Abgabenbescheid

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Abgabenbescheid wird in Deutschland von Kommunen zur Erhebung von kommunalen Abgaben erlassen. Rechtlich ist er ein Leistungsbescheid und somit ein Verwaltungsakt. Der Begriff ist nicht legal definiert, wird aber von der Rechtsprechung regelmäßig verwendet.[1] Ebenso wird der Rechtsbegriff Gebührenbescheid verwendet. Beide Bezeichnungen sind rechtlich vom Wortlaut nicht korrekt, da es sich grundsätzlich nur um einen Bescheid gegenüber einem Grundeigentümer handelt, da er nicht nur Abgaben und nicht nur Verwaltungsgebühren umfasst, sondern beides umfasst.

Rechtliche Einordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Abgabenbescheid ist entgegen dem Wortlaut nicht in der Abgabenordnung geregelt, da er kein Steuerbescheid ist. Es gelten dafür die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsrechts.

Positionen des Abgabenbescheides[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Grundeigentümer werden einerseits mit den Grundsteuern belastet, die bereits durch den Grundsteuerbescheid festgesetzt wurden. Anderseits kommen die durch Satzung festgesetzten Gebühren meist in einer sog. Gebührenordnung geregelten Beiträge hinzu. Der Abgabenbescheid wird jährlich erstellt und umfasst in der Regel je eine Zahlung pro Quartal.[2]

Als Gebühren werden meist

damit erhoben, wobei weitere Gebühren hinzu kommen können.

Finanzierungsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Abgabenbescheid spiegelt auf der anderen Seite den kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang wider, da die Kommunen mit den erhaltenen Zahlungen diese Aufgaben finanzieren. Er dient damit allein dem Zahlungsfluss und kann zwar vom Zahlungspflichtigen gemäß der Rechtsmittelbelehrung angegriffen werden; wobei es sich meist um Ablese-, Erhebungs oder Rechenfehler handeln dürfte, wenn dies erfolgreich sein soll.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. so schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Dezember 1955, 4. Senat: Die Aussetzung der Vollziehung gemeindlicher Abgabenbescheide über Gebühren oder Beiträge kann bei zweifelhafter Rechtslage nur erfolgen, sofern die Vollziehung dem Herangezogenen schwere Nachteile bringen würde.
  2. z. B. Stadt Rennerod: Erläuterungen zum Abgabenbescheid.