Parlamentsbeteiligungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die parlamentarische Beteiligung
bei der Entscheidung über den Einsatz
bewaffneter Streitkräfte im Ausland
Kurztitel: Parlamentsbeteiligungsgesetz
Abkürzung: ParlBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsorganisationsrecht, Wehrrecht
Fundstellennachweis: 1101-11
Erlassen am: 18. März 2005
(BGBl. I S. 775)
Inkrafttreten am: 24. März 2005
GESTA: A002
Weblink: Text des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) ist ein deutsches Bundesgesetz, welches das Zustimmungserfordernis des Deutschen Bundestages zu Einsätzen bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes regelt. Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), treffen Bundestag und Bundesrates dagegen gem. Art. 115a GG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ParlBG).

Das ParlBG ist die konkrete Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1994 im Rahmen der out-of-area-Debatte.[1][2]

In Deutschland hat der Deutsche Bundestag weitreichende Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Einsatzes der Streitkräfte im Ausland. Deshalb wird die Bundeswehr auch als Parlamentsarmee bezeichnet.

Grundsätzlich gilt der Parlamentsvorbehalt, d. h., dass Soldaten nicht ohne Zustimmung des Parlaments in Auslandseinsätze entsendet werden dürfen, bei denen sie in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden oder eine Einbeziehung zu erwarten ist.

Die Bundesregierung muss rechtzeitig vor Beginn des Auslandseinsatzes einen Antrag mit detaillierten Angaben über die geplante Zahl der Soldaten, deren Fähigkeiten, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und die Kosten im Deutschen Bundestag einbringen. Vorbereitende Maßnahmen und Hilfs- bzw. humanitäre Einsätze, bei denen Waffen nur zur Selbstverteidigung mitgeführt werden, gelten nicht als Einsatz.

Eine Einschränkung besteht bei Gefahr im Verzug, wenn der Einsatz keinen Aufschub duldet, und bei Rettungsmissionen, deren Bekanntwerden das Leben der Betroffenen gefährden würde. Hier muss jedoch die Bundesregierung den Bundestag umgehend mit dem Einsatz befassen. Verweigert das Parlament die nachträgliche Zustimmung, ist der Einsatz zu beenden.

Das Parlament hat zudem ein Rückholrecht, d. h., es kann die Zustimmung zu einem bereits zugestimmten Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Der Einsatz ist dann abzubrechen und die Soldaten sind zurückzuholen.

Für kleinere Auslandseinsätze mit wenigen Soldaten – z. B. Erkundungskommandos – sieht das Gesetz die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren vor. In diesem Fall reicht es, wenn die Regierung die Fraktionsvorsitzenden, die Vorsitzenden und die Obleute der Fraktionen des Auswärtigen- und des Verteidigungsausschusses informiert. Wenn nicht innerhalb von sieben Tagen eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten eine Plenardebatte verlangen, gilt der Einsatz als genehmigt.

Bayerisches Landesgesetz

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Das Parlamentsbeteiligungsgesetz des Freistaat Bayern[3] regelt die Beteiligung des Bayerischen Landtages an Entscheidungen der Bayerischen Staatsregierung, soweit diese gem. Art. 23 Abs. 2 GG über den Bundesrat an Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirkt.[4]

  • Philipp Scherrer: Das Parlament und sein Heer. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Duncker & Humblot, Berlin 2010. ISBN 978-3-428-13162-4.
  • Tobias M. Wagner: Parlamentsvorbehalt und Parlamentsbeteiligungsgesetz. Die Beteiligung des Bundestages bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Beiträge zum Parlamentsrecht (BPR), Band 66. Duncker & Humblot, 2010. ISBN 978-3-428-12955-3.
  • Malte Seyffarth: Kommentar zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) – Unter gleichzeitiger Berücksichtigung neuester Änderungsvorschläge zum ParlBG. C.F. Müller, Heidelberg 2018. ISBN 978-3-8114-4609-0.

Einzelnachweise

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  1. DFR - BVerfGE 90, 286 - Out-of-area-Einsätze. Abgerufen am 8. Januar 2020.
  2. Entwurf eines Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz). BT-Drs. 15/2742 vom 23. März 2004.
  3. Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 70 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern sowie in sonstigen Angelegenheiten gemäß Art. 55 Nr. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 142) BayRS 1100-6-S.
  4. Gesetzentwurf über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 70 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern sowie in sonstigen Angelegenheiten gemäß Art. 55 Nr. 3 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (Parlamentsbeteiligungsgesetz - PBG) Bayerischer Landtag, Dokumente zum Vorgang Gesetzentwurf Drucksache Nr. 17/10704 vom 31.03.2016. Version 22. Mai 2001.