Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

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Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Kurztitel: Palermo-Konvention
Titel (engl.): United Nations Convention against transnational organized crime
Datum: 15. November 2000
Inkrafttreten: 29. September 2003
Fundstelle: CHAPTER XVIII Treaty 18 UNTS
(engl. Text) (PDF; 133 kB)
Fundstelle (deutsch): SR 0.311.54,
BGBl. 2005 II S. 954, 956 (dreisprachig)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Strafrecht, Strafverfolgung
Unterzeichnung: 147 (3. Juni 2018)
Ratifikation: 189 (3. Juni 2018)[1]
Europäische Gemeinschaft: Ratifikation (15. September 2005)
Deutschland: Ratifikation (14. Juni 2006)[2]
Liechtenstein: Ratifikation (20. Mai 2008)
Österreich: Ratifikation (23. September 2004)
Schweiz: Ratifikation (27. Oktober 2006)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität[3] ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, über einen bestimmten Deliktsbereich hinaus gesetzgeberische Maßnahmen gegen kriminelle Organisationen zu ergreifen.[4]

Nach der Annahme eines Aktionsplans gegen organisierte transnationale Kriminalität auf der UN-Konferenz von Neapel (1994) bereitete ein von der UN-Generalversammlung eingesetzter Ad-Hoc-Ausschuss einen Konventionsentwurf vor, auf dessen Grundlage schließlich am 15. November 2000 in Palermo das UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („Palermo-Konvention“) unterzeichnet werden konnte.[4]

Ziel ist es, die nationalen Gesetze zu harmonisieren und einheitliche Standards für das innerstaatliche Recht zu setzen sowie die Zusammenarbeit der Staaten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu intensivieren.

Ergänzend zu dem Übereinkommen wurden folgende Protokolle von der UN-Generalversammlung verabschiedet:

  • Protokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (Protokoll „Schleusung“)[5]
  • Protokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Protokoll „Menschenhandel“)[6]
  • Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (Protokoll „Feuerwaffen“)[7]

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das wichtigste Ziel des Übereinkommens ist es für die internationale Zusammenarbeit einen Mindeststandard von Vorschriften und Maßnahmen zu schaffen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie die Geldwäscherei für strafbar zu erklären. Sie müssen zudem prüfen, ob die aktive und passive Korruption von ausländischen Amtsträgern bestraft werden soll. Weiter müssen juristische Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich belangt werden können. Deliktisch erlangte Vermögenswerten müssen durch die Strafbehörden eingezogen werden können.

Protokolle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Feuerwaffenprotokoll[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ziel des Feuerwaffenprotokolls ist die umfassende Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Als präventive Mittel dienen die individuelle Markierung von Feuerwaffen, die Registrierung von Feuerwaffen, und, soweit sinnvoll, die Registrierung von dazugehörigen Teilen und Komponenten sowie Munition. Weitere Ziele sind zuverlässige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollmassnahmen und die verstärkte Zusammenarbeit sowie der Informationsaustausch unter den teilnehmenden Staaten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene. Repressiv sollen verschärfte Strafbestimmungen, die Einziehung und in der Regel Vernichtung illegal zirkulierender Feuerwaffen, dazugehöriger Teile und Komponenten sowie Munition Verbesserungen bringen.

Das Feuerwaffenprotokoll wurde von 51 Staaten und der Europäischen Union unterzeichnet. Der Geltungsbereich des UNO-Feuerwaffenprotokolls umfasst folglich aktuell 79 Staaten. Von den ständigen Mitgliedern des UNO-Sicherheitsrates haben nur das Vereinigte Königreich und China das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert wurde es bisher noch von keinem dieser beiden Länder.[8]

Zur Durchführung wurde 2001 unter anderen auch auf Druck der Zivilgesellschaft das Kleinwaffenaktionsprogramm der Vereinten Nationen verabschiedet.

Die Europäische Union hat im Jahr 2008 nach dem Beitritt zum Protokoll die EU-Feuerwaffenrichtlinie geändert[9] und im Jahr 2012 die EU-Feuerwaffenverordnung erlassen.[10]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Burkhard Dammann, Dimitri Vlassis: Stärkung des internationalen Strafrechts: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Vereinte Nationen 2001, S. 222–226.
  • Patrick M. Pintaske: Das Palermo-Übereinkommen und sein Einfluss auf das deutsche Strafrecht. Eine Untersuchung der UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und ihrer Zusatzprotokolle. 1. Auflage. Universitätsverlag Osnabrück bei V&R unipress, 2014. ISBN 978-3-8471-0353-0.
  • Mark Shaw: Die UN und Organisierte Kriminalität. Vereinte Nationen 2015, S. 66–71.
  • Max Bernt, Andreas Schloenhardt: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. In: Vertragliche Umsetzungskontrolle im Transnationalen Strafrecht. Springer-Verlag 2021, S. 101–140.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. UN Treaty Series: United Nations Convention against Transnational Organized Crime
  2. Zustimmungsgesetz: BGBl. 2005 II S. 954, Bekanntmachung über das Inkrafttreten: BGBl. 2007 II S. 1348
  3. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. In: Liechtensteinische Gesetzessammlung. Abgerufen am 27. März 2019.
  4. a b vgl. Martin Böse: Die Harmonisierung des materiellen Strafrechts durch das Völker- und Europarecht Ein Überblick – Teil 2. ZJS 2019, S. 85–96.
  5. BGBl. 2005 II S. 954, 1007
  6. BGBl. 2005 II S. 954, 995
  7. BGBl. II S. 578 579
  8. Der Text dieses Abschnittes entstammt ganz oder teilweise der Botschaft vom 25. Mai 2011 (Memento des Originals vom 8. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.admin.ch des Schweizerischen Bundesrates betreffend die Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Entwurf I) und die Änderung des Waffengesetzes (Entwurf II), BBl 2011 4555ff., S. 4565f. Dieser Text untersteht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes als Bericht einer Behörde nicht dem Urheberrechtsschutz.
  9. Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, abgerufen am 31. Oktober 2010, Erwägungsgrund 3.
  10. Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. L 94/1 vom 30. März 2012