Benutzer:Fingalo/Reformation (Skandinavien)

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Die Reformation im Herrschaftsbereich Dänemarks wurde zwar in religiöser Überzeugung König Christians III. von Dänemark eingeleitet, war aber im Wesentlichen ein politischer Vorgang. Sie bewirkte eine Verfassungsänderung und war die Geburtsstunde des frühmodernen Staates. In Schweden war es Gustav Vasa, der Staat und Kirche zu einem einheitlichen Organismus zusammenführen wollte, der frei von auswärtigen Einflüssen sein sollte.

Dänemark[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während des Interregnums nach dem Tod Friedrichs I. (1471-1533; Regierung 1523-1533) entstand eine Adelsrepublik und eine dänische Nationalkirche, die sich bereits 1526 und 1527 in den Rezessen von Odense von Rom abgespalten hatte. Die Bischöfe wurden nicht mehr vom Papst, sondern vom Erzbischof in Lund, der zu dieser Zeit ein nicht geweihter Adeliger war, bestätigt.[1] Damit war die Apostolische Sukzession abgerissen.

Vorkämpfer der Reformation waren verschiedene Prädikanten und der deutsche Buchbinder Hans Weingarten, der den Reformatoren seine Druckerpresse zur Verfügung stellte. In den 30er Jahren war die Lehre mehr von nord- und süddeutschen Strömungen als von Luther geprägt. Lübeck wollte während des Interregnums über die Besetzung des dänischen Throns mitbestimmen. So kam es zur Grafenfehde, einem Bürgerkrieg, aus dem Herzog Christian von Schleswig-Holstein als Sieger hervorging. Er wurde 1534 König Christian III. Er war Lutheraner und theologisch gebildet. Er hatte sich beim „Kieler Umschlag“ im Laufe der Grafenfehde hoch verschuldet. Da sich die katholischen Bichöfe weigerten, Gelder für den Sold bei der Abmusterung des Heeres beizusteuern, setzte er alle Bichöfe gefangen und konfiszierte das gesamte Kirchenvermögen. In dem entsprechenden Edikt hieß es unter anderem, dass, wenn sich Katholiken und Protestanten auf einem Konzil einigen sollten, man sich danach richten wolle.[2] Die zwölf Reichsräte wurden gezwungen, dieses Schreiben zu unterzeichnen. In der Thronrede vor der Reichsversammlung gab der König die Schuld am Bürgerkrieg den Bischöfen. Dann ordnete er das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im Sinne der lutherischen Lehre von den „Zwei Schwertern“ in einer Wahlkapitulation neu. Christian III. hatte seine Vorstellungen vom neuen Staat durchgesetzt, war vom Gesetz bestätigt aber es fehlte ihm noch die Krönung.

Wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche nahmen die Schriften Melanchthons,[3] der sich seinerseits auf Erasmus von Rotterdam[4] stützte. Die dänische Reformation war radikal: In der Confessio Hafniensis von 1530 wurde die lutherische Zwei-Reiche-Lehre zu Gunsten der Alleinherrschaft des Königs zurückgedrängt. Das allgemeine Priestertum bekam entscheidendes Gewicht gegenüber dem kirchlichen Amt des Pfarrers. Das Sakramentenverständnis trug die Züge des Zwinglianismus.[5] Am 12. August 1534 ließen sich Christian III. und seine Gemahlin von dem Reformator Johannes Bugenhagen in Abwesenheit der gefangengesetzten katholischen Bischöfe krönen.[6] Dies war ein Zugeständnis an das Traditionsbewusstsein des Volkes, da eine kirchliche Krönung eines weltlichen Herrschers in der Zwei-Reiche-Lehre eigentlich keinen Platz hatte. Der König setzte eine Kommission zur Ausarbeitung einer Kirchenordinanz ein, der später Johannes Bugenhagen vorstand. Vorbilder waren die „Haderslebener Artikel“ und Bugenhagens Kirchenordnungen für Brandenburg, Hamburg und Lübeck.[7] Sie war auf Latein verfasst und wurde von Peder Palladius ins Dänische übersetzt. Nach einigen Korrekturen durch den Herrentag in Odense wurde sie 1542 unter dem Titel „Den rette Ordinans“ verbindlich erlassen. Damit war die Reformation in Dänemark vollendet. Ein Edikt König Friedrichs II. vom 20. September 1569 über die Religionsverhältnisse der Einwanderer bestimmte: Ausländischen Personen, welche sich in den letzten zwei Jahren in Dänemark-Norwegen niedergelassen haben, oder die sich in Zukunft hier niederlassen wollen, müssen 25 „christliche Artikel“ vorgelegt werden, die sie anzunehmen haben. Wer sich weigert, muss sofort das Land verlassen oder er wird bei Leib und Leben bestraft.[8] Dieses Edikt richtete sich besonders gegen die Juden. Allerdings wurde dieses Verbot nicht überall gleich streng gehandhabt. In Schleswig und Holstein duldete man die Niederlassung spanischer und portugiesischer jüdischer Kaufleute, sogenannte „Portugieserjuden“. Christian IV. behielt diese Linie bei.

Während in der katholischen Zeit die Bischöfe Sitz und Stimme im Reichsrat gehabt hatten, war der Reichsrat nach 1536 ein rein hochadliges Organ ohne geistliche Mitglieder.

Mit der Enteignung der Kirche wurde der König zunächst de facto oberster Kirchenherr. Nach der verheerenden Niederlage gegen Schweden im Krieg 1658–1660, in dem Dänemark unter anderem Schonen verlor, waren die Reichsfinanzen derart zerrüttet, dass die Ständeversammlung 1660 beschloss, die Regierungsgewalt von Adligen, Geistlichen und Bürgerstand auf Friedrich III. unter der Bedingung zu übertragen, dass das Reich ungeteilt bleibe und die Privilegien der Stände unangetastet blieben. Der Reichsrat stimmte dem zu, und 1661 wurde der „Enevolds-arveregeringsakt“ (Alleinherrscher- und Erbregierungs-Akt) von allen Funktionsträgern in Dänemark unterschrieben. Darin wurde das bisherige dänische Wahlkönigtum zu Gunsten des in Norwegen geltenden Erbfolgerechts des ältesten Sohnes aufgegeben. Es handelte sich um einen Vertrag, wie er in Hobbes' Leviathan als Gesellschaftsvertrag konzipiert war.

1661 arbeitete Peder Schumacher Griffenfeld die „Lex regia“ aus. Sie wurde 14. November 1665 unterschrieben, aber erst 1709 verkündet. Mit diesem Gesetz wurde der Absolutismus in Dänemark eingeführt. In Art. 6 heißt es: Der König soll die volle Gewalt über die gesamte Geistlichkeit haben und zuständig sein alle Kirchen- und Gottesdienste bestellen und anordnen.[9] Bis 1849 war die lutherische Kirche die einzige in Dänemark zugelassene Kirche.

Mit Einführung der Religionsfreiheit in der Verfassung von 1849 wurde der Ausdruck „Staatskirche“ durch „Volkskirche“ ersetzt.[10] Der König ist auch nicht mehr formelles Oberhaupt der Kirche, wenn er auch die Bischöfe formell ernennt, muss aber der lutherischen Kirche angehören.[11] Geleitet wird sie von einem staatlichen Kirchenminister. 1856 wurden die ersten Gemeinderäte (Menighedsråd) zur Unterstützung des Pfarrers bei administrativen Aufgaben installiert. 1901 wurde das Regierungssystem dahingehend geändert, dass die Minister nicht mehr vom König eingesetzt, sondern vom vom Parlament gewählt wurden, so dass auch die Politik nicht mehr vom König, sondern vom gewählten Parlament bestimmt wurde. So kam der tatkräftige Jens Christian Christensen als Kirchen- und Unterrichtsminister ins Amt. Er strebte längerfristig die Trennung von Staat und Kirche an. Der erste Schritt dazu bestand in der 1903 gegen den Widerstand der Bischöfe, vieler Gemeinden und Abgeordneten geschaffenen gesetzlichen Verpflichtung für jede Pfarrei, einen Gemeinderat zu bilden. Er wurde von der Gemeinde gewählt, wobei auch Frauen das Wahlrecht hatten - erstmalig in Dänemark. Der Gemeinderat hatte unter anderem die freiwerdenden Pfarrerstellen zu besetzen. Aber, da er sich auch in die Amtsführung der Pfarrer einzumischen begann, wurde durch Gesetz von 1912 bestimmt, dass die Pfarrer in ihrem Amt nicht an den Gemeinderat gebunden seien. 1922 wurde durch Gesetz bestimmt, dass auch die Bischöfe vom Bistumsrat und den Geistlichen des Bistums zu wählen sei. Gemeinderatswahlen finden alle 4 Jahre im November statt.[12]

Norwegen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Schwarze Tod und die nachfolgenden weiteren Pestepidemien hatten im 14. Jahrhundert in Norwegen die weltliche Führungsschicht stark dezimiert. Die norwegischen Bichöfe und der hohe Klerus waren dadurch zu Trägern der staatlichen Gewalt geworden. Aber auch dänische Adlige wurden mit norwegischen Lehen belehnt und kamen so in Führungspositionen. Während der Grafenfehde lag die Staatsgewalt beim norwegischen Reichsrat, in dem neben den Bischöfen auch der dänische Adel vertreten war. Der Erzbischof von Nidaros Olav Engelbrektsson betrieb einen weitläufigen Handel mit Stapelplätzen im In- und Ausland und eigenen Schiffen.[13] Dessen politisches Gegengewicht war der dänische Adlige Vincents Vincentsen Lunge. Er betrieb die Überführung norwegischer Besitztümer in die Hände dänischer Adliger besonders rücksichtslos und wurde in Nidaros 1536 in einem vom Erzbischof geschürten Volksaufstand ermordet. Mit dem Norwegenartikel in der Wahlkapitulation Christians III. hatte Norwegens Eigenstaatlichkeit aufgehört. Der Erzbischof war für den König nicht akzeptabel. Er konnte sich nicht mehr halten und floh im April 1537 nach Holland, wo er 1538 starb. Die übrigen Bischöfe Norwegens wurden arrestiert. Bischof Hans Ræv von Oslo trat zurück.[14] Später trat zum lutherischen Glauben über und wurde Superintendent in Oslo.[15] Durch den Norwegen-Artikel in der Wahlkapitulation und die Annahme der Kirchenordinanz wurde dem norwegischen Klerus die finanzielle Machtbasis genommen. Die kirchlichen Würdenträger wurden zu einer „Stufe einer nationalen Hierarchie mit dem König an der Spitze.[16] Während der dänisch-norwegischen Union wurden konfessionelle Abweichungen als politische Abweichungen aufgefasst.[17] Zunächst behielt man den katholischen Ritus bei, um das Volk nicht gegen sich aufzubringen. Man predigte aber bereits auf Dänisch mit norwegischer Aussprache. Erst im 17. Jahrhundert beseitigte man den katholischen Ritus gewaltsam, sogar mit Verbrennen widerspenstiger Katholiken.[18] Der in Dänemark 1661 verfasste „Enevolds-arveregeringsakt“ (Alleinherrscher- und Erbregierungs-Akt) wurde von den norwegischen Repräsentanten der Stände im Sommer 1661 in Kristiania unterschrieben. Sie huldigte gleichzeitig dem dänischen König als Alleinherrscher, so dass auch hier der Absolutismus eingeführt war.

Im Kieler Frieden vom 14. Januar 1814 wurde Norwegen von Dänemark wieder gelöst und geriet gegen den Widerstand der Bevölkerung in eine Personalunion mit Schweden unter dessen König Karl XIV.. Um einen Aufstand abzuwenden gestand der schwedische König dem norwegischen Volk zunächst eine eigene Verfassung zu.[19] In der Verfassung von 17. Mai 1814, in Eidsvoll beschlossen, wird die Alleinherrschaft des Königs aufgehoben. § 2 bestimmte, dass sich Juden das Land nicht betreten durften und Orden und Jesuiten nicht geduldet würden. Es handelte sich um die Beibehaltung des Edikts Frederiks II. vom 20. September 1569 und des „Norwegischen Gesetzes“ König Christians V. von 1687. Ursprünglich sollte die Religionsfreiheit aufgenommen werden. Dies unterblieb dann. Die evangelisch-lutherische Religion blieb die Religion des Staates. Nach § 15 musste der König evangelisch-lutherisch sein. Er regelt die öffentlichen Gottesdienst, alle Treffen und Versammlungen in Religionssachen und achtet darauf, dass die öffentliche Lehre den vorgeschriebenen Normen folge. § 112 verbot Änderungen der Verfassung, die gegen ihre Prinzipien vestießen (Ewigkeitsparagraf). König wurde am 19. Mai 1814 Christian Frederik. Das verstieß gegen den Frieden von Kiel und er wurde militärisch zur Abdankung gezwungen. Im Vertrag von Moss vom 14. August 1814 akzeptierte aber König Karl Johann die Verfassung von Eidsvoll mit den Änderungen, die die Personalunion mit Schweden erforderte. Diese Verfassung vom 4. November 1814 änderte an der Stellung der Kirche nichts. Henrik Wergeland setzte sich stark für die Änderung des § 2 der Verfassung ein, wobei bei ihm die Judenfrage im Vordergrund stand. Das Oberste Gericht kam in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der „Ewigkeitsparagraf“ § 112 einer entsprechenden Änderung nicht entgegenstand. Die Verfassungsänderung vom 21. Juli 1851 wurde das Betretungsverbot für die Juden aufgehoben. Eine Verfassungsänderung vom 3. August 1897 hob das Verbot von Mönchsorden im Reich auf. Es blieb aber das Verbot für die Jesuiten bestehen und wurde erst durch eine weitere Verfassungsänderung vom 1. November 1956 aufgehoben.[20]

1905 wurde die Personalunion Norwegen-Schweden aufgelöst und Prinz Carl von Dänemark als Håkon VII. König von Norwegen. Mit einer weiteren Verfassungsänderung vom 4. Mai 1964 wurde die volle Religionsfreiheit verfassungsrechtlich verankert, und § 2 der Verfassung erhielt die heute gültige Form. Danach ist die Norwegische Kirche Staatskirche. Die Verfassung bestimmt in §§ 4, 12, 16, 27 die Kirchenleitung des Königs durch seine Regierung und die Zuständigkeit für die Liturgie und die Kirchenordnung und in diesem Zusammenhang auch für die Fragen der Lehre. Er ist heute konstitionelles Kirchenoberhaupt. Sie wird öffentlich finanziert und im Haushaltsplan geführt. Sie ist kein eigenes Rechtssubjekt, sondern ein Teil staatlicher Verwaltung. Aber in den letzten Jahren hat sie eine ständig größere Selbständigkeit erhalten.[21] Gegenwärtig wird eine Verfassungsänderung vorbereitet, die eine selbständige demokratische Kirchenverfassung ermöglichen soll, aber die Kirche gleichwohl wirtschaftlich im Staatsapparat verankert sein lässt.[22]

Island[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlage der königlichen Verwaltung in Island war der „Alte Vertrag“ (Gamli s´ttmáli). von 1262/1264. Er beinhaltete eine Reihe von Bedingungen für die Unterwerfung der Isländer unter die norwegische Königsmacht. Grundlage des Verhältnisses von Kirche und König war die Jónsbók von König Magnus Hákonarsson, die 1281 vom Althing angenommen wurde und die weiteren 400 Jahre gültig blieb.[23] Im Konkordat von Øgvaldsnes (heute Avaldsnes) wurden die Eigentumsverhältnisse am Grundbesitz der Eigenkirchen geregelt. 1277 kam das Konkordat von Tønsberg hinzu, das der Kirche die Jurisdiktionsgewalt und eigene Personalpolitik sicherte. es wurde 1458 von König Christian I. erneuert und blieb bis zur Reformation in Kraft.

1535-1538 lebte bei Bischof Ögmundur Pálsson von Skálholt eine Gruppe humanistischer Intellektueller, die zu den Trägern der reformatorischen Ideen aus Deutschland wurden. Sie hatten in Deutschland studiert. Die Gruppe entwickelte ihre Ideen im Geheimen, da der Bischof lutherische Ideen nicht duldete. Nachdem der von Bischof Ögmundur designierte und in Nidaros geweihte Nachfolger kurz darauf verstorben war, wurde Gizur Einarsson aus dem Kreise dieser Intellektuellen vom Althing zum Nachfolger Ögmundurs designiert und 1540 vom König bestätigt. Er war in Bergen mit dem Humanisten und Rektor der Domschule Geble Pederssøn, der 1537 Superintendent von Bergen wurde, bekannt geworden und mit diesem befreundet. [24] Er wurde am 3. Oktober 1542 von Peder Palladius ordiniert, nachdem er Christian III. den Treueid geleistet hatte. Er war bis zu seinem Tode 1548 im Amt. Ein weiterer Motor der Reformation war Oddur Gottskálksson, der Sohn des Bischofs Gottskálk Nikulásson. Er übersetzte das Neue Testament auf Norrøn und hoffte, es in Norwegen und Island verkaufen zu dürfen. Der König erlaubte aber nur den Verkauf in Island. Es ist das erste Buch, das in isländischer Sprache gedruckt worden ist. Mit Superintendent Gizur und den Intellektuellen um ihn war die Reformation im Südteil Islands in Gang gekommen. Nachfolger Gizurs wurde Marteinn Einarson, der ebenfalls zum Kreis der Intellektuellen in Skálholt gehörte.

Im Norden aber war noch der tatkräftige Bischof Jón Arason an der Macht. Er widersetzte sich mit allen Kräften der Reformation, bis er mit zwei seiner Söhne von einem Gegner gefangen genommen und an Gizur Einarson ausgeliefert wurde. Da die Bewachung eines solchen Gefangenen mit mächtiger Klientel bis zur nächsten Versammlung des Althings 1551 unter den damaligen isländischen Verhältnissen schwierig war und man befürchtete, dass er befreit werden würde, wurde er und seine beiden Söhne nach dem Rat eines Gefolgsmannes des Superintendenten: „Die Axt und die Erde bewahren ihn am besten.“ nach Verlesung einer Anklageschrift, in welcher ihm Hochverrat vorgeworfen wurde, am 7. November 1550 ohne Gerichtsurteil enthauptet.[25] Christian III., der von diesen Vorgängen nichts wusste, schickte im Sommer 1551 drei Kriegsschiffe nach Island, um den Widerstand des Bischofs zu brechen. Das Volk schwor dem König am 30. Juni 1551 und 1. Juli 1551 den Treueid. Die Soldaten nahmen die Kirchenschätze des Bistums Hólar und der Klöster im Nordland mit. Nachfolge Bischof Jóns wurde Superintendent Ólafur Hjaltason.

Da der König auch in Island das Kirchenvermögen und den Bischofszehnten konfiszierte, brach die Armenfürsorge zusammen. Auch die Unterhaltung der aus Holz gebauten Kirchen konnte nicht mehr finanziert werden.[26] Der Handel mit Norwegen, von wo regelmäßig Holz importiert wurde, war durch die Zentralisierung nach Kopenhagen zum Erliegen gekommen. 1557 kam es zu einer Hungersnot.[27] Die Auflösung der Klöster beraubte die Alten unter dem Klerus ihrer Altersversorgung. Der Klerus verarmte in der Folgezeit immer weiter. Nachdem die Geistlichen heiraten durften, weigerten sich die Bauern, verheiratete Geistliche an ihren Kirchen anzustellen, weil sie deren Kinder nicht ernähren konnten.

Auf der anderen Seite brachte die Verkündigung des Gotteswortes einen großen Bildungsauftrag mit sich. Ein auf Dänisch verfasster Katechismus wurde in Isländische Übersetzt und bildete die Grundlage der Verkündigung. Es mussten Schulen betrieben werden.[28] Trotzdem dauerte der Kampf gegen die katholische Volksfrömmigkeit noch lange an, und sie wurde bis heute nicht vollständig beseitigt.

Schweden und Finnland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachdem Christian II. zur Wiederherstellung der Kalmarer Union im Stockholmer Blutbad die führenden Persönlichkeiten Schwedens, soweit sie zu seinen Gegnern zählten, darunter auch die Bischöfe Matthias Gregorii von Strängnäs (1502 bis 1520) und Vincenz Henningsson Bellenak von Skara (1506—1520), am 8. und 9. November 1520 hatte hinrichten lassen,[29] kam es zu einer Opposition der Bevölkerung gegen den König und gegen die von ihm verteidigte katholische Kirche, insbesondere gegen den verhassten und vom König zwangsweise wiedereingesetzten Erzbischof Gustav Trolle von Uppsala. Die vom König für die Hingerichteten eingesetzten Bischöfe waren wegen ihrer Skrupellosigkeit noch verhasster. Diesen drei Bischöfen übertrug der König die Regierung Schwedens. Sie mussten aber bereits 1521 Schweden verlassen. In diesem Jahr wurde Gustav Wasa in Vadstena zum Reichsvorsteher gewählt. Die dänische Herrschaft wurde beseitigt und Gustav Wasa 1523 in Strängnäs zum König gewählt. Zu dieser Zeit waren fünf der sieben Bischofsstühle des Reiches vakant: Uppsala, Skara, Strängnäs, Västerås und Åbo. Es gab nur zwei geweihte Bischöfe im Land: Hans Brask in Linköping[30] und den altersschwachen Ingemar Petri in Växjö.[31] 1523 wurden für die vakanten Bischofsstühle fünf neue Bischöfe gewählt, die das Vertrauen Gustav Wasas besaßen. Dieser bemühte sich um die Bestätigung der neugewählten Bischöfe durch Papst Hadrian VI. Dieser lehnte die Bestätigung ab, starb aber bald darauf. Sein Nachfolger Clemens VII. bestätigte nur Petrus Magni als Bischof von Västerås und weihte ihn kurz vor dessen Rückkehr nach Schweden.[32] Es ging in den Verhandlungen mit dem Papst wesentlich um die Annaten, auf die der Papst bestand. Petrus Magni ist der letzte vom Papst bestätigte Bischof in Schweden. Inzwischen breitete sich die lutherische Reformation immer weiter aus. Laurentius Andreae und Olaus Petri verstanden es, dem König die politischen Vorteile der Reformation deutlich zu machen. In den folgenden Jahren wurde der Kirchenbesitz vom König weitestgehend eingezogen. Die Reformationsbestrebungen stießen aber auf den Widerstand der bäuerlichen Bevölkerung und der Aristokratie sowie des Bischofs Hans Brask von Linköping. Dieser veröffentlichte die gegen Luther gerichteten päpstlichen Bullen und untersagte unter Bannandrohung die Einfuhr der lutherischen Schriften.[33] Allmählich entwickelte sich die katholische Kirche zu einer Nationalkirche unter der Kontrolle des Königs. Die früher ernannten Bischöfe wurden von Bischof Petrus Magni auf Befehl des Königs gegen den Protest aller Beteiligten geweiht, wodurch die von ihm geweihten Bischöfe ebenfalls in der Sukzession standen.[34] Eine Woche darauf wurde Gustav Wasa am 12. Januar 1528 in Uppsala nach katholischem Brauch zum König über Schweden und Finnland gesalbt und gekrönt. Im folgenden Jahr kam es zum Aufruhr der katholischen Bevölkerung in Småland gegen den „ketzerischen und tyrannischen König“. Nach langen Verhandlungen reduzierten sich die Forderungen auf die Entfernung von Olaus Petri und Laurentius Andreae und die Unterdrückung der lutherischen Ketzerei. Der König gab nur scheinbar nach und versprach lediglich, die „guten alten christlichen Bräuche beizubehalten“ und verwies im übrigen auf einen Rezess von Västerås von 1527, der Grundlage der Reformation und der königlichen Kirchenpolitik war. Daraufhin gingen zwei Bischöfe außer Landes und schlossen sich Christian II. an. Nun waren vier Bischöfe geflohen: Gustav Trolle und Johannes Magnus, Hans Brask und Magnus Haraldsson. Es gab aber noch drei geweihte Bischöfe in Schweden. Anlässlich der Hochzeit Gustav Wasas mit der Prinzessin Katharina von Sachsen-Lauenburg-Ratzeburg ließ er drei neue Bischöfe weihen. Diese Weihe wurde von den gültig geweihten Bischöfen Petrus Magni von Västerås und Magnus Sommar von Strängnäs unter königlichem Zwang vorgenommen. Anschließend mussten die anwesenden Bischöfe den jüngeren Bruder von Olaus Petri, den lutherischen Laurentius Petri, zum Erzbischof von Uppsala wählen.[35] Am 22. September 1531 wurde er ohne Pallium, doch nach dem alten katholischen Ritus von gültig geweihten Bischöfen konsekriert. Dieser weihte während seiner Amtszeit zwei weitere Bischöfe, so dass 1536 alle Bischofsstühle mit gültig geweihten Bischöfen besetzt waren, wenn sie auch zum Teil Schismatiker oder Häretiker waren.

Am 8. Dezember 1539 wurde der deutsche Lutheraner und Melanchthon-Schüler Georg Norman zum schwedischen Superintendenten bestellt. Er trat für die Abschaffung des Bischofsamtes ein und ersetzte 1540 die Bischöfe in Linköping und Skara durch je zwei „Senioren“ ohne besondere Weihe. Seit 1543 wurden „Ordinarien“ oder „Superintendenten“ eingesetzt, wenn ein Bischofsstuhl vakant wurde. Beim Tode Gustav Wasas war nur noch der Erzbischof Laurentius Petri in Uppsala im Amt. Die Ordinarien an den Bischofssitzen wurden von Bischöfen „nach Luthers Sitte“ ordiniert. Der Ritus ist nicht überliefert, aber es besteht Einigkeit, dass zwischen 1540 und 1575 keine schwedischen Bischöfe geweiht worden sind. Nur zwei finnische Bischöfe wurden 1554 in Strängnäs geweiht, weil die Ansichten Normans sich dort nicht hatten durchsetzen können.[36]

Nachfolger Gustav Wasas war zunächst sein Sohn Erik XIV.. Er versuchte eine absolutistische Position aufzubauen und neigte dem Calvinismus zu. Dadurch brachte er die lutherische Geistlichkeit gegen sich auf, wurde 1568 gestürzt und 1577 im Kerker vergiftet.[37] Ihm folgte sein Bruder Johann III.. Dieser erließ 1571 eine neue Kirchenordnung, die wieder eine Bischofsweihe nach altem Ritus vorsah, allerdings nach einer Bestätigung durch den König und nicht durch den Papst. Die bisherigen Ordinarien wurden aber nicht nachgeweiht. Er heiratete die polnische katholische Prinzessin Katharina Jagiellonica und versuchte vorsichtig, die katholische Kirche wieder einzuführen, wobei er über Polen mit der deutschen Gegenreformation Verbindung aufnahm. Dabei war ihm die Wiedereinführung der Apostolischen Sukzession besonders wichtig. Am 14. Juli 1575 fand die erste Weihe nach katholischem Ritus in Uppsala statt. Es waren die Bischöfe für Uppsala, Linköping und Västerås. Unter den vier weihenden Bischöfen steht nur für Bischof Paul (Paavali) Juusten von Åbo fest, dass er ordnungsgemäß geweiht war.

Bischof Paul (Paavali) Juusten schreibt man daher zu, dass die Bischöfe Schwedens in der Apostolischen Sukzession stünden. Doch das ist sehr umstritten. Denn keiner der Zeitgenossen, auch nicht der König, ging davon aus, dass die apostolische Sukzession gewahrt sei. Nach Ansicht des Königs und dessen katholischen Beratern gab es in Schweden keinen Bischof in apostolischer Sukzession mehr. Ihm kam es vielmehr auf die Durchsetzung des katholischen Weiheritus an. Deshalb entsandte er im Herbst 1576 den Jesuiten Petrus Fecht nach Rom, um ihn dort zum Bischof weihen zu lassen und so die Apostolische Sukzession wieder herzustellen. Petrus Fecht ertrank aber im Oktober 1576 bei einem Schiffsunglück in Bornholm.[38] Damit scheiterte der Plan und der König sah von einem weiteren Versuch ab.

Sein Sohn Sigismund III. war bereits König von Polen und katholisch. Doch inzwischen hatte sich die Reformation derart gefestigt, dass auf einer Nationalsynode von Uppsala 1593 die katholische Liturgie als „abergläubisch“ verworfen wurde. Stattdessen wurde die Confessio Augustana Melanchthons förmlich angenommen. Die Annahme dieser Beschlüsse von Uppsala wurden zur Vorbedingung für die Krönung Sigismunds gemacht. Sigismund wurde von seinem Vetter, dem späteren Karl IX. vertrieben. Am 19. Februar 1594 wurde im Dom von Uppsala der Erzbischof „ohne Salbung, Bischofshut, Krücke [Krummstab] und andere Larven des Papstes, nach der Art, die in unserer schwedischen Kirchenordnung verfasst ist“, geweiht.[39] Dabei blieb es in der Folgezeit. 1595 wurden die letzten katholischen Priester ausgewiesen und 1596 auch die Schwestern des Birgitten-Ordens. Bei der Schaffung neuer Diözesen wurden an deren Spitze keine Bischöfe, sondern ungeweihte „Inspektoren“, später Superintendent genannt, berufen, während auf den alten Bischofssitzen weiterhin geweihte Bischöfe amtierten. 1604 beschloss der Reichstag zu Norrköping, dass keine andere als die lutherische Kirche im Reich geduldet werde. Im Jahr 1772 ernannte König Gustav III. die damaligen Superintendenten zu Bischöfen. Am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden in Schweden auch Krummstab und Mitra für die Bischöfe wieder eingeführt.

Im des 18. Jahrhunderts erhob sich Widerstand gegen das Monopol der Schwedischen Kirche. Im 19. Jahrhundert begannen die Erweckungsbewegungen zu blühen. Schartauanismus, Laestadianismus und Evangelische Fosterlands-Stiftung waren die bedeutendsten. Sie existieren noch heute. Das Toleranzedikt von 1837 erlaubte es der katholischen Kirche, in Schweden ein apostolisches Vikariat zu eröffnen. Daneben entwickelten sich Baptistengemeinden, Methodisten und die Heilsarmee als selbständige Gemeinden. Das Kirchenmonopol wurde nicht mehr durchgesetzt und 1860 wurde gestattet, aus der Schwedischen Kirche in eine andere evangelische Kirche überzutreten. Aber noch 1858 wurden sechs Frauen, die zum katholischen Glauben übergetreten waren, aus Schweden verbannt.[40] Allmählich zeigte sich, dass die Schwedische Kirche eine Glaubensgemeinschaft und nicht mehr Teil des Staates war. 1862 wurden die Kirchengemeinden von den Kommunen getrennt. Das Gesetz von 1951 führte die Religionsfreiheit ein. 1953 wurde das apostolische Vikariat in ein reguläres Bistum umgewandelt. Seit 1977 sind Klöster zugelassen. 1992 wurde das Kirchengesetz von 1686 durch ein neues Kirchengesetz abgelöst. Im Jahr 2000 wurde die Trennung von Staat und Kirche auch verfassungsmäßig durchgeführt. Die Schwedische Kirche ist keine Staatskirche mehr. Sie ist nun eine reichsweite demokratische evangelisch-lutherische Volkskirche.

Heute gibt einen großen Unterschied zwischen formeller Mitgliedschaft in der Schwedischen Kirche (etwa 84 % der Einwohner) und aktiver Teilnahme am kirchlichen Leben (11 %).

Die umstrittene Frage, ob es heute schwedische Bischöfe gibt, die in der apostolischen Sukzession stehen, ist unter dem Gesichtspunkt des „Ex opere operato“ noch nicht endgültig beantwortet.

Anmerkungen und Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Schwarz Lausten: „Luthers Beziehungen zu Skandinavien.“ S. 690.
  2. Es handelte sich um das geplante Konzil zu Mantua, das aber nie stattgefunden hat. Moeller: Deutschland im Zeitalter der Reformation. S. 146.
  3. Schwarz Lausten: Christian den 3. ... S. 15.
  4. Erasmus von Rotterdam: „Institutio principis Christiani“ S. 181, 190.
  5. Die Geschichte des Christentums VII S. 758; Lindhard: Skandinavische Kirchengeschichte ... S. M237 f.
  6. Hoffmann: „Die Krönung Christians III. ...“ S. 61.
  7. Bertheau: „Bugenhagen's Beziehung ...“ S. 200.
  8. Lover og forordninger 1537-1605 S. 111-112.
  9. Kongen skal have den fulde magt over hele gejstligheden og myndighed til at beskikke og anordne al kirke- og gudstjeneste.
  10. Danmarks Riges Grundlov Kap. I § 4.
  11. Danmarks Riges Grundlov Kap. II § 6.
  12. Für den letzten Abschnitt: Geschichte der Gemeinderäte (dänisch) und 100 Jahre Gemeinderäte (dänisch)
  13. Blom: St. Olavs by ... S. 371
  14. Imsen: Superintendenten. S. 2.
  15. Sandvik: Prestegard og prestelønn. S. 102.
  16. Sandvik: Prestegard og prestelønn. S. 105.
  17. Sandvik: Prestegard og prestelønn. S. 107.
  18. no:Fra reformasjon til enevelde#Reformasjonen for folk flest
  19. Ståle Dyrvik S. 140.
  20. Tore Lindholm: „Universelle menneskerettigheter som “jordisk Billed av vore himmelske Hjerters Frihed?“ Ein Vortrag
  21. [Offizielle Seite des Kultur- og Kyrkjedepartementet]
  22. Parteiübergreifender Vorschlag zur Verfassungsänderung vom 10.04.2008, abgerufen am 23. März 2009.
  23. Jòn Jóhannesson: Íslendinga saga II. S. 15-21.
  24. Vilborg Ísleifsdóttir-Bickel. Einführung der Reformation ... S. 141.
  25. Vilborg Ísleifsdóttir-Bickel. Einführung der Reformation ... S. 262 ff.
  26. Vilborg Ísleifsdóttir-Bickel. Einführung der Reformation ... S. 323.
  27. Vilborg Ísleifsdóttir-Bickel. Einführung der Reformation ... S. 275.
  28. Vilborg Ísleifsdóttir-Bickel. Einführung der Reformation ... S. 294 f.
  29. Eubel II. S. 232, 242.
  30. Eubel III. S. 225.
  31. Eubel III. S. 332.
  32. Eubel III. S. 118.
  33. Lienhard S. 760.
  34. Lienhard S. 760.
  35. Schwaiger: „Bischofsweihen …“
  36. Kjöllerström S. 24-45.
  37. Iserloh S. 322.
  38. Starbäck/Bäckström III S. 408.
  39. Schwaiger, Bischofsweihen …
  40. Zeittafel der schwedischen Kirche Auf schwedisch.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • F. Bertheau: Bugenhagen's Beziehung zu Schleswig-Holstein und Dänemark. In: Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holstein-Lauenburgische Geschichte. Band XV, Heft 2, 1885, S. 189–241.
  • Grethe Authén Blom: St. Olavs by. Ca. 1000-1537. In: Johan Schreiner (Hrsg.): Trondheim bys historie I. Trondheim 1956.
  • Ståle Dyrvik: Våge liv og blod. In: Aschehougs Norges historie Bd. 7. Oslo 1996, S. 136–145.
  • Erasmus von Rotterdam: Institution principis Christiani. In: Werner Welzig (Hrsg.): Ausgewählte Schriften. Ausgabe in acht Bänden. Darmstadt 1986, S. 111–338.
  • Konrad Eubel: Hierarchia Catholica II. Münster i. W. 2. Auflage 1914.
  • Konrad Eubel / Ludwig Schmitz-Kallenberg: Hierarchia Catholica III. Münster i. W. 2. Auflage 1923.
  • Erich Hoffmann: Die Krönung Christians III. von Dänemark am 12. August 1537. Die erste protestantische Königskrönung in Europa. In: Heinz Durchardt (Hrsg.): Herrscherweihe und Königskrönung im frühneuzeitlichen Europa. Wiesbaden 1983, S. 57–68.
  • Steinar Imsen: Superintendenten. En studie i kirkepolitikk, kirkeadministrasjon og statsutvikling mellom reformasjonen og eneveldet. Trondheim 1980.
  • Erwin Iserloh: Europa im Zeichen des Pluralismus der Konfessionen. In: Hubert Jedin (Hrsg.): Handbuch der Kirchengeschichte IV: Reformation, Katholische Reform und Gegenreformation. Herder, 2. Auflage 1975, S. 313–446.
  • Jón Jóhannesson: Islendinga saga. II. Fyrirlestrar og ritgerðir um tímabilið 1262-1550. Reykjavík 1958.
  • Sven Kjöllerström: Kräkla och mitra. En undersökning om biskopsvigningar i Sverige under reformationstidevarvet. Lund 1965.
  • Martin Schwarz Lausten: Luthers Beziehungen zu Skandinavien. In: Helmar Junghans (Hrsg.): Leben und Werk Martin Luthers von 1526 bis 1546, Festgabe zu seinem 500. Geburtstag I. Göttingen 1983, S. 689–697.
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  • Poul Gerhard Lindhardt: Skandinavische Kirchengeschichte seit dem 16. Jahrhundert. In: Bernd Moeller (Hrsg.): Die Kirche in ihrer Geschichte. Ein Handbuch. Göttingen 1982, S. M253-M307.
  • Marc Linhard: Die Ausbreitung der lutherischen Botschaft. 6. Die skandinavischen Länder. a) Dänemark b) Schweden und Finnland. In: Französisches Original Marc Venard, deutsch Heribert Smolinsky (Hrsg.): Die Geschichte des Christentums VII. Von der Reform zur Reformation (1450-1530). Herder, 1995, ISBN 3-451-22257-4, S. 756–761.
  • Bernd Moeller: Deutschland im Zeitalter der Reformation. In: Joachim Leuschner (Hrsg.): Deutsche Geschichte Bd. IV. Göttingen 1981.
  • Sebastian Olden-Jørgensen: Enevoldsarveregeringsakten og Kongeloven Forfatningsspørgsmålet i Danmark fra Oktober 1660 til November 1665. In: Historisk Tidsskrift. Band 16. Reihe 2, 1993, S. 295–321.
  • Gudmund Sandvik: Prestegard og prestelønn. Studier kring problemet eigedomsretten til dei norske prestegardane. [Oslo] 1965.
  • Georg Schwaiger: Bischofsweihen und Apostolische Sukzession der schwedischen Kirche im 16. Jahrhundert. In: Würzburger Diözesan-Geschichtsblätter. Band 35/36, 1974, S. 367–380.
  • Carl Georg Starbäck, Per Olof Bäckström: Berättelser ur svenska historien. III: Gustaf Wasa och hans söner. Stockholm 1885.
  • Vilborg Auður Ísleifsdóttir-Bickel: Die Einführung der Reformation in Island 1537-1565. Peter Lang, 1996, ISBN 3-631-50001-7.

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Aufsatz von Georg Schwaiger

Kategorie:Reformation Kategorie:Skandinavische Geschichte