Zusatzzeichen
Ein Zusatzzeichen (Deutschland) oder eine Zusatztafel (Österreich, Schweiz) konkretisiert die Bedeutung eines Verkehrszeichens (Deutschland) bzw. eines Signals (Schweiz), mit dem es in der Regel gemeinsam aufgestellt ist.
Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein Zusatzzeichen ein Verkehrszeichen, das auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigt. Gemäß dieser gesetzlichen Vorschrift darf ein Zusatzzeichen nicht allein stehen, sondern bezieht sich auf das Hauptverkehrszeichen unter dem es unmittelbar anzubringen ist.[1]
Gesetzliche Ausnahmen sind die Zusatzzeichen 1000-32 und 1048-19 , die in Verbindung mit den Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) oder 206 (Halt, Vorfahrt gewähren) über diesen anzubringen sind.[2]
Daneben kann das Zusatzzeichen 1022-10 für die Freigabe linksseitiger Radwege ohne ein Hauptverkehrszeichen aufgestellt werden.
Zusatzzeichen werden gemäß dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), Teil:8, in 4 Hauptgruppen zusammengefasst:
- Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
- Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
- Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
- Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
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Drei scharfe Kurven folgen, StVO 1936
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Verlauf des Verbots (Parkverbot), StVO 1953
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Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, StVO 1956
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Personenkraftwagen frei, StVO 1970
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Zusatzzeichen 1000-10
Beispiel aus der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1020–1030
Beispiel aus der Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1040-30
Beispiel aus der Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen -
Zusatzzeichen 1060-10
Beispiel aus der Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
Umfassende Zusammenstellungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017#Zusatzzeichen
- Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich#§ 54. Zusatztafeln
- Bildtafel der Strassensignale in der Schweiz und in Liechtenstein seit 2021#5.xx Ergänzende Angaben zu Signalen
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Formulierung des § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO lautet „in der Regel“, jedoch stellt ein Urteil des BVerwG von 2003 klar, dass diese Regelung immer gilt.
- ↑ Abschnitt 2.1 und 3.2 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der StVO. In: Straßenverkehrs-Ordnung. Abgerufen am 8. April 2019.