Rubrum
Das Rubrum (Plur. Rubra oder auch Rubren) ist die einem Schriftstück vorangestellte kurze Zusammenfassung seines Inhalts, im einfachsten Fall eine Betreffzeile. Ein Rubrum dient ganz allgemein dazu, den nach ihm folgenden Inhalt schon am Anfang richtig einordnen zu können (in die richtige Rubrik). Bei amtlichen Gebührenbescheiden oder Rechnungen ist im Rubrum neben dem Betreff auch die Rechtsgrundlage aufgeführt.
Herkunft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bezeichnung leitet sich aus dem lateinischen Wort „ruber“ für „rot“ ab, da dieser Teil des Schriftstücks (beim Urteil der Urteilskopf) früher mit roter Tinte geschrieben wurde.[1]
Rechtswesen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Gericht bezeichnet der Rechtsbegriff Rubrum das Deckblatt von Urteilen oder juristischen Schriftsätzen wie etwa Klagen oder den Titel/Betreff, unter dem Beträge auf Konten gebucht worden sind. Im Prozessrecht sind im Rubrum formelle Inhalte (wie zum Beispiel Anschriften der Prozessbeteiligten, Aktenzeichen und ähnliches) des folgenden Schriftsatzes zusammengefasst.
Ebenfalls gebräuchlich sind die Bezeichnungen Aktivrubrum für den Teil, der den Kläger (den Aktiven) näher bezeichnet, und Passivrubrum für die nähere Bezeichnung des Beklagten (des Passiven, der beklagt wird).
Jeder Rechtsweg kennt in seiner Prozessordnung Vorschriften zum Rubrum (z. B. § 275 StPO, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § 117 VwGO, § 136 SGG usw.).
Das Rubrum eines Urteils beginnt in Deutschland beispielsweise mit der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“. Weiterhin erscheint das Gericht, das Aktenzeichen, der Spruchkörper, die Namen der/s Richter(s) mit deren/dessen Funktion, der Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die Parteien, deren Prozessbevollmächtigten, mit Name, Beruf (oder Stand), Wohnort und Verfahrensstellung. Im Strafverfahren wird abweichend davon der Angeklagte, der Verkündungstag des Urteils, der Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle genannt.
An das Rubrum schließt sich der Urteilstenor an.
Verwandte Begriffe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Wolfgang Fichte: Typische Fehler in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur. 2. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8114-7054-5.