Ackernahrung

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Als Ackernahrung wird die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche bezeichnet, die zur Existenzsicherung eines bäuerlichen Familienbetriebes notwendig ist. Der Begriff ist heute nicht mehr gebräuchlich.

Definition und Bestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ackernahrung bezieht sich auf einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und ist abhängig von Region und Zeit. Sie ist weiterhin abhängig von der natürlichen Anbausituation, vom ausgeübten Betriebssystem, von den Eigentumsverhältnissen und vom Lebensstandard einer landwirtschaftlichen Region.

Ein Landgut nach Bürgerlichem Gesetzbuch muss keine Ackernahrung gewähren, kann also auch Nebenerwerbsbetrieb sein. Etwas anderes gilt bei einem Hof, der der Höfeordnung unterliegt.

Das Reichserbhofgesetz definierte den Begriff in § 2 Abs. 2: „Als Ackernahrung ist diejenige Menge Landes anzusehen, welche notwendig ist, um eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirtschaftsablauf des Erbhofs zu erhalten.“[1]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Andreas Kees: Die volkswirtschaftliche Betrachtung des Betriebsgrößenproblems der Ackernahrung. Diss., Universität Marburg 1954.
  • Wilhelm Knöll: Untersuchung über die Abgrenzung und agrarpolitische Bedeutung der Ackernahrung, durchgeführt auf Grund der Verhältnisse im Kreis Friedberg in der Wetterau. Diss., Hochschule für Bodenkultur und Veterinärmedizin Gießen 1950.
  • Ulrich Knoppe: Die Grenzen der „Ackernahrung“ als Maßstab für die Agrarstruktur. Dargestellt am Beispiel von 98 Landgemeinden im Raum Heilbronn. Diss., Landwirtschaftliche Hochschule Hohenheim, 1956.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933, abgerufen am 24. November 2022.