Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
Kurztitel: Geschäftsbücherverordnung
Früherer Titel: Verordnung über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen vom 2. Juni 1976
Abkürzung: GeBüV
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Obligationenrecht
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
221.431
Ursprüngliche Fassung vom:
Inkrafttreten am:
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juni 2002
Letzte Änderung durch: 1. Januar 2013
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2013
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (auch Geschäftsbücherverordnung, GeBüV) vom 24. April 2002 (Stand am 1. Januar 2013) ist eine Verordnung des Schweizer Bundesrats und detailliert auf der Basis des Artikel 957 Absatz 5 des Obligationenrechts, welche Bücher ein Buchführungspflichtiger führen muss, Grundsätze der Führung, der Aufbewahrung, der Zugänglichkeit und der Informationsträger.[1] Die Verordnung ersetzt eine Verordnung aus dem Jahr 1976.[1]

  1. Abschnitt: Zu führende Bücher – prinzipiell Hauptbuch, ggf. Nebenbücher
  2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze – Grundsätze der Führung und Aufbewahrung
  3. Abschnitt: Grundsätze für die ordnungsgemässe Aufbewahrung – Schutz, Verfügbarkeit, Organisation der Aufbewahrten Bücher
  4. Abschnitt: Informationsträger – Papier, Mikrofilm, IT-Systeme und die Anforderungen an diese Systeme
  5. Abschnitt: Schlussbestimmungen – Inkrafttreten und Ersatz früherer Verordnung;
  1. a b Verordnung (PDF; 108 kB) über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher; SR221.431; abgerufen am 6. September 2021