Actio vi bonorum raptorum

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Die actio vi bonorum raptorum (lat. rapina=Raub) war eine antike römische Pönalklage. Sie regelte das Schuld- und Haftungsverhältnis zwischen Täter und Opfer aus Raub.

Die actio vi bonorum raptorum entstand auf Basis einer altzivilen Deliktsklage, der actio furti, mit der der Diebstahl (furtum) sanktioniert wurde.[1] Die klassischen Juristen betrachteten den Raub bereits als qualifizierten Fall des Diebstahls: „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“; hinzu trat der Umstand, dass die Wegnahmehandlung „gewaltsam“ vonstattenging.[2] Mit prätorischem Edikt wurde ab Ende der Republik geregelt, dass binnen Jahresfrist der vierfache, danach der einfache Wert des Raubgutes zu erstatten war.[3]

Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub hat Einlass in die modernen Rechtsordnungen gefunden, so etwa in § 242 ff. dStGB oder § 127 öStGB (Diebstahl) und § 249 dStGB oder § 142 öStGB (Raub).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 166 f.
  2. Gaius 3, 209; Digesten 47, 8.
  3. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 286.