Zentrales Waffenregister

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Das österreichische Zentrale Waffenregister (ZWR) dient der nationalen Waffenkontrolle und der Rüstungskontrolle im gesamten Bundesgebiet. Es wird vom Bundesministerium für Inneres betrieben und gewartet.

Europäische Union

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Grundlage für das Zentrale Waffenregister in Österreich als EU-Mitgliedstaat ist der Artikel 4 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG.[1] Die Richtlinie bestimmt, dass von den EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss.

Die RL 2008/51/EG und die Änderung der RL 91/477/EWG wurde gemäß dem Beschluss 2001/748/EG[2] erforderlich, weil die Europäische Gemeinschaft (nun Europäische Union) das Protokoll betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität am 16. Jänner 2002 unterzeichnet hat.

Durch diesen Beitritt wurden Änderungen einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG erforderlich. Dies wurde durch die RL 2008/51/EG vollzogen.

Betrieb und Registrierung

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Das Zentrale Waffenregister wurde in Österreich am 1. Oktober 2012 offiziell in Betrieb genommen (ZWR-Neu). Es sind im Zentralen Waffenregister Schusswaffen aller Kategorien (A–D[3]) zu registrieren, wobei für diese Registrierung unterschiedliche Fristen gelten.

Registrierungspflicht

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Waffen der Kategorie A und B werden bereits automatisch von der Waffenbehörde registriert. Waffen der Kategorie C und D müssen vom Waffenbesitzer[4] oder einem von diesem Bevollmächtigten registriert werden. Über die erfolgte Registrierung folgt die hierzu ermächtigte Stelle (Waffenfachhändler[5]) eine Registrierungsbestätigung aus. Werden Waffen der Kategorie C oder D von Personen erworben, deren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.[6]

Vorwärtserfassung

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Gemäß § 33 Abs. 1 WaffG[7] sind alle Schusswaffen der Kategorien C und D binnen sechs Wochen nach dem Erwerb bei einer hierzu ermächtigten Stelle (Waffenfachhändler) registrieren zu lassen. Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe nach Österreich.[8] Die Registrierung bei einem Waffenfachhändler ist kostenpflichtig.

Rückwärtserfassung

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Waffen der Kategorie C, die sich bereits legal in Besitz einer Person mit Wohnsitz in Österreich befinden, sind bis spätestens 30. Juni 2014 bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu registrieren. Vor dem 1. Oktober 2012 bereits erfolgte Meldungen bei Waffenfachhändlern sind im Zentralen Waffenregister neu durchzuführen.

Waffen der Kategorie D, die sich bereits legal in Besitz einer Person mit Wohnsitz in Österreich befinden können freiwillig jederzeit registriert werden. Waffen der Kategorie D sind jedoch spätestens ab dem 1. Oktober 2012 bei der nächsten Veräußerung bei einer hierzu ermächtigten Stelle durch den Erwerber (oder einen Bevollmächtigten) zu registrieren.[9] Die Registrierung bei einem Waffenfachhändler ist kostenpflichtig.

In den ersten vier Monaten des Betriebs des Zentralen Waffenregisters wurden bereits mehr als 30.000 Schusswaffen registriert, davon über 90 % bei hierzu ermächtigten Waffenfachhändlern.[10]

Seit 1. Jänner 2019 müssen auch vor 2012 erworbene Schrotflinten nachträglich registriert werden.[11]

Online-Registrierung und -Abfrage

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Für die Online-Registrierung von Waffen der Kategorie C war die Anmeldung mit der Bürgerkarte oder ID Austria[12] erforderlich. Die Online-Registrierung von Waffen der Kategorie C war kostenlos. Der Stand der (eigenen) Schusswaffen kann ebenfalls mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte online abgerufen werden. Die Registrierungsbestätigung gemäß § 33 Abs. 10 WaffG kann selbst ausgedruckt werden.[13]

Vom 1. Oktober 2012 bis 30. Jänner 2013 wurden etwa 10 Prozent (zirka 3.000 Waffen) aller registrierten Waffen online registriert.[10]

Keine Registrierungspflicht

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Luftdruckpistole bis Kaliber 6 mm und Luftdruckgewehre bis Kaliber 6 mm müssen nicht im Zentralen Waffenregister registriert werden.

Waffen, die vor dem 1. Oktober 2012 gebrauchsunfähig gemacht worden sind und kein Kriegsmaterial sind, sind in der Regel nicht registrierungspflichtig.[14]

Begründungspflicht

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Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.[15]

Maßgeblicher Bestandteil der zentralen Komponente des Zentralen Waffenregisters ist eine automatisierte Datenbank. In dieser Datenbank werden die relevanten Daten erfasst.

  • Daten der zuständigen Waffenbehörde (z. B. Name, Anschrift),
  • Daten zur Person (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit),
  • Daten zur Erlaubnis,
  • Daten zur Waffe (z. B. Hersteller, Modell; aber auch standardisierte Katalogwerte u. a. zur Waffenkategorie und Kaliberbezeichnung)
  • 1. Albrecht, Rechtliche Rahmenbedingungen der Einrichtung eines computergestützten Nationalen Waffenregisters, VBlBW 2010, 274 ff. (Deutschland)
  • 2. Albrecht, Nationales Waffenregister soll 2012 in Kraft treten, MMR-Aktuell 2011, 321101. (Deutschland)

Einzelnachweise

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  1. Gemäß dem ersten Erwägungsgrund der RL 2008/51/EG war die Richtlinie 91/477/EWG eine Begleitmaßnahme zur Schaffung des Binnenmarktes. Mit ihr wird einerseits der freie Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft gewährleistet, aber andererseits dieser freie Verkehr auch durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen speziell für diese Waren wiederum eingeschränkt. EU-Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - abgefragt am 2. März 2013
  2. Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2001.
  3. Kategorie A: verbotene Schusswaffen (z. B. Vorderschaftrepetierflinte – "Pumpgun") und Kriegsmaterial. Kategorie B: Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten. Kategorie C: Büchsen (Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden.). Kategorie D: Flinten (Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen. Nach jeder Schussabgabe muss händisch nachgeladen werden.). Gemäß Erwägungsgrund 18 der RL 2008/51/EG können die Unionsmitgliedstaaten die Einteilung der Waffen von vier auf zwei Kategorien vereinfachen (verbotene Feuerwaffen und erlaubnispflichtige Feuerwaffen). In Österreich wurde mit der Novelle zum Waffengesetz 2010 ein Mischsystem eingeführt und nur die Kategorie C und D zusammengefasst (die aber weiterhin im Waffengesetz formal getrennt wird -Kategorie A - §§ 17 und 18; Kategorie B - §§ 19 bis 23; Kategorien C und D - §§ 30 bis 35 WaffG).
  4. Die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen wird dem Eigentum an der Waffe bezüglich der Registrierungspflicht gleichgehalten - § 33 Abs. 8 WaffG.
  5. Waffenfachhändler im Sinne des Zentralen Waffenregisters sind Personen, welche zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind. Diese unterliegen im Zusammenhang mit der Registrierung dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), öBGBl I Nr. 165/1999.
  6. § 33 Abs. 2 WaffG. Die ermächtigten Stellen (Waffenfachhändler) unterliegen bei der Erfüllung dieser Registrierungsaufgaben den Weisungen des Bundesministers für Inneres, § 32 Abs. 2 WaffG.
  7. Waffengesetz 1996, öBGBl I Nr. 12/1997
  8. § 33 Abs. 9 WaffG.
  9. § 58 Abs. 3 WaffG.
  10. a b Waffenfachhandel: Erfolgreiche Einführung des zentralen Waffenregisters – ZWR. Wirtschaftskammer Österreich, archiviert vom Original; abgerufen am 2. März 2013.
  11. Norbert Rief: Neues Waffengesetz: Kickl plant Messerverbot für Asylberechtigte. In: diepresse.com. 5. Oktober 2018, abgerufen am 17. Jänner 2019.
  12. § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), öBGBl I Nr. 10/2004.
  13. Registrierung von Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR). In: help.gv.at. Bundeskanzleramt, abgerufen am 26. September 2017.
  14. § 58 Abs. 5 WaffG
  15. § 33 Abs. 3 WaffG.