Benutzer:Ichigonokonoha/Baustelle/Baustelle 2.27

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Die Einwerfung (lat. collocatio) ist ein Begriff aus dem Erbrecht.

Begriffsdefinition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einwerfung ist ein Institut des Erbrechtes mit dem versucht wird lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einzelne Kinder auszugleichen, um so eine erbrechtliche Gleichbehandlung bei der Erbauseinandersetzung zu erreichen. Der einzelne Erbe hat keinen Anspruch auf Einwerfung, vielmehr geschieht die Einwerfung automatisch im gesetzlichen Prozess der Aufteilung der Erbmasse. Während es im Römischen Recht noch zu einer Realkollation kam, geschieht im deutschen Recht nur eine Ergänzung des Nachlasswertes um den Wert der zugewendeten Vermögenswerte.[1]

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einwerfung wurde in zahlreichen Regelungswerken im Laufe der Geschichte behandelt. Einige der frühesten Regelungswerke waren die Germanischen Stammmesrechte, wie das Edictum Rothari (Abschnitt 199) oder die Lex Visigothorum (IV 5, 3). Auch Rechtsspiegel wie der Sachsenspiegel (Ldr I 10, 13) oder der Schwabenspiegel (148a) enthalten Regelungen. Zunächst war die Einwerfung auch mit dem Institut der Abschichtung verbunden. Abgeschichtete Kinder mussten, um das Erbe antreten zu können, die Ihnen zugewendeten Gegenstände ausgleichen.[1]

Im Rahmen der Entwicklung trat der Ausgleich für Ausstattung und Aussteuer im Vordergrund. Andere Zuwendungen mussten jedoch nur ausgeglichen werden, wenn der Erblasser dies anordnete. In diesem Zusammenhang war vielfach umstritten, inwieweit die Finanzierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung in der Einwerfung berücksichtigt werden muss. Regeln zur Einwerfung gab es im Allgemeinen Landrecht (II 2 §§303ff.), im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§788, 790ff.) und im Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§2354ff). Die Einwerfung taucht auch in modernen Kodifikationen auf, soim Code Civil (Art. 843ff), im Zivilgesetzbuch der Schweiz (Art. 626ff) oder im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§§2050ff.).

Im deutschen Recht ist die Frage der Zuwendungen zur Finanzierung von Studium oder Ausbildung beispielsweise in II.html § 2050 II BGB geregelt. Eine Berücksichtigung tritt dann ein, wenn die Beiträge „das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen“. Die Einwerfung soll im modernen Recht den mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschaffen. Der Erblasser kann daher die Ausgleichungspflicht ausschließen.[1]

Lettisches Recht

Das lettische Zivilgesetzbuch enthielt ebenfalls Regeln zur Einwerfung. Einzuwerfen ist vom überlebenden Ehegatten oder Deszendenten dasjenige, was vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten worden ist. Die Einwerfung findet nicht statt, sofern das Verpflichtete auf seinen Erbteil verzichtete, der Gegenstand, der der Einwerfung unterliegt, endgültig ohne Verschulden des Verpflichteten untergegangen ist (760) oder der Erblasser die Einwerfung ausgeschlossen hat. Eine Einwerfung findet bei regulären Geschenken, Unterhalt und Erziehungskosten nicht Anwendung (§762, 763). Das lettische Recht unterscheidet nicht zwischen testamentarischen Erben und gesetzlichen Erben.[2]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c Ina Ebert: Einwerfung. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band I. Erich Schmidt Verlag, Spalten 1309-1310.
  2. Carl Otto Wilhelm von Schilling: Lettlands neues Zivilgesetzbuch. In: Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht. Band 11. Mohr Siebeck, 1937, S. 510.