Alexander Makarov

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Alexander Nikolajewitsch Makarov (* 4. August 1888 in der Zarenstadt Sarskoje Selo bei St. Petersburg; † 13. Mai 1973 in Heidelberg) war ein russisch-deutscher Rechtswissenschaftler.

Leben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Alexander Makarov war ein Sohn des St. Petersburger Architekten Nikolaus Makarov (1859–1890) und dessen Ehefrau Ljubov Bruni (1865–1936). Seine Familie gehörte dem russisch-nationalen, europäisch gebildeten und kosmopolitisch orientierten Bürgertum an, das einer der tragenden Faktoren des alten Europa vor 1914 gewesen ist. 1925 heiratete er in Leningrad Katharina Gutheil (1898–1978). Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen.

1906 immatrikulierte er sich an der Universität St. Petersburg für das Fach Rechtswissenschaften, legte 1910 das juristische Staatsexamen ab und bereitete sich auf die Professur am dortigen Lehrstuhl für öffentliches Recht vor. 1914 wurde er Magister mit akademischer Lehrbefugnis. 1921 erhielt er den Lehrauftrag für Internationales Privatrecht, das er auch bis 1925 am Institut für Volkswirtschaft dozierte. Von 1920 bis 1922 lehrte er an der Marineakademie St. Petersburg Internationales Seerecht. 1925 musste er seine Heimat verlassen, nachdem er zwei Jahre zuvor von der Sowjetregierung aus dem Amt entfernt worden war. Da seine Arbeitsschwerpunkte auf dem Gebiet des Völkerrechts lagen, kam er zum Berliner Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, wo Viktor Bruns ihm 1928 in den Fontes Iuris Gentium eine Stellung verschaffte. Bald kam er in das von Ernst Rabel geleitete Schwesterinstitut für ausländisches und internationales Privatrecht. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Institut nach Tübingen verlegt. Dort wurde er Hochschullehrer und war bis zu dessen Verlegung nach Hamburg im Jahres 1956 tätig. Er kehrte an das Kaiser-Wilhelm-Institut zurück, das 1945 im Krieg zerstört und 1949 als Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg wiedererrichtet wurde. Dort lehrte er Völkerrecht und internationales Privatrecht, eine in romanischen Ländern übliche, in Deutschland seltene Fächerkombination.[1]

Hermann Mosler bezeichnete Makarov als einen Juristen mit internationalem Ansehen.[2] Auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts hat er mit seinem Werk „allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts“ (1947) die eigenständigste und für die Wissenschaft bedeutendste Leistung erbracht. Mit seiner übernationalen, systematischen Bearbeitung des Staatsangehörigkeitsrechts (statt der bloßen Sammlung und Kommentierung einzelner Gesetze) hat er sie zum Rang einer eigenen Disziplin erhoben und sogleich ein Standardwerk dieses Rechtsgebiets geschaffen. Durch seine Studien zu aktuellen Einzelfragen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts hat er die Praxis und schließlich die Gesetzgebung beeinflusst. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde aus dem Jahr 1962 betreffend Wiedergutmachung (Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu befassen und mit Beschluss vom 14. Februar 1968 (2 BvR 557/62) darüber entschieden. Diese Grundsatzentscheidung löste unter Rechts- und Verwaltungswissenschaftlern eine Kontroverse aus, nachdem Makarov das Gericht kritisiert hatte. Er stellte fest, die Richter hätten die Bestimmungen falsch ausgelegt und daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen, die dem geltenden Recht keinesfalls entsprechen.[3]

Zum Entnazifizierungsverfahren des Carl Bilfinger stellte Makarov – abweichend von einigen Fachkollegen – fest, Bilfinger habe eine „mit der totalitären Weltanschauung unvereinbare Toleranz“ an den Tag gelegt.[4]

Erwin Riezler, Autor des Buches „Internationales Zivilprozessrecht und prozessuales Fremdenrecht“, bedankte sich im Vorwort bei Makarov für dessen Mitwirkung (Korrekturen, Verbesserungen) an seinem Werk.[5]

Ehrungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Öffentliche Ämter[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schriften (Auswahl)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der Völkerbund, 1922
  • Grundlagen des Internationalen Privatrechts, 1924
  • Quellen des Internationalen Privatrechts, 1929, 1953, 1960 (nach seinem Tod weitergeführt)
  • Handbuch der diplomatischen Korrespondenz der europäischen Staaten, 1856-85, 1932
  • Das Problem des anzuwendenden Kollisionsrechts, 1944
  • Zur Behandlung von deutschen Zwangseinbürgerungen 1938 bis 1945. 1952, Justizzeitung S. 403 ff.
  • Zur Auslegung mehrsprachiger Staatsverträge, 1968
  • Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts, 3 Bände

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Heidelberger Jahrbücher. Band 20 (google books, Vorschau).
  2. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Band 33 1973, S. 443.
  3. Exil und Remigration. (google books, Vorschau).
  4. 1949, das lange deutsche Jahr. (google books, Vorschau).
  5. Erwin Riezler: Internationales Zivilprozessrecht und prozessuales Fremdenrecht (google books, Vorschau).
  6. Hermann Mosler: Nachruf auf Alexander Makarov (zaoerv.de, Digitalisat).