Oberlandesgericht (Preußen)
Ein Oberlandesgericht (OLG) war zwischen 1808 und 1849 das Gericht zweiter Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Königreich Preußen und die erste Instanz für eximierte Personen.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gerichte im Königreich Preußen hatten im HRR historisch gewachsene Aufgaben, Zuschnitte und Bezeichnungen. Im Rahmen der Preußischen Reformen versuchte man, eine einheitliche Systematik einzurichten und begann damit bei den Mittelgerichten. Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- u. Finanz-Behörden vom 26. Dezember 1808[1] bestimmte, dass die unter verschiedenen Bezeichnungen wie Oberamtsregierung oder Hofgericht firmierenden obersten Gerichte jedes Landesteils künftig Ober-Landesgericht heißen sollten. Das Kammergericht behielt seinen überkommenen Namen. Das Gleiche galt für die Gerichte der Rheinprovinz und im ehemaligen Schwedisch-Pommern. Nach der Restrukturierung des Staatsterritoriums 1815 sollte jeder Regierungsbezirk zugleich das Departement (= Zuständigkeitsbereich) eines Oberlandesgerichts bilden.[2] Konsequent umgesetzt wurde diese Regelung jedoch nur in den Regierungsbezirken Minden (Oberlandesgericht Paderborn), Münster (Oberlandesgericht Münster) und Köslin (Oberlandesgericht Köslin). Andere Oberlandesgerichtsdepartements erstreckten sich meist über Teile mehrerer Regierungsbezirke. Die Oberlandesgerichte waren formell Gerichte erster Instanz, allerdings gab es in allen Provinzen erstinstanzliche Untergerichte. Gegen deren Urteile waren die Oberlandesgerichte Appellationsinstanz. Nur für „eximierte“, also von der Gerichtsbarkeit der Untergerichte ausgenommene Personen, etwa Adlige, höhere Beamte, Geistliche, waren die Oberlandesgerichte auch de facto erstinstanzlich zuständig.[3] Im Zuge der Justizreform von 1849 wurden die Oberlandesgerichte aufgehoben und Appellationsgerichte traten an ihre Stelle.
Liste der Gerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ PrGS 1808 S. 464 (§ 53)
- ↑ Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815 (PrGS S. 85, 98)
- ↑ Koch, Der Preußische Civilprozeß, Berlin 1848, S. 88.
- ↑ Anlage zur Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815. GS S. 98, Digitalisat
- ↑ Johann Georg Heinrich Hassel: Genealogisch-historisch-statistischer Almanach, Band 24, 1848, S. 125, Digitalisat.