Oktoberedikt
Das Oktoberedikt (Edict den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend) vom 9. Oktober 1807, erlassen von König Friedrich Wilhelm III., war der Beginn der Preußischen Reformen. Sie sollten den preußischen Staat von innen her regenerieren. Der Verfasser des Edikts war der Freiherr vom und zum Stein, unterschrieben hatten es der König, Friedrich Leopold von Schrötter, sein Bruder Karl Wilhelm von Schrötter und Stein.
Auswirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dieses Gesetz beseitigte in Preußen die Ständeordnung und bewirkte weitestgehend bis zum 11. November („Martini-Tage“) 1810:[1]
- die Befreiung aller Bauern von der Leibeigenschaft sowie Erbuntertänigkeit (Patrimonialhierarchie),
- die freie Berufswahl rsp. Gewerbefreiheit,
- die Freiheit des Kaufs und Verkaufs von Landgütern,
- die Freiheit der Eheschließung, also die Aufhebung der Pflicht, eine Heiratserlaubnis des Grundherrn einzuholen.
Bauern mit „besserem Besitzrecht“, also diejenigen, die ihre Höfe vererben durften, waren der Erbuntertänigkeit mit sofortiger Wirkung ledig.[2] Die Bauernbefreiung in Preußen wurde durch das am 14. September 1811 erlassene Regulierungsedikt von 1811 zusätzlich beeinflusst.
Jeder Adlige, Bürger sowie Bauer konnte dem Oktoberedikt zufolge Boden kaufen, frei den Boden teilen oder sich verschulden. Durch die freie Berufswahl wurden die Privilegien der Zünfte durch die Gewerbefreiheit allmählich abgelöst. Ferner wurde das untere Polizei- (Exekutive) und Gerichtswesen (Judikative) verstaatlicht.
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einer der führenden Vertreter des preußischen Adels, General Friedrich August Ludwig von der Marwitz (1777–1837), kritisierte das Edikt, da es dem zweiten Stand (Adel) die Machtstellung sowie die Vorrechte nahm und die (als von Gott gegeben betrachtete) feudale Ständeordnung mit dem Adel an der Spitze aufhob. Zudem wurde der Adel ökonomisch sehr geschwächt und musste oftmals in der Stadt ein Gewerbe betreiben, um sich seine Existenz zu sichern, weil sich überwiegend die Bürger nunmehr als Gutsbesitzer versuchten. Er verurteilte die neu erschaffene „Menschenklasse“ namens Landbewohner in seiner Kritik Steins und seines Edikts von 1807. Weiter wies er auf die nun unsichere Lage der Bauern hin, welche lediglich Grundherren gegen Gläubiger tauschten, da sie selbst kein Land besäßen, jedoch nicht mehr auf die bisherige Fürsorge der Grundherren bauen könnten.[3]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hans Busch: Die Reform in Preußen unter Stein und unter Hardenberg. Bauernbefreiung und Preußische Städteordnung. Breslau o. J. S. 21 f.
- Erich Weiß: Gustav Ferdinand Wilckens, eine biographische Miniatur aus der preußischen Finanzverwaltung zum sogenannten preußischen Bauernbefreiungsedikt vom 9. Oktober 1807. In: LSA VERM 1/2008, S. 77–84 (PDF).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wortlaut des Ediktes bei verfassungen.de
- Edikt den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Friedrich-Wilhelm Henning: Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland, Bd. 2: 1750 bis 1976. Schöningh, Paderborn 1978, ISBN 3-506-99186-8, S. 51–54.
- ↑ Friedrich-Wilhelm Henning: Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft in Deutschland, Bd. 2: 1750 bis 1976. Schöningh, Paderborn 1978, S. 53.
- ↑ Friedrich August Ludwig von der Marwitz: Von der Schrankenlosigkeit, abgedruckt in: Carl Jantke u. Dietrich Holger (Hrsg.): Die Eigentumslosen. Der deutsche Pauperismus und die Emanzipationskrise in Darstellungen und Deutungen der zeitgenössischen Literatur. München 1965, pp. 134–148.