Wikipedia:Meinungsbilder/Vorläufige Löschantragsentscheidungen

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Dieses Meinungsbild befindet sich noch in Vorbereitung, bitte noch nicht abstimmen. Diskussionen zum Thema sind auf der Diskussionsseite erwünscht. Sei mutig und beteilige dich an der Ausarbeitung.

Mit diesem Meinungsbild soll geklärt werden, ob vorläufige Löschantragsentscheidungen erlaubt sein sollen.

Initiatoren und Unterstützer

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Initiatoren
Unterstützer

Die Unterstützer sind mitverantwortlich dafür, dass dieses Meinungsbild nur startet, wenn es zur Abstimmung geeignet ist. Falls du dich hier bereits vor Ausformulierung des Meinungsbildes eingetragen hast, solltest du deinen Eintrag hier zurückziehen, falls dem Meinungsbild droht, in ungeeignetem Zustand gestartet zu werden. (Unterstützer-Stimmberechtigung überprüfen)

  1. --Michileo 15:59, 21. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Der Vorschlag lehnt sich thematisch an das (gescheiterte) Meinungsbild Temporäre Aussetzung der Löschdiskussion an, versucht aber dessen damals kritisierte Schwächen zu vermeiden. De facto ist es gar kein neuer Vorschlag, sondern nur eine Festschreibung bereits regelmäßig angewandter Vorgehensweisen, die damit auf eine sichere Grundlage gestellt werden sollen.

In diesem Meinungsbild soll darüber abgestimmt werden, ob die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich erwünscht sind.

Im Falle einer Annahme dieses Meinungsbildes soll mit Hilfe einer separat auf (z.B. auf Wikipedia Diskussion:Löschregeln) zu führenden Diskussion entschieden werden, wie genau die technische Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen (etwa in Wikipedia:Löschregeln) erfolgen soll.

Der eigentliche Vorschlag lautet:

  • In begründeten Ausnahmefällen dürfen Administratoren von ihnen gefällte Löschantragsentscheidungen als "vorläufig" kennzeichnen. In diesen Fällen ist die Löschantragsentscheidung mit einer (vorläufigen) Gültigkeitsdauer von höchstens xx[1] Monaten zu versehen.
  • Nach Ablauf dieser vorläufigen Gültigkeitsdauer kann ohne weitere Angabe von Gründen eine Löschprüfung beantragt werden, in der die Faktenlage erneut beurteilt wird. In dieser Löschprüfung ist eine endgültige Entscheidung zu fällen.[2]
Bemerkungen
  1. Der genaue Zahlenwert der maximalen Gültigkeitsdauer vorläufiger Löschantragsentscheidungen ist in einer separaten Diskussion im Konsens zu finden. Ist kein Konsens darüber möglich, so kann eine Entscheidung auch mit Hilfe einer Umfrage gefunden werden.
  2. Der letzte Satz kann auch ersetzt werden durch den Satz Das Ergebnis dieser Löschprüfung kann in begründeten Ausnahmefällen wiederum als "vorläufig" gekennzeichnet werden oder einer Kompromissformulierung zwischen beiden Sätzen. Hierüber ist gegebenenfalls in einer separat zu führenden Diskussion ein Konsens zu finden. Ist kein Konsens darüber möglich, so kann eine Entscheidung auch mit Hilfe einer Umfrage gefunden werden.
  • Eine ganze Reihe der im gescheiterten Meinungsbild kritisierten Punkte wurden behoben:
    • Es ist sowohl eine vorläufige Lösch- wie auch eine vorläufige Behaltensentscheidung möglich. Darin liegt der Hauptunterschied zum (gescheiterten) vorherigen Meinungsbild.
    • Es wird keine Einschätzung einer möglicherweise zukünftigen Relevanz auf Grund einer möglicherweise mangelnden Faktenlage gefordert, gefordert ist lediglich die Beurteilung auf Grund der vorhandenen Faktenlage (und das Eingeständnis, dass damit eine endgültige Beurteilung nicht sicher möglich ist)
    • Ergibt sich eine neue Sachlage, so ist jederzeit eine Löschprüfung erlaubt, es gibt also keine generelle "Schonfrist"
    • Nach Ablauf der festgelegten vorläufigen Gültigkeitsdauer findet keine automatische neue Löschdiskussion statt. Dies geschieht nur auf Antrag hin und reduziert damit den administrativen Aufwand (im Vergleich zum vorherigen Meinungsbild). Der Antrag an sich ist aber ohne weitere Begründung möglich.
  • Es ergibt sich keine Aufweichung der Relevanz- oder anderer Kriterien, da deren Beurteilung eben gerade nicht verschoben wird, sondern lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt wird. Insbesondere die Beurteilung des Relevanzkriteriums "anhaltende Medienresonanz" ist damit besser überprüfbar
  • Werbung, Glaskugelei, unbelegte Gerüchte, Theoriefindung und Ähnliches können (wie bisher auch) durch die Forderung nach reputablen Quellen abgewehrt werden. In solchen Fällen ist weder eine Behaltens- noch eine vorläufige Behaltensentscheidung statthaft
  • Mögliche Alternativen wie die Verschiebung in ein "Jungfischbecken" oder in einen Benutzernamensraum haben den Nachteil, dass die gemeinschaftliche Weiterentwicklung oder Verbesserung eines Artikels behindert oder sogar verhindert wird. Insbesondere Neulingen erschließt sich möglicherweise nicht, dass an anderer Stelle schon ein Artikel(-entwurf) vorliegt. Die Folgen können sein: Wiedergänger, schlechtere Artikelqualität, Redundanzen
  • Das vorgeschlagene Vorgehen stellt eine in der Praxis bereits längst erprobte Vorgehensweise dar, ist strenggenommen also gar keine Neuerung, sondern lediglich eine schriftliche Fixierung der bisherigen Praxis
  • Fälle wie Sarah Knappik könnten mit wesentlich weniger Diskussionen, Streitereien und Ärger abgehandelt werden, auch im Bezug auf die Außenwirkung von Löschdiskussionen
  • Kein Regelungsbedarf erkennbar, nach abgeschlossener LD sind zeitlich begrenzte Entscheidungen und Wiedervorlage in unklaren Fällen auch jetzt schon Praxis.
  • Wichtige Entscheidungen werden womöglich nur verschoben

TODO (Mehrheiten etc.)

Formale Gültigkeit

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Ich nehme das Meinungsbild an

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Ich lehne das Meinungsbild ab

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Enthaltung bezüglich der Annahme

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Inhaltliche Abstimmung

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Ich bin für die Umsetzung des Vorschlags

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Ich bin gegen die Umsetzung des Vorschlags

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Enthaltung bezüglich des Vorschlags

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