Vorlage Diskussion:Navigationsleiste Aufenthaltsdokumente in Deutschland

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von JB-Firefox in Abschnitt Löschung des Ankunftsnachweises
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Löschung des Ankunftsnachweises

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Ich habe den Ankunftsnachweis hier gelöscht. Er ist eindeutig kein Aufenthaltsdokument. Wer in Deutschland ankommt und keinen Aufenthaltstitel hat, muss einen Asylantrag stellen, um einen Aufenthaltstatus zu erhalten. Wer hier ist und keinen Asylantrag stellt und keinen Aufenthaltstitel hat, hält sich illegal auf. Daran ändert auch die Ausgabe eines Ankunftsnachweises nichts. Der Ankunftsnachweis hat den alleinigen Zweck, Leistungsmissbrauch durch Zweit- oder Mehrantragstellung zu verhindern und hat deswegen mit dem Aufenthaltsstatus nichts zu tun. --Opihuck 20:11, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Richtig der Ankunftsnachweis ist kein AufenthaltsTITEL.. Aber er ist ein amtliches Dokument das im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland ausgegeben wird. Er unterscheidet sich auch optisch kaum von einer Aufenthaltsgestattung. Deshalb gehört der selbstverständlich in die Navigationsleiste um die Übersicht zu wahren.. -- JB-Firefox (Diskussion) 21:14, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Nein, das ist komplett falsch. Bist du Jurist? Tätigkeitsschwerpunkt Ausländerrecht? Ich nehme an, nichts davon trifft zu. Bitte keine Theoriefindung. --Opihuck 21:39, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Welcher GRUNDLEGENDE Unterschied zwischen Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG) und Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) würde denn eine Streichung aus der Navigationsleiste rechtfertigen? Unter "Sonstige" stehen hier neben den beiden Dokumenten aus dem Asylgesetz auch die Dokumente aus dem Aufenthaltsgesetz: Duldung (§ 60a AufenthG) und Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG). Wie könnte man diese Dokumente anders benennen? -- JB-Firefox (Diskussion) 22:05, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Das mag ich so an der Wikipedia. Es darf jeder mitschreiben. Leute, die Ahnung haben, und Leute, die keine Ahnung haben. Die, die Ahnung haben, müssen dann denen, die meinen, alles besser zu wissen, langatmige Ausführungen über Selbstverständlichkeiten machen, die jeder, der Ahnung hat, sofort verstehen würde. Denen, die keine Ahnung haben – sorry, JB-Firefox, du gehörst dazu – muss man dann wie einem Anfänger die Grundzüge des gesamten Aufenthaltsrechts erklären, das man aber nicht eben in fünf Minuten vermitteln kann, weil man das in einem mehrjährigen Studium lernt – Jura-Studium genannt –, dem sich eine dreijährige Referendarzeit anschließt, die mit dem zweiten Staatsexamen (vielleicht) abgeschlossen wird. Ich habe das durchlaufen. Ich bearbeite jeden Tag ausländerrechtliche Streitverfahren. Du auch?
Sorry, wenn ich hier langsam ausraste ob deiner Ignoranz, aber anders kann man das, was du einem anbietest, nicht mehr bezeichnen. Was du schreibst, ist einfach nur falsch. FALSCH, FALSCH und nochmals FALSCH.
Aber ... ach ja, wikiquette, agf, da war doch was. Vergiss meinen Ausraster von eben. War nicht so gemeint. Ich versuche, es dir zu erklären:
Die Aufenthaltsgestattung ist ein Aufenthaltsdokument, das jemand nach Stellung eines Asylantrags erhält. Es ist der Nachweis eines legalen Aufenthalts. Um den Aufenthalt im Empfangsstaat zu legalisieren, ist ein Flüchtling verpflichtet, einen Asylantrag zu stellen. Dazu ist er gemäß Art. 31 GFK verpflichtet. Kein Vertragsstaat darf einen Schutzsuchenden wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts bestrafen, vorausgesetzt, dass er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und Gründe darlegt, die die unrechtmäßige Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen (Art. 31 Abs. 1 GFK). Das kann in Deutschland nur geschehen durch die Stellung eines Asylantrags. Deshalb bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylG, dass sich ein Ausländer im Falle der unerlaubten Einreise unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen hat. Tut er es – unverzüglich nach der Einreise – ist sein Aufenthalt rückwirkend legal; er erhält eine Aufenthaltsgestattung.
Das Problem ist nur: Viele Flüchtlinge kommen nach Deutschland und stellen keinen Asylantrag. Dann unterliegen sie nämlich der Residenzpflicht, müssen in eine Erstaufnahmeeinrichtung, vielleicht nach Sachsen, wo sie nicht hinwollen, weil sie Freunde oder Familienangehörige in Frankfurt am Main haben, wo es sowieso viel schöner ist. Sie bleiben in Frankfurt am Main, gehen dort zum Sozialamt und beantragen Leistungen nach dem AsylbLG. Was soll das Sozialamt Frankfurt am Main mit den Menschen machen? Sie können sie ja nicht verhungern lassen. Also kriegen sie erst mal Leistungen, mit der Auflage, alsbald einen Asylantrag zu stellen. Hmmm, noch mal Stütze kriegen sie in Frankfurt am Main nicht. Also gehen sie nach Offenbach am Main. Da kennt sie keiner. Sie beantragen auch dort Stütze. Was soll das Sozialamt Offenbach am Main mit ihnen machen? Verhungern lassen? Geht nicht. Also kriegen sie Stütze, verbunden mit der Auflage, einen Asylantrag zu stellen. Mist. Da können sie jetzt auch nicht mehr hin. Jetzt gehen sie nach Dietzenbach, Kreisstadt des Kreises Offenbach, und beantragen dort Stütze. Was soll das Sozialamt des Kreises Offenbach mit ihnen machen? Verhungern lassen? Geht nicht. Also kriegen sie wieder Stütze. Und so geht das Spielchen unendlich weiter. Warum das so funktioniert? Ganz einfach: Der Kreis Offenbach weiß von der Stadt Offenbach am Main nichts und diese nichts von der Stadt Frankfurt am Main ... usw. usw. Keiner weiß was vom anderen. Denn die Stationen ihrer Reise kennt keiner.
In der ganzen Zeit hat sich der Aufenthaltsstatus der Betroffenen nicht geändert. Naja, nicht ganz: Das „unverzüglich“ nach Art. 31 GFK ist nach ihrem "Umzug" nach Offenbach passé; ihr Aufenthalt dürfte - wenn sie keine guten Gründe bei einer späteren Antragstellung nennen können - in dieser Zeit illegal geworden sein. Er wird erst mit der Asylantragstellung - dann aber nicht mehr rückwirkend - legal. Dieser Zusammenhang ist ihnen aber vollkommen egal. Hauptsache, die Stütze fließt.
Der Ankunftsnachweis soll den Leistungsmissbrauch zwischen Ankunft und Asylantragstellung verhindern. Wer jetzt Stütze will, muss seinen Ankunftsnachweis vorlegen. Sch... Das Spiel, überall Stütze zu bekommen, ist zu Ende. Auch ohne Asylantragstellung. Einen Asylantrag nicht zu stellen, bringt jetzt nichts mehr.
Verstehst du jetzt, warum der Ankunftsnachweis null komma nichts mit dem Aufenthaltsstatus zu tun hat und sich durch die Erteilung eines Ankunftsnachweises aufenthaltsstatusmäßig nichts ändert? Es ändert sich nichts!!!! Der Aufenthaltsstatus ändert sich erst wieder mit Asylantragstellung. Allein die Aufenthaltsgestattung ist ein Aufenthaltsdokument. Der Ankunftsnachweis hat Ausweischarakter und dient allein der Verhinderung wiederholter Leistungsanträge. Manche Asylbewerber ziehen ja auch gar nicht von Frankfurt nach Offenbach, sondern bleiben in Frankfurt. Sie nannten sich gestern "Jim Beam" und morgen "Johnny Walker" und im dritten Monat "son nom perdu" (den Namen verloren). Jeder weiß, welches Spiel da gespielt wird, aber keine Behörde kann dagegen was machen. Der Ankunftsnachweis soll allein diesen Leistungsmissbrauch verhindern, weil die Leute keine Asylanträge stellen. Der Aufenthaltsstatus ist kein anderer, wenn sie ihn nicht beantragen. Deswegen kann er auch kein Aufenthaltsdokument sein.
Bitte mal drüber nachdenken. Ich möchte den Ankunftsnachweis aus der Leiste nicht noch einmal streichen und hoffe auf eigene Einsicht. Noch Fragen? Gerne. --Opihuck 22:58, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten
"Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung)."(§ 55) Der Ankunftsnachweis bescheinigt, dass der Inhaber um Asyl nachgesucht hat! Damit wird sein Aufenthalt, wie du richtig beschrieben hast, rückwirkend legal: "Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt."(§ 63a) Damit hat der Ankunftsnachweis (besser das "mündliche Asylersuchen") de facto eine Auswirkung auf den Aufenthaltsstatus. Eine Aufenthaltsgestattung in Dokumentenform (Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung) erhält er jedoch erst nach der "schriftlichen" Asylantragstellung beim BAMF: "Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist."(§ 63)

Will heißen: Sowohl die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender bescheinigen, dass ein Ausländer um Asyl nachgesucht hat, was diesem den Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung) und den Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG zusichert. "Das Anwesenheitsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens beruht bereits unmittelbar auf Art. 16a GG. Wer das Bundesgebiet erreicht und sein Asylbegehren zum Ausdruck bringt, muss aufgenommen werden und erhält Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung hat daher bloßen Nachweischarakter." Welche Intention die Politik mit diesem neuen Ankunftsnachweis im Hinblick auf Leistungsmissbrauch hatte, ist für die aufenthaltsrechtliche Stellung der Betroffenen irrelevant! Wenn du nichtmal das wusstest, kann es mit deinen Staatsexamen nicht besonders weit her sein... Im Übrigen wäre ich dir dankbar, wenn du mich nicht wie ein dummes Kind volltexten würdest und dich mit deinen Diffamierungen zurückhalten könntest ;-) -- JB-Firefox (Diskussion) 01:22, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Du musst mir nicht Artikel vorhalten, die ich selbst geschrieben habe. Besser wäre, sie nicht nur zu lesen, sondern sie auch zu verstehen. Einen Asylantrag kann man qua definitionem nur beim BAMF stellen. Die Äußerung bei der Bundespolizei, Ausländerbehörde oder beim Sozialamt, Asyl zu wollen, ist kein Asylantrag, sondern ein sog. "Schutzersuchen" oder auch "Asylbegehren" genannt. Dafür gibt es keine Aufenthaltsgestattung. Der Betroffene hat bisher lediglich ein Erfassungspapier erhalten und bekommt nun - wenn er sich erfassen lässt - einen Ankunftsnachweis. Ob er sich einen Ankunftsnachweis holt oder nicht, ändert an seinem Aufenthaltsstatus und an der Strafbarkeit oder Straflosigkeit seines Aufenthalts nichts. Die Existenz oder Nichtexistenz des Ankunftnachweises ist dafür vollkommen belanglos. Das allein Entscheidende für eine Statusveränderung ist eine unverzügliche Asylantragstellung beim BAMF. Das habe ich versucht, dir oben zu erklären, leider ohne Erfolg. An dieser Stelle möchte ich den Dialog mit dir abbrechen. --Opihuck 02:36, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten

3M: Klares Dokument, das durch die Presse rauscht. Da der Asylantrag selten direkt an der Grenze gestellt wird und Flüchtlinge u.a. aus Syrien erst noch nach dem Königssteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden müssen, kann faktisch keine Illegalität vorliegen. Mit dem Aufdruck "Vorläufiger Personalausweis" gibt es das Papier schon länger am Flughafen von der Bundespolizei, wenn der Perso abgelaufen ist ;-) und die Maschine nicht wartet. -- Beademung (Diskussion) 15:56, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Der Schlüssel heißt "Königsteiner Schlüssel" nach der Stadt Königstein im Taunus benannt. Dass der Ankunftsnachweis ein Dokument ist, ist unstreitig. Deine Bemerkungen zur Illegalität des Aufenthalts gehen am Thema vorbei, denn diese Frage hat niemand aufgeworfen. Das Beispiel mit dem Vorläufigen Personalnachweis liegt ebenfalls neben der Sache - aber so was von.
Es geht allein um die Frage, ob der Ankunftsnachweis eine Bescheinigung des Aufenthaltsstatus eines Ausländers darstellt. Im Kopf der Navigationsleiste steht "Aufenthaltsstatus". Also: Wird mit dem Ankunftsnachweis ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen? Das ist eine juristische Frage und nicht eine Frage des Gefallens oder was durch die Presse rauscht. Kannst du etwas von der juristisch-fachlichen Seite dazu beisteuern? --Opihuck 16:43, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Der Ankunftsnachweis dient dem Nachweis (der Identität) als Asylsuchender bis er einen Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes hat, oder ist daran was falsch ? Der faktische Aufenthaltsstatus "HIER" ist mit dem Grenzübertritt gegeben ;-) -- Beademung (Diskussion) 17:03, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Naja, ... der Identität - das kann man mit folgenden Einschränkungen so stehen lassen: Hinsichtlich der Daten ausschließlich auf den Eigenangaben des Betroffenen beruhend, also kein amtlicher Identitätsnachweis, hinsichtlich der Nämlichkeit der Person zur Vermeidung einer Mehrfacherfassung, siehe oben, Stichwort "Leistungsmissbrauch" (insofern ist der eingetragene Name eigentlich belanglos).
Aber bescheinigt er auch einen Aufenthaltsstatus? Gegenprobe: Welchen Status hätte er ohne Ankunftsnachweis? Gar keinen? Einen schlechteren? Antwort: Weder gewährt der Ankunftsnachweis einen Aufenthaltsstatus, noch bescheinigt er einen Aufenthaltsstatus, genau so wenig, wie das bisherige Erfassungspapier das getan hat (bei dem das übrigens völlig unstreitig ist). Welchen Aufenthaltsstatus soll der Ausweisinhaber auch haben? Wir wissen doch überhaupt nicht, ob er die Anforderungen an die Unverzüglichkeit einer Asylantragstellung im Sinne von Art. 31 GFK noch erfüllen kann. Aus der Existenz des Papiers geht das nicht hervor. Was "unverzüglich" ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (zwischen "binnen 24 Stunden" und "binnen 30 Tagen" ist da alles denkbar). Das einzige, was gesichert ist, ist, dass die Person registriert ist. Welchen Status sie hat, wissen wir nicht. Fazit: Der Ankunftsnachweis ist allein ein Mittel, Leuten, die die Aufenthaltsregelungen des Art. 31 GFK missachten und sich der Erstaufnahme und Verteilung durch Nichtasylantragstellung entziehen, wenigstens zu erfassen, vor allem, um Mehrfachleistungen im AsylbLG-Bereich zu verhindern. Genau das waren übrigens auch die mitgeteilten Beweggründe des Gesetzgebers. --Opihuck 17:36, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Der Ankunftsnachweis bescheinigt, dass ein Ausländer um Asyl nachsucht (und erkennungsdienstlich behandelt worden ist). Damit ist ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet i.S.d. § 55 AsylG gestattet. -- JB-Firefox (Diskussion) 21:27, 29. Jan. 2016 (CET)Beantworten