Bayerisches Datenschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Bayerisches Datenschutzgesetz
Abkürzung: BayDSG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Bayern
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 23. Juli 1993 (GVBl. S. 498, BayRS 204-1-I)
Inkrafttreten am: 1. März 1994
Letzte Neufassung vom: 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
25. Mai 2018
Letzte Änderung durch: § 3 G vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2023
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) wurde im Land Bayern zum Schutz des Individualrechts auf informationelle Selbstbestimmung erlassen. In diesem Sinne regelt es seit 1994 zusammen mit anderen bereichsspezifischeren Vorschriften den behördlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten, die in IT-Systemen oder manuell verarbeitet werden.

Das BayDSG nimmt Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die JI-Richtlinie für den Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz,[1] welche beide 2016 erlassen wurden.

Inhalt des BayDSG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das BayDSG besteht aus vier Teilen:

  • Im ersten Teil (Art. 1) werden allgemeine Vorschriften und der Anwendungsbereich des Gesetzes erläutert,
  • im zweiten Teil (Art. 2–37) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und
  • im dritten Teil (Art. 38–39) Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit geregelt.
  • Der vierte Teil (Art. 39a–40) enthält Schlussvorschriften.

Im zweiten Teil werden Verarbeitungsgrundsätze, Betroffenenrechte, Sanktionen sowie Details zu Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden erläutert.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates. In: ABL. L 119/89 vom 4. Mai 2016.