Amtsgericht Heydekrug

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Amtsgericht Heydekrug

Das Amtsgericht Heydekrug war ein preußisches und zeitweise memelländisches Amtsgericht mit Sitz in Heydekrug, Ostpreußen.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das königlich preußische Landgericht Heydekrug wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1879 als eines von 10 Amtsgerichten im Bezirk des Landgerichtes Tilsit im Bezirk des Oberlandesgerichtes Königsberg gebildet. Der Sitz des Gerichts war Heydekrug.

Sein Gerichtsbezirk umfasste den Kreis Heydekrug ohne den Teil, der dem Amtsgericht Ruß zugeordnet war (dies waren die Amtsbezirke Ibenhorst, Karkeln, Kurisches Haff, Rupkalwen, Ruß, Schakuhnen, Skirwieth, Spucken, Sziesze und Wenteine).[1]

Am Gericht bestanden 1880 drei Richterstellen. Das Amtsgericht war damit ein mittelgroßes Amtsgericht im Landgerichtsbezirk.[2] 1885 wurde das Landgericht Memel eingerichtet[3] und das Amtsgericht Heydekrug, zusammen mit dem Amtsgericht Prökuls, diesem zugeordnet.[4]

1885 wurde das Landgericht Memel gebildet und das Amtsgericht Heydekrug dessen Sprengel zugeordnet. Mit der Abtrennung des Memellandes 1920 wurden die Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk Memel als memelländische Amtsgerichte weitergeführt. Siehe hierzu Gerichtsbarkeit im Memelland (1919–1945). 1939 wurde das Memelland wieder dem Deutschen Reich angegliedert und das Amtsgericht Heydekrug damit wieder ein deutsches Amtsgericht. 1945 wurde der Amtsgerichtsbezirk unter sowjetische Verwaltung gestellt und die deutschen Einwohner vertrieben. Damit endete auch die Geschichte des Amtsgerichts Heydekrug.

Amtsgerichtsgebäude[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Jahr 1845 wurde in Heydekrug in der Prinz-Joachim-Straße 62 das Gerichtsgebäude mit Gefängnis erbaut.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30., S. 401, Digitalisat
  2. Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung, 1888, S. 444 online
  3. Gesetz, betreffend die Einrichtung eines Landgerichtes in Memel vom 12. Februar 1884 (PrGS 1884, S. 63)
  4. Archiv für öffentliches Recht Band 9, 1894 S. 206