Benutzer:Ichigonokonoha/Baustelle/Baustelle 2.12

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Princeps legibus solutus est („Der Herrscher steht über dem Recht“) ist ein lateinischer Satz aus der Rechtsgeschichte.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zuerst wird die Formel von Ulpian in Digesten 1, 3, 31 genutzt. Dies muss mit D. 1, 4,1, pr gelesen werden Quod principi placuit legis habet vigorem (Was dem Fürsten gefällt, hat die Kraft eines Gesetzes). Diese Regelung war zunächst nur für die Ehegesetze, die Augustus erlassen hatte gedacht, wurde aber in der fortschreitenden Antike weiter verstanden, sodass es auch die Gesetzgebungsgewalt des Princeps mitumfasste. Dabei war jedoch bei der Nutzung des Satzes nicht umfasst, dass es eine Willkürherrschaft des Kaisers geben sollte. Der Princeps sollte sich freiwillig dem Recht unterordnen. So beschrieb der Jurist Paulus, dass ein Princeps zwar von den Gesetzen frei zu seien schien, er jedoch sie befolgen sollte (decet enim tantae maiestati eas servare leges, quibus ipse solutus esse videtur). Auch der Kaiser Valentinian III. schrieb im Jahr 429, dass er als Princeps an Gesetze gebunden sei und die kaiserliche Autorität abhängt von der Autorität, die man und er selbst dem Recht zusprechen.[1]

Mit der Rezeption des römischen Rechtes im Mittelalter wurde auch der Rechtssatz rezipiert. So bezeichnete sich der römisch-deutsche Kaiser Friedrich II. als legibus omnibus imperialiter solutus und der Papst setzte sich in seiner Position mit dem Princeps gleich. Dies wurde von den Königen, freien Städten und Fürsten des Reiches übernommen, die den Rechtssatz auf sich anwandten.[1]

Rudolf I. von Habsburg wies dann im Jahr 1282 unter Hinweis auf den Rechtssatz darauf hin, dass der Erlass von Gesetzen Aufgabe des Herrscher sei. Dies war Ausdruck der Entwicklung, dass der Herrscher von einer Funktion als Richter zu einem Gesetzgeber wurde. Somit erhielt er Verfügungsgewalt über das Recht. An das ius divinum und das ius naturalem war er weiterhin gebunden.[1] Damit war die Unterscheidung zwischen der lex temporalis und der lex aeterna verbundgen.[2][3]

Diese Gesetzgebungsverfügungsmacht der Fürsten im Alten Reich darf jedoch nicht überbewertet werden, so war der Kaiser an die Reichsgrundgesetze gebunden und die Reichsstände an die Kaiserbefugnisse, Gesetze des Reichstages und die Entscheidungen der Reichsgerichte. Ausdruck dieser aus Princeps legibus solutus est hergeleiteten Kompetenzen waren Privilegia de non appellando und Privilegia de non evocando.[1]

Auf die Bedeutung von Princeps legibus solutus est geht auch der Begriff des Absolutismus des 18. Jahrhundert zurück. In späteren Rechtsordnungen wurde die Machtsteigerung von Monarchen wieder zurückgedrängt und die Bindung des Monarchen an bspw. die Verfassung normiert. Auch das deutsche Grundgesetz kennt eine Bindung des Gesetzgebers an Verfassungsnormen (Art. 79 III GG) und eine Überprüfung der Gesetze durch das Bundesverfassungsgericht.[1]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dieter Wyduckel, Princeps Legibus Solutus. Eine Untersuchung zur frühmodernen Rechts- und Staatslehre ( = Schriften zur Verfassungsgeschichte 30). Duncker & Humblot, Berlin 1979. 238 S.

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d e Steffen Schlinker, Princeps legibus solutus est in Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band IV, Lieferung 28, Spalten 784-786.
  2. Ulrich Mölk, Akademie der Wissenschaften in Göttingen: Literatur und Recht: literarische Rechtsfälle von der Antike bis in die Gegenwart. Wallstein Verlag, 1996, ISBN 978-3-89244-215-8 (google.com [abgerufen am 25. September 2023]).
  3. Utz Schliesky: Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt: die Weiterentwicklung von Begriffen der Staatslehre und des Staatsrechts im europäischen Mehrebenensystem. Mohr Siebeck, 2004, ISBN 978-3-16-148121-5 (google.com [abgerufen am 25. September 2023]).