Negative Rechtskraft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Negative Rechtskraft[1] bedeutet, dass rechtsgeschäftlich begründete dingliche Rechte ohne Grundbucheintrag keinen Bestand haben (absolutes Eintragungsprinzip), abgesehen von den Ausnahmen des ausserbuchlichen Rechtserwerbs (relatives Eintragungsprinzip).

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Negative Rechtskraft › Grundbuchrecht. Abgerufen am 2. Februar 2021.