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Die Verfassung des Königreich Sachsens von 1831 war ein Verfassungsdokument des Königreich Sachsens, welches bis 1918 bestand hatte.

Entstehungsgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung entstand unter dem Druck der seit Juni 1830 bestehenden Unruhen. Erarbeitet durch den Geheimen Rat wurde sie am 1. März 1831 erstmal dem Landtag zugestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Als Vorlage für den Gesetzesentwurf dienten die Verfassungen von Baden und Württemberg sowie die von Hannover, Hessen, Kurhessen und den ernestinischen Staaten von Coburg, Gotha und Weimar. Nach vier Beratungsprozessen wurde das Dokument am 4. September 1831 vom sächsischen König Anton sowie dem Mitregenten, Gottlob Adolf Ernst von Nostitz und Jänkendorf, unterzeichnet. [1]

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verfassungsdokument regelte die Rechten und Pflichten des Königs, der Regierung, des Landtages und der Untertanen. Es bestimmte, dass der Gesetzgebungsprozess zwischen König und Landtag derart aufgeteilt wird, dass ersterer Gesetze erlassen konnte und letzterer berechtigt war, Antrag auf den Erlass von Gesetzen zu stellen. Die Verfassung regelte ebenso die bürgerlichen Freiheiten, wie die Freiheit der Person und des Eigentums (§ 27), der Glaubensausübung (§ 32-33), der Berufs- und Gewerbewahl (§ 28) sowie die Freiheit der Ausbildung im In- und Ausland. Weitere Bestimmungen waren, dass nun jeder Mann ohne Standesunteschiede zum Staatsdienst zugelassen war (§34).

Ein klares Ende der Verfassung lässt sich nicht setzen, jedoch können als Marksteine dienen: die Abdankung von König Friedrich August III. am 13. November 1918, die Proklamation der Republik am 14. November 1918 und der Beschluss des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919.

Unmittelbare Reaktionen und Erinnerungskultur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Inkrafttreten der Verfassung wurde mit 101 Kanonenschüssen, das Läuten aller Glocken in Dresden sowie am Abend mit einem großen Feuerwerk am Neustädter Elbufer gefeiert. In den Jahren bis 1848 gab es regelmäßig Verfassungsfeiern. Zu den größeren Jubiläen (25-, 50- und 100-jähriges Jubiläum) wurden Feierlichkeiten und Ausstellungen veranstaltet, zuletzt 2006 zum 175. Jubiläum.[2]

Editionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Eduard Hermsdorf: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen vom 4. September 1831, mit den sie ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengestellt, Leipzig Verlag F. A. Brockhaus, 1839 (Google Books)
  • Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart, Kohlhammer, 3. Aufl. 1978, S. 263 ff.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Karlheinz Blaschke: Die sächsische Verfassung von 1831 als Epochengrenze. In: Uwe Schirmer, André Thieme (Hrsg.): Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Sachsens. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2002, S. 575–588.
  • Suzanne Drehwald , Christoph Jestaedt: Sachsen als Verfassungsstaat. Hrsg.: Thomas Pfeiffer. Edition Leipzig, Berlin 1998, ISBN 978-3-361-00493-1.
  • Reiner Groß: Geschichte Sachsens. 5. Auflage. Peter Lang Verlag, Dresden, Leipzig 2012, ISBN 978-3-361-00674-4.
  • Hellmut Kretzschmar: Die Sächsische Verfassung vom 4. September 1831. In: Neues Archiv Sächsischen Geschichte. Band 52, 1931, S. 207–248.
  • Josef Matzerath: 1831 — Die konstitutionelle Monarchie als Beginn der Moderne. In: Zäsuren sächsischer Geschichte. 2010, S. 152–165.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Reiner Groß: Geschichte Sachsens. Dresden, Leipzig 2007. S. 200-204.
  2. Pressemitteilung 94/2006 vom 28.August 2006 "Festveranstaltung “175 Jahre Sächsische Verfassung” im Landtag", abgerufen am 28. Januar 2016.

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