Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Abkürzung: EhrBetätV (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 151 Abs. 2 Nr. 4 SGB III in der Fassung des G vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443)
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-3-21
Erlassen am: 24. Mai 2002
(BGBl. I S. 1783)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 21. März 2013
(BGBl. I S. 556)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2013
(Art. 12 G vom 21. März 2013)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, die den Begriff der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB III legaldefiniert.

Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird (§ 138 Abs. 2 SGB III). Gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung ist eine Betätigung ehrenamtlich, die

  1. unentgeltlich ausgeübt wird,
  2. dem Gemeinwohl dient und
  3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

Bei der Prüfung, ob eine ehrenamtliche Betätigung dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben ausübt oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert, sind großzügige Maßstäbe anzulegen.[1] Von Gemeinwohl kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn die Betätigung des Arbeitslosen Einzelpersonen dient. Eine solche Tätigkeit wäre anspruchsschädlich und würde zum Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld führen.

Betätigungen als Stadt- oder Gemeinderat berühren die Verfügbarkeit und damit die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit gem. § 138 Abs. 1 SGB III dagegen nicht.[2]

Eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einem Umfang von bis zu 15 Stunden wöchentlich wirkt sich nicht auf die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt aus. Ob die Arbeitssuche bei einem Engagement über 15 Stunden pro Woche leidet, entscheiden die Arbeitsämter im Einzelfall.[3]

Eine Aufwandsentschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird seit dem 1. Januar 2021 nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz bis zu einer Höhe von monatlich 250 Euro nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Dieser Betrag gilt gem. § 11b Abs. 2 SGB II auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II.[4]

Einzelnachweise

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  1. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld, Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III, § 138 SGB III Arbeitslosigkeit Stand 04/2018, S. 10
  2. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld, Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III, § 138 SGB III Arbeitslosigkeit Stand 04/2018, S. 11
  3. Ausübung eines Ehrenamts während der Arbeitslosigkeit Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand Informationen zur sozialen Absicherung von ehrenamtlich Tätigen vom 10. Januar 2019, S. 10
  4. Arbeitslosigkeit und Ehrenamt - Rechtsfragen Website des Landesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement Bayern, abgerufen am 9. November 2019