Benutzer:Hubertl/Urheberrecht

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Rechtsbestimmungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zitatrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sonderfälle mittelbarer Urheberrechtsprobleme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Webcite-Links[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die von mir aufgeworfene Problemstellung wurde hier begonnen zu diskutieren.

Das Problem selbst:

Es werden verschiedentlich Webcite-Links, zB im Artikel Offensive Junger Christen eingestellt. Der Ersteller, Zartonk ist der Meinung dass es ausreichend ist, wenn der Betreiber Webcite.org auf seiner Website darauf hinweist, dass: "Copyright and license for all content archived by the WebCite® system are retained by the original authors of the archived pages." ausreichend ist. Aus meiner Sicht ist das irrelevant, da es nur festschreibt, dass das Urheberrecht als solches beim Autor verbleibt (was sowieso immer der Fall ist) und sowieso nicht aufgegeben werden kann. Es kann nur ein Nutzungsrecht weitergegeben werden.

In diesem Fall wird durch die von einer Person - in diesem Fall war es Zartonk - initiierte Archivierung automatisch ein Nutzungsrecht übertragen, denn das sind auch deren Geschäftsbestimmungen und wesentlicher Teil der Legal Terms des Anbieters. Die archivierten Seiten werden mit der Eintragung und der dann durchgeführten Archivierung automatisch in die Common User Licence überführt.

Gefordert wird in den Legal Terms vom Einsteller, dass er selbst über die notwendigen Rechte für diese Übertragung verfügt oder sich diese vom Urheber- oder Nutzungsrechtsinhaber übertragen hat lassen.

Somit sind alle Seiten, welche archiviert werden nach Common User License 3.0 lizensiert. Dies erlaubt jedem, der diese Seiten aufruft sie entsprechend der CUL zu verwenden. In diesem Fall das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, sowie Abwandlungen bzw. Bearbeitungen des Inhaltes anfertigen. Der Besucher der Seite, der auf so eine Seite kommt kann bona fide davon ausgehen, dass er diese Seiten im Sinne der CUL verwenden darf.

WebCite® selbst prüft nicht, ob die eingetragenen Seiten durch den Urheber- oder Nutzungsrechtinhaber eingetragen werden. Es ist auch keine Mitgliedschaft oder ein Nachweis der Identität des Einstellers erforderlich. Die Eintragung kann anonymisiert erfolgen. In unseren Fällen kann davon auszugehen sein - und Zartonk hat es mir bestätigt, dass er nicht der Urheber ist, er hat mir auch nicht bestätigt, dass er dies in Absprache mit dem Ersteller gemacht hat.

WebCite® stellt sich selbst jedoch gegenüber dem Eintragenden und auch jedem anderen weitreichend klagsfrei. Ihre rechtliche Position untermauern sie ausschließlich nach dem Fair Use Prinzip und führen dieses Urteil (Google vs. Field 2006) an.

Sie sagen: solange ein Webseitenbetreiber die robots.txt nicht entsprechend einrichtet, dass ein Webcrawling verunmöglicht wird, solange ist der Betreiber damit einverstanden, dass seine Seiten vervielfältigt werden. Dies ist natürlich nach DACH Rechtsauffassung aus meiner Sicht nicht haltbar da diese Überlegung schon aufgrund des Vervielfältigungsrechts (siehe unten) nachrangig zu beurteilen ist.

Liste der Wikipedia-Seiten mit Webcite-Links[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

624 Fundstellen

Bereits durchgeführte Diskussionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Empfehlung auf en:WP[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die en:WP empfiehlt die Verwendung von Webcite, das liegt daran, dass die Verwendung von Texten auf Fair-Use-Basis im amerikanischen Recht zu bestimmten Zwecken vorgesehen ist, nicht aber in DACH, hier werden die Beschränkungen des Urheberrechts wesentlich restriktiver geregelt.

Externe Rechtsansichten zu diesem Thema[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch: Haftung für Hyperlinks

Beide Aufsätze behandeln aber ausschließlich die Komplettarchivierung von Seiten (GoogleCache und Wayback-Machine) und werden teilweise im Widerspruch zu deutschem Recht gesehen, wovon man auch bei österreichischem Recht ausgehen kann.

Deutsches Recht: Nach § 15 Abs. 1 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) zu. Bei Webseiten handelt es sich unstreitig um urheberrechtlich geschützte Werke(9). Eine Vervielfältigung ist auch dann gegeben, wenn das Werk auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe gespeichert wird (§ 16 Abs. 2 UrhG). Verstoßen The Wayback Machine und Google daher gegen deutsches Urheberrecht? Denn durch das Bereitstellen der Archive vervielfältigen beide zweifelsohne urheberrechtlich geschützte Werke.“

Martin Bahr: JurPC

Ähnliche Fälle in WP[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Wikipedia:WEB wird explizit klargestellt, dass YouTube-Links nicht erwünscht sind, da nicht sichergestellt ist, ob der Uploader überhaupt die Rechte hat, diese Videos zu verbreiten. Vorliegender Fall ist analog anzuwenden.

Ebenso werden in de:WP keine Bilder zugelassen, welche nach dem Fair-Use-Prinzip lizensiert sind.

Zusammenfassung meiner Rechtsmeinung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • im DACH-Bereich gibt es keinen Fair Use-Begriff, wie es im anglikanischen Rechtsraum bekannt ist. Darauf ist jedoch ein Teil der Webcite-Policy aufgebaut. Und damit fällt auch alles für uns flach, was in en:WP diskutiert wird.
  • Die Diskussion stammt vom September 2007, die von mir verlinkten Terms of Use haben das Datum 27. November 2007. Damit wissen wir nicht, unter welchen Vorausetzungen wir damals diskutiert haben.
  • Die zweite, kurze Diskussion behandelt keine Rechtsfrage, ich entnehme, dass Matthiab das Zitat von der en:WP hat. Einschätzung der rechtlichen Beurteilung wie oben.
  • Die Legal Terms sagen eindeutig, dass jeder User, der eine Webcite-Archivierung initiiert, diese mit dem ursprünglichen Autor (Urheberrechtinhaber) abzusprechen hat, da er damit ja auch das Nutzungsrecht ändert. Dies kann wohl ohne explizites Einverständnis nicht gehen.
  • Desgleichen war das damalige Diskussionsergebnis eher mehrheitlich ablehnend, da völlig unklar ist, soweit es die Rechtsfragen geht. Wenn es um Fragen der Praktikabilität gegangen ist, eher zustimmend.
  • Demzufolge steht hier im Raum, daß ohne Einverständnis des Urhebers oder eines möglichen Nutzungsrechtsinhabers die Rechte an den Texten abgeändert wurden. Es kann noch kritischer sein: Der Urheber hat gar keine Nutzungsrechte mehr am Text, sondern hat sie an den Verlag oder an den Betreiber der jeweiligen Website abgegeben. Kein unüblicher Vorgang, eher die Regel. Das ist aber vorerst unerheblich bei unserer aktuellen Diskussion. Aber damit stünde auch die Frage im Raum, ob beim Nutzungsberechtigten die Übertragung der Texte in die Creative Commons license erwirkt wurde.
  • Das Recht auf wissenschaftliche Zitierung greift in diesem Fall nicht, da dies nur für die unmittelbare, unveränderliche Zitierung gilt (Änderungsverbot), nicht aber für Texte, die über die Creative Commons license beliebig abänderbar, erweiterbar oder kürzbar weiterverwendet werden dürfen.

Mein Vorschlag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verlinkungen von Webcite dürfen nur dann gesetzt werden, wenn wie in anderen Fällen auch, die Regeln von WP:UB eingehalten werden. Zur Verhinderung möglicher rechtlicher Unannehmlichkeiten und zur Klärung dieser ungeklärten Situation. Die bestehenden Regeln des Verbots der Verlinkung von YouTube-Videos sind, soferne die Rechtssituation nicht ausdrücklich geklärt ist, auch für diesen Fall anzuwenden.

Begründung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch wenn die Linksetzung nach außen Wikipedia nur mittelbar berührt, so ist nach DACH-Urheberrecht ein Rechtsbruch begangen worden, und zwar durch einen oder mehrerer Autoren der Wikipedia. Es ist nicht auszuschließen, dass in Kenntnis dieses Rechtsbruches Wikipedia eine mögliche Mitstörerhaftung angelastet werden kann. Der geringere Fall wäre, dass Wikipedia verpflichtet wird, im Falle einer Klage oder bei einem Antrag eines Gerichts oder einer staatsanwaltlichen Erhebung zur Herausgabe von identitätseruierenden Daten verpflichtet werden kann. Die Herausgabe solcher Daten sieht die Wikipedia-Policy in solchen Fällen ausdrücklich vor.

Diskussion[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diskussionsbeiträge bitte hier