weitere galvanoplastische Kopie, die 1876 angekauft wurde, befindet sich im Kunstgewerbemuseum in den staatlichen Kunstsammlungen Dresden.[84] Im Brooklyn Museum in New York befindet sich ein ähnlich aussehendes Exemplar eines Renaissancepokals, das mit der Bezeichnung „Magdalen College, Oxford 1695“ versehen ist und das von Georg Wolfbauer mit den Worten „ganz eigenartige Fälschung“ verbunden wurde. Georg Wolfbauer vermutete eine „geschickt ausgegossene Galvanoplastik“.[85][86] Das wird in einer Publikation des Brooklyner Museums[87] wegen der Unterschiede in Größe, Gewicht und Design in Abrede gestellt und eine Entstehung in der Zeit von 1570 bis 1573 genannt.

1895 wurde vor dem Hintergrund der Finanzierung eines geplanten Bauvorhabens berichtet, es seien für einen Verkauf dieses Kunstwerks 300.000 Gulden[88] geboten worden, was aber abgelehnt worden sei.[89]

Es wird in der Literatur auch über einen Landschadenbundbecher des Herzogtums Krain berichtet, der als „… thematisch und stilistisch völlig anders gestaltet …“ beschrieben und in die 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts datiert wird. Dieser Becher wurde 1964 im Slowenischen Nationalmuseum in Ljubljana aufbewahrt.[52][90][91]

Andere Verwendungen

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Mit der Eigenschaft „landschädig“ wurden im 18. Jahrhundert Personen bezeichnet, die keinen festen Aufenthaltsort hatten und ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise aus Vermögensdelikten wie Diebstahl und Raub bestritten.[92]

Der Christofberg in Kärnten , der Unwetterschäden von einem Gebiet fernhalten sollte, hat den alten volkstümlichen Name „Landschadenbund“. Das wird ausdrücklich auf die Bedeutung des Wortteils „…bund“ für „Band, Fessel“ zurückgeführt.[93] Ob es sich dabei um den selben Berg handelt, der mit der Gründungslegende des Landschadenbundes mit dem Schloss Freudenberg verbunden ist, ist nicht belegt.[94] Eine weitere Erhebung in seiner Nähe, die eine hallstattzeitliche Wallanlage trägt, wird als Landschadenkogel bezeichnet.

Als „Landschaden“ wurden in Württemberg im 15. Jhdt. bis zum Tübinger Vertrag von 1514 die dem Landesherrn vom ganzen Land zu erbringenden Sach- und Geldleistungen bezeichnet.[95]

Für den Namen der Adelsfamilie Landschad von Steinach, die in Hessen auch die „Landschadenburg“ genannte Burg Vorderburg besaß, sind keine Verbindungen mit dem hier behandelten Ausdruck ersichtlich.

Commons: Landschadenbund – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. Ein Beitrag zur Geschichte der allgemeinen Gerichtsordnung. Wien 1879. S. 19 Punkt 4.
  2. a b c Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 458.
  3. Mit Hinweis auf eine florentiner Urkunde aus 1251: Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. Bern 2010, S. 64–65.
  4. a b c Joseph Desput: Die Landessymbole. Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: Gerhard Pferschy, Steiermärkisches Landesarchiv (Hrsg.) Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark, Ausstellungsführer. Graz 1980, S. 16.
  5. Herbert Hofmeister: Die vollstreckbare Notariatsurkunde aus historisch-rechtsvergleichender Sicht. In: Österreichische Notariatszeitung ÖNotZ (NZ), Verlag Manz, Wien Jahrgang 1982, S. 100–108.
  6. a b c Gerhard Pferschy, Peter Krenn (Hrsg.): Die Steiermark. Brücke und Bollwerk. Katalog der Landesausstellung 1986 in Schloss Herberstein bei Stubenberg. In der Reihe: Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchives Band 16., Styria, Graz 1986, ISSN 0434-3891, ZDB-ID 561078-3, S. 281.
  7. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 447.
  8. Horst Schweigert: Der Landschadenbundbecher. Ein Prunkpokal der Goldschmiedekunst des 16. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. Graz 2008, S. 161–181.
  9. slowenische Wikipedia: Sergij Vilfan (1919–1996).
  10. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 451, mit Hinweis auf die Urkundensammlung in: Gradivo za zgodovino Ljubljane v srednjem veku. (Material zur Geschichte Ljubljanas im Mittelalter). Permalink https://permalink.obvsg.at/AC02817636
  11. Stichwort land(es)läufig. In: Deutsches Rechtswörterbuch drw.
  12. Stichwort Landschade. In: Deutsches Wörterbuch, Band 12, Spalte 131.
  13. Stichwort Landschade. In: Frühneuhochdeutsches Wörterbuch.
  14. a b Stichwörter Landschadenbund und Schadenbund. In: Deutsches Rechtswörterbuch drw.
  15. Stichwort Bund. In: Deutsches Wörterbuch, Band 2, Spalte 517 Punkt 12.
  16. Heinrich Brunner: Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechtes. S. 645 Fußnote 2.
  17. Stichwort Gedinge. In: Deutsches Wörterbuch, Band 4, Spalte 2030 Punkt 3.
  18. Stichwort Bund. In: Deutsches Wörterbuch, Band 2, Spalte 517 Einleitung.
  19. a b c Eingehende Belege (vorrangig für Krain und das Küstenland inkl. Triest) ab dem Ende des 13. Jahrhunderts bei Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 446–457. Vilfan, S. 449, berichtet auch über eine ähnliche Bestimmung bereits 1496 für Tirol. Ob und inwieweit dies mit dem innerösterreichischen Landschadenbund in Zusammenhang gebracht werden kann, ist offen.
  20. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 447. Ob in dieser Quelle mit Illyrien nicht ohnedies nur Kärnten, die Krain und das Küstenland gemeint waren, die vorübergehend zu den Illyrischen Provinzen gehörten, kann hier dahingestellt bleiben.
  21. a b c d Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. Festschrift Rainer Sprung. S. 318.
  22. laut einer Arbeit von Nikolaus v. Beckmann: Idea juris statuarii et consuetudinarii Stiriaci et Austriaci Graz 1688, zitiert nach Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 446
  23. a b Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 445.
  24. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 451.
  25. a b c Karl II. (Innerösterreich): Steirische Landrechtsreformation 1574 SteirLRRef. 1574: Ainer Ersamen Landschafft des Löblichen Fürstenthumbs Steyr, New verfaste Reformation, des Landts vnd Hofrechts daselbst, Jm M.D.LXXIIII. Jar auffgericht. Getruckt zu Augspurg, durch Michael Manger 1583. Artikel XXXVI und XXXVII, zur Verjährung siehe auch den folgenden Artikel XXXVIII. Im Original Blatt 17 Rückseite bis Blatt 18, im Scan der Österreichischen Nationalbibliothek S. 42–44, Zitierlink Österreichische Nationalbibliothek http://data.onb.ac.at/rep/104A2C9C.
  26. a b c Rüdeger Frizberg: Geschichten zur Geschichte. Landschadenbund gegen Geldverluste. In: steiermark-report, Heft 2 Jahrgang 2010, ZDB-ID 2082297-2, S. 20. (abgerufen am 15. Juni 2024).
  27. a b Joseph Desput: Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: Steiermärkisches Landesarchiv: Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark 16. Juni bis 31. Oktober 1980. Ausstellungsführer, S. 17.
  28. publiziert durch Andreas von Freyhoffen: Tribunal seu Judicium Humanum Communibus Legibus et Stylo Cariae hujus archi-ducatus Carinthiae accomodatum …. Klagenfurt 1715, S 130. (zitiert nach: Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 64, erste Spalte, unterer Teil Fußnote a) mit Verweis auf Fußnote h) nächste Seite).
  29. a b Siehe die Erklärung bei Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. Carintia 1833, S. 64, Fußnote b: Das Wort „guarentigia“ in der Latinität des Mittelalters bezeichnet das Anerkennen dessen als Urteil, was der Notar hinsichtlich einer Schuld niederschreiben würde, im Ergebnis somit den Verzicht auf spätere Einreden oder Anfechtungen zum entsprechenden Dokument. Das Wort ist mit „Garantie“ (italienisch „guarentigia“) verwandt, seine Wirkung ist vergleichbar mit einer Vollstreckungsunterwerfung in der heutigen Rechtssprache.
  30. Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833 S. 65.
  31. Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. Festschrift Rainer Sprung. S. 314.
  32. Z. B. für die Gründungslegende des Landschadenbundes der Berg „Landschadenbund“ in der Nähe des Schlosses Freudenberg in Kärnten (Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia, Jahrgang 1833, S. 65 linke Spalte unten), was laut Sergij Vilfan, S. 447, von Method Dolenc als Sage verworfen wurde. Ob es sich bei diesem Berg um den selben Berg handelt, der als Christofberg beschrieben wird, ist offen.
  33. Varianten „… Alles mit und bey Verbindung des allgemeinen Landschadenbundes in Steyer …“ oder „… Bey dem Landschadenbund in Steyr …“ bei Joseph Karl Kindermann: Repertorium der Steyermärkischen Geschichte, Geographie, Topographie, Statistik und Naturhistorie. Bei Franz Xaver Miller, Grätz 1798, S. 326–327 (im Scan der Österreichischen Nationalbibliothek S. 358–359.
  34. Für Kärnten wird bei Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 64–65, eine wesentlich längere ursprüngliche Fassung dieses Textes erwähnt, die im Lauf ihrer Verwendung nicht zuletzt wegen der damals mühsamen händischen Schreibarbeit bei gleicher Wirkung stark eingekürzt worden wäre.
  35. a b Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. In: Bernhard König (Hrsg.): Historiarum ignari semper sunt pueri. Festschrift Rainer Sprung. S. 317–318.
  36. a b c d e Walther Fresacher: Der Übergang der Herrschaften Finkenstein und Hollenburg an den Weichselstätter Zweig der Herren von Dietrichstein. In: Carinthia I, Jahrgang 1977, S. 142 Fußnote 93: „… quae causula de more et consuetudine Carintiae hypothecam omnium bonorum et celerem paratomue executionem importat …“(sinngemäß etwa: „… was nach Sitte und Brauch Kärntens eine Verpfändung aller Güter und rasch bereitstehende Exekution mitumfasst …“. Verjährung 30 Jahre „nach Kärntner Brauch“.
  37. Herbert Hofmeister: Die vollstreckbare Notariatsurkunde aus historisch-rechtsvergleichender Sicht. In: Österreichische Notariatszeitung ÖNotZ Jahrgang 1982, S. 105.
  38. sogenanntes „summarisches Verfahren“: Steiermärkische Geschichtsblätter. VI. Jahrgang, 2. Heft April–Juni 1885, ZDB-ID 532558-4. II. Aus der Zeit der Verfassungsumkehr in Steiermark S. 91: Ständische Civil- und Criminal Gerichtsbarkeit, 2do lit. b „in Summari Rechten“.
  39. Heinrich Brunner: Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechtes. Gesammelte Aufsätze, XII. Zur Geschichte des Inhaberpapiers in Deutschland. J. G. Cotta'sche Buchhandlung Nfg. Stuttgart 1894, S. 645–648, 650.
  40. a b Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. III. Der Urkundenbeweis in Österreich unter der Enns im 16. Jahrhunderte. S. 21 (im Scan S. 29).
  41. Gunter Wesener: Das innerösterreichische Landschrannenverfahren. Graz Leykam 1963, S. 50–51.
  42. Karl Torggler: Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt. Beiträge zur Geschichte des Verfahrensrechtes in den österreichischen Alpenländern. Klagenfurt 1937. Teil VI. § 2. Das Stadtrechtsverfahren in seiner Stellung zum deutsch-mittelalterlichen und zum gemeinen Prozesse. Elektronische Edition 2010. Aktualisierung 18. Januar 2017. S. 53. (abgerufen am 3. Juli 2024)
  43. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 447.
  44. Gunter Wesener: Das innerösterreichische Landschrannenverfahren. Graz Leykam 1963, S. 52.
  45. Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. S. 64–65.
  46. a b Wilhelm Brauneder: „Stillschweigende Hypotheken“ im Ius Romano-Germanicum.. In: Wilhelm Brauneder: Studien, Band 2: Entwicklung des Privatrechts. Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 1994, ISBN 3-631-45807-X, Teile IV–VI, siehe auch Fußnote 34. (=überarbeitete Fassung des Vortrages „Die stillschweigenden Hypotheken und der österreichische Landesbrauch“, 11. Österreichischer Historikertag, Innsbruck 1971).
  47. a b c Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß. III. Der Urkundenbeweis in Österreich unter der Enns im 16. Jahqrhunderte. S. 20 (im Scan S. 28).
  48. a b Gottlieb von Ankershofen. Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833 S. 64–65.
  49. Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 66.
  50. a b Uiber den kärntnerischen Landschadenbund. In: Carinthia, Jahrgang 1812, Heft 4 S. 4. Q.e.d.: Quod erat demonstrandum - was zu beweisen war (keine Autorenangabe).
  51. Zu deren unterschiedlichen Wirkungen: Werner Ogris: Der mittelalterliche Leibrentenvertrag: ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Privatrechts. In: Wiener rechtsgeschichtliche Arbeiten. Band 6, Herold, Wien 1961, ZDB-ID 511022-1, S. 251–262.
  52. a b Berthold Sutter: Graz als Residenz: Innerösterreich 1564–1619. Katalog der Ausstellung in der Grazer Burg, 6. Mai bis 30. September 1964, Styria, Graz 1964, S. 80.
  53. a b Gottlieb von Ankershofen. Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833, S. 64.
  54. Das Wort „Wert“ in diesem Zusammenhang (siehe die Stelle bei Schweigert: Landschadenbundbecher, S. 161) ist unrichtig. Die vorliegende Regelung knüpft gerade nicht an einen (dann irgendwie zu bemessenden, was zusätzliche Streitigkeiten ausgelöst hätte) Wert der dadurch geschützten Forderung an, sondern umfasst von vornherein alles damit Zusammenhängende, auch Zinsen und sonstige Aufwände. Siehe Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß, S. 20: „… Schaden mit seinen Anhängen und Accessoriis.“
  55. Franz Xaver Miller: Praktische Einleitung für Steyermark in zween Theilen bestehend: als in der Abhandlung der Gerichts- und Landesstellen, dann der Verfahrungsart. Teil 1, Grätz (Graz) 1780, S. 41.
  56. Z. B. statt des summarischen Verfahrens in der Steiermark die „Klage auf ein Geschäft“ in Kärnten: Wesener: Landschrannenverfahren, S. 50.
  57. Walter H. Rechberger: Das Zivilprozessrecht in Österreich zur Zeit Karls V. In: Bernhard König (Hrsg.): Historiarum ignari semper sunt pueri. Festschrift Rainer Sprung. S. 316–318.
  58. Ursula Floßmann, Herbert Kalb, Karin Neuwirth: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 8. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2019, ISBN 978-3-7046-8298-7, S. 229.
  59. siehe die Darstellung der verschiedenen Sichtweisen bei Carl Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß S. 12 ff., wonach es bereits vorher eine Reihe von Veränderungen oder zumindest unterschiedliche Vorgangsweisen bei verfahrensrechtlichen Regelwerken gab.
  60. Patent vom 1. Mai 1781, gültig ab 1. Jänner 1782, In: Gesetze und Verordnungen Josef des II. im Justiz-Fache in den ersten vier Jahren seiner Regierung Justiz-Gesetzessammlung JGS, Wien 1817 Nr. 13, S. 6 (Abgerufen am 19. Juni 2024).
  61. a b §§ 298, 299 der Allgemeinen Gerichtsordnung - AGO S. 55–56, § 298 zweiter Satz AGO: „… Urkunde …, welche in der Folge gegenwärtigen Gesetzes vollkommenen Glauben verdienet …“ (also von niemandem, auch nicht vom Schuldner, bestritten wurde, was eine große Erleichterung beim Beweisen einer Forderung bot).
  62. a b c d Joseph Karl Kindermann: Repertorium der Steyermärkischen Geschichte, Geographie, Topographie, Statistik und Naturhistorie. S. 327 (siehe das Bild in der Gallery).
  63. Dass eine pfandrechtliche Wirkung, wie bei Chorinsky: Der österreichische Executiv-Prozeß, S. 19 erwähnt, bereits im 16. Jahrhundert nicht mehr bekannt gewesen wäre, scheint nicht überall der Fall gewesen zu sein.
  64. Uiber den kärntnerischen Landschadenbund. In: 'Carinthia. Jahrgang 1812, Nr. 4, S. 4. (im Scan S. 21, Q.e.d.: Quod erat demonstrandum - was zu beweisen war (das ist keine Autorenangabe). Der dort erwähnte § 451 ABGB sah kein allgemeines Pfandrecht mehr vor, sondern definierte konkrete auf die jeweilige Sache bezogene Vorgangsweisen.
  65. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 449, unter Verweis auf: Janko Polec: Pripombe kranjske deželne komisije k Martinijevemu osnutku avstrijskega državljanskega zakonika. In: Zbornik znanstvenih razprav. (mit deutscher Zusammenfassung: Bemerkungen der krainischen Landeskommission zu Martini's Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches.) Band XVI 1939–40, Ljubljana 1940, ISSN 0351-8914, ISSN 1854-3839, ZDB-ID 700501-5, S. 205–219.
  66. Vilfan, FS Sutter. S. 447: „Wiedergeburt in moderner Form im § 3 Abs. 1 letzter Satzteil der Notariatsordnung von 1871“: „… wenn zugleich der Verpflichtete in der Urkunde zugestimmt hat, dass dieselbe in Ansehung der anerkannten Schuld sogleich vollstreckbar sein soll.“ (Abgefragt 15. Juni 2024).
  67. § 3 lit. d Notariatsordnung - NotO, Vollstreckungsunterwerfung, was in § 1 Z 17 der Exekutionsordnung - EO als Exekutionstitel anerkannt ist. (Abgefragt 15. Juni 2024).
  68. Gerd Leutner: Die vollstreckbare Urkunde im europäischen Rechtsverkehr. In: Schriften zum Prozessrecht. Band 133, Berlin 1997.
  69. Stefan Wolf, Anna Lea Setz: Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, insbesondere aus der Sicht des Notariates. Bern 2010, S. 63–68.
  70. Bilder bei: Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. S. 176–181.
  71. Bilder bei: Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 44–47.
  72. Detailzeichnungen bei: August Ortwein (Hrsg.): Deutsche Renaissance. Band 9: Steiermark, Böhmen, Oberösterreich, Salzburg und Tirol. Erste Abtheilung: Steiermark. Achtes bis zehntes Heft. Graz, Blatt 71–78. In: Deutsche Renaissance: eine Sammlung von Gegenständen der Architektur, Decoration und Kunstgewerbe in Original-Aufnahmen. Verlag Seemann, Leipzig 1885–1887.
  73. Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 43.
  74. a b Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereins für Steiermark. S. 162.
  75. a b c d Gerhard Pferschy, Peter Krenn (Hrsg.): Die Steiermark. Brücke und Bollwerk. Katalog der Landesausstellung 1986 in Schloss Herberstein bei Stubenberg. In der Reihe: Veröffentlichungen des Steiermärkischen Landesarchives Band 16., Styria, Graz 1986, S. 280.
  76. a b c d Landschadenbundbecher im Museum für Geschichte des Joanneums in Graz. (abgefragt am 28. Juni 2024).
  77. Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. S. 164.
  78. Eva Marko (Hrsg.): Die Kulturhistorische Sammlung. In: Museum im Palais. Universalmuseum Joanneum. Katalog Universalmuseum Joanneum, Graz 2011, ISBN 978-3-902095-34-3, S. 54–57.
  79. Bettina Habsburg-Lothringen, Sophie Koller (Kuratorische und Projektleitung): 100x Steiermark. Katalog zur Dauerausstellung „100 x Steiermark“ im Museum für Geschichte – Universalmuseum Joanneum, Graz 2017, zum Ausstellungsstück Nr. 17.
  80. Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. S. 161–162.
  81. Stichwort „Weinkauf, Abschnitt B“ in: Deutsches Wörterbuch, Band 28, Spalte 945.
  82. Wegen Gewicht und Größe (leer ca. 12 kg, gefüllt ca. 17 kg, 105 cm) skeptisch zu dieser Annahme ist Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 46–47. Er hält den Pokal für einen Prunk- und Schaubecher mit keinerlei praktischer Verwendung.
  83. Horst Schweigert: Der „Landschadenbundbecher". In: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark. S. 175.
  84. [https://skd-online-collection.skd.museum/Details/Index/289781. Landschadenbundbecher im Kunstgewerbemuseum Dresden, Inventarnummer 3505. (Abgefragt 15. Juni 2024).
  85. Joseph Desput: Landschadenbundbecher und Landschadenbund. In: Sonderausstellung 800 Jahre Land Steiermark, Ausstellungsführer. 1980. S. 15.
  86. Georg Wolfbauer: Der Landschadenbundbecher in Graz. In: Bergland, 13. Jahrgang 1931 Nr. 12, ZDB-ID 539035-7, S. 82–83, Abb. S. 48.
  87. R. Martine Reay: The Magdalen College Cup. In: The Brooklyn Museum Quarterly. Band 17 Nr. 1, 1930, ISSN 2638-3187, ZDB-ID 2963663-2, S. 11–13. (Abgefragt am 19. August 2024).
  88. damaliger Währung, im Jahr 2024 ungefähr 5,13 Mio. Euro (Währungsrechner der Österreichischen Nationalbank, abgefragt am 26. Juni 2024).
  89. Curatorium des Landesmuseums Johanneum: LXXXIV. Jahresbericht des steiermärkischen Landesmuseums Joanneum über das Jahr 1895. Bericht des Curatoriums erstattet vom Präsidenten Dr. Arnold Luschin von Ebengreuth bei der Stiftungsfeier des Landes-Museums Joanneum am 16. November 1895, Graz 1896, S. 13.
  90. Narodni muzej, Ljubljana: Vodnik po zbirkah narodnega muzeja v Ljubljani. Kulturno Zgodovinski Del. (Führer zu den Sammlungen des Nationalmuseums in Ljubljana. Kultureller und historischer Teil) Ljubljana 1931, S. 157, mit Abbildung.
  91. Sergij Vilfan: Die Klausel des Landschadenbundes als rechtshistorisches Problem. In: Festschrift Berthold Sutter. Graz 1983, S. 450, mit Hinweis auf die Publikation durch Josip Mal in: Vodnik po zbirkah narodnega muzeja v Ljubljani. Kulturno Zgodovinski Del. (Führer zu den Sammlungen des Nationalmuseums in Ljubljana. Kultureller und historischer Teil) Ljubljana 1931.
  92. Herbert Kriegl, Karl Reiterer: Über Raub-, Diebs- und Bettlergesindel … In: Weststeirische Rundschau. Nr. 6, 97. Jahrgang 2024, 9. Februar 2024, ZDB-ID 2303595-X, Simadruck Aigner u. Weisi, Deutschlandsberg, S. 5. Unter Verweis auf: Karl Reiterer: Das Gaunervolk in seinem Werk Bilder aus dem steirischen Volksleben (lt. Artikel befindet sich das Originalmanuskript in der Universitätsbibliothek Graz). Weiters Manifest des Innerösterreichischen Herzogthumbs Steyermarck betreffend die Zeithero herumb verspührte vnterschidlich verdächtige Persohnen als Raub-, Diebs- und Bettler-Gesindel. (1711) und für 1713 die Situation der "… auf das Neue denunzierte Landschädige und gefährliche Raub-, Dieb-, Mörder- und Zigeuener-Gesindel Mann- und weiblichen Geschlechtes … welche als Kramer, Spieler, abgedankte Soldaten, Halter, Gerichtsdiener und Abtecker, gemein Bettler und Land Vagabanten wie auch Zigeuener im Land große teils mörderische Räubereien und Diebstähle ausgeübet haben …" (gedruckt bei Widmannstätterischen Erben anno 1713, aus: Aus dem Culturleben Steiermarks, Grazer Tagespost November 1862).
  93. Georg Graber: Die Vierberger. Beitrag zur Religions- und Kulturgeschichte Kärntens. In: Carinthia I, Jahrgang 1912, S. 13 Fußnote 1.
  94. Schloss Freudenberg in Kärnten (Gottlieb von Ankershofen: Über die Klausel des allgemeinen Landschadenbundes in Kärnten. In: Carinthia Jahrgang 1833 S. 65 linke Spalte unten), was laut Sergij Vilfan, S. 447, von Method Dolenc als Sage verworfen wurde.
  95. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, Stichwort „Landschade“ Punkt 3. Akademie der Wissenschaften zu Göttingen.
  96. slowenische Wikipedia: Metod Dolenc (1875–1941).
  97. slowenische Wikipedia: Janko Polec (1880–1956).