UN-Sonderberichterstatter zu den negativen Auswirkungen einseitiger Zwangsmaßnahmen

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Sonderberichterstatter zu den negativen Auswirkungen einseitiger Zwangsmaßnahmen
Special Rapporteur on the negative impact of unilateral coercive measures
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel SRCoerciveMeasures
Leitung Alena Douhan
Belarus Belarus seit 2020
Gegründet 3. Oktober 2014
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
 

Das Mandat des Sonderberichterstatters zu den negativen Auswirkungen einseitiger Zwangsmaßnahmen (englisch Special Rapporteur on the negative impact of unilateral coercive measures) wurde geschaffen, da Menschenrechtsorganisationen auf die negativen Folgen für die Bevölkerung durch UN-Sanktionen verwiesen, bspw. die Sanktionen gegen den Irak, um bei schweren Verletzungen der Menschenrechte und schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, Gerechtigkeit zu gewährleisten, Abhilfemaßnahmen zu schaffen und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Institutionen des Staates, die Rechtsstaatlichkeit im Einklang mit dem internationalen Menschenrecht zu fördern.

Der UN-Menschenrechtsrat schuf dieses Mandat am 3. Oktober 2014 mittels einer Resolution,[1] in welcher auch der Auftrag definiert wurde. Es ist auf drei Jahre befristet und wird regelmäßig verlängert. Die letzte Verlängerung des Mandates erfolgte am 9. Oktober 2017.[2]

Der Sachverständige ist kein Mitarbeiter der Vereinten Nationen, sondern wird von ihnen mit einem Mandat beauftragt.[3][4] Dazu erließ der UN-Menschenrechtsrat einen Verhaltenskodex.[5] Der unabhängige Status des ehrenamtlichen Mandatsträgers ist für die unparteiische Wahrnehmung seiner Aufgaben entscheidend.[6][7] Die Amtszeit eines Mandats ist auf maximal sechs Jahre begrenzt.[8]

Er erstellt thematische Studien und erarbeitet Leitlinien zur Verbesserung der Menschenrechte. Der Sonderberichterstatter macht auf Einladung von Staaten Länderbesuche[9] und kann in beratender Funktion Empfehlungen abgeben.[10] Er prüft Mitteilungen[11] und unterbreitet den Staaten Vorschläge, wie sie allfällige Missstände beheben können.[10] Er macht auch Anschlussverfahren,[12] in welchen er die Umsetzung der Empfehlungen prüft. Dazu erstellt er Jahresberichte[13] zu Händen des UN-Menschenrechtsrates.[8]

  1. Schaffung und Mandat. (PDF) In: A/HRC/RES/27/21. UN-Menschenrechtsrat, 3. Oktober 2014, abgerufen am 8. April 2019.
  2. Mandatsverlängerung. (PDF) In: A/HRC/RES/36/10. UN-Menschenrechtsrat, 9. Oktober 2017, abgerufen am 8. April 2019.
  3. Ernennung der Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  4. Sonderverfahren. In: Menschenrechtsrat. Hrsg: Deutsches Institut für Menschenrechte, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. April 2019; abgerufen am 5. April 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.institut-fuer-menschenrechte.de
  5. Verhaltenskodex. (Word) In: A/HRC/RES/5/2. UN-Menschenrechtsrat, 18. Juni 2007, abgerufen am 28. April 2019.
  6. Handlungshandbuch. (PDF) UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 28. April 2019.
  7. UN-Sonderberichterstatter*in. Abgerufen am 6. März 2020.
  8. a b Sonderberichterstatter. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  9. Länderbesuche. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  10. a b Empfehlungen. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  11. Mitteilungen allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.
  12. Anschlussverfahren. Hrsg: UN-Menschenrechtsrat, abgerufen am 5. April 2019.
  13. Jahresberichte allgemein. Abgerufen am 5. April 2019.