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Ein Alltagsgegenstand, der vielleicht unter die angewandte Kunst fällt (Geschmackmuster könnte angemeldet werden, ergo keine Schöpfungshöhe ohne Geschmackmusteranmeldung), aber so dargestellt definitiv kein geschütztes Kunstwerk ist. Bitte den Schutz rausnehmen. 62.226.113.23018:59, 1. Jun. 2010 (CEST)
Nö, Alvar Aalto ist anerkannter Künstler, da bleibt keine Frage offen. Und wir haben hinter den Kulissen die vage Chance, eine Freigabe für seine Kunstwerke zu bekommen. --Marcela23:11, 1. Jun. 2010 (CEST)
Wenn das Teil tatsächlich geschützt ist, dann sollte es aber von den Commons gelöscht werden. Oder gibt es einen Grund, wieso das dort verwendbar ist und hier nicht? -- ChrisiPK(Disk|Beiträge|Bewerten)10:43, 2. Jun. 2010 (CEST)
Nur so nebenbei: Das Argument "ist ein anerkannter Künstler" ist aber keins, nicht wahr? Wenn wir nicht wüssten, dass der Teewagen von Herrn Aalto ist, hätten wir keine Probleme, das als nicht geschützte Gebrauchskunst zu kategorisieren. --Gnom16:23, 2. Jun. 2010 (CEST)
Kann mir das bitte mal jemand erklären? Ein Teewagen, der im täglichen Leben für alltägliche Dinge verwendet werden kann und werden wird, fällt nicht unter die angewandte Kunst, während komplexe Logos mit genau dem Argument der IP abgewatscht und für gemeinfrei erklärt werden? Ich bin mit Sicherheit kein Urheberrechtsexperte, aber wenn man gewisse Argumentationen gewisser Leute mal nebeneinander stellt, tut sich mir der Eindruck auf, dass hier oft Privatmeinungen mit gewissen Hintergründen (die eventuelle Freigabe lässt auf einen Kontakt mit dem Künstler schließen -> vielleicht also Interessenskonflikt?) durchgesetzt werden, unter der die ganze Community zu leiden hat. Yellowcard17:36, 2. Jun. 2010 (CEST)
Der Teewagen wurde mehrfach als Kunstwerk ausgezeichnet. Es wird nicht am Künstler allein festgemacht. Der Friedenstaube von Picasso spreche ich z.B. die SH ab. Designerstücke sind außerdem dreidimensional, Logos prinzipiell nicht (bzw. äußerst selten). Und eben die Unterscheidung 2D/3D wird in Gesetzeskommentaren deutlich unterschieden, in dem Beispiel gehts zwar um Panoramafreiheit, entsprechende Stellen im Schricker gibts aber ebenso zur SH. Werke eines "3D-Künstlers" sind stärker geschützt als die eines "2D-Künstlers". Und zum Thema Interessenskonflikt: wenn du es so nennen magst, bitte. Es macht sich bei Verhandlungen mit finnischen Rechtsinhabern schlecht, ihnen zu erklären, warum Abbildungen geschützter Werke hier herumgeistern, was finnischem Recht widerspricht. Daß sie nicht streitfreudig sind tut dabei nichts zur Sache. --00:09, 3. Jun. 2010 (CEST) (nicht signierter Beitrag vonRalf Roletschek (Diskussion | Beiträge) 00:09, 3. Jun. 2010 (CEST))
Also zumindestens der Screenshot, der schon hochgeladen wurde, scheint nicht die ausreichende Schöpfungshöhe zu haben, um geschützt zu sein. Und auch die ersten paar akteilleren Screens, die man mit der google Bildersuche findet, scheinen nicht mehr Schöpfungshöhe zu haben.--MrBurns12:29, 2. Jun. 2010 (CEST)
Eben nicht, ich hätte einen solchen Screenshot gerne in den Artikel eingebunden, weiß nun aber nicht, ob ich ihn hochladen darf! --XanonymusX13:14, 2. Jun. 2010 (CEST)
Die aktuellste Version dürfte Capella7 sein. Auch für die findet man mit der Google-Bildersuche schon einige Screens, interessanterweise aber erst ab Seite 3 der Ergebnisse (man findet auch alles mögliche andere, inkl. pornographischer Bilder, wenn man SafeSearch deaktiviert hat). --MrBurns13:43, 2. Jun. 2010 (CEST)
Es handelt sich um capella 7. Soll ich die Datei hochladen, und unter welcher Bezeichnung (freie Software ist es schließlich nicht!)? --XanonymusX19:43, 2. Jun. 2010 (CEST)
Dieses Foto wurde mit der Begründung "It is not in the public domain in the countries or areas that do not apply the rule of the shorter term for US works, such as [...] Germany") aus einem Artikel genommen. Andererseits steht auf Wikipedia:Bildrechte: "Bilder auf Commons, die in den USA Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt." Was gilt denn nun? -- NCC129113:03, 2. Jun. 2010 (CEST)
Das Bild entstand 1934, der Urheber ist bekannt, auch wenn sein Todesjahr nicht dasteht. Hier also nur verwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass McDowell vor 1940 verstorben ist. Wenn das nicht gelingt, hätte das Bild hier nur mit der PD-1923-Regel eine Chance gehabt, die hier aber nicht greift, da das Foto erst 1934 entstanden ist. --Paulae13:07, 2. Jun. 2010 (CEST)
Mist, ich dachte was auf Commons liegt kann man bedenkenlos verwenden. Aber dann müsste unsere Regel "...müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist..." lauten, oder?--NCC129113:33, 2. Jun. 2010 (CEST)
In dem Fall (und auch sonst auf Commons) reicht das Lesen des Lizenzbausteins: „It is not in the public domain in the countries or areas that do not apply the rule of the shorter term for US works, such as Canada, Mainland China (not Hong Kong or Macao), Germany, Mexico, Switzerland, and other countries with individual treaties.“ ;-) --Paulae18:04, 2. Jun. 2010 (CEST)
Mit dem Lesen allein ist es nicht getan, wenn man nicht mal weiss ob not in the public domain nun gut oder schlecht ist (und bei "Germany" klingelt gleich gar nichts :). Auf der hiesigen Hilfeseite steht sinngemäss "kümmer dich nicht drum wenn es auf Commons und älter als 70 ist". --NCC129122:33, 2. Jun. 2010 (CEST)
76 Jahre alter Frame eines indischen Videos
Es geht um Datei:AhmedJ.T..jpg. Das ist ein Standbild eines Videos, was 76 Jahre alt ist und 1971 von einer indischen Verwertungsgesellschaft (Vintage Indian Archive Documentary (Filmsdivisions 1971)) übernommen wurde. Frei, nicht frei? -- Quedel16:34, 2. Jun. 2010 (CEST)
Sieht aus, als wäre es aus diesem Film. Das ist ein offizieller Kurzfilm aus dem Jahr 1936; in diesem Film ist diese Szene ebenfalls enthalten, das scheint eine Art Doku über Ustad Ahmedjan Thirakwa zu sein; auf alle Fälle ein offizieller Film („Film Division presents“). Gibt es irgendwelche Infos über Film Division? --Paulae18:02, 2. Jun. 2010 (CEST)
Ist das eine Urheberrechtsverletzung, da die Autoren vor Verschiebung ungenannt bleiben?
Hier ist zu lesen, dass eine Verschiebung stattfand. Wer vor der Verschiebung an dem Text arbeitete, wird aber nicht genannt. Oder steckt die Info mit der Autorennennung anderswo? Ist das also eine URV oder nicht? --Diplomandenklar08:57, 3. Jun. 2010 (CEST)
Frag das doch den Bearbeiter selbst, der vermutlich die Umarbeitung gemacht haben wird, eben um eine URV zu vermeiden, was bei der ohnehin kaum vorhandenen Schöpfungshöe der paar Sätzchen nicht schwer gefallen sein dürfte (die Werkliste ist ja ohnehin nicht schutzfähig). Gruss Port(u*o)s10:12, 3. Jun. 2010 (CEST)
Muss man den Copyright Vermerk am unteren Ende dieser Landkarte von 1809 aus irgendeinem Grund ernst nehmen? Schutzdauerrichtlinie oder so? Für mich sieht das eher nach einem unberechtigten Standardvermerk aus. Die Einstiegsseite zur Karte ist hier. -- d65sag's mir23:26, 1. Jun. 2010 (CEST)
Die allgemeine Einstiegsseite für die Ortsblätter (wie oben verlinktes) sagt: „Es ist von einer hohen Verbreitung der Kartenblätter auszugehen. In der Mitte des 19. Jahrhunderts verließen jährlich ca. 40.000 Flurkarten die Druckerei der Steuer-Kataster-Kommission.“ Veröffentlicht waren die Ortskarten also wohl schon. Das könnte anders sein bei den Urpositionsblättern: „...Positionsblätter genannt, waren ursprünglich nicht zur Veröffentlichung bestimmt.“-- d65sag's mir00:03, 2. Jun. 2010 (CEST)
Und editio princeps ignorieren wir hier, da derjenige, der diesen Schutz beansprucht, nachweisen muss, dass er der Erstveröffentlicher ist, was im Pnrzip unmöglich ist. -- Chaddy · D·B - DÜP00:25, 2. Jun. 2010 (CEST)
An dieser Stelle sollte ich mal darauf hinweisen, dass der Uploader der hier Haftende ist. Da ist es einfach für Chaddy & Co., sowas zu ignorieren. Freie Inhalte in dem Sinne, wie es gemeint ist, entstehen so jedenfalls nicht, wenn freiwillige Uploader und Nachnutzer jederzeit mit Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen rechnen müssen. Das ist eher die Freiheit von Pirate Bay. Herzliche Grüße Torsten Bätge 07:01, 2. Jun. 2010 (CEST)
Deine Kritik ist hier vollkommen unangebracht. Die Karte ist längst gemeinfrei, egal was irgendwer drauf pinselt. Da gibt es kein Risiko für den Hochlader und das hat schon zwei mal nichts mit Pirate Bay zu tun. Wer keine Ahnung hat... -- Chaddy · D·B - DÜP11:49, 2. Jun. 2010 (CEST)
Auf die Belege oben zur Schweiz sei ein für allemal verwiesen.
Nichtschöpferische Lichtbilder nach § 72 UrhG genießen dann in Deutschland keinen Schutz, wenn ihr Urheber kein EU/EWR/USA-Angehöriger ist. Leider ist in WP:BR die Anwendung der nach Löschdiskussion behaltenen Vorlage:Bild-PD-alt-50 nicht geregelt. Hinzuzufügen wären mindestens die Röntgenbilder, diese haben unter keinen Umständen Werkcharakter (während es 50 Jahre alte Webcam-Bilder leider nicht gibt und so alte Satellitenbilder eh von der NASA kommen dürften und Sojusbilder eher minderwertig sein dürften). Außerdem ist für die Schweiz und andere Länder (ohne USA), die nicht in der EU/EWR sind, ein analoger Baustein auch für jüngere Bilder vorzusehen. Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass die fremdenrechtlichen Voraussetzungen von § 121 UrhG erfüllt sind, sind sie in D nicht schützbar.
Ist auch vom Schricker so gesehen (hab das grad auf meiner Disk. rausgesucht.) Schweizer Lichtbilder sind in D nicht geschützt. --Marcela00:45, 3. Jun. 2010 (CEST)
Standbild aus australischem Porno 1970: Pornos sind üblicherweise Laufbilder, keine Filmwerke, also sind Einzelbilder auch keine Lichtbildwerke. Ausstrahlung in D keine 30 Tage nach Erstveröffentlichung ist nicht gegeben, Kameramann hat nur australische Staatsbürgerschaft. Standbild=einfaches Lichtbild von der RBÜ nicht erfasst, also in D kein Schutz. Für die de-WP nutzbar oder? --Historiograf00:33, 3. Jun. 2010 (CEST)
Wie ist es mit aktuellen chinesischen Satellitenbildern und Webcams aus? Letztere sind übers Internet abrufbar, also gleichzeitig auch in D erstveröffentlicht, daher normaler Schutz. Ein Satellitenbild, das in einer chinesischen Zeitung erstveröffentlicht wurde und 2 Monate später erst im Internet, wäre aber nach § 124 UrhG in D nicht schützbar. --Historiograf00:42, 3. Jun. 2010 (CEST)
Erstveröffentlichung in China hat doch sowieso irgendwie noch so eine komische chinesische Bestimmung, daß der Staat die Rechte hält, wenn der Urheber kein chinesischer Bürgere ist? --Marcela00:45, 3. Jun. 2010 (CEST)
Aber nicht für Commons, wenn ein Deutscher in China fotografiert und von dort aus Bilder hochlädt. --Marcela01:20, 3. Jun. 2010 (CEST)
Wir sprechen hier überhaupt nicht über Commons. Und auch auf Commons gilt die Regel, dass Ursprungsland das Land des fotografierten Objekts ist, nur für Fälle der Panoramafreiheit. Wenn ein Deutscher in China ein Kragenfaultier fotografiert, ist Ursprungsland für Commons Deutschland, nicht China. Die hier zur Rede stehenden Bilder sind alle auf Commons unzulässig, da die USA keinen Schutzfristenvergleich kennt, die Bilder also in den USA geschützt sind, also auch nicht auf Commons können --Historiograf17:13, 3. Jun. 2010 (CEST)
Schon die Aussage: Nichtschöpferische Lichtbilder nach § 72 UrhG genießen dann in Deutschland keinen Schutz, wenn ihr Urheber kein EU/EWR/USA-Angehöriger ist. ist Blödsinn. Es gibt sehr wohl Staaten mit Lichtbildschutz außerhalb des EWRs mit Lichtbildschutz und dann gilt Schutzfristenvergleich vollständig. §§ 124, 121 UrhG und dann kommt noch der alte Streit, ob die RBÜ auch einfache Lichtbilder umfasst. Übirgens auch Drittstaatenlichtbildner genießen für ihre Bilder die Rechte aus §§ 12-14 UrhG. Also insbesondere das ausschließliche Erstveröffentlichungsrecht. Der Baustein gilt also höchstens für nachweislich veröffentlichte Werke. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?08:25, 3. Jun. 2010 (CEST)
Kragenfaultier schreibt Blödsinn. Ich habe die maßgeblichen Kommentare zu § 124 UrhG zitiert. Für einen Schutzfristenvergleich ist bei nicht-schöpferischen Lichtbildern dann kein Raum, wenn man der weit überwiegenden Auffassungt folgt, dass diese von der RBÜ nicht erfasst werden. § 121 UrhG ordnet selbst keinen Schutzfristenvergleich an, da er u.a. durch die RBÜ praktiziert wird (Katzenberger in Schricker 3. Aufl. § 121 UrhG Rz. 11, Seite 1158) --Historiograf16:52, 3. Jun. 2010 (CEST)
Bitte mal eine Einschätzung: Hat der Entwurf des gezeigten Gebäudes Schöpfungshöhe, sodass wir eine Freigabe für diese Innenaufnahme von den Architekten/Rechteinhabern bräuchten? --Wikipeder10:54, 3. Jun. 2010 (CEST)
Ich kenne mich mit Architektur etc. nicht näher aus, aber für mich hat das keine Schöpfungshöhe. Und selbst wenn, könnte das Dach immer noch unter Beiwerk fallen. --ireasDiskussion // Bewertung11:00, 3. Jun. 2010 (CEST)
Als Erklärung für Laien: Das Fachwerk sieht vielleicht kompliziert und/oder stilistisch gestaltet aus. Fachwerke folgen in der Form jedoch ihrer Funktion. Neigungsrichtung und -winkel sind von den statischen Erfordernissen geprägt, deshalb sehen gleich belastete Fachwerke immer gleich aus, für eine Gestaltung nach ästhätischen Kriterien bleibt kein Raum, weil Stabwerke dort verwendet werden, wo einfache Träger überlastet oder überdimensioniert wären. In der Zeit vor den Computern wurde sowas überwiegend per Cremonaplan entwickelt. Es gab Jahrhunderte lang auch verschiedene Berechnungsmodelle, die jedoch im Ergebnis immer mehr oder weniger das gleiche optimale Ergebnis brachten. In der Zeit davor (Gotik z.B.) hat man umgekippte Schnurmodelle benutzt, das Stabwerk also auf den Kopf gestellt und statt Stäben Schnüre am Modell verwendet. Statt Druckkräften wurden Gewichte angehängt und die Knoten so lange verschoben, bis alles "paßt". Diese Methode hat Antonio Gaudí vor ca. 100 Jahren wiederentdeckt und bewiesen, daß das schon im fruhen Mittelalter verwendet wurde. --Marcela19:49, 3. Jun. 2010 (CEST)
Das sieht nach einer einen Ingenieurskonstruktion aus. Einen speziellen Gestaltungswillen kann ich da nicht erkennen. So etwas findet man in vielen Industriehallen, ist möglicherweise auch konfektioniert. Rainer Z ...20:23, 3. Jun. 2010 (CEST)
Antwort für alle Fälle: Wald- und Wiesenarchitektur bzw ich sehe da keine Architektur, das ist schlichtes Handwerk ohne künstlerischen Anspruch. dazu bedarf es keines Architekten. Tausendfach so oder ähnlich gebaut, seit Jahrtausenden --> nicht geschützt. (gilt für alle) --Marcela16:58, 3. Jun. 2010 (CEST)
Die Frage dürfte recht schwer zu beantworten sein. Wenn es ein Logo wäre ist der Fall klar. Aber es besteht durchaus die Möglichkeit das Plattencover Kunst sind. Dann wäre es vermutlich relativ unabhängig von der gefühlten Schöpfungshöhe Kunst. Es sei denn es ließe sich nachweisen, das das Bilderrätsel erheblich älter ist und nicht vom Schöpfer des Covers stammt. --84.160.213.916:26, 3. Jun. 2010 (CEST)
Plattencover sind keine reine Kunst, sondern gehören zur angewandten Kunst, da sie einem Gebrauchszweck dienen. Daher hier wie bei allen Plattencovers keine SH, wenn die entsprechende Hürde nicht überprungen wird. Die sehr simple Gestaltung wäre wohl auch im Fall, dass ein Stück der reinen Kunst sekundär auf dem Cover abgedruckt wurde nicht schützbar. --Historiograf16:55, 3. Jun. 2010 (CEST)
also wäre das in der mitte schonmal in der WP verwendbar? wie siehts aus, wenn die schrift oben und unten dazukommt? und welche lizenz müsste ich auswählen? --Itsnotuitsme bewerten?16:56, 3. Jun. 2010 (CEST)
Stimmt so. Markenrechtlich geschützt könnte das Cover durchaus sein (was für uns aber kein Problem darstellt), deshalb hab ich noch den entsprechenden Baustein ergänzt. -- Chaddy · D·B - DÜP18:53, 3. Jun. 2010 (CEST)
Familienwappen
Hallo!
Mir wurde von Wikimedia Deutschland das Buch Burke's Peerage, Baronetage & Knightage zur Verfügung gestellt. Mithilfe dieses Buches will ich gerne eine Liste der Richter am Obersten Gerichtshof des Vereinigten Königreichs erstellen. Nun überlege ich, ob ich die Familienwappen, die sämtlich in dem Buch mit abgedruckt sind, einscannen und in die Liste verarbeiten kann. Wie sieht es denn eurer Meinung nach mit den Urheberrechten aus?
So wie ich das einschätze, dürfte wohl fast alle Familienwappen alt genug sein, dass deren ursprünglicher Gestalter seit mehr als 70 Jahren Tod ist. --MrBurns18:45, 3. Jun. 2010 (CEST)
Wappen haben ohnehin i. d. R. keine SH, da sie reine Gebrauchskunst sind, die Hürde damit sehr hoch ist und die typischen heraldischen Symbole sowieso alle ziemlich alt sind und ihn ähnlichen Formen tausendfach verwendet werden/wurden. -- Chaddy · D·B - DÜP18:58, 3. Jun. 2010 (CEST)
Wieso soll dieses Bild frei sein? Es stammt doch schließlich von Grigori Petrowitsch Goldstein. Ich verstehe auch immer noch nicht, warum diese Fotos im Goldstein-Artikel verwendet werden dürfen, da Goldstein erst 1941 verstorben ist. Benutzer:Ralf Rolethschek hats hier auch schon kritisch bewertet, auf Schon Gewusst antwortet keiner auf meine Frage. --Paulae17:23, 3. Jun. 2010 (CEST)
Natürlich ist es in DACH geschützt. Und eigentlich dürften die Bilder hier nicht verwendet werden... -- Chaddy · D·B - DÜP18:55, 3. Jun. 2010 (CEST)
Klar ist das noch gechützt. Bei Chaldej hat es jedoch 3 Jahre und 4 Löschanträge gedauert - und der ist erst 1997 gestorben. Wenn die Amis was für frei halten, dann wird das nicht gelöscht. --Marcela11:58, 4. Jun. 2010 (CEST)
Der hier ist ein sehr schwerer Fall. Das Bild ist in Russland - und per Schutzfristenvergleich auch in der EU - genau dann gemeinfrei, wenn er vor dem Deutschen Überfall auf die UdSSR verstorben ist (bzw. nach diesem Datum nicht mehr gearbeitet hat und vor 1943 verstorben ist) und er kein Verfolgter des Stalinismus war. Wir brauchen mal ein Todesdatum. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?12:38, 4. Jun. 2010 (CEST)
Der Deutsche Überfall auf die UdSSR war 1941. Es kommt beim russischen Urheberrecht tatsächlich auf den genauen Tag an. (Verfolgter des Stalinismus ist da etwas schwierig, nicht jeder in Haft ist das auch). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?19:52, 4. Jun. 2010 (CEST)
Ich würde gene dieses Foto vom Sportplatz Rudolfsheim auf Wikipedia einbinden. Das Foto stammt aus dem Zeitraum 1903-1910, könnte also noch als Lichtbildwerk geschützt sein, jedoch nicht mehr als Lichtbild. Ich glaub eher nicht, dass das als Lichtbilderwerk schützenswert ist, da mMn nicht die Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. Von dem Punkt, an dem der Fotograf gestanden ist, gabs wohl nicht viele andere Möglichkeiten, den Sportplatz mit diesem Bildwinkel zu fotographieren. --MrBurns19:07, 3. Jun. 2010 (CEST)
Das erste Bild fällt unter unsere 100-Jahres-Regel. Das zweite knapp nicht, könnte aber 1923er Regel erfüllen? Wann wurde es nachweisbar zum ersten Mal veröffentlicht? --Marcela21:00, 3. Jun. 2010 (CEST)
Das mit den Lichtbildern funktioniert aber doch nur in der Schweiz, wenn ich ich da jetzt nicht ganz daneben liege. In Österreich sind auch solche einfache Bilder, genau wie in Deutschland, Lichtbildwerke. Und dieses Bild ist aus Österreich. -- Chaddy · D·B - DÜP23:11, 3. Jun. 2010 (CEST)
Ja, natürlich. Allerdings ist die Hürde für den Schutz als Lichtbildwerk in Deutschland und Österreich sehr niedrig, so dass praktisch alle Fotos Lichtbildwerke sind. In der Schweiz dagegen liegt die Latte recht hoch, womit viele einfache Schnappschüsse nur einfache Lichtbilder sind. -- Chaddy · D·B - DÜP02:53, 4. Jun. 2010 (CEST)
Doch, sind sie schon, weil man noch immer einiges erkennt. Besser man hat so ein Bild von einem Stadion als garkeines. Außerdem sind die Bilder nicht wirklich qulaitativ schlecht, wenn man bedenkt, wie alt sie sind. --MrBurns02:44, 4. Jun. 2010 (CEST)
Die Bilder sind in vielerlei Hinsicht qualitativ schlecht. Erstens scheinen schon die zugrundeliegenden Fotos nicht besonders zu sein, soviel sich das anhand der üblen Reproduktionen sagen lässt - dies mit ihrem Alter zu entschuldigen, ist geradezu beleidigend für die Fotografen dieser Zeit, die durchaus anders konnten. Schau dir mal dieses Foto von 1910 oder dieses von 1911 an (okay, als Farbfotos von Sergei Michailowitsch Prokudin-Gorski absolute Extrembeispiele, aber auch in der Schwarzweissfotografie war ein hohes Niveau erreicht). Zweitens handelt es sich offenbar um Scans aus Abdrucken (Zeitungen?), in rudolfsheim.jpg ist das Raster ja deutlich zu erkennen. Drittens ist die Auflösung der Scans gering bzw. im Fall des zweiten Bildes sehr gering. Trotzdem hat MrBurns natürlich recht damit, dass ein Bild besser ist als gar kein Bild (so lange noch etwas zu erkennen ist, wobei diese Bilder schon nahe an der Schmerzgrenze sind). Gestumblindi22:24, 4. Jun. 2010 (CEST)
Die wichtigsten Motive (die fotographierten Tribübnen) sind zu erkennen. Und es wird nicht leicht sein, bessere Fotos zu finden, weil von beiden Stadien (Rudolfsheim und Pfarrwiese vorm dem ersten Umbau) nicht viele Fotos erhalten sind, zumindestens nicht in öffentlich zugänglichen Quellen. Dass es sich um Scans handelt war mir auzch klar, aber das ist bei Fotos aus der Zeit meistens so, weil das meist die einzige Möglichkeit zur Reproduktion ist, weil so alte Negative halt selten erhalten sind. --MrBurns02:08, 5. Jun. 2010 (CEST)
Ja, wenn man die Zeitungen hat, vondenen sie eingescannt wurden schon. Aber im Internet hab ich keine höherauflösenden Scans gefunden. Ich hab mal in meinen Rapidbüchern nachgeschaut (das sind die ersten beiden, die unter SK_Rapid_Wien#Literatur erwähnt sind) und dort finden sich von Rudolfsheim keine beseren Fotos, das hier verlinkte ist garnicht drin und bei denen, die drin sind, erkennt man deutrlich weniger (nur eineen kleinen Teil der Tribüne). Von der Pfarrwiese vor dem ersten Umbau ist in der Chronik auf Seite 67 ein deutlich besseres Foto drin das ich prinzipiell einscannen könnte, aber ich bin mir sicher, dass das als Lichtbildwerk geschützt ist, da der Fotograüh da deutlich mehr Möglichkeiten hatte, etwas anders zu machen, ohne dass sich ds grundlegende Motiv ändert. --MrBurns02:18, 5. Jun. 2010 (CEST)
kopierte passagen doch schon ursprünglich selbst geschrieben
warum wird mein artikel gelöscht, wenn ich nur einen von mir geschriebenen text kopiert habe? und was kann ich dagegen unternehmen? die geschichte ändert sich ja nicht, nur weil sie schon woanders geschrieben steht... was ist die alternative? (nicht signierter Beitrag vonPnocons (Diskussion | Beiträge) 15:32, 4. Jun. 2010 (CEST))
(BK) Siehe Taxmans Antwort auf deiner Diskussionsseite. Es geht nicht darum das sich die Geschichte nicht ändert, sondern das jeder fremde Texte hier reinstellen könnte (sprich eine Urheberrechtsverletzung) unter einer freien Lizenz mit der Behauptung er hätte ihn geschrieben. Das heißt du müsstest nachweisen das du der Autor bzw. Rechteinhaber des Originaltextes bist/vertrittst (Nachweis gemäß Wikipedia:Textvorlagen). Da der Text aber ein werblicher Text ist, was in einer Enzyklopädie nicht angebracht ist, müsste der eh neu neutral verfasst werden, siehe bei dir unter Benutzer Diskussion:Pnocons#Unternehmensartikel in Wikipedia. --Mps15:45, 4. Jun. 2010 (CEST)
public domain bei fotos der britischen armee?
moin,
bei folgenden "historischen" fotos handelt es sich um aufnahmen eines kasernengeländes, erstellt von britischen soldaten während ihrer stationierung in wolfenbüttel, niedersachsen.
meine frage: können diese aufnahmen trotz des bei flickr angebenen strengen coprights aufgrund des "staatlichen" charakters der fotos (analog den aufnahmen von us-amerikanischen soldaten/bediensteten) in die commons migriert werden?
vielen dank. gruß -- guenson16:52, 4. Jun. 2010 (CEST)
Das (Benutzerseiten-)Bild ist eine Bearbeitung eines (nicht freien) Fotos einer Skulptur (stellt eine Figur eines recht aktuellen Films dar) von hier. Das Foto dort steht nicht unter einer freien Lizenz. Ist das ursprüngliche Foto und Skulptur schon so stark bearbeitet, dass Bearbeitung unter eine dem Autor beliebige Lizenz gestellt werden kann? Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:34, 3. Jun. 2010 (CEST)
Das sieht eigentlich nur nach einem einfachen Photoshop-Filter aus, das ist also so eigentlich kein eigenes Werk... -- Chaddy · D·B - DÜP23:12, 3. Jun. 2010 (CEST)
Danke Chaddy! Dass es kein eigenes Werk dabei ist, möchte ich nicht absprechen, aber ich denke eben, dass das Werk, welches als Quelle benutzt wurde, noch als Werk enthalten ist (wenn man das so ausdrücken kann). Gut, also dann wohl ins Nirvana mit der ansehnlichen Bearbeitung, oder? --Saibo (Δ) 23:36, 3. Jun. 2010 (CEST)
Naja - wie in der Quelle steht ist - das Foto selbst ein Replika (Plastik) und "mein" Bild ein Derivat das ausschließlich durch Gimp entstanden ist. Wann ist (Bildgröße) hier die Schöpfungshöhe unterschritten? Nun ich möchte einer URV nicht im Wege stehen. -- Perhelion10:04, 5. Jun. 2010 (CEST)
Ich habe eine Frage bezuegliche meiner Photographien, die ich kuerzlich in den Innenraeumen von Castle Howard in England gemacht habe und die ich gerne auf Commons verfuegbar machen wuerde:
Im Eingangsbereich des zugaenglichen Teil des Schlosses (fuer dessen Besuch man Eintritt zahlt) haengt ein grosses Schild, das besagt, Photographieren sei im Inneren des Schlosses ausschliesslich zu privaten Zwecken gestattet. Das widerspricht in meinem Verstaendnis zunaechst einer freien Lizenzierung.
Im Artikel Panoramafreiheit im Laenderabschnitt zu Grossbritannien ist aber nun ein Dokument verlinkt, das besagt, das man kunsthandwerkliche Arbeiten in der Oeffentlichkeit zugaenglichen Raeumlichkeiten frei abbilden duerfe. (Copyright, Designs and Patents Act 1988, Section 62)
Daher meine Frage: Wird der ausdrueckliche Wunsch der Inhaber von diesem Gesetz ausserkraftgesetzt und kann ich Innenaufnahmen aus dem Schloss unter einer freien Lizenz trotzdem veroeffentlichen. (Abgebildet werden sollen unter anderem ein Flur, der mit antiken Skulpturen geschmueckt ist und eine Halle mit Gemaelden, Moebeln und Wandbemalungen)
Vorausgesetzt man kennt diese Seite, so koennte man in der Tat auf die Idee kommen eine entsprechende Frage nicht hier zu stellen. Denn ich gehe davon aus, das Du mir mit Deiner Gegenfrage nahelegen moechtest, meine Anfrage zu verschieben ja? Ansonsten waere wohl ein prominenter Hinweis im Kopf dieser Seite oder zumindest ein Link in der entsprechenden Navigationsbox von Vorteil um freundlich auf die Existenz anderer bildrechte-bezogener Anlaufstellen aufmerksamzumachen und entsprechend falsch adressierten Anfragen vorzubeugen. Danke fuer Dein Verstaendnis. --chris論23:50, 3. Jun. 2010 (CEST)
Es ist sicher eine enorme Überforderung für dich, auf
@FrobenChristoph: Warum werden hier Leute derart angemotzt, die eine Frage stellen? Dein zweiter Satz hätte es auch getan. --Paulae12:42, 4. Jun. 2010 (CEST)
Danke Euch beiden (fuer den zweiten Satz und den Nachsatz ;-) ) Der entsprechende Abschnitt hat die unklare Rechtslage sehr klar dargestellt und ich lasse meine Photos vorerst wo sie sind. --chris論22:06, 4. Jun. 2010 (CEST)
Für euch, die alten Hasen hier, die ihr euch in diesen Themen wie in eurer Westentasche auskennt, ist es eine Selbstverständlichkeit, wo welche Informationen zu lesen sind. Niemand aber wird erwarten, dass andere sich alle Unterseiten und Artikel rund um Bildrechte und Urheberrechte durchlesen, bevor sie hier zu ihrem konkreten Anlass eine Frage stellen. Nochmal: fertige Antwortbausteine zu hundertfach gestellten Fragen wären ein Beitrag zum besseren Umgangston auf dieser Seite und die Frobens und Histos dieser Welt könnten sich entspannter zurücklehnen. ;-) --Martina NolteDisk.19:23, 7. Jun. 2010 (CEST)
Weil diese Seite nur eine von sechs im Intro und etlichen weiteren in den rechten Hinweiskästen verlinkten Bleiwüsten ist. Gute Güte, du bist doch auch nicht als Experte geboren worden. --Martina NolteDisk.02:48, 8. Jun. 2010 (CEST)
Die Lizenz des Bildes ist ziemlicher Käse meiner Meinung nach. Der erste Lizenzbaustein kann keine Gültigkeit erlangen, ohne dass das Veröffentlichungsdatum angegeben ist. Und es ist nicht angegeben. Außerdem: wäre er überhaupt in Deutschland gültig? Da steht nur was von USA.
Der zweite Lizenzbaustein benötigt den Urhebernamen, welcher unbekannt ist.
Könntest du mir aber trotzdem sagen, ob diese 1923er Lizenz Gültigkeit in de.wikip hätte? --Saibo (Δ) 02:06, 5. Jun. 2010 (CEST)
1923 nicht, wohl aber unsere 100-Jahres-Regel, da das Bild nicht nach 1901 entstanden sein kann. Hier ist es sicher, ich kümmer mich drum. --Marcela19:01, 6. Jun. 2010 (CEST)
Nunja, schön finde ich die 100er-"wird-schon-nichts-passieren"-Regel nicht. Danke für deine Auskünfte und Mühe! Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:22, 6. Jun. 2010 (CEST)
Das Bild sollte sicher gemeinfrei, da vor 1955 gefertigt (Australisches Recht). Kenne den Baustein auf Commons nicht. (Selbst für den Fall, daß der Photograph ein Brite war, wäre es gemeinfrei, da vor 1940 aufgenommen und veröffentlicht). --Matthiasb (CallMeCenter) 12:35, 7. Jun. 2010 (CEST)
(Selbst für den Fall, daß der Photograph ein Brite war, wäre es gemeinfrei, da vor 1940 aufgenommen und veröffentlicht) Wir wissen nicht mal, ob es vor dem Aufspielen in die Datenbank der NSW-Bib überhaupt schon veröffentlicht war. Übrigens gilt im UK rückwirkendes 70 pma, selbst die Crown-Works ist im Rest Europas 70pma geschützt, so sie keinen anderen Ausnahmen des dortigen UrhG unterliegen (Amtliches Werk, § 134 UrhG auch). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?12:44, 7. Jun. 2010 (CEST)
Der Urheber ist nicht bekannt, da ist im UK nix mit 70 pma. Und da gilt dann
Ergo, wenn das Bild nach 1971 (70 pma des Photographierten, also kann es nicht später entstanden sein) oder vor 1940 veröffentlicht wurde, isses gemeinfrei UK-alt.
Hier ist aber das australische Recht wahrscheinlicher und da gilt:
Hallo, ich hatte bereits schon einmal gefragt, damals wurde mir gesagt, dass einige dieser Bilder schon auf Commons sein könnten. In der Tat sind auch einige dort, jedoch gibt es noch weitere die, wie ich finde, wichtig sind. Könnte sich bitte jemand diese Bilder ansehen: [2]. Alle Bilder auf dieser Seite haben die gleiche Lizenz und sind mit "public domain" gekennzeichnet (Bild öffnen für Beschreibung, egal welches). Falls ja, wie gebe ich die Lizenz an ohne Schwierigkeiten zu bekommen? Danke schon im Voraus. Jerchel 20:29, 5. Jun. 2010 (CEST)
Habs mir angesehen, finde aber nichts, was ich beantworten könnte. Liegt sicher an meinem mangelhaften englisch. Nur so als Antwort, daß du nicht denkst, du wirst vergessen. --Marcela20:21, 6. Jun. 2010 (CEST)
Wo findest du "Public domain"? Habe mal irgendeins aufgerufen. Bei 06-07-1948_small.jpg heißt es:
Rights: No Source Information: The Johnson Library has no information about the original source of this item. Copyright restrictions may apply.
Die wissen nicht, von wem das Foto stammt, veröffentlichen es aber munter und verlangen dann im Bildnachweis ihren eigenen Namen. Ganz schön frech. Siehe: Verwaistes Werk. Mein Rat: Finger weg von sowas. --Martina NolteDisk.02:20, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ich brauche einige Flaggen für eine Internet-Anwendung. Jetzt habe ich gelesen, dass die Deutschlandflagge "gemeinfrei" ist.
Meine 1. Frage: Gilt das für alle Länderfahnen?
Meine 2. Frage: Heißt das, dass ich das Bild herunterladen und verwenden darf oder heißt das nur, dass es kein urheberrechtlich geschütztes Symbol ist, dass ich es also nur nachzeichnen darf? (nicht signierter Beitrag von109.192.26.140 (Diskussion) 16:38, 6. Jun. 2010 (CEST))
Nein, Länderflaggen sind meistens von einem Änderungsverbot belegt (auch wenn das nicht in der Lizenz steht). Es gibt gewisse Ausnahmen (Urteil Bundesadler-Karikatur), ohne genaue Kenntnisse der Materie würde ich jedoch die Hände davon lassen. Bei der finnischen Flagge (nur als Beispiel) sind Änderungen sogar strafrechtlich relevant, siehe Siniristilippu#Straftatbest.C3.A4nde --Marcela18:58, 6. Jun. 2010 (CEST)
Das kann problemlos sein, das kann aber auch als neues Werk gelten, bei dem du unberechtigt die Landesflagge führst. Kann man nicht pauschal sagen. --Marcela20:00, 6. Jun. 2010 (CEST)
Also bei dem von dir verlinkten Artikel über die Finnische Flagge steht nichts von einem generellen Änderungsverbot, sondern nur, dass eine Beschädigung der Flagge strafbar ist bzw. eine Änderung allgemein nur, wenn die Flagge als finnische Flagge verkauft wird. --MrBurns02:44, 7. Jun. 2010 (CEST)
Das hätte allerdings hier in Deutschland so oder so keine Folgen. Oder gibt´s da auch sowas wie den Schutzfristenvergleich?
Gut, es könnte natürlich sein, dass Finnland deine Auslieferung verlangt, wenn du hier in Deutschland die finnische Flagge beschädigst. Aber das ist dann doch ziemlich unwahrscheinlich... ;) -- Chaddy · D·B - DÜP03:35, 7. Jun. 2010 (CEST)
Wobei Israel in dem Fall wenn überhaupt nur die Ausliefeerung verlangen kann, wenn es in dem Land, in dem die Flagge gezeigt wird strafbar ist, ausländische Flaggen derart zu verunstalten. Dass man in ein anderes Land ausgeliefert wird, weil man im eigenen Land etwas gemacht hat, was dort nicht strafbar ist, im anderen Land aber schon, ist nur innerhalb der EU möglich. Allerdings gelten zumindestens in Österreich für auslänndische Flaggen die selben Gesetze wie für die eigene, ob das in Deutschland auch der Fall ist weiß ich nicht. Wobei bei diesem Foto weiß ih nicht, in welchem Land das aufgenommen wurde. --MrBurns18:28, 7. Jun. 2010 (CEST)
Bilder aus Zoos
Hi, z.B. laut der Website der Wilhelma, ist eine gewerblichen Nutzung der in der Wilhelma gemachten Bilder nur in Ausnahmefällen gestattet. Wird dies hier bei Wikipedia, bzw. bei Wikimedia Commons beachtet und wie wird damit umgegangen, denn schließlich darf man die Bider hier auch gewerblich nutzen, folglich muss dies (laut Wilhelma-Website) mit der Direktion abgesprochen worden sein und deren Erlaubnis vorliegen, oder? --Pilettes20:40, 6. Jun. 2010 (CEST)
Das ist lediglich ein Problem zwischen dem Fotografen und der Wilhelma. Einfach als Socke hochladen und gut ist. -- Chaddy · D·B - DÜP21:56, 6. Jun. 2010 (CEST)
Wie verhält sich das denn mit den Leitsätzen des BGH-Schloss-Tegel-Urteils und des Friesenhaus-Urteils? Ist der BGH in einem dritten Urteil von diesen Positionen abgerückt? Herzliche Grüße Torsten Bätge 22:18, 6. Jun. 2010 (CEST)
Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat.
Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt.
Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.
Wir kriegen zu dieser Frage (Konsequenzen für Fotograf/Uploader, Nachnutzer, Seitenbetreiber + Gültigkeit der Lizenz) ein Rechtsgutachten. Ist schon beauftragt. --Martina NolteDisk.16:08, 7. Jun. 2010 (CEST)
Und wenn das Gutachten zu der Meinung kommt, dass es vielleicht doch ein Recht am Bild der eigenen Sache oder wasauchimmer geben könnte, dann schmeissen wir zigtausende korrekt lizenzierte und urheberrechtlich einwandfreie freie Bilddateien einfach raus? -- 188.23.64.14822:10, 7. Jun. 2010 (CEST)
Wenn sie demnach nicht korrekt lizenziert wären: klar löschen. Die Wikipedia ist längst keine kleine Underdog-Klitsche mit Nischennarrenfreiheit mehr, wir können es uns nicht erlauben unseren Bildbestand auf massenhaften Rechtsbrüchen aufzubauen, falls die Missachtung des Hausrechts und Veröffentlichung unter einer Freien Lizenz einer sein sollte. Ich vermute aber, die Veröffentlichung im non-profit-Projekt könnte, sofern nichtkommerzielle Nutzung per Hausordnung erlaubt ist, nur für den kommerziellen Nachnutzer ein Problem sein (Abhilfe per Warnbaustein.) --Martina NolteDisk.02:36, 8. Jun. 2010 (CEST)
Dann können wir wie bei dem letzten diesbezüglichen Furz des Vereins, der den Anwälten mächtig viel Schotter, uns aber wenig brachte, mit Fug und Recht vom Schlechtachten sprechen --FrobenChristoph22:16, 7. Jun. 2010 (CEST)
Ich habe ca. 4500 Edits zu verzeichen und arbeite seit 2006 an metallurgischen Artikeln. Bilder sind da oft unerläßlich, aber mit welcher Werkserlaubnis ich sie auch einbringe, wie zuletzt das Foseco-Impellergerät bei "Schmelzebehandlung", immer genügt die mir mitgereichte Genehmigung des Bildgebers nicht und man bedroht mich nicht nur mit Löschung binnen 14 Tagen, sondern vollzieht sie auch öfter als mir lieb ist und läßt mich im Regen stehen und entwertet meine Arbeit.--Rotgiesser23:41, 6. Jun. 2010 (CEST)
Hallo Hans. Sei versichert: Entwerten will deine Arbeit niemand. Allerdings muss der Inhalt der Wikipedia frei sein; Unfreies muss also gelöscht werden. Wenn du eine ausreichende Genehmigung nachreichst, dann werden deine Bilder auch wiederhergestellt – Hilfe bietet da das Supportteam. Was mir allerdings nicht ganz klar ist – was ist deine Frage? Grüße, --ireasDiskussion // Bewertung23:50, 6. Jun. 2010 (CEST)
Hallo Ireas. Was meine Frage ist? Bei allen Ersuchen an früher befreundete Firmen, mir dieses oder jenes Bild zur Verfügung zu stellen und zwar mit einer jegliche Verwertung einschließenden Erlaubnis, bekam ich zwar Bilder, aber die beigefügten Erlaubnisschreiben oder Mails genügten dennoch nie den Anforderungen der Wikipedia, was wiederum bei meinen Bildgebern auf Unverständnis stieß und sie für weitere Ansinnen von meiner Seite weniger geneigt machte. Mir liegen Ansinnen vor, mich mit dem Lemma Elektrometallurgie doch noch einmal außerhalb des gleichnamigen Kapitels in meiner „"Metallurgie"“ zu befassen. Auch bei „Barren(Metall)“ wird nach Verbesserung gesucht.Technische Artikel dieser Art benötigen immer einige veranschaulichende Bilder, die es dann auch erlauben, den Text kürzer zu halten. Wenn ich gleich was ich versuche, keine Bilder durchbekomme und wenn ich einmal das Glück habe, werden sie wegen nicht wikipediagerechter Freigabe dennoch gelöscht, warum sollte ich mich dann an die Arbeit machen. Und da ist noch etwas:
Als ich gestern „nach Mitternacht“ eine neue Einleitung für Barren(Metall)gerade
fertig hatte, wollte ich mich zur Ruhe begeben, machte noch einen Vermerk, daß der Artikel überarbeitet werde. Heute früh war meine Arbeit bereits revertiert mit der Begründung, man könne keine Baustelle stehen lassen - lieber läßt man also den unzulänglichen Artikel stehen. Da kann ich nur sagen „arme Wikipedia“- oder vielleicht auch „Samiel hilf!“. MbG--Rotgiesser00:34, 8. Jun. 2010 (CEST)
Wikipedia Bild im Fernsehen
der RBB verwendet im Beitrag hier (RBB Abendschau So 06.06.10 19:30 Nachrichten II)
Nein. Bei der Weiternutzung müssen die Lizenzbestimmungen eingehalten werden. Mit „Wikipedia nennen“ hat das nicht unbedingt was zu tun. Welche Bedingungen das sind, steht unten auf der Bildbeschreibungsseite. Grüße, --ireasDiskussion // Bewertung12:06, 7. Jun. 2010 (CEST)
Hab ihn auf seiner hiesigen Disk. auf diese Seite verwiesen. Er hat allerdings auch hier bei uns seit 22. Dez. 2009 nicht mehr editiert. --Martina NolteDisk.14:17, 7. Jun. 2010 (CEST)
Der Urheber ist aber auch nicht wirklich richtig deklariert. Was heisst «Source: Stahlkocher»? Dass er das hochgeladen hat, oder auch wirklich der Urheber ist? --Sstoffel14:33, 7. Jun. 2010 (CEST)
Stahlkocher ist hier Urgestein und war 2003/04 der aktivste Bilder-Uploader. Wie auch ich hat er damals etliche Fehler gemacht. Wir buchen das gewöhnlich unter "Altlasten" ab. Es gibt wohl auch noch lizenzlose Bilder von 2001/02, damals gab es noch keine Lizenzbausteine und alle Bilder waren "selbstverständlich" GFDL. (CC gab es noch nicht) --Marcela14:36, 7. Jun. 2010 (CEST)
Das war kein Vorwurf, aber dann muss man RBB nicht unbedingt anlasten, dass sie den Urheber nicht nennen. --Sstoffel14:39, 7. Jun. 2010 (CEST)
So oder so ist das eine URV: Wenn sie davon ausgingen, dass Stahlkocher Urheber ist, müssten sie Lizenz und Urheber angemessen nennen (tun sie beides nicht). Andernfalls dürften sie das Bild überhaupt nicht weiterverwenden. --ireasDiskussion // Bewertung14:41, 7. Jun. 2010 (CEST)
So einfach ist das nicht. Beim Upload hat Stahlkocher folgendes eingegeben:
Hier auch mal wieder ein Fall, daß ein Bild ohne eigenes Zutun und ohne Zustimmung jetzt eine andere Lizenz hat. Stahlkocher ist nicht der einzige, der vergrault wurde, wenn auch bei ihm der Grund vielfältig war. RBB ist informiert. --Marcela15:05, 7. Jun. 2010 (CEST)
Bearbeiten und anschließendes Löschen hochgeladener Illustrationen durch andere
Hallo, mal ein paar Fragen zu og. - da die Identität einer hochgeladenen Abbildung anscheinend über den Dateinamen ermittelt wird, kann es damit zu folgendem Problem kommen: Benutzer A lädt eine Abbildung zB. als Bilda.gif hoch, um sie anschließend in die entsprechenden Artikel einzubauen. Nun kommt Benutzer B dazu, der meint, dass das Bild besser im PNG-Format gespeichert werden sollte, formatiert den Inhalt von Bilda.gif in das PNG-Format um und lädt es anschließend als Bildb.png hoch. Nachdem das geschehen ist, ändert er auch die Dateinamen in den Artikeln, die Bilda.gif verwendeten, in Bildb.png um, so dass Bilda.gif von keinem Artikel mehr verwendet und nach ein paar Tagen Schonzeit als "Orphan" gelöscht wird. Resultat: Es ist nun so, als ob Benutzer A sein Bilda.gif nie hochgeladen hätte - Bilda.gif inkl. seiner Versionsgeschichte ist komplett verschwunden.
Ist das ok so? Bei einem Artikel entspräche das einer Verschiebung, die mindestens begründet werden muss. Des weiteren kann Benutzer A seine Gründe gehabt haben, dieses und kein anderes Grafikformat zu benutzen. So haben GIF-Dateien zB. den Vorteil, als echte Strichzeichnung, also ohne "Weichzeichner" an den Rändern ihrer Linien angezeigt zu werden, mit echt weißer Hintergrundsfarbe usw.
Was passiert mit der Lizensierung von Bilda.gif. Ist die von Benutzer A erteilte Lizenz damit, da Bilda.gif ja nirgendwo mehr benutzt wird bzw. komplett aus dem Bildarchiv der Wikipedia gelöscht wurde, hinfällig? Kann Benutzer A seine Datei also wieder jemand anderem nach den Regeln des klassischen Copyrights anbieten bzw. verkaufen (was ja, solange da Bild noch im Wikipedia-Archiv ist und mit einer 'Share-alike-Lizenz' versehen war, nicht möglich ist)?--Qniemiec11:15, 7. Jun. 2010 (CEST)
Der Uploader ist ja unabhängig vom Urheber und das Urheberrecht unabhängig vom Bildformat. Es bleibt ja somit alles beim alten, Bilda.gif=Bildb.png. Benutzer B muss einfach in zweiten Bild den gleichen Urheber eintragen und gut ist. --Sstoffel11:24, 7. Jun. 2010 (CEST)
Hier gibt es mMn noch ein ganz anderes Problem. Nehmen wir mal an, Uploader A lädt regelmäßig Bilder hoch, hat in den letztern 12 schon 250 Grafiken erstellt und als GIF hochgeladen. Nun kommt Benutzer B und wandelt in PNGs um (was tw. sinnfrei ist, Bild:07L 2009 5day.gif etwa wird als PNG weder besser noch wesentlich kleiner, haben wir alles schon ausprobiert). Lädt also Benutzer B 60 Bilder von Uploader A als PNG neu hoch und die alten GIFs werden als verwaist und redundant gelöscht, hat Benutzer A nur noch 190 Edits und ist nicht mehr stimmberechtigt. Das ist so sicher nicht sinnvoll. --Matthiasb (CallMeCenter) 12:19, 7. Jun. 2010 (CEST)
Ja, die og. Sinnfreiheit sehe ich auch: GIFs von Strichzeichnungen sollen nach Möglichkeit als PNGs hochgeladen werden, was leider bei sehr feinen Zeichnungen aufgrund des Interlacings (wie bei JPGs) zu am Rand verschwimmenden Konturen führt, und die PNGs wiederum als SVGs, was zwar positiv für die Skalierbarkeit sein mag, ansonsten aber einen ähnlich "unscharfen" Eindruck erzeugt wie JPG. Aber wenn's halt "angeordnet" ist, was soll man da machen?--Qniemiec03:35, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ad 2. Natürlich bleibt die Datei unter ihrer ursprünglichen Lizenz weiterhin frei lizenziert. Freie Lizenzen sind aus gutem Grund unwideruflich. Problematisch ist es allerdings für den Nachnutzer, nun die freie Lizenz nachzuweisen. Daher sollte man sich absichern, Screenshot machen etc. Ist auch ein Problem z.B. auf Flickr, wo man jederzeit die Lizenz auf "All Rights reserved" ändern kann und es keine Versonshistory gibt. Unter anderen Bedingungen anbieten kann der Urheber sein Werk auch trotz freier Lizenz immer und jederzeit. Die Frage ist bloß, ob jemand daran interessiert ist. -- 188.23.64.14822:00, 7. Jun. 2010 (CEST)
MLB-Logo Projekt
Ich bin gerade dabei, die Logos der Major League Baseball aus der en:wiki zu importieren (zum Projekt). Obwohl das meiste offenbar mit Logo-SH zu stemmen ist, habe ich bei folgenden Logos ein paar Bauchschmerzen wegen der Schöpfungshöhe. Im Einzelnen:
Ich weile gerade in Georgien und habe einige kulturell interessante Stätten und Gebäude im Land fotografiert. Nach deutschem Recht fallen all diese Fotos problemlos unter die Panoramafreiheit. Das Problem liegt darin, dass nach georgischem Recht öffentlich zugängliche Kunstwerke nur dann unter die Panoramafreiheit fallen, wenn das Foto einem nichtkommerziellen Zweck dient und das Kunstwerk nicht im Mittelpunkt des Fotos steht. Damit könnte beispielsweise meine Fotografie des Rustaveli-Denkmals in Rustawi Probleme bekommen. Meine Frage ist daher, ob ich diese Fotos hier bei der Wikipedia hochladen kann und wenn ja unter welcher Lizenz (ich bin bereit, alle meine eigenen Rechte an dem Bild komplett aufzugeben) (nicht signierter Beitrag vonTraubenberger (Diskussion | Beiträge) 7. Jun. 2010, 14:25:47)
Hi! Hier in der deutschsprachigen Wikipedia ist die georgische Rechtslage kein Problem, das deutsche Recht muss beachtet werden (ACH sind im Bereich der FOP ähnlich). Die Lizenz kannst du frei aussuchen – Hauptsache du schreibst {{Panoramafreiheit}} auf die Dateibeschreibungsseite. Grüße, --ireasDiskussion // Bewertung14:30, 7. Jun. 2010 (CEST)
Hallo! Ich möchte das Logo der Miami Dolphins Cheerleaders hochladen (zu finden oben links auf miamidolphinscheerleaders.net) und in den Artikel einbauen. Ist das problemlos möglich mit {{Bild-LogoSH}} oder muss etwas besonderes/weiteres beachtet werden? Und gilt das in diesem Fall auch für das Hochladen auf Commons? Die Lizenzthematik ist für mich etwas zu verwirrend. --DolphinBGG17:52, 7. Jun. 2010 (CEST)
Also ich lade Logos aus Prinzip NIE auf Commons hoch, sondern nur auf de:wp! Viele Logos aus der en:wp oder von Websites des Vereins/Unternehmens haben auf Commons keine lange Halbwertszeit. Die Silhouette der Dame im Logo erreicht die Schäpfungshöhe mMn nicht. Also plädiere ich für hochladen. --kingofears→ ¿Disk?野球17:56, 7. Jun. 2010 (CEST)
In der Vorlage {{Bild-LogoSH}} steht ja auch folgendes in fetter Schrift: "Do not transfer this file to Wikimedia Commons without an individual review!". --MrBurns18:33, 7. Jun. 2010 (CEST)
Genau; und dieses Logo ist eindeutig nicht commonsfähig; es stellt lokal jedoch keinerlei Problem dar. @Kingofears: Reine Textlogos sowie einfachste geometrische Figuren sind auch auf Commons kein Problem. Grüße, --ireasDiskussion // Bewertung18:36, 7. Jun. 2010 (CEST)
Foto auf Commons
Hallo, ich brauche einmal Hilfe.
Auch wenn ich in der deutschen Wikipedia nicht ganz richtig bin, ev. hat ja jemand einen Tipp
Auf Commons habe ich das Foto einer Anstecknadel hochgeladen. Ich kenne weder das Logo noch das Alter - hab wirklich lange danach gesucht.
Copyright habe ich natürlich nicht an dem Logo, hab nur das Foto der Nadel gemacht.
Jetzt ist die Datei zur Löschung vorgeschlagen mit der Begündung "abgeleitetes Werk/derivative work".
Aus meiner Sicht erfüllt das nicht die Definition: Abgeleitete Werke (engl. derivative work) sind Neuerschaffungen, die auf einem vorangegangenen urheberrechtlich geschützten Werk beruhen.
Kann mich natürlich irren, aber dann müsste man viel löschen.
Ich könnte das Teil natürlich auch einfach rausnehmen aber ev. sucht genau für dieses Logo mal jemand ein Bild - ich kann das Logo nur leider partout nicht zuordnen.
Hat jemand einen Tipp zum weiteren Vorgehen? Danke!
RDGF ist der Reichsverband deutscher Guts- und Forstbeamten. Was an den Buchstaben aber schützenswert sein soll, wissen nur die Leute auf Commons. Hier jedenfalls wäre das imho unbedenklich (bitte 2. Meinung abwarten), aber das Foto könnte an sich eine bessere Qualität haben. --Paulae22:48, 7. Jun. 2010 (CEST)
Reichsverband deutscher Guts- und Forstbeamten auf soetwas muss man ersteinmal kommen - auf Google findet sich dazu auch kaum etwas. - vielen Dank schon einmal
wenn das Bild nicht gelöscht wird kümmere ich mich um ein besseres Foto
Hallo, wie sieht es mit der regionalen Gültigkeit von Bildrechten aus, und spielt es dabei eine Rolle, wo das Bild gespeichert ist? Hintergrund: Ein Benutzer meinte kürzlich, dass sein in die WikiCommons hochgeladenes Bild, da deren Server ja in den USA ständen, nicht dem deutschen Urheberrecht unterständen.
Variante 1: Die Veröffentlichung eines Bildes ist dort, wo es entstand, legal, dort wo es abgerufen wird, dagegen nicht. ZB. in den USA aufgrund seiner Arbeitsaufwändigkeit urheberrechtlich geschützt, in Deutschland dagegen wegen mangelnder Schöpfungshöhe gemeinfrei.
Variante 2: Das Veröffentlichung eines Bildes ist dort, wo es entstand, illegal, dort, wo es abgerufen wird, dagegen nicht. ZB. in Frankreich aufgrund dort nicht geltender Panoramafreiheit unerlaubt, in Deutschland dagegen nicht.
--Qniemiec11:28, 7. Jun. 2010 (CEST)
Wie oft noch? Der Serverstandort ist vollkommen irrelevant. Außerdem rufen wir unsere Inhalte aus Amsterdam ab, nicht aus den USA. Siehe Schutzlandprinzip, da steht alles drin. --Marcela11:30, 7. Jun. 2010 (CEST)
Vielleicht sollten wir für häufig wiederkehrende Standardfragen ein paar kurze (!) Standardantworten (ggf. mit Links zu den einschlägigen Infos wie Schöpfungshöhe, Recht am eigenen Bild usw.) bereithalten? Könnte euren Genevrtsein-Pegel nach der hunderttausenden Wiederholungsfrage reduzieren und das hiesige Klima schonen. :-) --Martina NolteDisk.16:02, 7. Jun. 2010 (CEST)
Eben, die Bemerkung "Guck beim Schutzlandprinzip nach, da steht alles drin." allein ist da nicht sehr hilfreich. Selbst wenn man es schafft, sich durch das Juristendeutsch dieses Artikels zu kämpfen, bleibt offen, was das denn nun im einzelnen heißt. In allgemeinster Hinsicht wohl, das ein im Ausland beheimateter Urheber im jeweiligen Land nicht besser oder schlechter behandelt werden soll als ein Inländer. D.h. was einem Franzosen in Frankreich aufgrund des dortigen Urheberrechts nicht erlaubt ist, soll auch jedem anderen, eine Veröffentlichung betreffend, nicht erlaubt sein. Wenn also zB. ein Foto des Eiffelturms in Frankreich erstmal nicht ohne weiteres veröffentlicht werden darf (wohl aber in Deutschland), soll es egal sein, von wo aus die Veröffentlichung in Frankreich geschieht. Andererseits steht in dem Artikel, das nicht der Standort des Servers oder Uploaders, sondern die Abrufbarkeit entscheidet. Wenn ich also ein Bild vom Eiffelturm hier hochlade und es von Paris aus abrufbar ist, wird damit französisches Recht verletzt - man kann also nicht einfach etwas im Land A Unerlaubtes seinem Kumpel im Land B schicken, wo es erlaubt ist, damit er das von dort aus veröffentlicht. Womit wir wieder am Anfang wären. Noch undurchsichtiger wird es, sobald wir den aktuellen, z.T. automatisch stattfindende Transfer zu den Wikicommons einbeziehen - konnte man bei den länderspezifischen Wikipedien noch annehmen, das ein Upload z.B. in der französischen Wikipedia zunächst einmal nur mit dem französischen Urheberrecht, ein Upload in der deutschen Wikipedia zunächst einmal nur mit dem deutschen Urheberrecht usw. vereinbar sein muss, wird es jetzt ganz diffus - woher soll ich den wissen, dass das, was ich da gerade in die Commons hochlade, in dem Land, von dem aus es irgendwann von irgendjemandem heruntergeladen wird, genauso geschützt oder ungeschützt ist?--Qniemiec16:48, 7. Jun. 2010 (CEST)
Hier auf de.wikipedia gilt das DACH-Recht (also D, A, CH). Dänisches, Luxemburgisches oder italienisches Recht wird vernachlässigt (sag ich jetzt nur der Vollständigkeit halber wegen der Minderheiten dort, die deutsch sprechen). Auf Commons zählt USA-Recht sowie das Recht des Ursprungslandes. Wenn du hier ein Bild des beleuchteten Eiffelturms hochlädtst, dann ist das aufgrund des Schutzlandprinzips völlig korrekt, auch Frankreich macht Schutzlandprinzip und hat die Berner Konvention (übrigens schon 1868) unterschrieben. Du machst dich also nicht in Frankreich strafbar. Ist das bis hier klar? --Marcela19:03, 7. Jun. 2010 (CEST)
Hallo Marcela, da nach wie vor hoffe, zu den "des Lesens ansatzweise fähigen" Benutzern zu gehören, habe ich mir den "Schutzland"-Artikel nochmal mehrmals durchgelesen, und falls ich diesen nun richtig "kapiere", ist für die Frage, welches Urheberrecht denn nun im einzelnen gilt, nicht das Recht des Absender-, sondern Empfängerlands maßgeblich. Im Abschnitt 'Schutzlandprinzip und Internet' steht, wenn ichs recht verstehe, dass, falls der Server in Deutschland steht und/oder von Deutschland aus abrufbar ist, deutsches Recht gilt. Eingeschlossen die Tatsache, dass etwas, das im Ausland legal, hierzulande dagegen illegal ist, damit hier auch nicht getan werden darf. Und umgekehrt: Wenn etwas im Ausland verboten, hier aber erlaubt ist, darf es getan werden. Also Eiffelturm fotografieren und hier hochladen ist ok, weil hier erlaubt. Im Umkehrschluss aber hieße das, dass, wenn der Server von Frankreich aus abrufbar ist, französisches Recht gilt, in diesem Fall also das Fotografieren des Eiffelturms und Hochladen des Bilds auf alle von Frankreich aus abrufbaren Server verboten wäre... Im Rahmen der Dateiverschiebungen in Richtung Commons schließlich, die ja sozusagen als globales Bildreservoir dienen sollen, wird's richtig schwer. Denn man kann vielleicht noch erwarten, dass die Leute hierzulande das DACH-Urheberrecht kennen, aber das aller übrigen Länder auch? In USA sind beispielsweise Werke, die zwar keine Schöpfungshöhe besizen, aber "viel Arbeit gemacht" haben, geschützt, in Deutschland dafür "Ausgrabungen" alter Texte oder Bilder gemäß "editio princeps", die anderswo gemeinfrei sind. Wenn du nun schreibst, dass für die Commons US- und Herkunftslandrecht gilt, welches dann hier - im Zweifelsfall das strengere oder mildere?--Qniemiec03:12, 8. Jun. 2010 (CEST)
"Dänisches, Luxemburgisches oder italienisches Recht wird vernachlässigt" - wenn du das schon "der Vollständigkeit halber" sagst, müsstest du mindestens noch liechtensteinisches (das ist immerhin ein ganz deutschsprachiger Staat) und belgisches (Deutsch ist eine der drei Amtssprachen!) Recht erwähnen... Gestumblindi22:50, 7. Jun. 2010 (CEST)
In Luxemburg ist Deutsch keine Minderheitensprache, sondern Amtssprache (und die Nationalsprache und Muttersprache von 70 % der Luxemburger, Luxemburgisch, ist genau genommen keine eigene Sprache, sondern lediglich ein Dialekt, auch wenn das die Luxemburger manchmal gern etwas anders sehen, ähnlich wie die Schweizer mit ihrem Schweizerdeutsch). Noch eher als Dänemark müsste Namibia erwähnt werden, denn dort ist Deutsch nicht nur anerkannte Minderheitensprache, sondern sogar Nationalsprache und war bis 1990 soagr Amtssprache. Und Italien fehlt auch, denn dort ist Deutsch, zumindest in Südtirol, immer noch Amtsspache. Regional ist Deutsch auch in Frankreich Amtssprache (Elsaß) und hat auch in Polen, Slowenien und im Vatikan offiziellen Status. Und anerkannte Minderheitensprache (ähnlich wie in Dänemark), ist Deutsch auch in Ungarn, Tschechien, Rumänien, Slowakei, Russland, Kasachstan und Kirgisien. Und (z. T. recht große Minderheiten) gibt es auch noch in vielen weiteren (ost-)europäischen Ländern, der USA, Brasilien, usw... Eigentlich müsste man sogar die ganze EU in diese Aufzählung mit einbeziehen, denn Deutsch ist eine der 23 Amtssprachen der EU und nach Englisch die zweithäufigst gesprochene Sprache in der EU (Erst- und Zweitsprachen zusammen; nur nach Muttersprachen ist Deutsch sogar die am häufigsten gesprochene Sprache. Das ganze mag vielleicht jetzt etwas sehr nach reiner Zahlendreherei aussehen, macht aber deutlich, dass das mit dem Schutzlandprnzip eigentlich nicht wirklich allein auf DACH verengt werden kann (auch wenn in diesen drei Ländern der mit Abstand größte Teil der deutschsprechenden Menschen lebt)...-- Chaddy · D·B - DÜP02:25, 8. Jun. 2010 (CEST)
Kann mir jemand erklären, was an den entsprechenden Ausführungen in WP:BR unklar ist? Und wenn was unklar ist, möge er bitte eine Änderung anregen, damit dass wenigstens diejenigen Benutzer und IPs, die des Lesens ansatzweise mächtig sind, etwas davon haben. Wir brauchen keinen neuen Textbaustein, sondern einen Link und den Hinweis dass erst einmal WP:BR kapiert werden muss --FrobenChristoph22:00, 7. Jun. 2010 (CEST)
Für einen Newbie ist das alles unklar. Wie etwa Medizin- und Mathe- sind auch Rechtsartikel nicht immer OMA-tauglich ohne Informationsverlust. Zwei Drittel dieses Abschnitts sind wie so oft detailverliebte Nebenschauplätze und Platzhirschgehabe. Die Zeit kann man besser in sachgerechte Antworten an Fragesteller investieren, wie Ralf es gemacht hat. --Martina NolteDisk.03:17, 8. Jun. 2010 (CEST)
Hallo, wer entscheidet eigentlich, was 'Schöpfungshöhe' besitzt, und was nicht? Der Autor, der Betrachter oder wer? Denn sofern ich's richtig verstanden habe, besagt 'mangelnde Schöpfungshöhe' etwa dasselbe wie "Das kann doch jeder!", also bestenfalls Fleißarbeit, aber nichts wirklich Kreatives. ZB. wenn man Opa Krawuttke ein Bild von Picasso vor die Nase hält... ;-)
Was aber ist "wirklich Kreatives"? Und vor diesem Hintergrund: Wissenschaftlichen Abbildungen wird wohl nach hiesigem Recht generell die 'Schöpfungshöhe' abgesprochen, obwohl es nach meiner Erfahrung oft langer Überlegungen bedarf, um eine treffende "Bildidee" für einen bestimmten Sachverhalt zu finden. Will sagen, es bedarf oft einer gehörigen Portion Kreativität und visueller Phantasie, um etwas so darzustellen, dass es der Leser kapiert. In meiner Arbeit als Nachhilfelehrer bemerke ich, dass es oft solange "klemmt", bis ich das richtige Bild für den betreffenden Sachverhalt gefunden habe. Das aber ist nichts nur Handwerkliches.
Frage 2: Kann ich nach geltendem Recht alle meine Lehrbücher durch den Scanner ziehen und anschließend alle zeichnerischen Abbildungen wie meine eigenen weiternutzen, zB. in die WikiCommons hochladen? Wie sieht es damit bei Stichen wie in ganz alten Büchern üblich aus?--Qniemiec11:43, 7. Jun. 2010 (CEST)
Moin Qniemiec!
Bei der Schöpfungshöhe geht es um die Individualität einer Sache. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt (Angewandte Kunst? Nur Faktendarstellung? etc.). Letztendlich ist das aber immer eine Einzelfallentscheidung und vor allem eine Einschätzung und nichts rechtlich Verbindliches – verbindlich sind nur Gesetze und hochinstanzliche Urteile. Allerdings können wir anhand der bisher gefällten Urteile und der Gesetzeskommentare sehr gut einschätzen, ob etwas Schöpfungshöhe hat. Somit liegt die Entscheidungen im Allgemeinen bei den Juristen, in der Wikipedia treffen gut gebildete Laien Einschätzungen.
Klare Antwort: Unterschiedlich. Bitte lade solche Bilder auf einem kostenlosen Imagehoster hoch und verlinkte sie dann, dann können wir dir darauf Auskunft geben. Diagramme beispielsweise sind selten schutzfähig; pauschalisieren kann man jedoch ebenso selten. ;)
Beim Urheberrechtskurs bei Skillshare gab es von dem Anwalt (Name vergessen) eine schöne Eselsbrücke: Wenn man zehn Menschen die Aufgabe gibt, ein solches Werk zu schaffen, gibt es dann zehn sehr ähnliche oder zehn sehr unterschiedliche Ergebnisse? Beim zweiten wäre Schöpfungshöhe gegeben. --Don-kunDiskussionBewertung12:15, 7. Jun. 2010 (CEST)
Das ist eine Eselsbrücke, die etwa so genau ist, wie die Erbschaftsrechtseselsbrücke: "Damit es was zu erben gibt, muss erst einer sterben." Stimmt, hilft aber nicht weiter: Das Problem bei dieser Eselsbrücke ist, dass das Maß des Unterschieds der Erfüllung der Aufgabe sehr stark von der Aufgabe abhängt. Die Ergebnisse von "Malen Sie Sonnenblumen! wird sich immer unterscheiden: "Malen Sie in Öl ein Quadrat in schwarzer Farbe der Maße 79 auf 79 cm auf eine Leinwand der Maße 79 auf 79cm." wohl nicht; dennoch ist das Ergebnis der zweiten Aufgabe ein klassisches Beispiel der Schöpfungshöhe in der Kunst im engeren Sinn. Und für die angewandte Kunst gilt das erst recht nicht mehr, weil da auch noch besonders viel Schöpfungshöhe verlangt wird. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?12:33, 7. Jun. 2010 (CEST)
Jaja, das schwarze Quadrat ist überhaupt ein lustiges Beispiel: bevor der Urheber 70 Jahre tod war durfte man es weder fotografieren noch nachmalen, und sein Werk dann veröffentölichen, es war jedoch nicht verboten, ein sehr ähnliches Motiv mit dem Computer zu erzeugen und auf einer Webseite zu veröffentlichen oder auf einem Bildschirm darzustellen (und stark unterbelichtete Polaroid-Fotos haben ja auch fast gleich ausgeschaut, waren aber trotzdem keine URV). --MrBurns16:28, 7. Jun. 2010 (CEST)
Das hatte ich befürchtet, also Druck und Gegendruck ;-). Wo liegt denn da die Beweislast? Muss ich dem, der meiner Arbeit die Schöpfungshöhe abspricht und sie deshalb als gemeinfrei behandelt, das Gegenteil beweisen, oder umgekehrt. Hatte da nämlich neulich das Erlebnis, dass ein User meinte, meine Zeichnung sei doch eh gemeinfrei ("Das sieht mann doch!" ;-)), und sie dann einfach als "Freiwild" behandelte. (nicht signierter Beitrag vonQniemiec (Diskussion | Beiträge) 01:38, 8. Jun. 2010 (CEST))
Urheberrecht gehört zum zivilrecht. Soviel ich weiß reicht da die Glaubhaftmachung. Also der Richter wird für die seite enstcheiden, die er für glaubwürdiger in ihren Argumenten hält. --MrBurns04:06, 8. Jun. 2010 (CEST)
Wer so viel über das Recht weiss, sollte besser keine Urheberrechtsfragen beantworten. Im deutschen und österreichischen Zivilrecht gilt das Prinzip des Strengbeweises grds. Jeder der eine für sich günstige Tatsache behauptet muss sie grundsätzlich beweisen, wenn der andere es hinreichend bestreitet. Glaubhaftmachung reicht nur ausnahmsweie dort, wo der Strengbeweis ausdrücklich aufgehoben ist. Etwa in Teilen des einstweiligen Rechtsschutzes oder der Zulässigkeit einer Klage. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?11:09, 8. Jun. 2010 (CEST) - ein viel lustigere Frage ist bei Schöpfungshöhe allerdings die nach der Beweisbarkeit. Ist das Überhaupt eine Tatsache oder nicht viel mehr eine rechtliche Wertung. (Die macht das Gericht von sich aus, da gibt es keine Beweislast)
Oder auch grob gesagt: Vergleichende Urteile und eigene Einschätzung heranziehen und dem Werk etwas mehr Schöpfungshöhe zurechnen um sicherzugehen. Denn schließlich ist es am Ende ein Kampf der Argumente, der immer etwas unberechenbar im Ausgang sein kann. --19:14, 7. Jun. 2010 (CEST)
Todesdatum nicht bekannt
Was ist eigentlich, wenn der Urheber bekannt ist, jedoch sein Todesdatum nicht genau genug bekannt ist, also z.B. nicht ob er 1939, 40 oder 41 verstorben ist. Gilt dann die 100-Jahre-Regel oder muss man in dem Beispiel auf jeden Fall so tun, als wenn er erst 1941 verstorben wäre? --MrBurns16:40, 7. Jun. 2010 (CEST)
Es gilt die 100-Jahres-Regel (die in diesem Fall aber noch lange nicht greift).
Wenn aber das Todesdatum mit ziemlicher Sicherheit zwischen 1939 und 1941 eingegrenzt werden kann, kann man auch ganz normal 70 Jahre pma anwenden. Das Werk wäre dann im Beispiel wohl spätestens am 1. Januar 2012 gemeinfrei. -- Chaddy · D·B - DÜP17:22, 7. Jun. 2010 (CEST)
Wieso greift die 100 Jahre Regel in diesem Fall sicher lange noch nicht. Es gibt genug Leute, die 30 oder mehr Jahre vor ihrem Tode schon etwas urheberrechtlich geschützes veröffentlich haben. --MrBurns18:23, 7. Jun. 2010 (CEST)
Es muss strictu sensu bewiesen werden, dass der Urheber nicht nach 1941 verstorben ist - "mit ziemlicher Sicherheit" ist absolut inakzeptabel. Nur dfann steht einem Hochladen am 1. Januar 2012 nichts entgegen --FrobenChristoph22:09, 7. Jun. 2010 (CEST)
Ich verstehe die Frage so, das die Person sicher vor einem bestimmten Zeitpunkt gestorben ist und sich das belegen läßt. Z.B. durch einen Satz wie: "Seine Erben verkauften 1942 den Landsitz", dann ist er sicher irgendwann vor dieser Veröffentlichung verstorben. --Eingangskontrolle11:16, 8. Jun. 2010 (CEST)
Genau so hab ich die Frage auch verstanden. Meinem Verständnis der Frage nach ging es nur darum, ob der Urheber 1939, 1940 oder 1941 verstorben ist. Ich ging davon aus, dass ein noch späteres Todesdatum bewießenermaßen nicht in Frage kommt. -- Chaddy · D·B - DÜP19:15, 8. Jun. 2010 (CEST)
Wenn es eine Person aus der früheren Sowjetunion ist, ist das genaue Todesdatum maßgeblich, vor allem, wenn es um 1941 geht. Wenn er spätestens am 21. Juni 1941 verstorben ist, isses gemeinfrei. Isser danach, aber spätestens am 31.12.1942 verstorben, isses gemeinfrei, wenn die Person nicht mehr schöpferisch tätig war (etwa zurückgezogen wg. Krankheit oder Alter) und wenn sie nicht am Deutsch-Sowjetischen Krieg teilgenommen hat.
Gemeinfrei isses wohl auch, wenn anonym oder unter Pseudonym spätestens am 31.12.1942 veröffentlicht, aber frühestens 50 Jahre später wurde der Urheber bekannt.
Doch Achtung, wenn die Person etwa 1939 verstarb, aber Opfer des Stalinismus war und, sagen wir, 1995 rehabiliert wurde, wird das Werk erst 2065 gemeinfrei. Wenn also die Erben 1942 den Landsitz verkauften, weil der Erblasser 1937 im Zuge von Säuberungen nach Sibirien geschickt wurde und da starb, reicht dies nicht: dann muß ermittelt werden, ob und wann derjenige rehabilitiert wurde.
Fragen zum Sowjetischem Urheberrecht kann nur Lupo erschöpfend beantworten, solange seine Artikel nicht ins Deutsche übersetzt sind. --Marcela00:16, 9. Jun. 2010 (CEST)
Ich habe ein Bild vom "Fußball-Lehrer Asusweis" von Ernst Kuzorra aufgenommen. Der Ausweis wurde mit Datum vom 1. Oktober 1952 vom DFB ausgestellt, das auf dem Ausweis aufgeklebte Lichtbid stammt daher von oder vor diesem Datum. Ich denke nicht, dass das Bild bis zum Oktober 2022 (ggf Oktober 2052) für Wiki geeignet ist, wollte aber dennoch mal nachfragen, ob jemand eine andere Auffassung hat. -- Wo st 01 (Di / ± / MP) 22:59, 7. Jun. 2010 (CEST)
Sehe ich genauso. Der enzyklopädische Wert dürfte jedoch nicht im Lichtbild, sondern im Ausweis an sich liegen, sodass man das Lichtbild ausschneiden / ersetzen könnte, oder? --ireasDiskussion // Bewertung23:08, 7. Jun. 2010 (CEST)
Wir haben hier keinen Baustein für einfache Lichtbilder, und früher wurden auch Lichtbilder für Ausweise von Profifotografen gemacht, deren Produkte sicherheitshalber als Lichtbildwerke gelten. Klares NJET --134.130.68.24315:32, 8. Jun. 2010 (CEST)
Äh... Selbst wenn ein Profifotograf ein Passfoto macht, bleibt es ein Lichtbild. Sonst müsste schon offensichtlich sein, dass das Foto deutlich viel besser ist als wenn es irgendjemand (oder gar ein Automat) gemacht hätte. Dürfte nicht zu beweisen sein. --PaterMcFlyDiskussionBeiträge19:40, 8. Jun. 2010 (CEST)
Damit wir hier nicht wie die Blinden von der Farbe reden: Hier mal das eine sehr kleine Version des Bildes zur Ansicht. Das Bilde werde ich morgen wieder löschen. -- Wo st 01 (Di / ± / MP) 20:17, 8. Jun. 2010 (CEST)
Dennoch differenzieren wir hier nur bei „Aufsichtskopien“ (Vorlage:Bild-PD-alt-50) zwischen einfachen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Wir sollten hier nicht anfangen, das über den Haufen zu werfen. IMO ist das Passfoto hier als Lichtbildwerk zu behandeln; ich sehe damit keine Möglichkeit für den Ausweis, solange das Foto dabeibleibt. --ireasDiskussion // Bewertung20:26, 8. Jun. 2010 (CEST)
zu den Passfotos: es steht ja bei Lichtbildwerk, dass es eine schöpferische Eigentümlichkeiten geben muss. sowas wirds bei einem Passbild kaum geben, da es ja ziemllich genaue Vorschriften gibt, wie so ein passfoto auszusehen hat. Zwar waren die damals noch nicht ganz so genau wie heute, aber ich denke schon, dass sie genau genug waren, um schöpferische Eigentümlichkeiten auszuschließen. --MrBurns00:24, 9. Jun. 2010 (CEST)
einfach gestaltete Spielplättchen
Hallo. Kann man die Spielplättchen, wie sie auf http://18xx.net/tiles/1830.htm zu finden sind auf de-WP oder auf Commons hochladen? (Beispiele: 12345) Haben diese Schöpfungshöhe? Sind sie Commons-kompatibel? Danke für die Mühe. Schöne Grüße --Heiko10:42, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ohne die Frage direkt zu beantworten: Was genau willst du damit? Zumindest auf Commons würden die wohl wegen fehlendem Nutzen für enzyklopädische Zwecke gelöscht, denke ich. Es sei denn, sie würden irgendwo verwendet werden. --PaterMcFlyDiskussionBeiträge10:59, 8. Jun. 2010 (CEST)
Was macht man so mit Bildern auf Commons oder de-WP? Vielleicht: Artikel illustrieren. Schöne Grüße --Heiko11:04, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ich denke es spricht nichts dagegen einige wenige dieser Plättchen hochzuladen. Auch ein Upload nach commons sehe ich unkritisch. Die bereits in der Kategorie 18xx befindlichen Bilder besitzen in dieser Hinsicht deutlich mehr schöpferische Höhe als die einfachen Plättchen. --Neozoon23:11, 8. Jun. 2010 (CEST)
Dem aktuellen Sonderheft «Wissen» der COMPUTERBILD liegt eine DVD mit dem kompletten Artikelbestand der deutschsprachigen Wikipedia vom 26. März 2010 bei. Nach dem Autostart findet sich keinerlei Hinweis auf unsere Lizenzen und Autoren. Auf der DVD ist als .html der Linzenztext der CC-by-sa 3.0 unported zu finden sowie eine Datei lizenz.txt, in der es u.a. heißt:
Um der Lizenz Genüge zu tun, liegt eine komprimierte XML-Datei dewiki-20100326-pages-logging.xml.gz
im Ordner "source" der DVD. Diese enthält die Änderungsgeschichte der Artikel und damit die
Namen der beteiligten Autoren.
Diese Datei hat entpackt eine Größe von 8,86 GB. Mit ausreichend Know-how lässt sie sich ohne Rechnerabsturz öffnen und zeigt dann das Spezial:Logbuch mit Bearbeitungskommentaren, Usernamen und IDs in zeitlicher Reihenfolge seit Dezember 2004 (nicht nach Artikeln sortiert, ohne Möglichkeit zum Versionsvergleich, Beispiel).
Wir wollen versuchen, als Ausgleich von Computer-BILD die Finanzierung für ein Rechtsgutachten zur korrekten Nachnutzung von CC-lizenzierten Inhalten zu bekommen. Artikelautoren, die an diesem Vorschlag interessiert sind, tragen sich bitte hier ein (auch mit einem Hinweis, ob sie ggf. bereit wären, dafür ihre Schadenersatzansprüche an Wikimedia Deutschland abzutreten). Die grundsätzliche Diskussion zu urheberrechtlich relevanten Fragen bitte ich euch der Übersichtlichkeit halber hier weiter zu führen. Danke. -- Martina NolteDisk.15:09, 7. Jun. 2010 (CEST)
Wir hätten dann zwar die kostspielige Meinung eines (oder mehrerer) Juristen, auf den ersten Blick eine schöne Sache... aber in einem Bereich, in dem so vieles Auslegungssache ist, trotzdem wohl kaum die Sicherheit, dass ein Gericht zu den gleichen Schlüssen käme. Falls Computer-Bild/Springer unsere Inhalte nicht korrekt nach den Bedingungen, die die WMF festgesetzt hat, genutzt hat und daher ein finanzieller "Ausgleich" in Frage kommt, könnte ich mir sinnvollere Verwendungen für das Geld vorstellen... Gestumblindi23:10, 7. Jun. 2010 (CEST)
Und zwar? Abschließende Sicherheit ist nicht Ziel eines Gutachtens. Dafür bräuchen wir Urteile von BGH oder Verfassungsgericht. Ich wiederhole meine Bitte, die grundsätzlichen juristischen Fragen und Einschätzungen in dem entsprechenden Abschnitt auf WP:URF zu diskutieren. Dafür kannst du gerne diesen Abschnitt verschieben. --Martina NolteDisk.23:42, 7. Jun. 2010 (CEST)
Auf die Frage "Und zwar?" (was die sinnvolleren Verwendungen für möglicherweise eingehendes Geld sein könnten) sind viele Antworten denkbar. Kostenlose Schricker-Kommentare (bzw. entsprechende Schweizer oder Österreicher Kommentare) für Wikipedianer, die regelmässig mit rechtlichen Fragen konfrontiert werden; ein Fonds zur finanziellen Unterstützung von Wikipedianern, die aufgrund ihrer Wikipedia-Arbeit in rechtliche Probleme geraten; andere Verwendungszwecke, die gar nichts mit Rechtlichem zu tun haben, wie von dir selbst als Option genannt ("Literaturstipendien oder andere WP-Communitywünsche"). Alles sinnvoller als ein Gutachten, das im Ernstfall dann doch Makulatur wäre. Gestumblindi00:06, 8. Jun. 2010 (CEST)
Wertlos gewordenes bedrucktes Papier wäre ein Gutachten keinesfalls. Es böte Urhebern und Nachnutzern immerhin eine pragmatische, professionell gestützte Orientierung bei Nachnutzungen. Meiner Einschätzung nach werden Auseinandersetzungen abnehmen, draußen ebenso wie hier. Besonders hier. Bisher befinden wir uns in der Wikipedia lediglich im Gewaber kontroversen Meinungsaustauschs. Ein Gutachten böte eine Messlatte, an der wir unsere Diskussionen orientieren und viele Streitereien ad acta legen könnten. Schon allein letzteres wäre Tausende wert.
Hast du Benutzer:Martina_Nolte#Warten_auf_Godot gelesen? Dort besonders: Bewusst wünsche ich mir hierfür Wikimedia Deutschland als Auftraggeber mit einer tendenziell eher freizügigen Lizenzauslegung (vermutlich durch die Kanzlei JBB). Diese Messlatte würde ich (wie auch einige andere mir bekannte Urheber) akzeptieren. Wie steht's mit dir? Würdest du das Ergebnis eines solchen Gutachtens akzeptieren? --Martina NolteDisk.00:38, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ich würde das Ergebnis eines solchen Gutachtens selbstverständlich als die Meinung professioneller Juristen (und zwar wenn schon, dann möglichst renommierte Urheberrechtsexperten - wie wäre es mit Gerhard Schricker als Gutachter? :-) ) respektieren und (bis zu einem gegensätzlichen Gerichtsurteil) auch nicht dagegen agitieren, es für uns als Richtschnur anzusehen. Gleichwohl würde ich mir die Freiheit nehmen, sollte ich von gewissen Punkten des Gutachtens nicht überzeugt sein, meine abweichende Meinung auch hier weiterhin kundzutun, als Nichtjurist und Wikipedia-Hobby-Urheberrechtler ohne Anspruch darauf, recht zu haben. - Für mich ist aber sowieso in erster Linie die rechtliche Situation in der Schweiz von Interesse; ein Gutachten nur für Deutschland ist aus meiner Sicht somit bloss sehr eingeschränkt hilfreich. Gestumblindi01:00, 8. Jun. 2010 (CEST)
Wäre Schricker dafür zu haben? (und zu bezahlen? Hast du da Kontakt?) Dasselbe Anliegen könnten die jeweiligen Landsleute zwar auch an "ihre" Chapter richten. Aber wenn sich viele Autoren - egal aus welchem dt.sprachigen Land - beteiligen und so die forderbare Summe einer zweckgebundenen Spende steigt, bliebe bestimmt genug über (und der Verein könnte überzeugt werden), dasselbe auch für A und CH zu beauftragen. Der Vergleich wäre bestimmt spannend. --Martina NolteDisk.01:24, 8. Jun. 2010 (CEST) PS: Ich finde an der Idee besonders charmant, dass einer der dreistesten Lizenzverletzer, die uns hier über den Weg gelaufen sind, praktische Empfehlungen zur korrekten Nachnutzung bezahlen würde. Ein direkterer Ausgleich ist kaum möglich.
"Wäre Schricker dafür zu haben? (und zu bezahlen? Hast du da Kontakt?)" - nein, ich habe weder Kontakt noch eine Ahnung; die Idee ist mir nur gerade gekommen, weil hier so gerne auf seinen Urheberrechtskommentar Bezug genommen wird. Ich vermute daher, dass ein Gutachten von "Schricker persönlich" in der Community auf besonders grosse Akzeptanz stossen würde. Gestumblindi01:35, 8. Jun. 2010 (CEST)
Das wäre vermutlich noch akzeptierter und daher wünschenswert. Aber ich bin froh, wenn wir überhaupt eins bekommen und hänge dafür lieber nicht die Messlatte in die Wolken. Sollte Springer die wirklich fette Kohle auf den Tisch legen, spreche ich aber gerne nochmal über Schricker &Co. ;-) --Martina NolteDisk.01:53, 8. Jun. 2010 (CEST)
In der freien Wirtschaft sind Auftragsgutachten, die das herausfinden, was gewünscht ist, gang und gäbe. Nur bei freien Inhalten leistet man sich Rechtsanwälte, die einwandfrei gegebene Spielräume nicht ausnutzen, sondern auf das allerängstlichste an einer besonders restriktiven und unbrauchbaren Auslegung des Urheberrechts kleben. Der genannte Schricker ist völlig indiskutabel, und die Naivität, ausgerechnet den Herausgeber des orthodoxesten Urheberrechtskommentars, auch nur erwägungshalber in die Diskussion zu bringen, ist schlicht weg unüberbietbar. --134.130.68.24315:30, 8. Jun. 2010 (CEST)
Nö, das ist die denkbar günstigste Option, Schricker wäre erste Wahl. Daß die Meinung des Schricker Leuten mißfällt, die das Urheberrecht abschaffen wollen, ist mir freilich bekannt. Am besten noch ein Gutachten der Piratenpartei? --Marcela18:33, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ich kenne diesen Schricker nicht, muss aber der IP insofern recht geben, dass man vielleicht schon die Interessen des Experten beleuchten müsste. Klar ist ein Gutachten der Piratenpartei der falsche Weg, aber ein Gutachten eines Mitglieds vom Reuters-Verwaltungsrat oder eines Musikverlages kanns ja auch nicht sein. --PaterMcFlyDiskussionBeiträge22:41, 9. Jun. 2010 (CEST)
Nunja, wie gesagt: das sind akademische Fragen. Wenn, dann wird's wohl JBB werden und irgendwo zwischen Piraten und Schricker liegen mit einem Hang pro CC-Freiheit. --Martina NolteDisk.00:46, 10. Jun. 2010 (CEST)
"Creative Commons-Lizenz Namensnennung 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert)". Wie darf ich das jetzt verstehen? Darf das Bild jetzt im Artikel bleiben? --MannMaus16:51, 7. Jun. 2010 (CEST)
Foto ist mit einer in Commons gültigen Lizenz versehen und darf ohne Probleme verwendet werden. (Es handelt sich um ein schönes Foto.) --Neozoon23:45, 8. Jun. 2010 (CEST)
Ok, danke, aber was bedeutet da jetzt "nicht portiert?" (Im Wiktionary hab ich schon nachgeschlagen, aber das hilft mir auch nicht wirklich weiter.) --MannMaus 13:13, 9. Jun. 2010 (CEST) Und es ging mir bei dieser Frage wirklich nicht um Schönheit. --MannMaus13:14, 9. Jun. 2010 (CEST)
Eine Portierung ist die Übertragung von etwas in etwas anderes; bei den Creative Commons meint dies die Anpassung einer Lizenz an eine bestimmte Rechtsordnung. Es gibt Creative-Commons-Lizenz-Namensnennung-3.0-Lizenzen für zahlreiche Rechtsordnungen, die mit Ausnahme der Grundlizenz mit einem Länderkürzel (de = Deutschland, at = Österreich, ch =Schweiz, au = Australien) zur Unterscheidung gekennzeichnet werden. Die Grundlizenz für die USA trägt üblicher Weise keine Länderkennung, zur Unterscheidung von den anderen ansonsten gleichnamigen portierten Lizenzen wird sie als "nicht portiert" bezeichnet. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?14:55, 9. Jun. 2010 (CEST)
Ich habe alle Logos der Baseball Bundesligisten importiert. Bei der Baseballabteilung des HSV traue ich mich nicht. Der Panzerknacker da sieht mir sehr künstlerisch aus. Geht das mit Logo-SH? [6] --kingofears→ ¿Disk?野球21:43, 8. Jun. 2010 (CEST)
Bei SH gehe ich ja bekanntlich eher mit einer niedrigen Meßlatte dran. Hier habe ich allerdings auch etwas Bauchschmerzen. Andere Meinungen? --Marcela00:14, 9. Jun. 2010 (CEST)
Ich würde Schöpfungshöhe bejahen, aber das tue ich ja auch bei diesen beiden hier, die ich für vergleichbar halte. --Gnom18:23, 9. Jun. 2010 (CEST)
Hmm, na ja, so dringend brauche ich das Logo nicht. Das "normale" HSV-Logo geht ja auch. Gut, dass die Logos der Baseballsteams meist nich soooo dolle sind. Also im Vergelich zu den von Gnom angebrachten Eishockey-Beispielen. --kingofears→ ¿Disk?野球18:58, 9. Jun. 2010 (CEST)
"Urheber bzw. Nutzungsrechtinhaber"
Dieses Feld ist bei allen Dateien vorhanden. Frage: Sollte bspw. bei Firmenlogos dort wirklich der Firmenname drin stehen? Urheber kann zwar nur eine natürliche Person sein, aber wie ist es beim Nutzungsrechtinhaber? Danke im Voraus, 89.217.46.7100:45, 9. Jun. 2010 (CEST)
Natürlich kann auch eine Firma ein Nutzungsrechteinhaber sein. Und in manchen Staaten wie in den USA soviel ich weiß sogar Urheber. --MrBurns00:50, 9. Jun. 2010 (CEST)
Ja, Schwesterchen Dany hat das Logo entworfen. Beim zweiten Bild habe ich die Nutzungsrechte der Schule übertragen. Es gibt also einen Urheber (mich), die Nutzungsrechte hält jedoch die Schule. --Marcela22:57, 9. Jun. 2010 (CEST)
Ralf, du hast mit der CC-by-sa-Lizenz sowieso jedermann die vollumfänglichen Nutzungsrechte eingeräumt und hier lediglich die Attribution auf eine andere Partei (die Schule) übertragen. Sämtliche übrigen Nutzungsrechte bleiben mE bei dieser Formulierung weiterhin bei dir (unfreie Verwendung, mit und ohne deinen Namen usw.). Hättest du der Schule dagegen die ausschließlichen Rechte eingeräumt, wär's was anderes (die Freie Lizenzierung läge dann aber auch nicht mehr in deiner Entscheidungsgewalt). </Klugscheißmodus> --Martina NolteDisk.23:43, 9. Jun. 2010 (CEST)
Ich hab das in der Tat bei der Umlizensierung überlegt. Ich müßte das Bild ja als geschützt deklarieren, um der Schule alle Rechte einzuräumen, das geht aber nicht. Was bleibt ist die Möglichkeit, daß die Schule das Recht hat, das Bild ohne CC zu nutzen oder die Verwendung ohne CC zu gestatten. --Marcela23:49, 9. Jun. 2010 (CEST)
Du und deine gutmeinenden Sonderlizenzen. :-D Das Recht zur unfreien Nutzung kannst du Einzelnen (hier der Schule) immer parallel zur hiesigen Standardlizenz einräumen; du kannst ihnen auch erlauben dieses Recht an Dritte zu übertragen (mit Attribution an die Schule). Deine Lizenzierung verwirrt wahrscheinlich nur andere, "normale" Nachnutzungswillige. :-) --Martina NolteDisk.00:41, 10. Jun. 2010 (CEST)
Das ist Unfug, das widerspricht der Panoramafreiheit. Histo, gerade von dir hätte ich sowas eigentlich nicht erwartet... -- Chaddy · D·B - DÜP22:51, 9. Jun. 2010 (CEST)
Es zeigt prima, wo der Hase hinlaufen kann, wenn sich die Angst vor Google und die Piraten durchsetzen. --Marcela23:51, 9. Jun. 2010 (CEST)
Diese Aussage ist durch die geltende Rechtslage nicht gedeckt. Mehrfamilienhäuser dürfen von öffentlichem Grund aus fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden. Nur nicht bange machen lassen! -- Neozoon01:53, 10. Jun. 2010 (CEST)
1. habe ich mir die Forderung nur zum Schein zu eigen gemacht - ich bekämpfe bekanntlich diese Anti-Streetview-Hysterie und wäre dankbar, wenn man mich darin unterstützen würde
2. entspricht diese absurde Forderung bzw. Auslegung des Datenschutzgesetzes der Ansicht des RLP-Datenschutzbeauftragten
3. ist die Beschlusslage bei den Piraten keineswegs eindeutig, es gibt viele Piraten, die das StreetView-Basing ablehnen, Ralf! --FrobenChristoph02:06, 10. Jun. 2010 (CEST)
Ich male mal ein rosa Herzchen auf Histos Häusken - damit isses individualisiert :-) -- smial02:14, 10. Jun. 2010 (CEST) (der sich fragt, wie weit der Irrsinn in diesem unseren Lande noch um sich greifen soll)
Im Kurier steht was über den Skillshare-Urheberrechtsworkshop
Ich würd mal sagen Nein. Es sei denn, es gibt für die EU auch eine Ausnahmeregelung für offizielle Embleme und Siegel, dann würden die letzten paar wohl gehen. --PaterMcFlyDiskussionBeiträge22:48, 9. Jun. 2010 (CEST)
Das erste fällt sicher unter amtliches Werk. Siehe Anlage 1 zur Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (BGBl. I 2005, 3384f.). Enthält sowohl eine technische Beschreibung als auch eine Abbildung. (in Juris ist nur der Text enthalten).
Ich auch nicht. Nach dem Recht von etwa 20 EU-Staaten sind die Dinge sicher frei. Das italienische Recht ist sehr dubios und das englische Recht sieht für Werke des Staates eigentlich ein Copyright der Krone vor. Werke der Krone sind die EU-Werke aber nicht. Mal gucken was kommt. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?11:13, 10. Jun. 2010 (CEST)
Übertragungs- und Nutzungsrechte
Ich hab mal eine Frage an die Experten: An großen Sportanlässen, gerade z.B. im Fußball, bezahlen die Fernsehsender ja Millionenbeträge für die Übertragungsrechte der Spiele. Auf welcher rechtlichen Grundlage können die Clubs bzw. die FIFA eigentlich solche Summen verlangen? Wenn sie das Recht dazu haben, wieso kann ich dann hingehen, ein Bild von einem Star knipsen und selber verwenden (z.B. hier hochladen)? Wenn sie das Recht aber nicht haben, was spräche dagegen, wenn ich selber einfach mit einem Fernsehteam anrücke und ein Spiel übertrage (Übertragunskonzession vorausgesetzt)? --PaterMcFlyDiskussionBeiträge19:15, 5. Jun. 2010 (CEST)
Du kannst zwar ein Bild vom Star knipsen, darfst es aber kommerziell nicht verwerten (steht so in der Stadionordnung, die du mit Kartenkauf und Stadioneintritt anerkennst; deshalb bleiben meine Bayern-Bilder auch mit nc-Lizenz auf Picasa). Wenn du mit einem Fernsehteam anrückst wird der Verein dich im Zweifel einfach rausschmeißen. Interessant ist in dem Zusammenhang diese Geschichte. Da musst du mal genauer recherchieren, wenns dich interessiert --fl-adler•λ•19:43, 5. Jun. 2010 (CEST)
Wie war das auf commons? Hausrecht hat nichts mit Urheberrecht zu tun und kann ignoriert werde, weil es den Nachnutzer nicht interessieren braucht - nicht mal wenn er weiß daß da Hausrecht gebrochen wurde. Blöd nur wenn der Fotograf erwischt wird.-- Sarkanafrag den ℑ Vampirbewerte mich20:51, 6. Jun. 2010 (CEST)
Rechtsbruch und Aufmunterung dazu können keine Grundlage unseres Projekts sein. Aber, wie gesagt: wir bekommen ein Gutachten zur rechtlichen Dimension dieser Frage. --Martina NolteDisk.19:34, 7. Jun. 2010 (CEST)
Blöd nur wenn der Fotograf erwischt wird. ... Deshalb zum Hochladen eine Socke verwenden. Upload ist Rechtsbruch, Empfehlung zum Sockeneinsatz ist Aufmunterung. Gut, dass wir zu der Hausrechtefrage bald ein paar professionelle Antworten kriegen. --Martina NolteDisk.02:10, 8. Jun. 2010 (CEST)
Müsste ich dann aber nicht wenigstens irgendwo einen Hinweis darauf finden, dass der Stadionbetreiber sein Hausrecht geltend machen will? Oder muss ich wirklich standardmässig davon ausgehen, dass das Fotografieren an solchen Anlässen verboten ist? Eigentlich würde ich ja schon erwarten, dass, wenn es nicht explizit verboten ist (und ich auch mit Suchen kein solches Verbot finden kann) es eben erlaubt ist. --PaterMcFlyDiskussionBeiträge10:20, 8. Jun. 2010 (CEST)
Blödsinn. Siehe OLG Brandenburg Sanssouci-Urteile (es sind tatsächlich zwei fast inhaltsgleiche vom selben Tag 5 U 12/09 und 5 U 14/09, hier zitiert nach der offiziellen Urteilsdatenbank der Länder Berlin-Brandenburg die 12er Entscheidung: "Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar (§§ 903, 1004 BGB). Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, da dem Eigentümer zuzuordnen wäre. [...] Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst. [...] Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen nicht verboten werden." Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller?10:47, 8. Jun. 2010 (CEST)
Stellen sich zwei Fragen: Gemäss Geistiges Eigentum (Abschnitt Gemeinsamkeiten) sind nur Rechte schützbar, die explizit erwähnt werden. Irgendetwas über Sportanlässe lese ich da nirgends (diese kann man wohl kaum als artistische Darbietung klassieren). Sofern ich eigentlich nur Personen aufnehme, die am Anlass teilnahmen, verletze ich da auch keine Markenrechte. Und zweitens noch: Das ganze fand in der Schweiz statt und - um die Sache noch zu verkomplizieren - auf einem Gelände, das eigentlich der Stadt gehört. --PaterMcFlyDiskussionBeiträge19:35, 8. Jun. 2010 (CEST)
@Kragenfaultier. Das Urteil besagt nur, daß es keinen Recht an der eigenen Sache gibt. Deshalb gilt im Klagefall weiter die Panoramafreiheit - bzw. der Ablauf der Urheberrechte. Die werte Stiftung wollte schließlich Rechte an etwas geltend machen, dessen Rechte längst abgelaufen sind. Das hat mit dem Hausrecht jetzt erstmal eher weniger zu tun. Da ging es auch nicht um die Inneneinrichtung, sondern um Außenbilder. Der Fall deutsche Bahn, Stadion oder Zoo ist nochmal anders gelagert, weswegen das Urteil nicht einfach so übertragen werden kann. Bilder von Amateuerfußballspielen sind gerade mit Verwertungsverbot belegt worden. So einfach kann man es sich also nicht machen.-- Sarkanafrag den ℑ Vampirbewerte mich23:00, 10. Jun. 2010 (CEST)
In Sanssouci wollte eine Stiftung öffentlichen Rechts öffentliches Gelände zu privatem Gelände umdefinieren und privates Hausrecht geltend machen. DAS hat das Gericht verneint. --Martina NolteDisk.02:06, 11. Jun. 2010 (CEST)
Es wurde gerade ein Schnelllöschantrag auf dieses Bild gestellt, könnte sich deshalb vieleicht bitte mal ein Experte dazu äußern ob dieses Bild noch unter Panoramafreiheit fällt? --Fischkopp13:59, 10. Jun. 2010 (CEST)
Ich denke schon, habe mich anderweitig schon entsprechend geäußert: Steht nicht irgendwo im Innenhof, sondern im Eingangsbereich, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Figur nur vorübergehend dort steht. -- Rosenzweigδ14:02, 10. Jun. 2010 (CEST)
eingestelltes Foto trotzdem verkaufen?
Angenommen, jemand möchte eine einmalige kommerzielle Nutzung an einem meiner Bilder ohne die Nennung meines Namens von mir kaufen. Das Bild habe ich unter "creative commons / Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported" eingestellt. Darf der das? Darf ich ihm das verkaufen?
Danke für jeden Rat, --P.e.t.e.r.18:17, 10. Jun. 2010 (CEST)
Natürlich darfst du das. Du trittst ja nicht dein Urheberrecht ab. Kurz: Du kannst mit deinem Foto machen, was du willst, egal, unter welche Lizenz du es hier gestellt hast. --Paulae19:39, 10. Jun. 2010 (CEST)
Allerdings kann er dem Käufer kein ausschliessliches Nutzungsrecht mehr einräumen, d.h. nicht einfach die CC-BY-SA für andere Nutzer zurückziehen, das "machen, was du willst" ist insofern eingeschränkt. Ein einfaches Nutzungsrecht ohne Namensnennung darf er aber natürlich erteilen. Gestumblindi00:35, 11. Jun. 2010 (CEST)
Mit oder ohne Namensnennung, wie er möchte. Viele Nachnutzer geben gerne den Namen an, mögen das mit der Freien Lizenz aber nicht. Ich lehne solche Deals ab und unterbinde (im Rahmen meiner Möglichkeiten) unfreie Nachnutzungen. Dann sollen sie unfreies Material regulär kaufen. Wir Wikipedianer machen den Markt ohnehin schon genug kaputt. --Martina NolteDisk.00:48, 11. Jun. 2010 (CEST)
"Mit oder ohne Namensnennung, wie er möchte" - sicher, ich wollte nichts anderes sagen, hatte das nur so formuliert, weil es laut Anfrage gerade um dies (einfaches Nutzungsrecht ohne Namensnennung) ging. Gestumblindi00:56, 11. Jun. 2010 (CEST)
Habe heute mehrere Löschanträge bei Commons gestellt, die auf einer Seite diskutiert werden. Können sich zu der Sache bitte noch andere äußern, am besten welche, die Spanisch können. Ich kanns nämlich nicht. --Don-kunDiskussionBewertung19:46, 10. Jun. 2010 (CEST)
Wenn dann auf Commons wenigstens spanisch diskutiert werden würde *gnarf* ¿Por que todo la gente hablar solamente ingles? --Marcela20:43, 10. Jun. 2010 (CEST)
Ich glaube, der Spanier kann die spanischen Gesetze nicht richtig auslegen. Man benötigt keine Zustimmung des Parodierten, wohl aber eine des Künstlers. --Marcela17:43, 11. Jun. 2010 (CEST)
Könntest du ihm das verständlich erklären? Ich glaube da kommst du mit deinem Spanisch weiter als ich mit meinem und seinem Englisch. --17:51, 11. Jun. 2010 (CEST)
Afghanistan gehört laut [7] nicht zu den Ländern die dieser Übereinkunft beigetreten sind. Also wieso kommst du darauf das sie dann für afghanische Werke Geltung finden soll? --Fischkopp13:27, 11. Jun. 2010 (CEST)
Ich hab bei dem afghanistan-baustein auch ein schlechtes gefühl. deutsches urheberrecht enthält übrigens einen extra Paragraphen für nicht EU/EWR-Staaten, vgl. § 121. Da für Deutsche in Afghanistan kein Urhberrechtsschutz besteht, da sie kein Urheberrechtsgesetz haben (wenn man dem Baustein glauben schenken kann) besteht für sie nach Abs. 4 wohl auch kein Schutz. Interessant wäre auch ob das BMJ von den Möglichkeiten des Abs. 3 gebrauch gemacht hat. --Isderion14:19, 11. Jun. 2010 (CEST)
Hatten wir doch schon hunderttausendfach, lest WP:BR. BMJ hat von den Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht, steht in jedem Kommentar. Darf ich zu § 121 einmal mehr auf die Urheberrechtsfibel verweisen? Kauft sie euch für 19,90 Euro, dann braucht ihr nicht so häufig nachzufragen. Existieren keine Abkommen, existiert kein Schutz bzw. nur der persönlichkeitsrechtliche Grundschutz. --Historiograf19:05, 11. Jun. 2010 (CEST)
Soweit ich mich erinnere, waren diese bisher gemeinfrei. Blasonieren kann jeder, der etwas von Heraldik versteht, Quellen für Blasonierungen sind m.E. zwar wünschenswert, aber nicht zwingend (in vielen Fällen liegen sie nicht leicht zugänglich vor). Wenn das so ist, sollte vielleicht hier jemand eingreifen. Rauenstein19:27, 11. Jun. 2010 (CEST)
Was hat das jetzt mit dem Urheberrecht zu tun? Fragen, was als Quelle taugt, und was nicht, musst du schon wo anders stellen, da wirst du hier wohl nicht unbedingt die richtigen Leute finden... -- Chaddy · D·B - DÜP20:03, 11. Jun. 2010 (CEST)
ne. aber ich frag mal niemot. für heut aber erst mal gn & danke. grüße, --itsnotuitsme (bewerten? | verbessern?) 22:42, 11. Jun. 2010 (CEST)
Bilder der Weltraumorganisation JAXA
Sind Bilder der Weltraumorganisation JAXA Urheberechtlich geschützt oder nicht? Ich möchte nämlich ein Bild der Sonde IKAROS jener Organisation hochladen. Danke im voraus!
Gruß --Tobias11115:00, 12. Jun. 2010 (CEST)
Ja sind sie. Und die Lizenzierung der JAXA-Inhalte ist nicht Commons-kompatibel, da sie keine Derivate erlauben und explizit gewerbliche Nutzung ausschließen. --chris論22:03, 12. Jun. 2010 (CEST)
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke,
die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind,
mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. "
Eine Internetseite eines Ministeriums ist ein "anderes amtliches Werk",
das "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist" -
deshalb genießt es keinen urheberrechtlichen Schutz.
Ich bin da jetzt kein Fachmann, aber allein der Paragraf 62 (Änderungsverbot), der da genannt ist, scheint im Zusammenhang mit einem Wiki problematisch. Viele Grüße, --Drahreg0108:28, 12. Jun. 2010 (CEST)
Einfach mal Amtliches Werk lesen: "Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Ein solches, besonderes Interesse ist vor allem dann gegeben, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, da in solchen Fällen die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich ist."
Ein regionaler Zeitungsverlag betreibt eine Site, die Bilder und Textbeiträge von Lesern mit eigenem Archivmaterial kombiniert und damit wohl eine an sich lesenswerte Sammlung lokaler oder regionaler Begebenheiten aufbauen will (ist im Beta-Status). Nach meinem Dafürhalten handelt es sich primär um eine Bildersammlung mit ergänzenden Beschreibungen/Texten. In den Nutzungsbedingungen findet man die üblichen Formulierungen, was das Abtreten der Verwertungsrechte usw. angeht, darunter jedoch auch diesen bemerkenswerten Satz: „Sofern der Bildlieferant nicht selbst Inhaber von Urheber- oder Nutzungsrechten an den hochgeladenen Bildern ist, erklärt er, dass das Bild gemeinfrei ist, d.h. dass entweder alle Schutzfristen abgelaufen sind oder dass der Urheber eine creative commons Lizenz erteilt hat.“ Sollte man den Verlag darauf aufmerksam machen, daß CC != CC ist und CC auch keineswegs "gemeinfrei" bedeutet und er damit meiner bescheidenen Meinung nach potentielle Uploader möglicherweise in eine böse Falle lockt, die sich im Vertrauen auf diese Formulierung z.B. auf commons bei Bildern anderer Leute bedienen? -- smial12:15, 11. Jun. 2010 (CEST)
Hab chroniknet mal per Mail angeschrieben und jetzt eine Antwort bekommen: "vielen Dank, dass Sie uns auf eine unkorrekte Formulierung in unseren Nutzungsbedingungen hingewiesen haben. Wir haben unsere Nutzungsbedingungen juristisch überprüfen lassen und entsprechend unter Punkt 4.4 korrigiert." Na immerhin. --Don-kunDiskussionBewertung17:05, 14. Jun. 2010 (CEST)
Offizielles Produktfoto
Hallo, ich denke ich kann mir die Frage fast selbst beantworten. Aber ich frage trotzdem nochmal nach: Kann ich ein Produktfoto (in meinem Fall das iPhone 4) von der Homepage hier hochladen? Ich denke nicht, aber andere Meinungen? Grüße, GarverReden? | Bewerten?21:47, 12. Jun. 2010 (CEST)
Logos sind meist sehr einfache Symbole und Schriftzüge die eine sehr geringe Schöpfungshöhe] aufweisen. Damit sind sie (die meisten zumindest) in Deutschland nicht schutzfähig (in anderen Ländern durchaus). --chris論22:05, 12. Jun. 2010 (CEST)
Da es sich nicht um ein Logo sondern um ein Foto handelt was jemand anders gemacht hat ohne dies unter einen freien Lizenz zur Verfügung zu stellen, kann das Foto in der Wikipedia nicht verwendet werden. Dies gilt eigentlich für die meisten Fotos von Homepages, die nicht explizit als free gekennzeichnet sind. --Neozoon00:28, 15. Jun. 2010 (CEST)
Schöpfungshöhe anwendbar?
Beim Flickrbild hier passt die Lizenz nicht ganz, um es gleich so nach Commons zu schicken. Einerseits könnte man nun versuchen, den dortigen Uploader zum Lizenzwechsel zu überreden, andererseits ist da nicht wirklich Schöpfungshöhe erkennbar. Ist die auf Scans von einfallslosen Eintrittskarten anwendbar? … «« Man77 »»04:40, 15. Jun. 2010 (CEST)
Naja, mit unserer 1923er-Regel wäre es eigentlich schon möglich: Vor 1923 veröffentlicht und Fotograf anscheinend unbekannt. Für Letzteres wäre aber noch ein wenig Recherche nötig. --Paulae19:26, 13. Jun. 2010 (CEST)
In diesem Fall würde ich ireas Aussage eher Recht geben.
Erläuterung: 1923 Regel Beschreibt die Situation bei Fotos die vor 1923 veröffentlicht aber der Author unbekannt ist.
In diesem Fall ist das Foto belegbar 1918 veröffentlicht worden.
Der zweite Aspekt ist: "der Name des Urhebers oder sein Todesdatum auch nach gründlicher Recherche in Suchmaschinen, Datenbanken und biographischen Nachschlagewerken nicht herausgefunden werden kann." Der Author des Bildes ist aber mit William John Meuer lived Jan 4, 1886 – Apr 10, 1965. deutlich angegeben.
Ebenfalls relevant und gegen die Verwendung spricht:
"Bilder auf Commons, die in den USA Public Domain sind, müssen nur dann aus den Artikeln entfernt werden, wenn nachweisbar ist, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist bzw. das Bild in Deutschland geschützt. [9]"
Persönlich denke ich zwar, das es keinerlei Risiko gibt in der de.wikipedia Bilder zu verwenden die auf einem US-Server liegen und in den USA Public domain sind, aber das ist eine andere Geschichte. --Neozoon00:54, 15. Jun. 2010 (CEST)
Kleines Detail am Rande: zwar schreibt die University of Wisconsin, die meisten der Photos in der Meuer-Sammlung stammten von Meuer selbst, sie erwähnen aber auch, dass einige der Bilder von anderen Fotografen gemacht wurden. Dieses Foto ist mit "Curtis" und einer Nummer angeschrieben (wie ebenfalls auf der Bildbeschreibungsseite erwähnt); es ist mir nicht klar, ob nun Meuer der Fotograf war oder eben ein unbekannter Herr Curtis. Lupo17:06, 15. Jun. 2010 (CEST)
Copyright-Vermerk (neu) auf 200 Jahre alter Karte - Reloaded
Ich hatte wegen dieser Angelegenheit seinerzeit, bevor eine freundliche Seele die alten Dinger hochgeladen hat, eine Anfrage an die Bayerische Landesbibliothek gestellt. Diese hat sich in der Antwort für nicht zuständig erklärt und an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation verwiesen. Von dort habe ich nun eine Antwort erhalten, die unter anderem folgenden Absatz enthält:
„Die Bayerische Landesbibliothek zeigt in ihrem Online-Portal jedoch auch vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation angefertigte Reproduktionen (z.B. Faksimile für Druckauflagen, Scans der Ortsblätter...). Diese gelten als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG und sind 50 Jahre nach der Herstellung bzw. Veröffentlichung geschützt. Wenn die 50 Jahre noch nicht erreicht sind, ist eine Vervielfältigung nur mit Erlaubnis und ggf. Gebühr zulässig.“
Die Ansichten der BLB kann man getrost ignorieren, sie sind rechtlich unhaltbar. Gerade die BLB ist besonders dreist in dieser Angelegenheit. --Marcela19:33, 14. Jun. 2010 (CEST)
Ich kann Marcela in diesem Punkt nur zustimmen. Es ist dabei die Frage ob die es nicht besser wissen oder es sich dabei um Dreistigkeit handelt. Ich vermute letzteres. --Neozoon00:25, 15. Jun. 2010 (CEST)
Danke an alle! Wenn es Neuigkeiten geben sollte lass ich es wissen. Der Vollständigkeit halber sei noch mal darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die BLB selber, sondern um das Landesamt für Vermessung und Geoinformation handelt. --d65sag's mir23:22, 15. Jun. 2010 (CEST)
Vielleicht interessiert hier jemanden dieser Blogbeitrag zum Urheberrechtsnovelle, mit diversen weiterführenden Links. (auch wenn ich mir des Höhle-des-Löwen-Effekt, der jetzt wohl kommt, bewusst bin) Möglicherweise hat unser bloggender URF-Schrat aber auch was besseres zu bieten ;) --Don-kunDiskussionBewertung15:33, 16. Jun. 2010 (CEST)
Schland o Schland
Hallo zusammen, laut Schland o Schland und Presse wurde das Video auf Youtube wegen URV gelöscht und nicht wieder offiziell, sondern nur durch Benutzer eingestellt. Ist es tatsächlich nicht mehr rechtswidrig, weil die Single käuflich erhältlich ist? --Pandarine18:32, 16. Jun. 2010 (CEST)
Naja, jetzt bekommt die Gruppe wohl einen Plattenvertrag bei Universal, damit dürfte sich die Rechtswidrigkeit erledigt haben, da Lena und damit das Originallied auch bei Universal ist. --StG1990Disk.21:00, 16. Jun. 2010 (CEST)
Deswegen haben die diversen Hochlader des Videos bei YouTube noch lange nicht das Recht, das Video eben dort zu veröffentlichen. Oder wurde das unter eine entsprechende Lizenz gestellt? --Don-kunDiskussionBewertung21:02, 16. Jun. 2010 (CEST)
Bezüglich geschützter Lieder hat YouTube bzw. Google teilweise Verträge mit Plattenfirmen und Verwertungsgesellschaften, in Deutschland mit der GEMA aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen jedoch noch nicht. Bei Universal ist das jedoch teilweise merkwürdig, da teilweise Universal-Inhalte zumindest in Deutschland gesperrt sind, anderereits teilweise Videos von Universal selbst hochgeladen werden. --StG1990Disk.21:23, 16. Jun. 2010 (CEST)
Es ging darum, dass das ein unautorisiertes Youtube-Video gestern auf Schland o Schland fast einen Edit-War verursacht hätte. Wenn ich die WEB-Richtlinie richtig lese, sollten offensichtlich rechtswidrige Youtube-Filme eher nicht verlinkt werden. Anscheinend ist aber heute ein offizielles Video aufgetaucht und wurde im Artikel verlinkt. --Pandarine08:30, 17. Jun. 2010 (CEST)
OSM-Kartenausschnitt
Haut mich nicht, wenn es schon gefragt wurde und wo steht, ich habe nix gefunden. Wie macht man das mit von OSM heruntergeladenen Kartenausschnitten, die unter CC stehen, mit der Lizenzierung richtig, wenn man das auf Commons hochlädt? (Gibt es eine Seite, auf der das steht?) Ist das, wie es in File:Location crash Turkish Airlines TK 1951.svg gemacht wurde, okay? --Matthiasb (CallMeCenter) 11:46, 17. Jun. 2010 (CEST)
Hallo zusammen, mir ist ein Buch mit darin abgedruckten alten Fotos einer Stadt aus meiner Region in die Hände gefallen. Einige der Bilder stammen von vor 1910 und die Fotografen sind weitgehend unbekannt. Demzufolge könnte man diese Bilder hier der "pragmatischen Regelung" zufolge verwenden. Ein wenig unsicher bin ich allerdings wegen eventueller Rechte des Herausgebers des Buchs nach editio princeps (Urheberrecht). Der Band ist allerdings 1982 erschienen. Meine Kernfrage: Kann ich die Bilder von vor 1910 daraus ungestraft einscannen und für die Wikipedia verwenden? Besten Dank schon mal für eure Aukünfte! Asdrubal22:06, 15. Jun. 2010 (CEST)
Wir ignorieren editio princeps i. d. R., da derjenige, der einen Schutz nach diesem Recht beansprucht, nachweisen muss, dass er tatsächlich der Erstveröffentlicher ist, was quasi unmöglich ist. Siehe auch Fall Montezuma. -- Chaddy · D·B - DÜP22:23, 15. Jun. 2010 (CEST)
Aber wäre es nicht so, editio princeps hin oder her, dass ich mit einem Abstand von mehr als 25 Jahren nach Erscheinen des Buchs auf der "sicheren Seite" wäre? Asdrubal22:44, 15. Jun. 2010 (CEST)
Stimmt, 28 Jahre nach dem Erscheinen dieses Buches hat editio princeps sowieso keine Bedeutung mehr. Man muss sich also nur über die urheberrechtliche Situation der betreffenden Fotografien selbst Gedanken machen. Wenn die Fotografen wirklich unbekannt (und nicht bloss im betreffenden Buch nicht genannt) sind, sollte das aber kein Problem sein. Gestumblindi22:51, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das Urteil ist ganz ehrlich ein Witz. Wenn schon bei einer weniger als 300 Jahre alten Partitur nicht wirklich nachweisbar ist, wann sie erstveröffentlicht wurde, so ist dies bei einer weit über 3000 Jahre alten Himmelsscheibe schon zweimal nicht möglich. Außerdem wird die Scheibe ja wohl kaum im Keller des Künstlers verstaubt sein, sondern wohl einen bestimmten öffentlichen Zweck gehabt haben.
Außerdem zeigt dieses Beispiel sehr deutlich, warum editio princeps völliger Unfug ist: Man kann sich dadurch theoretisch Rechte an jahrtausenden alten Werken sichern. Das ist eigentlich ja Schutzrechtsberühmung, die in diesem Fall aber legal ist... -- Chaddy · D·B - DÜP23:09, 15. Jun. 2010 (CEST)
Eigenzitat Urheberrechtsworkshop Skillshare: Das Land Sachsen-Anhalt muß erstmal nachweisen, daß vor 4000 Jahren niemand mit der Himmelsscheibe in der Hand ums Lagerfeuer gelaufen ist und sie hochgehalten hat. --Marcela23:19, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das LG Magdeburg ist ja der Ansicht, dass das für ein "Erscheinen" nicht ausreichen würde: Rechtsprechung und Literatur (...) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen. Eine solche Art der Nutzung kann am ehestens verglichen werden, mit der leihweisen Überlassung an Galerien und Museen, die selbst dann, wenn sie wiederholt geschieht, kein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG darstellt (vgl. Schricker (2 A), § 6 Rdn. 49).[10]. Gestumblindi23:26, 15. Jun. 2010 (CEST)
Das LG Magdeburg ist mittlerweile Geschichte, RA Trautmann hat bei Skillshare OLG Düsseldorf zitiert, was das alte Urteil für ungültig erklärt. Ich habe dazu jetzt aber keinen Link, war mir auch neu. --Marcela23:35, 15. Jun. 2010 (CEST)
Was bedeutet die BGH-Entscheidung in Sachen "Montezuma" für den Fall "Himmelsscheibe" konkret? Wenn z.B. nun jemand wieder Bilder der Himmelsscheibe kommerziell verwerten will? Direkt aufgehoben ist der Entscheid des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe ja nicht, oder, und es hat noch keine höhere Instanz zu diesem Fall geurteilt? Gestumblindi20:28, 16. Jun. 2010 (CEST)
Montezuma hat gefordert, daß derjenige, der Ansprüche anmeldet, beweisen muß, daß das Werk unveröffentlicht ist. Das kann das Land Sachsen-Anhalt nicht --> kein Schutz. --Marcela22:40, 16. Jun. 2010 (CEST)
Der Schutz für die Himmelsscheibe und Motezuma widersprechen sich überhaupt nicht. Das LG Magdeburg hat zuerst festgestellt, dass es bewiesen ist, dass die Scheibe nie erschienen ist und dann ausgeführt, dass dies aber hilfsweise gar nicht nötig gewesen wäre. Die Himmelsscheibe ist auch im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zuvor niemals erschienen. Das Urhebergesetz definiert den Begriff des Erscheinens in § 6 II UrhG. Danach ist ein Werk der bildenden Kunst auch dann erschienen, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine solche bleibende Zugänglichmachung der Öffentlichkeit kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden. Rechtsprechung und Literatur (vgl. Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage, § 6 Rdn. 3; §§ 59 Rdn. 2, LG HH GRUR 89, S. 591 (592 -Neonrevier -; KG GRUR 97, S. 129 (130 -Verhüllter Reichstag II -)) interpretieren den Begriff „bleibend" dahingehend, dass Werke nur dann bleibend der Öffentlichkeit zugänglich sind, wenn der Verfügungsberechtigte nicht den Willen hat, sie wieder fort zu schaffen oder aufgrund der Art des Werkes eine willensabhängige Beständigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (z. B. Pflastermalerei, Eisskulpturen). Unter Zugrundelegung dieser Definition ist die zeitweilige Nutzung der Himmelsscheibe als sakrales Objekt bei Umzügen gerade nicht ausreichend, um ein Erscheinen im Sinne des § 6 II UrhG zu begründen, unabhängig davon, ob die Zugänglichmachung für nur einen bestimmten durch Religionsausübung verbundenen Personenkreis geeignet ist, eine Öffentlichkeit im Sinne der Vorschriften des Urhebergesetzes zu begründen.
Das dahinter, ist lediglich eine Hilfsbegründung, die die Entscheidung nicht trägt:
Darüber hinaus hält die Kammer weiterhin an der von ihr im Urteil vom 16. Oktober 2003 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass es Sinn und Zweck des § 71 UrhG widersprechen würde, wenn man bei einem mehrere 1.000 Jahre verschollenen Werk die Entstehung des Schutzrechtes aus § 71 UrhG daran scheitern lassen würde, dass es vermutlich in einer Zeit, über die es keine gesicherten Erkenntnisse aus schriftlichen oder bildlichen Überlieferungen gibt bzw. geben kann, einer nicht mehr feststellbaren oder gar zu definierenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Die Vorschrift des § 71 UrhG sollte gerade dazu beitragen, dass verschollenes Kulturgut der heutigen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
Gerade dadurch wird es der Öffentlichkeit und weiten Kreisen der Wissenschaft überhaupt erst ermöglicht, Erkenntnisse über solche weit zurück liegenden Zeiten und deren Kultur zu erwerben, die im übrigen eine Diskussion, wie die in dem vorliegenden Fall, ob das Werk bereits öffentlich erschienen ist oder nicht, überhaupt erst ermöglichen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des sich beispielsweise aus § 70 UrhG ergebenden Rechtsgedankens, demjenigen den Schutz des § 71 UrhG zuzubilligen, der sich im Rahmen eines erstmaligen Erscheinens bzw. einer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe auch mit der Bedeutung, Interpretation und Restaurierung solcher Werke befasst und damit eine der Leistung des Urhebers gleichwertige, eigene persönliche geistige Leistung erbringt.
Babels sind in der deutschen Wikipedia ja anscheinend sehr beliebt. Doch darf dabei das Urheberrechtsgesetz auf dem Weg stecken bleiben? Die Datei Logo Microsoft Windows.svg wurde korrektermaßen mit Vorlage:Bild-LogoSH ausgezeichnet. Diese Vorlage sagt klipp und klar:
„Die Datei darf ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Logo im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“
Wieso wird dann ein solches Bild für eine Babel-Vorlage wie diese, die ganz und gar nicht enzyklopädisch ist, verwendet? Ist das nicht ein fataler Uhrheberrechtsverstoß? Ich bitte um Klärung, dies würde auch für viele weitere Babel gelten. --Z118:50, 16. Jun. 2010 (CEST)
Bitte lass das Fass zu. Der Baustein ist Müll, hat aber eine große Lobby (hab ich heute schon anderswo so geschrieben). Besser, du wärmst diese Diskussion nicht wieder zum 100. Mal auf.
Wappen dürften übrigens auch nicht in Babel-Bausteinen verwendet werden, wenn man davon ausgeht, dass dies ein "Führen" im rechtlichen Sinne darstellt. Tut es aber eigentlich nicht, deshalb sind Logos ebenfalls unproblematisch auf Benutzerseiten.
Die Formulierung des Bausteins dient hauptsächlich dazu, um Rechteinhaber zu "besänftigen", wir hatten schon mal Probleme mit der TUM. Einige Leute denken, dass dies wichtiger ist, als die Leute zu informieren, wie es wirklich ist und nehmen in Kauf, so Leute, die sich nicht mit dem Urheberrecht auskennen, in die Irre zu führen. -- Chaddy · D·B - DÜP20:05, 16. Jun. 2010 (CEST)
Ist das dein Ernst? Wir handeln in diesem wichtigen Bereich in einer rechtlichen Grauzone, und sobald irgendwer mal Einspruch erhebt wird die Wikipedia sicherlich verlieren. Wir brauchen die Logos auf jeden Fall, aber entweder bessern wir den Baustein auf oder kicken die Babels, die haben so wie so überhand genommen.
Mir wurde schon mal gesagt, dass ich mit diesem Thema in extrem langweiligen, langatmigen und Diskussionen, die man ohne Jura studiert zu haben nicht lesen kann, ende, aber ich habe lieber 2 Wochen Arbeit anstatt die Wikipedia aus Faulheit der Community früher oder später eine Geldstrafe bekommt. --Z120:37, 16. Jun. 2010 (CEST)
Du musst die Babels ja nicht verwenden. Die Diskussion wurde aber schon mehrfach geführt und es wird wohl leider auch diesmal wieder auf dasselbe hinauslaufen: Der Baustein bleibt wie er ist... Wesentlich besser wäre die ursprüngliche Lösung, nämlich eine Kombination aus Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe und Vorlage:Logo. Aber seit TUM wollen das einige Leute nicht mehr. -- Chaddy · D·B - DÜP21:14, 16. Jun. 2010 (CEST)
Es geht nicht darum, was ich nutze, sondern die Allgemeinheit. Würde es dir etwas ausmachen, wenn ich deinen Vorschlag von oben mit der Vereinigung hier vorschlage, oder hast du das selber mal gemacht? Könntest du mir Links zu alten Diskussionen bringen? Ich finde es unvernünftig, aus Faulheit ins offene Messer zu laufen. --Z121:22, 16. Jun. 2010 (CEST)
Kollege, ich bin ein alter Hase im URF-Bereich. Glaub mir, ich weiß was hier schon alles diskutiert wurde. Natürlich wurde das auch schon auf Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder diskutiert. Im Übrigen war diese Lösung ja lange Zeit Standard, bis eben der LogoSH-Baustein "erfunden" wurde.
Alte Diskussionen dazu gibt´s zuhauf, z. B. jüngst dort, oder auch da oder da.
Das Problem des Bausteins ist v. a., dass er die Verwendung der Logos als fair use darstellt. Das stimmt aber nicht, denn aus urheberrechtlicher Sicht sind die Logos frei. Das wollen aber manche Benutzer nicht hinschreiben, da die Rechteinhaber sonst auf falsche Gedanken kommen könnten (siehe TUM). Einziges Problem ist aber das Markenrecht, deshalb der Baustein Logo. Da wir durch die Nutzung in der Wikipedia das Markenrecht nicht verletzen, da wir das Logo ja nicht führen, geht die Verwendung hier in Ordnung. -- Chaddy · D·B - DÜP21:35, 16. Jun. 2010 (CEST)
Chaddy, wenn irgendwelche Rechtsinhaber ihre Rechte nicht kennen, sollen sie nicht heulen. Ein Logo ist nun mal im Normalfall frei. Von welchem TUM sprichst du? Die Technische Universität München hat ein zu simples Logo, die anderen haben gar keines... --Z122:19, 16. Jun. 2010 (CEST)
Ja, genau diese TUM meine ich. Die war mit der Verwendung ihres Logos in der Wikipedia nicht einverstanden, weshalb es von der Foundation per office action gelöscht wurde. Deshalb wurde der recht panikschiebende LogoSH-Baustein eingeführt, weil Rechteinhaber das "gemeinfrei" nicht mögen. -- Chaddy · D·B - DÜP22:28, 16. Jun. 2010 (CEST)
Nicht schon wieder diese Diskussion *stöhn* Im realen Leben [tm] hat es sich bisweilen bewährt, lieber etwas wolkiger zu formulieren, als Tatsachen brutalst möglich auszuformulieren. Seitdem wir diesen Baustein haben, gibt es keine Beschwerden seitens der Markeninhaber mehr. Im Gegenteil, wir erhalten freiwillig die neuesten Logos als EPS zugesandt mit der Bitte um Austausch usw. Die Wikipedia gewinnt dadurch. Ansonsten würden wir nur weitere Office Actions oder teure Prozesse riskieren, die von Spendengeldern bezahlt werden müssten.
@Z1, bevor du hier die große Panik verbreitest: Kümmere doch bitte um deine Benutzerseite und mache diese lizenzkonform. Dort verwendest du viele Bilder lizenzwidrig, indem du auf einen Artikel verlinkst, aber nicht mehr auf die jeweilige Dateibeschreibungsseite. Urheber und Lizenz sind nicht mehr ersichtlich. Den Trick mit link= auf andere Seiten zu verlinken darfst du nur bei gemeinfreien Bildern. Danke. — RaymondDisk.23:23, 16. Jun. 2010 (CEST)
Z1, jeder Benutzer ist für rechtliche Konsequenzen seiner Edits verantwortlich. Im Artikelnamensraum werden Rechtsverstöße zwar aktiv gelöscht, während der Benutzernamensraum weniger streng reguliert ist. Das heißt aber nicht, dass der Betreiber oder die Community die Nutzung von Logos im Benutzernamensraum in der von Dir genannten Form gutheißt, sie für legal hält oder dort sonst irgendwelche Verantwortung übernimmt. Die dogmatischen Wiederholungen von Chaddy führen nicht weiter. Er hat leider immer noch nicht erkannt hat, dass Kommunikation nicht mit Darstellung (des Lizenzschilds) und erst recht nicht schon mit Intention (des Lizenzschildautors) endet, sondern auch irgendjemand da ist, der das ganze anschaut und (oft nicht so wie intendiert oder dargestellt) interpretiert. --rtc23:04, 17. Jun. 2010 (CEST)
Nein, das lief mündlich, per Telefon bzw. Mail, hinter den Kulissen. Einige Leute denken sich auch einfach nur ihren Teil. --Marcela16:17, 17. Jun. 2010 (CEST)
hier gab es eine Anfrage im OTRS bzgl. der Bildrechte. Zumindest bei dem Bierdeckel bin ich skeptisch ob das okay geht. Da mein wissen aber nur oberflächlich ist würde ich mich freuen wenn ihr mal draufguckt und ggf. okay sagt oder nen LA stellt. Dankeschön ...SicherlichPost / FB16:18, 17. Jun. 2010 (CEST)OTRS-Ticket
Bitte verbreite deine Sondermeinung erst mal nicht als angeblichen Konsens weiter, bis das nicht abschließend geklärt ist. -- Chaddy · D·B - DÜP16:30, 17. Jun. 2010 (CEST)
Die American Chemical Society lässt die Autoren von Artikeln in ihren Zeitschriften dieses Formular [11] unterschreiben und damit die Urheberrechte abtreten. Können in D-A-CH einfache Grafiken wie bspw. diese FIGURE 2 (Ersatzbeispiel, auf den gemeinten Artikel gibts keinen Vollzugriff) trotzdem verwendet werden für:
Wikipedia (evtl. in modifizierter Form)
eigene Artikel in anderen Zeitschriften (evtl. in modifizierter Form)
eigene Dissertation (evtl. in modifizierter Form)
Es gibt doch das Prinzip der Schöpfungshöhe. Greift dieses hier?
zuerst: Urheberrechte kann man nicht abtreten, nur Nutzungsrechte. Die ACS lässt sich das Copyright abtreten - das ist was anderes als das Urheberrecht. Und die Tatsache, wer Inhaber der Rechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob es ein solches ist und damit Schutz nach dem Urhebergesetz genießt, (natürlich) unbeachtlich.
Zu deiner Frage: Die Karten und Grafiken sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt ("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen."). Sie können daher in die Wikipedia grundsätzlich nicht eingebunden werden.
Für eigene Artikel und deine Diss kann ich dir Entwarnung geben: Die Nutzung ist unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz der Abbildungen nach § 51 UrhG (Zitatrecht) möglich.
Eine Anmerkung noch: Nur die konkrete Darstellung ist urheberrechtlich geschützt, nicht die in der Grafik verkörperten Daten. Wenn du also die Forschungsergebnisse nimmst und eine eigene Grafik daraus erstellst, begehst du keine Urheberrechtsverletzung.
Gerade diese Woche habe ich hier irgendwo gelesen, dass das anglo-amerikanische Recht auch die Abtretung der Urheberrechte vorsieht. Hm. -jkb-12:59, 16. Jun. 2010 (CEST)
Da musst du dich verlesen haben: Im anglo-amerikanischen Recht gibt es keine Urheberrechte, es gibt nur copyright. Ja, da ist ein Unterschied. Und ja, das kann man abtreten. --Gnom15:57, 16. Jun. 2010 (CEST)
Ja richtig. Da war nur eine Formullierung im Sinne dass der neue Inhaber des Copyrights (der zum Werk außer Kauf sonst keine Beziehung hat) gar behaupten könne er sei der Urheber des Werkes. Und, wie dem auch sei, die Begriffe sind ohnehin falsch per Interwiki verlinkt. Gruß -jkb-16:30, 16. Jun. 2010 (CEST)
Tja, aber dafür kann man im Schweizer Recht die Urheberrechte (sic! - nicht nur Nutzungsrechte) abtreten bzw. übertragen, was einen fundamentalen Unterschied zu Deutschland und Österreich darstellt. Art. 16 Abs. 1 URG sagt unmissverständlich: "Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich". Hat mit der Frage hier zwar eigentlich nichts mehr zu tun (für die Frage, ob Schöpfungshöhe besteht, ist es ja unerheblich, wer der Inhaber der Rechte ist), aber falls es interessiert... Siehe dazu auch: Denis Barrelet, Willi Egloff: Das neue Urheberrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. 3. Auflage. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9563-8, S. 107: "Der BRE 1984 hatte vorgesehen, das in Deutschland und Österreich geltende Prinzip einzuführen, wonach das Urheberrecht unter Lebenden nicht übertragen werden kann. Dieser Vorschlag fand aber nur sehr wenig Unterstützung."Gestumblindi20:32, 16. Jun. 2010 (CEST)
Natürlich kann man "sein Urheberrecht abtreten". Wir alle wissen, was gemeint ist, wenn davon gesprochen wird. Insofern ist die Verwendung dieser Wendung unproblematisch. Wir wollen doch nicht in einen Begriffsfaschismus verfallen. --rtc12:15, 19. Jun. 2010 (CEST)
Starke Worte. Es ist aber doch besser, sich präzis und korrekt auszudrücken als eigentlich falsch unter der Annahme, dass man schon weiss, "was gemeint ist". Sein Urheberrecht abtreten kann man z.B. in den USA oder in der Schweiz. In Deutschland nicht. Sicher, die Unterschiede zwischen "abgetretenem Urheberrecht" und "eingeräumten ausschliesslichem Nutzungsrecht" sind in der Praxis meist gering bis kaum vorhanden, aber in Sonderfällen mag es doch einmal von Bedeutung sein. Präzise Ausdrucksweise kostet ja nichts. Gestumblindi17:37, 19. Jun. 2010 (CEST)
Informationen aus populärwissenschaftlichen Quellen
Ich bin recht neu hier und habe kaum Erfahrung mit Wikis. Ich möchte mich aber gerne am Wikipedia-Projekt beteiligen. Nur bis jetzt wurde ich immer davon abgehalten Artikel zu schreiben, weil ich Angstvor Urheberrechtsverletzungen habe. Dabei geht es gar nicht mal um Bilder sondern um Textinformationen. Siehe Boris Vildé. Ich habe die aktuelle GEO-Epoche über den 2. WK und möchte einen kleinen Artikel über Vildé schreiben. Die Informationen reichen auch so weit aus, damit der Artikel nicht gelöscht wird, aber ich möchte gerne wissen, ob man Informationen aus populärwissenschaftlichen Magazinen verwenden darf. Natürlich in eigenen Worten und neutral geschrieben. Die Sprache ist z.B. stellenweise wertend. So was gehört natürlich nicht in ein Wiki. Kann mir irgendjemand so schnell wie möglich helfen?
Informationen an sich sind nicht geschützt, solang also alles selbst formuliert ist, gibt es urheberrechtlich gesehen keine Bedenken. Wertungen sollten isd Neutralität natürlich nicht übernommen werden, allerhöchstens jemandem zugeschrieben. Die Frage, ob GEO eine gültige Belegstelle ist, passt wohl eher auf WD:Belege, aber ich sehe nicht, wieso nicht. Detailfragen lassen sich dann auch noch retrospektiv auf Diskussion:Boris Vildé klären.--141.84.69.2022:22, 18. Jun. 2010 (CEST)
Achja: Im ursprünglichen Screenshot waren im Hintergrund (hinter der weißen Schrift) noch schöne blau-hellblaue Verzierungen und eine stilisierte Weltkarte. Diesen Hintergrund habe ich entfernt, da dieser wohl SH hatte. Ich denke es ist so in Ordnung, möchte aber gerne Expertenmeinungen dazu hören. --Saibo (Δ) 22:58, 18. Jun. 2010 (CEST)
Oh, ja in etwa diese Karte war u.a. im Hintergrund. Genauer gesagt: Exakt das, was hier (Flash-Plugin nötig) zu sehen ist, bevor man den Stream startet. Ich bin gespannt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:20, 18. Jun. 2010 (CEST)
Okay, danke Chaddy. Irgendwie habe ich das mit der SH wohl noch nicht so ganz raus. Kannst du mir sagen wieso? Ich selbst bin mir noch nicht sicher, dass er keine hat und belasse es daher wohl bei dem Screenshot ohne Hintergrund. --Saibo (Δ) 00:30, 19. Jun. 2010 (CEST)
Weil es reine Gebrauchskunst ist und daher die Schwelle zur Schöpfungshöhe sehr hoch ist. Der Hintergrund müsste die Durchschnittsgestaltung von Gebrauchskunst schon deutlich überragen, um geschützt zu sein. Bei einer (stilisierten) Weltkarte ist das aber nicht der Fall (zudem wurden die Umrisse der Kontinente nicht mal von Menschenhand geschaffen). -- Chaddy · D·B - DÜP01:13, 19. Jun. 2010 (CEST)
Ist es wirklich eine Gebrauchsgrafik? Die Weltkarte ist doch ein Teil des animierten Einspielers, der zu Beginn der Tagesschau läuft, und nicht nur Teil des eigentlichen Tagesschau-Schriftzugs. Gilt der Einspieler bzw. Ausschnitte daraus als Gebrauchskunst? --Kam Solusar13:52, 19. Jun. 2010 (CEST)
Hallo? Vielleicht solltest du einmal darüber nachdenken, was das Gegenteil von Gebrauchskunst ist: reine Kunst, die man in einem Kunstmuseum an die Wand hängt. Bildgeschichten wie Comics sind reine Kunst, ein Tagesschau-Einspieler aber auf keinen Fall --Historiograf16:58, 19. Jun. 2010 (CEST)
Pressebild vom Nintendo 3DS
Hallo zusammen,
der Nintendo 3DS Artikel hat leider kein Bild mehr, weil es scheinbar Probleme mit Lizenzen und so weiter gibt. Ich hoffe, hier kann das Problem abschließend geklärt werden.
Nachdem das Bild entfernt wurde, habe ich ein Pressefoto von Nintendo hochgeladen, dass jedoch direkt wieder gelöscht wurde. Nun dachte ich mir, ich schreibe an Nintendo, dass ich gerne den Wikipedia Artikel mit einem Bild bestücken möchte und bekam promt eines zugesendet, mit dem Hinweis, dass es ein offizielles Pressefoto von Nintendo und zur Online-Verwendung freigegeben sei.
Make und die IP haben das auf der von der verlinkten Diskussionsseite schon richtig beschrieben, mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Ohne eine ausdrückliche Freigabe unter einer freien Lizenz durch einen dazu berechtigten Vertreter des Rechteinhabers kann das Bild nicht verwendet werden. Gestumblindi02:32, 19. Jun. 2010 (CEST)
Hallo Timmjati, in der englischsprachigen Wikipedia sind im Gegensatz zu hier sogenannte Fair-Use-Bilder erlaubt, auch wenn ich es für äußerst fragwürdig halte, ob die Verwendung im englischsprachigen Artikel wirklich von den dortigen Fair-Use-Richtlinien gedeckt ist. Hier können können die Bilder jedoch wegen strengerer Richtlinien nicht übernommen werden. --rtc12:18, 19. Jun. 2010 (CEST)
Danke für eure Antworten. Ich finds schade und es scheint mir etwas zu restriktiv, aber da haben sich wohl Leute gedanken drüber gemacht, die sich länger als zwei Tage damit beschäftigt haben. Nun wäre hier mein nächstes Problem. Es gibt ein Bild auf Flickr, das, soweit ich das jetzt verstanden habe, Problemlos zu verwenden wäre: [http://www.flickr.com/photos/8373767@N06/4703352163/]. Das sieht nun ziemlich genau so aus wie das Pressefoto von Nintendo. Darf ich das nun nutzen in der Annahme, der Uploader da wird sich schon um die Rechte gekümmert haben oder muss man annehmen, dass er hier ein Bild unter einer falschen Lizenz veröffentlicht hat? --Timmjati13:09, 19. Jun. 2010 (CEST)
*auch quetsch* Es gibt im deutschen Recht jedoch die Möglichkeit für Bildzitate, was in der praktischen Anwendung in der deutschen Wikipedia ungefähr auf das gleiche hinauslaufen würde wie in der englischen WP das fair use. Als Bildzitate dürften Bilder dann verwendet werden, wenn es "einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text" gibt (siehe Artikel Bildzitat); das ist ungefähr das, was man in der englischen WP heute (theoretisch) für "fair use" fordert (man wird da jetzt auch strenger als früher, als man noch sehr viel als "fair use" durchgehen liess). Von der deutschen Rechtslage her dürften wir hier also z.B. in einem Artikel über einen seit weniger als 70 Jahre verstorbenen Künstler berühmte Bilder des Künstlers zeigen, sofern sich der Artikel mit diesen Bildern auseinandersetzt. Die Bilder dürften aber ausserhalb dieses enzyklopädischen Kontextes nicht weiterverwendet werden. Die deutsche Wikipedia verzichtet daher aus grundsätzlichen Erwägungen heraus (wir wollen gänzlich frei weiternutzbare Inhalte) darauf, sich auf das Bildzitatrecht zu berufen - möglich wäre es schon. Man könnte auch damit argumentieren, dass wir bereits jetzt nicht gänzlich frei weiternutzbare Inhalte dulden (z.B. Logos, die markenrechtlich geschützt sind). Im Moment ist das aber so. Gestumblindi17:46, 19. Jun. 2010 (CEST)
Ja, aber das ist eine abstrakte "Freiheit", die nichts daran ändert, dass sie nicht beliebig weitergenutzt werden können. Im übrigen sind selbst einfachste Logos in Österreich offenbar urheberrechtlich geschützt; wir haben da ein Problem, das gerade weiter oben thematisiert wird. Gestumblindi18:10, 19. Jun. 2010 (CEST)
(BK) Auf Flickr gibt es hunderttausende User, die Bilder entweder versehentlich oder aus Unwissenheit unter freien Creative-Commons-Lizenzen hochladen, obwohl sie nicht die notwendigen Rechte dazu besitzen. Besonders bei Produkt- und Promi-Fotos sollte man deshalb immer sehr, sehr vorsichtig sein und im Zweifel lieber die Finger davon lassen. Die Konsole ist erst vor ganz kurzer Zeit vorgestellt worden, also ist die Chance, dass ein beliebiger Flickr-User bereits solche Fotos davon machen konnte, ziemlich gering. --Kam Solusar13:44, 19. Jun. 2010 (CEST)
Alles klar, ich habs mir ja auch gedacht. Das es dafür sogar Namen gibt (Flickr washing) allerdings nicht. Vielen Dank für eure Hilfe! --Timmjati14:01, 19. Jun. 2010 (CEST)
Wir hatten das Bild schon mal kurz hier. Das Bild ist die Bearbeitung eines Fotos, das den Original-Helm der Figur Lord Marshal aus dem Film Riddick: Chroniken eines Kriegers (2004) zeigt. Der Uploader hat den Fotografen um eine Freigabe gebeten. Ich frag mich aber, ob es überhaupt reicht, wenn der Fotograf seine Einwilligung zu einer Freien Lizenzierung (und damit zur Bearbeitung und kommerziellen Verwendung) seines Fotos gibt. Könnte der Helm als prägnantes Merkmal einer Filmfigur selbst als Skulptur oder als (Teil einer) Marke (etwa wie Micky Maus) geschützt sein? --Martina NolteDisk.20:45, 19. Jun. 2010 (CEST)
seufz. Immer diese Probleme mit Fanartbildern. Es handelt sich bei der Maske mindestens um ein Werk der angewandten Kunst, für das ich wie bei quasi allen professionell erstellten Werken keine Freigabemöglichkeit sehe. Das Bild sollte daher gelöscht werden --rtc12:04, 20. Jun. 2010 (CEST)
Mag jemand beurteilen, ob die obersten beiden Dateien commonsfähig sind? Unter Commons:Category:United Nations flags and insignia hat es etliche UNO-Logos. Da sie beide fast 1000x eingebunden sind, möchte ich eine CommonsDelinker-Aktion nach einer allfälligen Löschung auf Commons auf alle Fälle verhindern und frage daher vorsichtshalber hier nach. --Leyo11:11, 15. Jun. 2010 (CEST)
Auf Commons wurden auch schon Smileys und andere Dateien gelöscht, die nun wirklich klar erkennbar keine SH aufweisen: - da ist nichts vor Löschung sicher, wenn es an die Frage der SH geht. --Marcela11:56, 15. Jun. 2010 (CEST)
Meine bissigen Bemerkungen zu Commons-Admins sind übrigens ausdrücklich nicht an die deutschsprachigen Admins dort gerichtet, keiner von ihnen macht dort solchen Unfug! --Marcela18:18, 15. Jun. 2010 (CEST)
Ist dieses Foto aus Commons möglicherweise eine URV? Habe es in ein Lemma übernommen, bin aber unsicher. Vielen Dank für Eure Einschätzung -- Alinea17:40, 19. Jun. 2010 (CEST)
Panoramafreiheit gilt in Österreich auch im Inneren von Gebäuden, deshalb ist das auf Commons unbedenklich, hier ginge es wohl nicht. --Marcela17:44, 19. Jun. 2010 (CEST)
Wenn das Bild "hier" nicht gehostet werden soll, dann darf es aber doch auch nicht in einen Artikel hier eingebunden werden, oder? Wenn doch, dann ist diese Regelung sehr inkonsequent. Wie seht ihr das? Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:04, 19. Jun. 2010 (CEST)
WP:BA?? Also du meinst, dass wir so inkonsequent vorgehen und Einbindungen zulassen nicht aber zusätzlich das Hosten hier? --Saibo (Δ) 17:27, 20. Jun. 2010 (CEST)
Mit BA meint er nicht WP:BA, sondern das deutsche Bundesarchiv. Das Bundasarchiv hat Wikimedia Commons ab Dezember 2008 über 80.000 Fotos aus seiner Sammlung unter einer CC-BY-SA-Lizenz gespendet. Siehe dazu die Einstiegsseite auf Commons. Obwohl das Bundesarchiv in der Vereinbarung versichert hat, dass es die hinreichenden Rechte besitzt, um die Bilder unter dieser Lizenz bereitzustellen, zweifelt Ralf dies für diverse Fälle an, und findet es in diesen von ihm angezweifelten Fällen falsch, wenn Bundesarchiv-Bilder von Commons hier eingebunden werden. Ein von ihm gerne genanntes Beispiel sind die Bilder von "Hitlers Leibfotografen" Heinrich Hoffmann in der Kategorie commons:Category:Heinrich Hoffmann. Da Hoffmann noch lange keine 70 Jahre verstorben ist, liegen die Rechte an seinen Werken natürlich grundsätzlich bei Hoffmanns Erben. Ralf bezweifelt, dass das Bundesarchiv die notwendigen ausschliesslichen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos besitzt, um sie unter einer freien Lizenz freigeben zu können. Die Commons-Kategorienbeschreibungsseite erklärt allerdings, dass für diese konkreten vom BA freigegebenen Fotos die Rechte beim Bund liegen (und hält fest, dass Fotos von Hoffmann aus den "National Archives" der USA und des Vereinigten Königreichs nicht hochgeladen werden dürfen, weil sie in Deutschland noch geschützt sind). Ich habe Ralf schon einmal vorgeschlagen, sich doch einmal beim Bundesarchiv zu erkundigen, auf welcher Basis man dort davon ausgeht, über die Rechte an diesen Fotos zu verfügen, wenn es ihn so beunruhigt. Gewiss, unter den 80.000 Fotos befinden sich einige mit eher wackliger Rechtesituation. Einzelne, die offenbar irrtümlich "reingerutscht" waren, wurden auf Nachfrage beim Bundesarchiv auf dessen Bitte auch schon wieder gelöscht. Wie man diesem Telepolis-Artikel entnehmen kann, ist es bei "verwaisten" Werken mit unbekanntem Urheber auch durchaus leicht beunruhigend grosszügig mit einer Freigabe, wobei man schon sagen muss, dass das praktische Risiko bei solchen Bildern wie dem thematisierten Weill-Porträt, dessen Original-Glasnegativ im Bundesarchiv liegt, sehr gering sein dürfte. Gestumblindi19:06, 20. Jun. 2010 (CEST)
Danke für die mehr als ausreichende, aber dennoch schon zusammenfassende Erklärung. Die Bundesarchiv-Problematik ist mir bekannt. Ich konnte sie nur nicht hier mit BA in Verbindung bringen.
Gut, also ist es (weiterhin) so, dass wir hier keine nach restriktivstem DACH-Recht nicht freien Bilder (außer natürlich mit Freigabe/Lizenz) einbinden wollen. Das wäre ja auch unsinnig sie nicht hosten zu wollen, aber sie dennoch zu zeigen. --Saibo (Δ) 19:26, 20. Jun. 2010 (CEST)
Ja, richtig. Beim Bundesarchiv kann man eben darüber streiten. Wenn die Freigabe im Einzelfall in Ordnung ist und auf wirklich vorhandenen Rechten des Bundesarchivs basiert (wovon ich grundsätzlich ausgehen würde), sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei, d.h. rechtens unter CC-BY-SA gestellt. Es sind nur nicht alle in allen Fällen überzeugt davon. Gestumblindi21:51, 20. Jun. 2010 (CEST)
Zum BA: Deine Erklärung dazu verwirrt mich jetzt aber. Entweder die Schutzfrist der Bilder ist abgelaufen, was bei den BA-Bildern wohl (überwiegend) nicht der Fall ist (dann {{Bild-PD-alt}}) oder das BA hat die vollen Rechte übertragen bekommen und stellt sie unter CC-BY-SA. Insofern würde ich deinen Teilsatz "sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei" durch dann können sie die Bilder wie sie wollen lizenzieren ersetzen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:05, 20. Jun. 2010 (CEST)
Die Darlegungen von Gestumblindi sind richtig, danke dafür. Mich ärgert vor allem, daß seit dem Hochladen der BA-Bilder die Verwendung jeglichen Materials von Commons so aufgeweicht ist, daß wir nicht mehr wie vor 2 Jahren sagen können daß wir hier in .de die Bildrechte strikt beachten und nur saubere Bilder in den Artikeln haben. Und bei der Fotothek (weniger beim Bundesarchiv) sind zahlreiche Fotos dabei, wo das Recht am eigenen Bild definitiv nicht eingehalten wird, Beispiel: Datei:Fotothek df n-06 0000342.jpg. Und seltsamerweise wurden keine Fotothek-Bilder aus dem Bezirk Frankfurt/Oder hochgeladen. Weil da welche von mir dabeiwaren? Ich habe damals wie wohl alle Fotografen eine Freigabe für sämtliche Druckmedien, Film und Fernsehfunk gegeben, nicht aber für Internet. --Marcela23:10, 20. Jun. 2010 (CEST)
So habe ich es gemeint, Saibo: mit "sind die Bilder ja somit nach DACH-Recht auch frei" meinte ich jene Bilder, die das Bundesarchiv unter CC-BY-SA lizensiert hat, also unter einer freien Lizenz, und diese Lizenz ist natürlich in DACH gültig (d.h. die Bilder sind "frei" im Sinne von "unter einer freien Lizenz verfügbar"), wenn das BA über die nötigen Rechte verfügt. Gestumblindi00:51, 21. Jun. 2010 (CEST)
Zuerst hatte ich den Ersteller nur wegen Kleinigkeiten angesprochen. Dann meldete jmd. Relevanzzweifel an und inzwischen war mir die URV aufgefallen bzw. dass es c&p-kopiert ist. Daraufhin habe ich den URV-Baustein gesetzt. Aber der WP-Benutzername ist offensichtlich Klarname und identisch mit dem im Impressum der Webseite. Muss derjenige dann eine Textfreigabe-E-Mail ans OTRS-Team schicken, oder erübrigt sich das, bzw. geht das dann formloser? (Oder ist das gar ein URV+Relevanzzweifel=SLA?) --smax21:32, 20. Jun. 2010 (CEST)
Hallo und Guten Morgen in die Runde,
ich habe mir vom Deutschen Wehrkundearchiv ein E-Book gekauft, auf dessen Inhalt die alte deutsche Zeitschrift Uniformen-Markt dank vieler Spender und Helfer komplett aufgelegt werden konnte. Darin befinden sich auf viele seltene Fotos von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen. Wie sieht das aus, kann man die benutzen? Auf der Seite von www.deutsches-wehrkundearchiv.de finde ich keine Nutzrechte Zitat:...als öffentlich zugängliches privates Facharchiv errichtet. und die Zeitschrift selber erschien von 1934-1945, danach ist sie eingestellt worden. Kann mir da jemand weiterhelfen?--PimboliDD09:35, 21. Jun. 2010 (CEST)
Guten Morgen! Du kannst die Bilder nur verwenden, wenn der Fotograf bekannt ist und länger als 70 Jahre tot ist. Ansonsten bräuchten wir nämlich eine Freigabe des Fotografen bzw. des Rechteinhabers. Grüße, --ireas {d · c · b} 09:58, 21. Jun. 2010 (CEST)
PS: Wenn die Fotografien nur zweidimensionale Reproduktionen sind und der abgebildete Gegenstand gemeinfrei ist (bspw. weil er keine Schöpfungshöhe aufweist oder weil er zu alt ist), kannst du das Bild auch ohne Freigabe hochladen. Melde dich bitte danach aber nochmal hier, sodass wir nochmal drüberschauen können. --ireas {d · c · b} 10:07, 21. Jun. 2010 (CEST)
Das Rumänische Erinnerungsabzeichen als Beispiel Das sind keine Fotos, nur Grafiken, (siehe rechtes Bild, also in den meisten Fällen nur einfachste Grafiken) Siehe auch hier: Erinnerungsabzeichen für den Feldzug gegen die Sowjetunion oder hier: Torpedojäger-Abzeichen (Rumänien). Darunter steht auch kein Zeichner oder Grafiker. Das von mir erwähnte Facharchiv ist jedoch als öffentlich anzusehen und hat keine Bildrechte. Ist das dann so, als würde ich aus dem Bundesgesetzblatt ein Bild nehmen? Auch was die Schöpfungshöhe der Grafiken angeht? Bin mir echt unsicher. Das betrifft auch die Bilder in diesen Artikeln:
Ich habe mir gerade den oben genannten Artikel im Kurier durchgelesen. Demnach sollte man Bilder nur noch mit einmaligem Wegwerfaccount unter freier Lizenz veröffentlichen. Konkret wird als Beispiel das Bild Datei:Klaus-wowereit.jpg genannt, das problematisch ist, weil der Lebensgefährte von Klaus Wowereit oder seine Begleitung ein Designerkleid trägt. Welche Folgen hat denn das auf das Projekt "Wikipedia"? Das Vertrauen in die Inhalte der Wikipedia wird dadurch nicht gerade gestärkt. Herzliche Grüße Torsten Bätge 09:13, 15. Jun. 2010 (CEST)
Wenn man einen 2,5h-Workshop auf einen Kurier-Artikel kürzt, entstehen schnell mal Mißverständnisse. --Marcela12:00, 15. Jun. 2010 (CEST)
Der Artikel steht immer noch so im Kurier. Man kann beim Durchlesen auch den Eindruck gewinnen, dass dort fröhliche Unterhaltung dargeboten wurde. Was wäre denn eine sinnvolle Zusammenfassung und Darstellung des Workshops? Herzliche Grüße Torsten Bätge 01:42, 18. Jun. 2010 (CEST)
Es wurde in L. nur in besonderen Ausnahmefällen dazu geraten, Bilder unter Wegwerfaccount zu veröffentlichen. Macht sich hier Schwulenhatz und mangelnde Orthografie breit: Lebensgefährde, Designerkleid (vgl. Schwuchtel)? --132.230.1.2814:59, 16. Jun. 2010 (CEST)
Ich habe für das kostenlose Sternenhimmel-Programm "Stellarium" ein Landscape gebastelt, das die Kreisgrabenanlage von Goseck aus der Innenperspektive zeigt - als stünde man also darin. Hier ist einmal eine Vorschau:
http://img43.imageshack.us/img43/562/stellarium000.png
Ich würde das Landscape nun bei Stellarium gern der Allgemeinheit zur Verfügung stellen - natürlich völlig kostenlos.
Wie sieht es dafür mit den Lizenzen aus?
Ich muss auch eine Lizenz angeben für Stellarium. Was schreib ich da rein, wenn es in Ordnung geht, dass ich das Landscape da für alle hochlade?
Leider kenne ich immer noch mich weder rechtlich noch mit der Vorgehensweise in Wikipedia ausreichend aus, um dies beurteilen zu können. Fall 1: Eine IP hatte in Holzerode einen Text von der Ebergötzener Gemeindehomepage (und folgende Seite) eingestellt, das wurde rückgängig gemacht, steht aber noch in der Versionsgeschichte und auf der Diskussionsseite. Fall 2: Nesselröden#Geschichte wurde anscheinend ursprünglich von hier kopiert und anschließend etwas umgebaut und wikifiziert. Ist das immer noch eine URV oder nicht mehr? Muss eine Versionslöschung (von dann wahrscheinlich vielen Versionen?) her? --Stuby12:54, 21. Jun. 2010 (CEST)
Vielen Dank! Ok, dann weiß ich jetzt (und hoffentlich im Wiederholungsfall immer noch), wohin mit so was. --Stuby13:04, 21. Jun. 2010 (CEST)
UH Formular für ca. 80-100 Bilder
Hallo,
ich bin gerade dabei, in meinem BNR die Geschichte der Stadt Burgkunstadt aufzuarbeiten. Dazu habe ich mich mit der Stadt in Verbindung gesetzt, um an Bilder zu gelangen. Dankenswerter Weise haben die mir rund 100 Bilder gegeben, von denen ich rund 80 gut für den Artikel gebrauchen kann. Da ich ja mittlerweile auch schon etwas länger hier bei WP aktiv bin, weiß ich auch, dass man ja da so ein Formular dem Urheber (der Stadtverwaltung in meinem Fall) zusenden muss, indem die Bilder und die Lizenz angegeben sind, und dann dass ganze von denen an Commons geschickt werden muss. So, nun zu meinem eigentlichen Anliegen/Mehreren:
1. kann ich diese rund 80 Bilder in einem Formular nennen ? (wäre ja sonst ein wahnsinniger Aufwand für mich und die Stadt Burgkunstadt...)
2. Ist jemand von euch auch bei Commons Admin, so dass derjenige am besten die (hoffentlich) eine Mail verwaltet ? (Ich habe schon einmal zwei Bilder in einem Formular gennant, und dann wurde doch tatsächlich eines der beiden wegen "Fehlen der Erlaubniss des Urhebers" gelöscht, deshalb hab da bei 80 Bildern noch etwas mehr bedenken.)
Die Stadt ist nicht der Urheber, das kann nach deutschem Recht bis auf wenige Ausnahmen nur eine natürliche Person (= der Fotograf) sein. Die Stadt kann aber die "vollumfänglichen Nutzungsrechte" halten, das ist ein Unterschied! --Marcela19:25, 17. Jun. 2010 (CEST)
ja, ein Formular für alle Bilder reicht natürlich.
da gibts einige, du müßtest dir jemanden suchen, der Commons-Admin und im OTRS ist. Freiwillige vor! --Marcela20:26, 17. Jun. 2010 (CEST)
Und man kann die Stadtverwaltung einfach wie den Urheber behandeln, d.h. es ist ok, wenn die dann eine Mail mit dem Formular an permissions@... schicken ?
Wenn sie die Nutzungsrechte haben - ja. Wenn sie nur in ihrem Archiv Bilder gesammelt haben, dann muß der jeweilige Fotograf angesprochen werden, wenn er keine 70 Jahre tot ist. Siehe auch Benutzer:Historiograf/ufaq --Marcela20:39, 17. Jun. 2010 (CEST)
Nein, für alles was im Stadtarchiv ist hat die Stadt auch das Nutzungsrecht. Ok, dann dankeschön für deine Antwort. Und wie finde ich am besten einen Commons Admin der auch im OTRS ist ?--Trollhead20:47, 17. Jun. 2010 (CEST)
Es kommt aber darauf an, was für ein Nutzungsrecht! Wenn die Stadt tatsächlich "für alles was im Stadtarchiv ist" ausdrücklich von den jeweiligen Urhebern das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeräumt erhalten hat, dann ist sie berechtigt, die Fotos z.B. unter eine freie Lizenz zu stellen (das ist aber bei Stadtarchiven üblicherweise nicht der Fall, schon gar nicht "für alles"). Hat sie aber nur ein einfaches Nutzungsrecht, dann ist sie dazu nicht befugt - sie darf die Bilder dann selbst in ihren Veröffentlichungen verwenden, kann aber anderen keine Erlaubnis erteilen. Das könnte in solchen Fällen nur der Fotograf (bzw. die Erben des Fotografen) - es sei denn, er ist schon über 70 Jahre tot, dann muss überhaupt niemand eine Erlaubnis erteilen, weil seine Werke gemeinfrei geworden sind. Gestumblindi21:29, 17. Jun. 2010 (CEST)
Ob das für das ganze Stadtarchiv gilt, möchte ich nicht bestätigen, aber die Sachverständige des Stadtarchives hat mir gegenüber gesagt, sie sind befugt, über die Bilder zu entscheiden. Und für einige Bilder trifft die Gemeinfreiheit zu. --Trollhead21:43, 17. Jun. 2010 (CEST)
Bin gerade am Formular erstellen, und da tat sich bei mir eine Frage auf: Bei den Bildern die ich bekommen habe sind auch ein paar Bilder von Zeitungsartikeln/Inseraten dabei (von 1899, 1935, 1945, 1950, 1951, 1981) dabei. Wie siehts denn da in Bezug auf UH und Lizenz aus ? --Trollhead17:53, 21. Jun. 2010 (CEST)
Tja, die Sachverständige des Stadtarchivs sagt also, dass das Archiv über die ausschliesslichen Nutzungsrechte an diesen Artikeln/Inseraten verfügt (dass also eine entsprechende Vereinbarung der Stadt mit den jeweiligen Urhebern existiert) und zu einer Freigabe befugt ist? Oder eher doch nicht? ;-) Dann kommt es auf die jeweilige urheberrechtliche Situation des Materials selbst an. In allen genannten Fällen ist es möglich (bzw. bei den neueren natürlich sicher), dass der Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist. Gestumblindi21:17, 21. Jun. 2010 (CEST)
Dann frag ich da nocheinmal nach, ob die Stadt auch an den dort abgebildeten Texten die Rechte hat. Danke --Trollhead13:04, 22. Jun. 2010 (CEST)
Schöpfungshöhe?
Kann ich dieses Bild mit dem Attribut "fehlende Schöpfungshöhe" bei Wikimedia hochladen?
Das kann niemand sagen, solange man nicht weiß, was das für eine Grafik ist. Wenn dass ein reines Kunstwerk ist, ist das ohne Zweifel geschützt. Wenn das einen Gebrauchszweck hat, in Deutschland nicht.
Ein schwarzes Dreieck rechts oben auf einem weißen Blatt ist in Deutschland nicht urheberrechtlich schützbar. Steht aber ein Text dabei, der mit "Höhere Wesen befahlen" beginnt, dann sollten alle, aber auch alle Alarmglocken schrillen --FrobenChristoph15:07, 22. Jun. 2010 (CEST)
und das Logo der Software mit dem Globus und den vier Planeten? Das Firefox-Logo ist ja abgeschnitten und nur noch durch den orangen Schnipsel zu vermuten. -- Cherubino01:09, 23. Jun. 2010 (CEST)
Das Wappen von Bad Berneck ist wie alle Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) als amtliches Werk gemeinfrei („public domain“). Nun kommt jemand, vektorisiert und stellt es zusätzlich unter GFDL und cc-by-sa-3.0. Das impliziert, dass ein Nachnutzer - wobei es bei Wappen eigentlich keine Nachnutzer geben sollte :-) - das Wappen einfach unter einer freien Lizenz wie cc-by verwenden könnte. Das kam bisher noch nicht vor, ist also ein Novum bei den 20000+ deutschen Wappendateien. Abgesehen von der hier immensen Schöpfungshöhe :-) - ist das akzeptabel? Rauenstein15:25, 20. Jun. 2010 (CEST)
Ach, auf Commons ist das eigentlich gar kein Novum. Bei schweizer Wappen wird das so sehr häufig gemacht... Das ist natürlich nicht in Ordnung, denn das Wappen ist gemeinfrei. GFDL oder CC stellen eine Einschränkung dar. Außerdem kann man nur für eigene Werke oder für solche, an denen man Nutzungsrechte hat, eine Lizenz erteilen. -- Chaddy · D·B - DÜP16:07, 20. Jun. 2010 (CEST)
Bin jetzt erst hier drauf gestoßen. Habe bereits Rauenstein auf seiner Disk geschrieben. Das GDFL und cc bezieht sich nicht auf das Wappenbild sondern auf die SVG-Datei, bzw. auf den in ihr enthaltenen SVG-Code. In den Lizensbausteinen steht ja auch extra „Diese Datei …“. --Jörg16:03, 21. Jun. 2010 (CEST)
Wie schon gesagt auf das Bild bzw. Wappen wird ja auch kein Urheberrecht erhoben oder neu vergeben, das bleibt unangetastet, sondern nur auf den selbst geschriebenen SVG-Quell-Code. --Jörg21:30, 21. Jun. 2010 (CEST)
@Jwnabd: Du bist die absolute Ausnahme unter den wirklich zahlreichen Wappenerstellern / -hochladern der über 20000 deutschen Wappen. Es kam bisher nicht mal jemand auf die Idee, Dateien von amtlichen Wappen mit Lizenzen, die bei Nachnutzern eine Namensnennung fordern, auszustatten, das ist schlicht nicht zulässig. Siehe auch Amtliches Wappen. Nicht mal aktuell tätige Heraldiker könnten bei gemeinfreien Wappen andere Lizenzen vergeben. Bei Vektorisierungen von Dateien amtlicher Wappen sollten andere, einschränkendere Lizenzen völlig ausgeschlossen sein. Rauenstein22:38, 21. Jun. 2010 (CEST)
Nochmal, an der Gemeinfreiheit der Wappen wurde und wird nicht gerüttelt und auch nicht gekratzt. Und @Rauenstein, ich bin nicht die absolute Ausnahme unter den wirklich zahlreichen Wappenerstellern / -hochladern der über 20000 deutschen Wappen, der seinen SVG-Code mit Lizenz versieht. --Jörg15:49, 23. Jun. 2010 (CEST)
Pardon, dass ich hier frage, doch den entspr. Punkt hab´ ich auf die Schnelle nicht gefunden. Dort steht in schönstem sprachhybridisch: „solange author and website (www.prsteam.net) must be publiced. Kann das Bild im Artikel verwendet werden, weil Urheber und Website auf der Bildbeschreibungsseite stehen, oder müssten sie auch in der Bildbeschreibung im Artikel selbst zu finden sein? --Hæggis || ☎→♜18:31, 22. Jun. 2010 (CEST)
Vielleicht bin ich zu doof, die entsprechende Hilfeseite zu finden; Commonshelper schlägt mir Template:GFDL-user-de vor, aber da geht die CC-Komponente flöten? Muß ich das zusätzlich noch per Template:cc-by-sa vornehmen? --Matthiasb (CallMeCenter) 16:03, 23. Jun. 2010 (CEST)
1.) Ist die Abbildung der Arbeit von Giuseppe Penone unbedenklich?
2.) Eine andere Arbeit von ihm ist bis 2012 - dOCUMENTA (13) - im öffentlichen Raum aufgestellt. Ist das per Panoramafreiheit („dauerhaft“) unbedenklich?
... Hafenbar16:26, 22. Jun. 2010 (CEST)
The questions by Gerardus are not irrelevant with regard to the second question by Hafenbar, and the answer is not self-evident, as it's different for different countries. As Hafenbar mentions the documenta, I assume that the work in question is currently exhibited in Kassel, Germany. It seems that in Germany, a work which is only temporarily exhibited in public space (for a clearly defined time span) is indeed not considered to be installed "bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" according to Panoramafreiheit#Das_Kriterium_.E2.80.9Ebleibend.E2.80.9C, therefore freedom of panorama doesn't apply to the work in question, but e.g. in Switzerland it would be quite different: see Panoramafreiheit#Schweiz - a Swiss Urheberrecht commentary clearly says that freedom of panorama also applies e.g. to sculptures that are part of a temporary exhibition in public space. Gestumblindi20:51, 22. Jun. 2010 (CEST)
Zur klarstellung von 2)
Es gibt documenta-Arbeiten, die zweifelsfrei dauerhaft (Ankauf) im öffentliche Raum verblieben, beispielsweise Man walking to the sky
Normalerweise verbleiben documenta-Außenarbeiten 100 Tage im öffentliche Raum
In diesem Fall wurde die Penone-Arbeit bereits zwei Jahre vorher aufgestellt: also 2 Jahre + 100 Tage. So wirklich "bleibend" ist das nach meinem Verständnis (leider) auch nicht ... Hafenbar11:26, 23. Jun. 2010 (CEST)
Als Täter bin ich mal so frei mich auch zu beteiligen. Ich bin der Meinung, dass dieses Werk als dauerhafte Installation zu bezeichnen ist, solange noch kein fester Vorsatz zu erkennen ist, dass das Kunstwerk im Herbst 2012 entfernt wird. Bleibt auch die Frage warum es bereits jetzt aufgebaut wurde. In ähnlichen Installationen von Penone erkennt man immer einen gewissen Dialog mit Pflanzen im direkten Umfeld der Skulpturen. Ich würde mal ganz frech behaupten, dass der kleine Busch neben dem Kasseler Baum ein Teil des Kunstwerkes ist (letzte Woche war da zumindest noch kein Busch) und bis 2012 noch wachsen soll. Bis der Busch also noch nicht groß genug ist handelt es sich um kein Kunstwerk sondern lediglich um Materialien die noch zu einem fertigen Kunstwerk werden sollen. Im allgemeinen bin ich etwas überrascht über diese Diskussion, besonders wenn man die Illustration im d12-Artikel sieht, die sicher ähnliche Angriffsflächen bieten.
--YPS 11:52, 23. Jun. 2010 (CEST)
Damit allen unmissverständlich klar ist, dass ich hier nicht Benutzer:YPS als "Täter" anschwärzen möchte, s. [13]. Konkret geht es um Documenta_13#Teilnehmende_K.C3.BCnstler. Die Sache mit den „Materialien die noch zu einem fertigen Kunstwerk werden sollen“ halte ich im Kontext der Gegenwartskunst für etwas konstruiert. Und ja, natürlich gibt es auch andere "problematische" Aufnahmen. Wobei ich noch am wenigsten Bauchschmerzen habe, wenn die Arbeit quasi als Beiwerk (zu einer Architektur) daherkommt (Mohnfeld, Tokyo Work). Ich habe übrigens noch massig Aufnahmen zur d12, die ich auch gerne zur Verfügung stellen würde, wenn ich denn wüsste, wie die Rechtslage ist. ... Hafenbar12:29, 23. Jun. 2010 (CEST)
Ich kenne das Christo-Urteil und sehe trotzdem nur sehr begrenzte Parallelen. Objektiv betrachtet ist bei diesem speziellen Penone-Baum nicht zu erkennen, ob es sich um ein temporäres Kunstwerk handelt. Abgesehen von der Presseerklärung der documenta Gmbh wurde auch nicht groß in der Öffentlichkeit verbreitet, dass es sich um einen d13 Beitrag handelt. Kann man nicht davon ausgehen, dass mein Photo (@Hafenbar, fühle mich auch nicht angeschwärzt ;)) die von Hermann Mattern 1955 entworfene Landschaftsarchitektur zeigt und sich der Baum nur in das Motiv verirrt hat? Sonst dürfte ich ja auch drei Jahre lang kein Photo von dieser Wiese aufnehmen, oder?
Das Urteil gefällt mir auch nicht, es ist unklar, widerspricht anderen Rechtsauffassungen und in gewisser Weise sogar dem Gesetzestext. Es ist allerdings ein höchstrichterliches Urteil und damit zu beachten. Kritik daran steht uns Würstchen nicht zu ;) Ich würde sogar so weit gehen, in Frage zu stellen ob so eine Klamotte in einem Baum überhaupt Kunst ist. Ich sehe darin nichts schöpferisches, kein Werk. --Marcela13:27, 23. Jun. 2010 (CEST)
Das Urteil bewerte ich auch nicht. Wollte nur feststellen, dass der Reichstag offensichtlich temporär war und auch niemals hätte dauerhaft werden können. Wohingegen unser Baum nicht als temporäres Werk zu erkennen ist und sein weiteres Schicksal vollkommen offen ist. Es gibt zwar Erfahrungswerte im Bezug auf documenta-Kunstwerke, doch kann man daraus noch keine Schlüsse für den konkreten Fall ziehen. Momentan ist es einfach eine tonnenschwere Skulptur die im freien steht. Und rechtlich gesehen kann es auch kein documenta 13-Beitrag sein, solange selbige noch gar nicht begonnen hat. --YPS 13:42, 23. Jun. 2010 (CEST)
Meine Güte, Stümper-Alarm. Könnt ihr bitte euch mit dem Urteil Grassofa auseinanderzusetzen. Kunstaktionen mit open end unterfallen grundsätzlich der Panoramafreiheit, auch wenn sie irgendwannmal zu Ende sind --Historiograf16:10, 23. Jun. 2010 (CEST)
Mit dem Einflanzen ist der Baum lt. BGB sowieso Bestandteil des Grundstücks geworden, da kann man 100 mal Kunst dranschreiben, es ist dennoch nur ein Wald, den man vor lauter fehlenden Bäumen nicht als solchen erkennt. --Matthiasb (CallMeCenter) 16:32, 23. Jun. 2010 (CEST)
Carolyn Christov-Bakargiev und Giuseppe Penone vor Penones Idee di Pietra (2010)
@Benutzer:Historiograf: Ich bin mir unsicher, ob eine ernsthafte Beschäftigung mit dem Thema stattgefunden hat: documenta = Museum der 100 Tage - nix mit open end.
Ansonsten geht es nicht darum, zeitgenössische Kunst zu bewerten, ich habe mal Documenta_13#Teilnehmende_K.C3.BCnstler erweitert, damit klar wird, dass der Baum die (Bronze-)Arbeit ist
@Benutzer:YPS wg. Sonst dürfte ich ja auch drei Jahre lang kein Photo von dieser Wiese aufnehmen, oder? Du darfts die Wiese und die Arbeit sooft aufnehmen, wie Du das möchtest, die Frage ist halt, ob es statthaft ist, dies dann unter GNUfuddelCCbyirgendwasLawPanoramafreiheit hier einzustellen. Und da bin ich etwas skeptisch.
Ich habe mal rechts dargestellt, was ich (für mich) vertreten kann („Beiwerk“). Das das eigentliche Werk dort vergleichsweise technisch grottig schlecht daherkommt, das weiss ich auch. ... Hafenbar01:13, 25. Jun. 2010 (CEST)
Wie auf der Disk zu lesen hat der Schweizer Tagesanzeiger große Teile des damaligen WP-Artikels als eigenes Werk ausgegeben. Was ist in solch einem Fall zu tun? -- Captain Herbert18:34, 24. Jun. 2010 (CEST)
WP:WN/M ist der richtige Ort dafür. Wirklich etwas tun können aber nur die Rechteinhaber, also die Hauptautoren, des kopierten Textes. Diese solltest du mal informieren. -- Chaddy · D·B - DÜP18:50, 24. Jun. 2010 (CEST)
Schon merkwürdig, dass diejenigen, die die Übernahme auch ganzer Passagen von fremden Texten in die Wikipedia schnell mit WP:TP zu rechtfertigen wissen, als erstes auf die (erklärtermaßen fragwürdige) WP:WN/M verweisen, wenn sich mal eine Tageszeitung in dieser Weise in der Wikipedia bedient. --rtc19:51, 24. Jun. 2010 (CEST)
Jedenfalls finde auch ich solches Messen mit zweierlei Maß voll daneben. Das hier regelmäßig unterstüzte "Plagiieren" ist unsauber und macht das Projekt unglaubwürdig. --Martina NolteDisk.19:24, 25. Jun. 2010 (CEST)
Hallo zusammen, können diese Daten mit diesen Nutzungsbedingungen irgendwie benutzt werden? Erst ist von privat die Rede und dann doch irgendwie von Internet... --Ailura16:13, 25. Jun. 2010 (CEST)
Das Landesvermessungsamt Brandenburg steht freien Lizenzen offen gegenüber. Bei der letzten Academy war eine Vertreterin von Heinrich Tilly (Memento vom 17. Juni 2008 im Internet Archive) anwesend, um sich darüber zu informieren. Wir sollten in diesem Fall aktiv vorgehen und fragen. Einige Daten sind sicher entgegen den Angaben ungeschützt, eine generelle Freigabe wäre jedoch noch schöner. --Marcela16:24, 25. Jun. 2010 (CEST)
Sorry, will nicht stören, aber ist das eine URV oder nicht (Grundlage Open Street Map, Biotopfläche aus den Landesdaten)? ggf. gerne löschen. --Ailura19:12, 25. Jun. 2010 (CEST)
Die reinen Geodaten sind als bloße Fakten ungeschützt. Die Gesamtheit aller geodaten des Amtes jedoch genießt Datenbankschutz. Man darf also nicht wild alles herunterholen und woanders veröffentlichen. --Marcela19:37, 25. Jun. 2010 (CEST)
OSM Inhalte die unter CC-BY-SA stehen einfach mal für gemeinfrei erklären? Naja ich hab da so meine Zweifel. Wobei ich zu den gehöre die Osm lieber gemeinfrei bzw. CC-0 hätten als unter einer anderen Lizenz. --Kolossos01:16, 26. Jun. 2010 (CEST)
Er hat Recht, ich habe nicht auf die Lizenz geachtet. Sorry, muß natürlich CC sein. Bei diesem speziellen Beispiel würde es vielleicht noch gerade vertretbar sein, prinzipiell jedoch nicht. --Marcela12:02, 26. Jun. 2010 (CEST)
Der Landesbetrieb LGB kann hierzu vrmtl wenig sagen, da das alles vom Landesumweltamt stammt. Egal, solange es wie hier nur um einzelne Biotopflächen und/oder sehr kleinmaßstäbige Karten geht, dürfte das ohnehin unter nicht-substantielle Entnahme fallen. In den Nutzungsbedingungen schreiben sie ja auch explizit nochmal: "insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil". Art und Umfang heißt im Fall von Karten/Geodaten: Quantität (wie viel der Daten wurden übernommen) und Qualität (wie stark wurden sie vereinfacht/generalisiert). Ist also letztlich Ermessenssache. Nur für OpenStreetMap gilt wie schon gesagt, die CC-BY-SA Lizenz; noch zumindest - nach der geplanten Umstellung auf ODbL wäre sowas ein "Produced Work" und könnte dann unter einer beliebigen Lizenz (auch PD) veröffentlicht werden. --alexrk15:32, 26. Jun. 2010 (CEST)
Die aktuelle Lizenz am Bild habe ich nicht erfunden, wurde nachträglich hinzugefügt. Also soll ich das Bild nochmal mit einer anderen hochladen? Ich muss sowieso noch etwas ändern. --Ailura08:02, 27. Jun. 2010 (CEST)
Wenn da nichts dagegensteht.. nimm doch einfach CC-BY-SA, dann sind auch die OpenStreetMapper glücklich ;) Ausserdem verlangen die NSG-Daten anscheinend ebenfalls eine Namensnennung in analogen/digitalen Folgeprodukten („Darstellung auf der Grundlage von Daten des Landes Brandenburg“.) - spricht also ebenfalls eher für CC-BY-SA --alexrk12:55, 27. Jun. 2010 (CEST)
Bilderspende
Uns steht vielleicht eine größere Bilderspende ins Haus, vom Umfang her so wie Bundesarchiv und Fotothek. Wenn das klappt, brauche ich Hilfe nach dem Vier-Augen-Prinzip (oder auch 6, 8 oder 10). Wer wäre bereit, beim Sichten einer sehr großen Anzahl Bilder mitzumachen? Wie das technisch aussehen wird, steht noch vollkommen in den Sternen, ich weiß auch nicht, ob die Bilder überhaupt schon digitalisiert sind. Es geht mir darum, Mitstreiter zu finden, die sich mit Bildrechten auskennen. --Marcela20:49, 25. Jun. 2010 (CEST)
Habe von Hilfe Diskussion:Bilder den Weg hierher gefunden. Meine Frage: Wie hält es Wikipedia mit Fotos von Kindern. Konkret geht es um dieses Bild im Artikel Japaner. Nach meinem Rechtsempfinden werden die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder verletzt. Ich möchte deshalb aber keinen Editwar starten und bitte um eine dritte Meinung.--Katakana-Peter11:26, 26. Jun. 2010 (CEST)
Das dürfte in der Tat problematisch sein. Allerdings liegt das Bild auf Commons, und dort werden Persönlichkeitsrechte oftmals nicht ernst genommen. --ireas {d · c · b} 11:30, 26. Jun. 2010 (CEST)
Trotzdem muss das Bild hier nicht rechtswidrig von uns eingebunden werden. Wir brauchen die Zustimmung der Eltern, sonst geht das nicht. -- Chaddy · D·B - DÜP14:55, 26. Jun. 2010 (CEST)
Mal wieder das übliche Commons-gebashe von Leuten ohne Ahnung. Erinnert ein wenig an diese Diskussion (Zitat von Ralf dort: "Eine unhaltbare Situation ohne Lösungsmöglichkeit. Auf Commons sowieso."). Ein gut begründeter LA und das Bild war Geschichte (anderes RaeB-LA-Beispiel).
Ansonsten mal wieder der Hinweis das bezüglich Recht am eigenen Bild das Recht des Herkunftslandes angewandt wird. --Isderion00:15, 27. Jun. 2010 (CEST)
Wer kennt sich schon mit vietnamesischem Recht aus? Ansonsten gebe ich dir Recht. Allerdings haben deutsche Löschanträge seltener eine Chance auf Ausführung und ich kann sie nicht englisch formulieren. Im vorliegenden Fall müßte auch Panoramafreiheit vollkommen ausreichen, da der Fotograf des weinenden Kindes sogar berühmt ist und noch lebt. --Marcela00:24, 27. Jun. 2010 (CEST)
Naja, deine beiden Beispiels-LAs wurden jeweils von deutschsprachigen Commons-Admins entschieden (und auch gestellt). Also von daher... -- Chaddy · D·B - DÜP06:07, 27. Jun. 2010 (CEST)
Könntet ihr bitte eure Diskussionsbeiträge so formulieren, dass ratsuchende Außenstehende sie auch verstehen. "Recht der Herkunftslandes" z. B. heißt hier Herkunftsland des Fotografen oder der abgebildeten Person? Wie ist letzteres festzustellen? Meine Meinung (aber ich habe ja keine Ahnung): Irgendjemand lädt Familiensfotos oder Urlaubsschnappschüsse bei flickr hoch, klickt irgendeine Lizenz an und macht sich dabei vermutlich keinerlei Gedanken darüber, was mit den Bildern dann passieren kann. Wenn Wikipedia-de der Meinung ist, dass alles, was irgendwo auf der Welt rechtlich nicht geregelt ist, rechtens und damit für Wikipedia-de akzeptabel ist, dann habe ich damit ein moralisches Problem.
Was wird jetzt mit dem Foto, um das es hier geht? Soll ich es aus dem Artikel entfernen? Nützt das etwas? Oder leiste ich damit vielleicht sogar Beihilfe zur Vertuschung (weil das Bild ja in der Versionsgeschichte erhalten bleibt)? --Katakana-Peter08:21, 27. Jun. 2010 (CEST)
@Isderion: Das ist kein Commons-Gebashe. Ich habe nichts gegen Commons. Es ist aber einfach so, dass es Fälle gibt, in denen Recht-am-eigenen-Bild-Problematiken nicht so ernst genommen werden wie hier. Grüße, --ireas {d · c · b} 10:11, 27. Jun. 2010 (CEST)
Das Recht am eigenen Bild ist ein Rechtskonstrukt, das andere Rechtskreise nicht oder nur in etwas abgemildeter Form in Form von personality und privacy Rechten kennen. In einem internationalem Projekt mit vielen ausländischen Bildern wie Wikipedia für jedes Bild deutschsprachige Regeln anzuwenden ist nicht praktikabel, warum soll auch ein Fotograf eine Erlaubnis einholen, wenn das Bild in seinem Land von vornherein legal ist. Mit Bildern aus Deutschland und Löschanträgen wegen RaeB auf Commons habe zumindest ich gute Erfahrung gemacht.
@ Katakana-Peter: Die entsprechende Commons-Richtlinie zu diesem Thema nennt sich commons:Commons:Photographs of identifiable people. Diese Richtlinie erkennt explizit das Recht des Landes an, in dem das Foto gemacht wurde (in diesem Fall Japan). Allerdings gibt es keine (wikipedia-)Informationen über die entsprechende Rechtslage in Japan. Eine Lücke die du evtl. schließen kannst. In der jetzigen Form ist der LA nämlich (in Bezug zur genannten Commons-Richtlinie, die das Fotografieren von Personen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erlaubt) eher schwach. --Isderion12:18, 27. Jun. 2010 (CEST)
Mein Kommentar dazu in der Löschdiskussion des Bildes auf Commons:
The author of the picture is spanish. The picture was taken in Japan. The picture seems to be taken in a public place (parc). Since it was taken with a 125 mm lens, the author most likely got the OK to take the picture, since he must have been quite close to the family. The picture is not embarrasing, it is a very nice picture (got a gold medal in Flickr).
The rule within commons that applies here seems to be:
" The consensus on Commons (subject to any local law to the contrary) is that the subject's consent is not usually needed for a straightforward photograph of an identifiable individual taken in a public place, but is often needed for such a photograph taken in a private place [14]
--Neozoon00:19, 28. Jun. 2010 (CEST)
Grundsätzliches zum Copyright
Ich bin neu auf dem Gebiet und möchte für die Wikipedia und auch möglicherweise für andere Webseiten schreiben. Wie ich das verstehe , solange ich die Ergebnisse meiner Recherchen in eigene Worte fasse, kann ich mir sicher sein, dass ich kein Urheberrecht verletzt habe oder plagiiert habe. Ist das richtig?
Wenn es um die Wiedergabe von technisch-wissenschaftlichen Konzepten geht oder die Darstellung von Information, sind diese selber urheberrechtlich nicht geschützt. Ein Plagiat im wissenschaftlichen Sinne - also die eigene Wiedergabe eines fremden Gedankenganges/Erklärungsansatz/Begründungssystems in eigenen Worten ohne Kennzeichnung der Quelle - ist urheberrechtlich erlaubt, aber wissenschaftlich das nächst schlimmere nach der Datenfälschung. Bei künstlerischen Konzepten können diese jedoch vom Urheberrecht umfasst sein. So war früher jedes Schwarze Quadrat, das die Idee des Schwarzen Quadrates in einer Darstellung nachvollzog, ein Urheberrechtsverletzung. Auch die Nacherzählung eines aktuellen Romans kann die Urheberrechte dessen Autors verletzen. Die Übersetzung von Lyrik zB ist grundsätzlich ja eine Nachvollziehung eines fremden Werks in eigenen Worten (die 112 Eugen Onegins in Deutsch sind eher Nachdichtungen denn echte Übersetzunge) und dennoch als Bearbeitung des ursprünglichen Werks geschützt. kragenfaultier ist Fan der All-Whites08:34, 27. Jun. 2010 (CEST)
Zusammenfassungen eines Inhaltes dürften aber keine URVs sein, weil sonst wäre ja jeder WP-Artikel über ein urheberrechtlich geschütztes literartisches Werk oder einen geschützten Film eine URV, genauso wie fast der gesamte Inhalt von Seiten wie IMDb oder Filmkritiken in Zeitungen. Dass jede Darstellung eines schwarzen Quadrats auf weißem Hintergrund früher eine URV war bezweifle ich, weil sonst wäre z.B. ein unbelichtetes Polaroid-Foto ein URV gewesen (siehe [15]). Ich denke, dass nur künstlerische Umsetzungen, die ein schwarzes Quadrat auf weißem Hintergrund darstellen URVs waren. --MrBurns15:34, 27. Jun. 2010 (CEST)
Hallo,
wahrscheinlich meinst Du mit Copyright Deutsches Urheberrecht. Das kann man grob dann verletzen, wenn Du das urheberrechtlich geschützte Werk eines Anderen als Dein eigenes ausgibts.
Zum Schutzbereich:
"Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen. [16]"
Eine Zusammenfassung von geschützten Werken in eigenen Worten mit Verweis auf diese Werke kann in dieser Weise keine Urheberrechtsverletzung sein. --Neozoon00:37, 28. Jun. 2010 (CEST)
Mögliche URV von Commons-Inhalten durch Youtube-Nutzer
Dieses Video verwendet ohne Quellangabe eine Altversion dieses Bildes, ohne dass ich irgendwelche Hinweise auf CC oder GFDL finden konnte. Kann das bitte jemand für mich weiterleiten und / oder mir sagen, wo ich das (nächstes Mal) direkt eintragen kann? Grüße, Carbenium00:10, 29. Jun. 2010 (CEST)
Hallo,
auf commons hab ich hier nen LA auf das Bild bekommen, das ichn auch auf meiner Benutzerseite verwende. Ist das tatsächlich ne copyright-Verletzung, dann hau ich das nämlich asap runter. Grüsse und thx -- Pommesgabel\m/21:21, 28. Jun. 2010 (CEST)
Welche Lizenz?
Ich habe kürzlich verschiedene Informationstafeln fotografiert, welche, da dauerhaft auf öffentlichem Grund montiert, keine Probleme unter FOP machen dürften. Mir fehlt aber noch die Erfahrung für das richtige Vorgehen in solchen Fällen. Meine Fragen: 1) Ich möchte zum Teil nur Auszüge hochladen, lade ich des Nachweises wegen besser auch eine Gesamtansicht der Infotafel hoch? 2) Genannter Urheber ist eine juristische Person (Archäologischer Dienst des Kantons Bern, ADB), keine natürliche. Ist das in Ordnung? 3) Was muss neben der Nennung des Urhebers und dem FOP-Template noch drauf? Vor allem bin ich mir nicht im Klaren, welche Lizenz in diesem Fall korrekt wäre. Ein konkreter Fall wäre der Lageplan des Tempelbezirks von Petinesca, dessen Grabungsreste ich am Wochenende fotografierte. Auf der Infotafel (Beispielfoto) des ADB gibt es eine schöne Situation der Grabungen. -- Хрюша??13:55, 28. Jun. 2010 (CEST)
Da schließe ich mich gleich mit einer ähnlichen Frage an: In der Gemeinde Hasel steht eine gut sichtbare Infotafel zur Geschichte der Gemeinde - ohne jegliche Autorenangaben. Der Text auf der Tafel stimmt mit diesem Text fast genau überein (hier gibt es aber ein Impressum). Frage: könnte man den Text in den Artikel übernehmen und sich auf die öffentlich zugängliche Tafel beziehen? (Foto der Tafel wäre kein Problem). Rauenstein22:13, 28. Jun. 2010 (CEST) P.S. Gilt auch für viele Gemeinden im elsässischen Sundgau, die solche Infotafeln aufgestellt haben.
Ich meine es zu verstehen. Beim elsässischen Elsass oder Sundgau (Frankreich) würde ich aber die Finger davon lassen -- Хрюша??07:34, 29. Jun. 2010 (CEST)
Verstehe nur Bahnhof
Erlaubt?
Ich hab gestern 3 Bahnhofsbilder hochgeladen. Sie in den Artikel eingestellt. Die zwei schnellgelöschten Bilder hatten folgenden Inhalt: Gleise im Hbf und das Foyer des Hbf. Ich verstehe nur Bahnhof. Grüße, alofok►jwp10:12, 24. Jun. 2010 (CEST)
[Nach BK:] Moin! Was genau ist deine Frage? Du hast die SLAs doch selbst gestellt. Urheberrechtlich sind die beiden gelöschten Bilder unproblematisch; das einzige Problem ist das Hausrecht, du bräuchtest also eine Genehmigung der Deutschen Bahn zur Veröffentlichung unter den jeweiligen Lizenzen. In wie weit das dein oder unser Problem ist, ist übrigens eine der Fragen, die durch das angestrebte Rechtsgutachten geklärt werden sollen. Grüße, --ireas {d · c · b} 10:26, 24. Jun. 2010 (CEST)
(BKBK) Die Aufnahme des Foyers ist soweit probelmatisch, dass da allfällige Kunstwerke usw. das Hochladen verbieten können. Da das Foyer als Gebäudeinneres gilt, und man sich damit nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann. Der Rest ist bei Bahnfotos in erster Linie ein Haurechtsproblem. Das für uns als Nutzer keien Problem ist, wenn es für dich (als Fotograf) auch keines ist (sprich du bereit bist, dich für deine Rechte als Fotograf, gegenüber dem Eigentümer einzusetzen, notfals vor Gericht). Bist du sicher das du sie richtig Lizeziert hast? (Das wäre nämlich auch eien Löschgrund. Bobo1110:28, 24. Jun. 2010 (CEST)
@Bobo: Das Foyer dürfte unproblematisch sein; nichts, was Schöpfungshöhe hat und gleichzeitig kein Beiwerk ist. Korrekt lizenziert waren die Bilder auch; alofok hat den SLA selbst gestellt. --ireas {d · c · b} 10:30, 24. Jun. 2010 (CEST)
(BK) Ich hab selber einen SLA gestellt, da ich mit der DB nur schlechte Erfahrung gemacht hab. Wie schon gesagt, das eine war das Foyer (also Innen), der Hauptbahnhof mit Gleisen (draußen). Sind Bilder von draußen also vom Steg auf die Stege mit Gleisen ohne Einwilligung der DB möglich oder muss man da wieder die ganze Bürokratie starten? Ich verweise noch darauf. Grüße, alofok►jwp10:34, 24. Jun. 2010 (CEST)
OKI, wenn er die SLA selber stellt, dann solte er nicht erstaunt sein wenn sie gelöscht werden. Personlich bin ich da ja der Meinug das wir als Wikipedia uns auf des FachLiteratur-Abschitt des DB-Hausrechtes berufen dürfen (wenn ich das geliche Bild ohne Bewilligung der DB gegen Geld in einer Fachzeitschrift abbilden darf, warum dann nicht in der WP?). Kurz was vom öffentlich zugänglicher Stelle gemacht wurde, ist für die Wikipedia verwendbar wenn es nix urheberrechtlich geschützes als Hauptinhalt ziegt. Dieser Standpunkt muss der Fotograf natürlich mitvertreten können, denn es geht ja um seinen Arsch, um es mal derb zu sagen. Wenn nicht ist es so ist, ist es schon so das wir zu seinem Schutz auf die Bilder verzichten müssen. Bobo1110:37, 24. Jun. 2010 (CEST)
[BK:] Solange du vom Gelände der Deutschen Bahn aus fotografierst, musst du dich an deren Hausrecht halten. Am besten, du schreibst denen eine kurze Mail, in der du die Lage schilderst und um die Genehmigung zur Veröffentlichung unter den von dir ausgewählten Lizenzen bittest. Fragen kostet nichts, und die Chancen sind nicht so gering, dass du eine positive Antwort bekommst. Diese kannst du dann an permissions-de@wikimedia.org weiterleiten. Grüße, --ireas {d · c · b} 10:40, 24. Jun. 2010 (CEST)
(einschub)@Irness er muss ja gar nicht schrieben, denn es gibt im Hausrecht der DB schon eine Bewilligung auf die er sich beruffen kann. Natürlich muss er mit dieser Argumentation Wikipedia= Fachliteratur einverstanden sein (und auch denn Mut dafür einzustehen). Denn meines Erachtens hätte da die DB ein arges Arguimentationsproblem vor Gericht. Denn ich kann auch solange Anfragen, bis die DB sicher ist, dass ich vollberuflich Fotos anfertigen will mit den Hintergrund Geld damit zu verdienen. -- Bobo1110:55, 24. Jun. 2010 (CEST)
(BK) Die Löschung war mir klar. Ich wollte halt keinen Konzern am A**** kleben haben der mir sagt, dass ich Bilder "illegal" und kommerziel der Gebäude und Anlagen der DB verwende. Ich verstehe aber nicht, wie die DB das Hochladen von Bilderm von Gleisen und Stegen verbieten kann. Es hat doch keine Schöpfungshöhe. alofok►jwp10:44, 24. Jun. 2010 (CEST)
Die Bahn kann dir verbieten, auf ihrem Gelände Fotos zu machen (Hausrecht). Das ist ein Problem, was zwischen dir und der Bahn besteht, wofür die Bahn dich haftbar machen kann (keine Ahnung, ob die wirklich so schlimm sind). Unabhängig davon haben die Motive wie Gleisanlagen keine Schöpfungshöhe, das heisst, sie können unter freier Lizenz stehen. Das Verhältnis von Fotograf und Besitzer des fotografierten Gegenstandes ist für uns vollkommen irrelevant, das heisst, es interessiert und nicht, ob du überhaupt die Erlaubnis zum Fotografieren hattest. Deswegen ist es auch unsinnig, eine Fotogenehmigung der Bahn an permissions-de zu schicken. Falls du auf Nummer sicher gehen willst und das für moralisch vertretbar hältst, kannst du solche Bilder via Einweg-Account hochladen.--Wiggum10:54, 24. Jun. 2010 (CEST)
Wie gesagt: Ob das ganze nur den Fotografen etwas angeht, wird gerade in einem Rechtsgutachten geklärt, wie Pavel auf der Vereins-Mailingliste angekündigt hat. Falls beim Support-Team eine Freigabe liegen sollte, besteht aber auf keinen Fall ein Problem – insofern ist eine Weiterleitung an permissions-de in meinen Augen durchaus sinnvoll. --ireas {d · c · b} 11:05, 24. Jun. 2010 (CEST)
Einweg-Account ist bei diesen Bildern problematisch. Es gibt ja nicht soviele Leute aus diesem Ort die bei WP sind. alofok►jwp11:08, 24. Jun. 2010 (CEST)
(BK) Solange man sich an die Spielregeln hält, ist es eigentlich kein Problem (Spielregeln: öffentlich zugänglicher Standort (Puplikumsbereich), keine Gefährung des Bahnbetriebes, keine beeinträchtigung der Reisenden, kein Blitzlicht, positiver Darstellung der Bahn). Da man mit Ärger rechenen muss wenn man sich auf das Betriebsgelände (Gleisanlage) begibt sollt eigentlich klar sein. Wenn man sich an die Spielregeln hält, wird man in der Regel auch nicht belässtig. Und die Hauswache mal wieder Chef spielen will, halt nachgibt solte auch klar sein (wer nachgibt muss sich in der Regel auch nicht ausweisen, egal wie viel Fotos man schon gemacht hat). Aber Wignus hat ja die Varinate für die Übervorsichtigen aufgezeigt. --Bobo1111:11, 24. Jun. 2010 (CEST)
Wenn das so weiter geht, wird es bald keine Fotos mehr für die Wikipedia geben, weil für beinahe jedes Motiv irgendeine Möglichkeit, Rechte Dritter zu verletzen, konstruiert werden kann. Ich bin schon mehrfach dem Werksschutz irgendwelcher Firmen in die Hände gelaufen - wenn man öfters über Industriebrachen tapert, landet man halt manchmal "von hintenherum" auf Betriebsgelände, die noch genutzt werden. Wenn man sich dann kooperativ verhält, gibt es eigentlich nie Probleme. Varianten: a) Entschuldigen, Zusage, die Bilder nicht zu veröffentlichen, Gelände verlassen. b) Bilder vor Veröffentlichung genehmigen lassen. c) "Ach für Wikipedia? Da kann ich Ihnen was Interessantes zeigen!". Alles schon vorgekommen. Noch nie hat jemand verlangt, Filme, Speicherkarten, Kameras abzugeben oder zu löschen. -- smial11:49, 24. Jun. 2010 (CEST)
Ich halte nichts von diesem Rechtsgutachten, das ist rausgeworfenes Geld. Ziel des Gutachtens ist erklärterweise: "Das Gutachten sollte Rechtssicherheit für den Photographen/Uploader und für potentielle Nachnutzer herstellen." Wie soll das denn funktionieren?! Ein Gutachten kann ein solches Ziel nicht erreichen. Rechts"sicherheit" entsteht, wenn überhaupt, dann durch höchstrichterliche Rechtssprechungspraxis -- wenn also die letztendlich realen Konsequenzen festgesetzt werden. Und nicht durch irgendein pseudoakademisches Geschwätz von irgendwelchen Juristen eines Vereins, der nach seinen eigenen Angaben rechtlich mit der Wikipedia nichts zu tun hat. Ein Rechtsgutachten ist eine Meinung wie jede andere hier: Ohne praktische Bedeutung. Was erwartet ihr euch? Für ein Gericht macht es keinen Unterschied, ob man sich auf ein Gutachten, oder sonst irgendetwas beruft, wenn man etwas gesetzteswidriges tut. Und wenn man etwas rechtmäßig tut, dann ist es sowieso egal, worauf man sich beruft, da es ja rechtmäßig war. Ein Anwalt, der einen Hochlader in dessen Interesse berät, wird sowieso immer pragmatisch und auf Konfliktvermeidung bedacht sein und empfehlen, Bilder mit kontroversem rechtlichen Hntergrund im Zweifel lieber nicht hochzuladen. Erheblich sinnvoller wäre es, mit dem Geld z.B. gegen die fraglichen Klauseln der Hausordnung zu klagen. --rtc13:22, 24. Jun. 2010 (CEST)
Alles schon zigfach diskutiert. Wir kriegen von fachkompetenter Seite die größten Fallstricke und einen realistisch gangbaren Korridor aufgezeigt statt hier weitere Bildschirmkilometer mit Hobbymeinungen zu füllen. Ziel des Vereins ist außerdem, anhand der Rechtsauskunft Vorlagen/Musterschreiben zu erstellen, mit denen man sich an die "Hausordnungsaussteller" wenden kann. --Martina NolteDisk.19:46, 25. Jun. 2010 (CEST)
Das ist auch nur eine weitere Hobbyauskunft, wenn auch eine qualifizierte. Qualifizierte Hobbymeinungen von Juristen kann man im Internet zuhauf nachlesen. Die relevanten Entscheidungen deutscher Gerichte sind bekannt und wir haben uns entschlossen, die ungünstigeren (Schloss Tegel, Preußische Schlösserstiftung) zu ignorieren.--Wiggum12:04, 26. Jun. 2010 (CEST)
Wenn es keine passenden Gesetze gibt, werden von Gerichten Kommentare herangezogen. Wenn es keine Kommentare gibt, gelten durchaus Rechtsgutachten. Jedenfalls solange, bis es Kommentare oder Urteile gibt. Das ist gängige Praxis und es schafft, wenn auch vorübergehend eine gewisse Rechtssicherheit. Im Strafrecht wird dies etwas anders gehandhabt, im Urheberrecht gab es noch keinen Fall, daß jemand verurteilt wurde, der sich auf ein Rechtsgutachten berufen hat, weil es keine Kommentare gibt. Wir haben genau ein Urteil mit Wikipedia-Bezug: ME vs. Markus Schweiß zur Handhabung von Versionsgeschichten. Es gibt keine Gesetzeskommentare, deshalb wäre ein Gutachten hilfreich. --Marcela02:54, 27. Jun. 2010 (CEST)
Ich rate den vorstehenden Beitrag nicht wirklich ernst zu nehmen. Das UrhG gehört zum Nebenstrafrecht: Die Aussagen von Ralf sind in nahezu Zen-Dadaistischer Art und Weise unsinnig und zudem unzutreffend. Im Zivilrecht wird ein objektiver Maßstab fürs Unterlassen angelegt; da helfen auch Gutachten gar nichts. Im Strafrecht hingegen können Gutachten vor Strafe schützen: Wer genug Juristen für sich schreiben lässt, ist irgendwann im strafbefreienden Verbotsirrtum. kragenfaultier ist Fan der All-Whites08:52, 27. Jun. 2010 (CEST)
Wir können bei einem solchen Gutachten, das mich an das Schlechtachten vor Jahren erinnert (Fachkompetenz bestreite ich entschieden), im Grund nur verlieren, da auf jeden Fall viele Bilder auf der Strecke bleiben werden, da die Anwälte immer vorsichtig argumentieren werden, wenn man ihnen nicht klar vorgibt, zu welchem Ergebnis sie zu kommen haben. So what? --Historiograf13:36, 27. Jun. 2010 (CEST)
Wenn du nach umfassender Recherche nicht feststellen konntest, wer der Urheber ist oder bis wann er gelebt hat, akzpetieren wir in der Wikipedia das Bild. Dennoch kann es sein, dass du dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehst – du musst es also selbst wissen und abwägen. --ireas {d · c · b} 14:21, 29. Jun. 2010 (CEST)
Gefunden wurde nur der Hinweis "Archives of the City of Lethbridge". Ich riskiere es mit einem Foto. --NCC129119:28, 29. Jun. 2010 (CEST)
Wieso gibt es eigentlich nicht zu jedem Artikel ein Urheberverzeichnis? Es kann doch niemand ernsthaft behaupten, die Versionshistory genüge der CC-Namensnennung. Da stehen unter Umsänden hunderte von Benutzer drin, die keine Urheber sind (z. B. weil ihre Beiträge keine Schöpfungshöhe haben oder weil sie längst wieder rauseditiert wurden). Ich kann ja auch nicht einfach ein Telefonbuch hinstellen und sagen "da drin steht auch irgendwo der Name des Urhebers". Euch kann das ja egal sein, weil der Autor, der hier etwas schreibt, zusätzlich zur CC-Lizenz wohl konkludent einwilligt nur irgendwo in der Versionshistory genannt zu werden, aber eine Weiternutzung der Inhalte dieser "freien" Enzyklopädie ist so faktisch unmöglich. --89.206.65.3421:43, 28. Jun. 2010 (CEST)
Die Problematik der Urhebernennung über die Versionsgeschichte ist übrigens Teil eines Rechtgutachtens, das vom Verein angestrebt wird bzw. werden soll ;). --ireas {d · c · b} 21:47, 28. Jun. 2010 (CEST)
Interessant, weiss man wann und wo das Gutachten veröffentlicht wird? Wie wird das eigentlich gehandhabt im Moment, wenn man CC-texte von fremden Autoren übernimmt, nennt man da den Urheber in der Zusammenfassungszeile? Hab mir das Tool mal angeschaut, aber das scheint nicht viel zu bringen. Ich finde einfach, dass Wikipedia eine Mogelpackung ("freie Enzyklopädie") ist, eine Weiternutzung ist zwar theoretisch möglich, praktisch aber fast ausgeschlossen. --89.206.65.3400:33, 29. Jun. 2010 (CEST)
Ich finde, daß die ach so tolle CC-Lizenz noch mehr Fallstricke bietet als die GFDL. Aber ich habe keine Lust darauf, den GFDL-Krieg erneut anzufachen. Online-Weiternutzung ist relativ sauber möglich, allerdings unterliegen die allermeisten Texte trotz Umlizensierung noch der GFDL, weil die schöpferischen Inhalte darunter geschaffen wurden. Die Offline-Weiternutzung von Texten ist (meine private Meinung) genauso umstritten, kompliziert und ungeklärt wie bei der GFDL. Wann únd ob das Gutachten kommt wissen nur die Vereins-Götter ;) --Marcela00:43, 29. Jun. 2010 (CEST)
Es wird davon ausgegangen, dass man sich bei einer dualen Lizenzierung eine von beiden aussuchen kann, alles Andere wäre paradox.--131.159.0.714:48, 29. Jun. 2010 (CEST)
Zweites habe ich nie bestritten. Du schreibst das so, als würde wer die GFDL in Frage stellen; WP ist dual lizenziert.--141.84.69.2002:55, 30. Jun. 2010 (CEST)
Die Zusammenfassung ist mit die beste Idee, weil die CC-Lizenzen fordern, dass ursprüngliche Autoren mindestens so prominent wie alle nachfolgenden (also in der History) genannt werden. Nach Möglichkeit ist ein Import immer noch das Beste, auch ohne GFDL-Lizenzbedingungen.--131.159.0.714:48, 29. Jun. 2010 (CEST)
Wer sollte denn entscheiden, welche Bearbeitungen in das Urheberverzeichnis aufgenommen werden? Als Alternative zur automatischen Listung aller Bearbeiter bleibt ja nur a) jeder Bearbeiter entscheidet selbst oder b) eine dritte Instanz entscheidet. Dass man b) direkt ausschliessen kann, dürfte evident sein, es sei denn, man möchte die komplette WP mit Schöpfungshöhe-ja-nein-Debatten lahmlegen.
Was a) angeht so kann man aufgrund der meritokratischen Strukturen der WP davon ausgehen, dass sich jeder Bearbeiter immer in so ein Verzeichnis eintragen wird. Im Grunde ist es bei der iterativen Entstehung des Werkes wie in der WP, wo jeder Bearbeiter von den Bearbeitungen seiner Vorgänger beeinflusst/inspiriert wird, ja auch schwierig, eindeutig zu bestimmen, in welchen Beiträgen jetzt mehr eigenes, originelles Gedankengut liegt.
Dementsprechend ist es methodisch am sinnvollsten, jeden Bearbeiter als Miturheber anzusehen und die Versionsgeschichte als Autorenverzeichnis anzusehen. Punktuelle potentielle Verbesserungen wie die Möglichkeit, eine Autorenliste zu generieren, wo jeder Editor nur einmal draufsteht sind davon unbenommen. Ich wette schonmal 10 Euro, dass das Rechtsgutachten auch zu dieser Thematik eine Nullaussage treffen wird.--Wiggum11:14, 1. Jul. 2010 (CEST)
Was soll an einer Technischen Normzeichnung denn Schöpfungshöhe haben? Da gibs nur eine richtige Darstellung, und keien Spielraum für eigene geistige Leistung (im Sinn eines eigenen Werkes). Die Zeichnug selber ist sicher PD, und das damit abgebildete ist auch unproblematisch da sicher genügend alt. Bobo1117:47, 26. Jun. 2010 (CEST)
Ich weiß es nicht - immerhin hat jemand rumgemalt. ;-) Zeichnungen kommen mir eben selten unter. Danke Bobo.--Saibo (Δ) 20:12, 26. Jun. 2010 (CEST)
Das ist eine Rekonstruktion der verschiedenen Zustände dieser Kirche, also eine wissenschaftliche Leistung aufgrund von Befunden an der Kirche und Vergleichen mit anderen Kirchen. Das hat bestimmt Schöpfungshöhe. Das Alter ist mit 1970 angegeben. Leider löschen oder fragen.--195.200.70.4115:04, 1. Jul. 2010 (CEST)
Berlaymont, Wolkenkratzer in Dubai & Co.
Meiner Meinung nach müssen sämtliche Bilder, die das Berlaymont oder einen Wolkenkratzer in Dubai im Vordergrund zeigen, von Wikimedia Commons verschwinden. --84.61.154.15420:54, 30. Jun. 2010 (CEST)
Das betrifft jedes moderne Gebäude in den Vereinigten Arabischen Emiraten, denn dort gibt es keine Panoramafreiheit. Auf Commons wird früher oder später zumindest alles das gelöscht werden, wo ein solches Gebäude das Hauptmotiv darstellt. Also rasch hierher übertragen! -- 194.48.128.7513:52, 1. Jul. 2010 (CEST)
Nicht jedes Gebäude besitzt SH. Dies betrifft nur Werke der Baukunst und das sind die allerwenigsten. --Marcela15:10, 1. Jul. 2010 (CEST)
Die Datei wurde auf Commons gelöscht mit dem Hinweis "Urheberrechtsverletzung". Ich habe sämtliche Rechte an dieser Datei gekauft. "Ongoren Law Office" schreibt dazu im Web: "Die Veräusserung hat zur Folge, dass der Erwerber alle übertragenen materiellen Rechte benutzen und diese auch, soweit dies durch Vertrag nicht ausgeschlossen wird, teils oder vollständig übertragen kann. Nach Veräusserung verliert der Urheber das Eigentum am übertragenen Recht. Der Erwerber erlangt somit ein “absolutes Recht”." Muß ich beim Upload bei Commons dann als Urheber den vorherigen Urheber eintragen, obwohl dieser gar keine Rechte mehr an dieser Datei besitzt?--Xynndra10:52, 28. Jun. 2010 (CEST)