BDBOS-Gesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Kurztitel: BDBOS-Gesetz
Abkürzung: BDBOSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Fundstellennachweis: 200-7
Erlassen am: 28. August 2006
(BGBl. I S. 2039)
Inkrafttreten am: 1. September 2006
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 19. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2632, 2642)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Dezember 2022
(Art. 11 G vom 19. Dezember 2022)
GESTA: B016
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Durch das BDBOS-Gesetz (BDBOSG) wurde 2006 in Deutschland die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben errichtet.

Laut BDBOS-Gesetz ist die Bundesanstalt eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Ihr Zweck ist insbesondere der Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Deutschland. Des Weiteren trifft das Gesetz unter anderem Regelungen zu den Aufgaben, den Organen (Präsident und Verwaltungsrat), zur Satzung, zu Verwaltungsabkommen, zur Aufsicht durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, zur Finanzierung, zum Wirtschaftsplan, zur Buchführung und den Jahresabschluss, zur Rechnungsprüfung und Anwendung des Haushaltsrechts, zu den Beamten und den Arbeitnehmern.

Das Gesetz besteht aus 24 Paragraphen.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]